200 20 345 KV ACT/SCM/MAJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2020 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Sanitas Privatversicherungen AG c/o Sanitas, Service Center Aarau, Laurenzenvorstadt 11, Postfach 4236, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 15. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, KV/20/345, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 liess A.________ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht geltend machen, die von ihr abgeschlossene Zusatzversicherung "Natura Komfort" der Sanitas Privatversicherungen AG (Beschwerdegegnerin) habe die Kosten im Zusammenhang einer alternativmedizinischen Behandlung zu übernehmen. 2. Für Beurteilungen von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) die Zivilgerichte zuständig. Soweit die Beschwerdeführerin eine Vergütung auf Basis einer Zusatzversicherung geltend macht, ist das Verwaltungsgericht somit nicht zur Beurteilung dieser Streitigkeit zuständig, weshalb auf die Eingabe nicht eingetreten werden kann. 3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) besteht für die unzuständige Behörde die Pflicht, Eingaben an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt für Verwaltungsjustizbehörden auch gegenüber bernischen Zivil- und Strafgerichten (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 19). Für Klagen gegen eine juristische Person sind die Gerichte an deren Sitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Zürich hat (vgl. <www.zefix.ch>), sind die Zivilgerichte des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Eingabe zuständig, weshalb für das Verwaltungsgericht keine Weiterleitungspflicht besteht. 4. Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 VPRG, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, KV/20/345, Seite 3 5. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.0]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 15. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sanitas Privatversicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.