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Bern Verwaltungsgericht 15.09.2020 200 2020 356

15 septembre 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,915 mots·~10 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Referenz: 1795008)

Texte intégral

200 20 356 AHV FUE/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. September 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Referenz: 1795008)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 21. Februar 2020 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2015 definitiv auf Fr. 345.25 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 9) und für das Jahr 2016 provisorisch auf Fr. 524.15 (AB 6) fest. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB nach Einholen einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung; AB 2 f.) mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 sei aufzuheben. 2. Die Beitragsverfügung vom 21. Februar 2020 für persönliche AHV- Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 sei aufzuheben. 3. Die Beitragsverfügung vom 21. Februar 2020 für persönliche AHV- Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 sei aufzuheben. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der AHV- Beitragspflicht als Selbständigerwerbender für die Jahre 2017 - 2019 nicht untersteht. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für die Jahre 2015 und 2016. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bildet die Beitragspflicht für die Jahre 2017-2019, womit insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal es darüber hinaus auch an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass des beantragten Feststellungsentscheids fehlt (vgl. BGE 132 V 257 E. 1 S. 259). Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 4 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die zwei Verfügungen vom 21. Februar 2020 (AB 6, 9) richtet. 1.3 Die streitigen persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 summieren sich auf Fr. 869.40 (AB 6, 9). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 5 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 6 daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 326 E. 4.2 S. 329 f., 141 V 634 E. 2.5 S. 638, 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1990 bis zu dessen Veräusserung per 11. Juli 2019 Eigentümer eines … in … war (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8, 12, Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Der … wurde buchhalterisch im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers erfasst (Beschwerde S. 3). Gemäss eigenen Aussagen verpachtete bzw. vermietete der Beschwerdeführer den …; im Jahr 2015 erzielte er dabei Mietzinseinnahmen von Fr. 12'000.--. Hieraus resultierte ein Erfolg von Fr. 6'431.-- (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5), welchen Betrag die Steuerverwaltung in der Steuermeldung an die Beschwerdegegnerin als selbständiges Einkommen aus Landwirtschaft für das Steuerjahr 2015 auswies (AB 12). Aufgrund eines hohen Unterhaltsbedarfs des … hatte der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre Rückstellungen im Umfang von Fr. 75'000.-- gebildet, welche 2019 infolge des Verkaufs des … mit entsprechenden steuerlichen Folgen aufgelöst werden mussten (Beschwerde S. 4). In der Veranlagungsverfügung pro 2016 rechnete die Steuerverwaltung zunächst den Betrag von Fr. 75'000.-- als steuerbaren Erfolg an (BB 13). Auf Einsprache hin (BB 14) war die Steuerverwaltung bereit, die Auflösung der Rückstellung gestaffelt über die Steuerjahre 2016-2019 zu berücksichtigen, woraus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 7 für das Steuerjahr 2016 ein steuerbarer Erfolg von Fr. 9'155.-- resultierte (Beschwerde S. 5, BB 5 Details zu Einspracheentscheid, Begründung Korrekturen / Änderungen). 3.2 Der … in … befand sich – was beschwerdeweise eingeräumt wird (Beschwerde S. 3) – im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers. Dies wurde von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 31. März 2020 bestätigt; dies unter Beilage des Formulars 10 der Steuererklärung 2015 ("Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft" [AB 2]). Gemäss Ziff. 1083 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) liegt Erwerbseinkommen vor beim Einkommen aus der Anlage, Nutzung oder Verwertung von Gegenständen des Geschäftsvermögens (zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Die hier zur Diskussion stehenden Pacht- bzw. Mietzinseinnahmen sowie die Gewinne infolge der Auflösung der Rückstellungen sind folglich zweifelsohne als Erwerbseinkommen zu qualifizieren. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde S. 6) verfängt nicht. Nach dem Gesagten ist insbesondere nicht entscheidend, dass er im Rahmen der "… A.________" keine Arbeitsleistung erbracht hat. 3.3 Damit bestehen keine ernsthaften Zweifel (vgl. E. 2.2 hiervor) an der Richtigkeit der Steuermeldung (AB 12) und es ist von einem massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'300.-- pro 2015 (AB 9) bzw. von Fr. 9'600.-- pro 2016 (AB 6) auszugehen. In masslicher Hinsicht werden die darauf basierenden Beiträge weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Schliesslich wurde die Frist für die Beitragserhebung (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG) offensichtlich gewahrt (AB 4 Beilage: Vorabdruck Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 2020). 3.4 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, AHV/20/356, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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