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Bern Verwaltungsgericht 29.05.2020 200 2020 246

29 mai 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,344 mots·~7 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020

Texte intégral

200 20 246 ALV KNB/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2020, ALV/20/246, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 lehnte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner), das Gesuch von B.________ (nachfolgend Versicherter) um Einarbeitungszuschüsse ab. Eine Kopie der Verfügung wurde der Arbeitgeberin des Versicherten, der A.________ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin), zur Kenntnis zugestellt.  Am 5. Februar 2020 erhob die Arbeitgeberin und am 10. Februar 2020 der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2019.  Mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 20. Februar 2020 trat das AVA auf die Einsprachen nicht ein. Im die Arbeitgeberin betreffenden Einspracheentscheid wies das AVA darauf hin, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei, weshalb die Einsprache inhaltlich nicht überprüft und daher auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.  Am 20. und 23. März 2020 leitete das AVA eine von der Arbeitgeberin gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid erhobene und auf den 12. März 2020 datierende Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiter. Darin macht die Arbeitgeberin geltend, sie habe die leistungsablehnende Verfügung vom 27. Dezember 2019 am 7. Januar 2020 erhalten. Mit der Begründung des AVA im Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020, wonach für die Einhaltung der Einsprachefrist einzig von Belang sei, wann dem Versicherten die Verfügung zugestellt worden sei, könne sie sich keinesfalls einverstanden erklären.  Am 27. April 2020 sind beim Verwaltungsgericht die beim Beschwerdegegner mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2020 einverlangten Verwaltungsakten eingegangen. Ein Schriftenwechsel fand nicht statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2020, ALV/20/246, Seite 3  Die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist bzw. ob sie zu Recht gegenüber einem Arbeitgeber des Versicherten einen Entscheid erlassen hat, sind vorab von Amtes wegen zu prüfen. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzungen des frist- und formgerechten Rechtsmittelvorkehrs bzw. der Rechtsmittellegitimation (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 72 f.). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist dies im Rechtmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95, 128 V 89 E. 2a S. 89).  Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1 ATSG]). Die Legitimation zur Einsprache richtet sich analog zur Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG (SUSANNE GENNER in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, Art. 52 N. 25).  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) überein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht umschreibt und dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]; SR 173.110) entspricht; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG hat daher nach wie vor Bedeutung (SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 89 Rz. 9). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2020, ALV/20/246, Seite 4 Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (vgl. dazu BGE 130 V 388 E. 2.2. S. 390 f.) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet.  Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden (Art. 65 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus (Art. 90 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]).  Die Verfügung vom 27. Dezember 2019, mit welcher der Beschwerdegegner den Anspruch des Versicherten auf Einarbeitungszuschüsse verneinte, eröffnete dieser zu Recht nur dem Versicherten. Bloss eine Kopie der Verfügung ging an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme. Leistungsbegünstigt und anspruchsberechtigt ist im Bereich der Einarbeitungszuschüsse allerdings einzig der Versicherte. Dem steht nicht entgegen, dass die Einarbeitungszuschüsse an den Arbeitgeber ausgerichtet werden (Art. 90 Abs. 4 AVIV); der Arbeitgeber ist nur Leistungsempfänger im Sinne der Rückforderungsregelung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band II [Art. 59-121], 1987, Art. 65-67, Rz. 42/43). Damit ist die Arbeitgeberin betreffend die ablehnende Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember 2019 nicht einsprachelegitimiert, d.h. ein spezifisches Rechtsschutzinteresse bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG ihrerseits ist zu verneinen. Somit hat der Beschwerdegegner dadurch, dass er einen die A.________ GmbH betreffenden Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 erlassen hat, das Fehlen der Einsprachelegitimation übersehen. Dieser Umstand ist von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2020, ALV/20/246, Seite 5 dass der gegenüber der A.________ GmbH erlassene Einspracheentscheid aufzuheben ist.  Auf die Beschwerde ist – soweit sie im eigenen Namen erhoben wurde – somit nur insoweit einzutreten, als festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehlt und sie deshalb nicht im eigenen Namen beschwerdelegitimiert ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.  Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Vertretung des Versicherten Beschwerde führt bzw. jedenfalls bisher keine entsprechende Vollmacht vorliegt. Auf das Nachverlangen einer (allfälligen) Vollmacht ist allerdings deshalb zu verzichten, da bei einer Beschwerde in Vertretung des Versicherten von diesem bereits die Einsprachefrist klar verpasst wurde – d.h. der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid zu Recht erging – und eine Beschwerde des Versicherten ohne weiteres abzuweisen gewesen wäre. Die Verfügung vom 27. Dezember 2019 wurde dem Versicherten nämlich am 30. Dezember 2019 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung). Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG), begann die Frist am 3. Januar 2020 zu laufen und endete am 3. Februar 2020 – dies unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist –. Damit war die vom Versicherten am 10. Februar 2020 erhobene Einsprache – wie erwähnt – als verspätet zu betrachten und auf die Einsprache nicht einzutreten.  Nach dem Dargelegten erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2020, ALV/20/246, Seite 6  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Der die A.________ GmbH betreffende Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 wird von Amtes wegen aufgehoben. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Zur Kenntnis: - B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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