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Bern Verwaltungsgericht 27.04.2020 200 2020 31

27 avril 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·358 mots·~2 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 29. November 2019

Texte intégral

200 20 31 EL SCP/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. April 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Regionaler Sozialdienst B.________, C.________, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, EL/2020/31, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin während des gerichtlichen Verfahrens die teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit beantragt hat, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ergänzungsleistungen aufgrund einer Heimtaxe von Fr. 36‘376.-- pro Jahr bzw. Fr. 99.66 pro Tag neu zu berechnen seien; dass die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften ist; dass sie diesen Antrag mit den von der Stiftung D.________ dem Beschwerdeführer tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten einerseits und einer darin enthaltenen Doppelverrechnung anderseits nachvollziehbar begründete; dass der Beschwerdeführer, welcher beschwerdeweise die Erhöhung der täglichen Heimtaxe auf Fr. 110.40 beantragt hatte, nach Einsichtnahme in die Beschwerdeantwort sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin anschloss und mit Prozesserklärung vom 23. April 2020 sein Rechtsbegehren auf diesen Antrag beschränkte; dass somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt, welcher – entsprechend der vom Gericht summarisch vorzunehmenden Prüfung – der Sach- und Rechtslage entspricht; dass das Verfahren kostenlos ist; dass der Beschwerdeführer trotz teilweisem formellen Obsiegens nicht Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung hat, überstieg doch der durch die Beschwerdeführung seiner Berufsbeiständin entstandene Aufwand das übliche Mass dessen nicht, was im Rahmen eines selbst oder als Berufsbeistand geführten Verfahrens erwartet werden darf; dass für diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, EL/2020/31, Seite 3 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne des gemeinsamen Antrages der Parteien. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit der Prozesserklärung vom 23. April 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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