200 20 194 AHV WIS/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. August 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________, Dr. med. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse medisuisse Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin D.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene Dr. med. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab Mai 2015 der Ausgleichskasse medisuisse (medisuisse bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen (Akten der medisuisse [act. IIA] 1-3). Am 1. Juli 2019 teilte der Versicherte der medisuisse die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeiten per 30. Juni 2019 mit (act. II 8 bzw. act. IIA 21). Mit Schreiben vom 2. September 2019 (act. IIA 26) ersuchte der Versicherte um Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts, namentlich hinsichtlich der bereits festgesetzten persönlichen Beiträge pro 2015 und 2016 (vgl. dazu act. IIA 16, 18). Mit Verfügung vom 13. November 2019 (act. IIA 28) setzte die medisuisse die für das Jahr 2017 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 27'318.20 fest, wobei sie von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausging. Ausgehend vom Erwerbseinkommen gemäss der Meldung der Steuerbehörde nahm sie einen Zinsabzug auf das investierte Eigenkapital vor und rechnete die persönlichen Beiträge auf (act. IIA 28). Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2019 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Beitragsverfügung. Ausserdem sei seine vormalige Arbeitgeberin, die D.________ AG (Beigeladene), anzuweisen, das Erwerbseinkommen im Betrag von Fr. 266'800.-für das Jahr 2017 paritätisch abzurechnen (act. IIA 29). Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 (act. IIA 30) trat die medisuisse auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2015 und 2016 nicht ein und wies die Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 13. November 2019 (act. IIA 28) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 5. März 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 3 1. Hauptbegehren: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 5. Februar 2020 sei aufzuheben und die D.________ AG sei anzuweisen, das sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtige Einkommen im Betrag von Fr. 266'800.-- paritätisch bei der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen. 2. Eventualbegehren 1 (zu Ziff. 1): Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 5. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache sei nach Massgabe der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse medisuisse zurückzuweisen. 3. Eventualbegehren 2 (zu Ziff. 1-2): Es sei die Nichtigkeit der Beitragsverfügung vom 13. November 2019 betreffend Herr Dr. A.________ für das Jahr 2017 festzustellen und die Akten seien an die Ausgleichskasse des Kantons … weiterzuleiten, so dass die nötigen Dispositionen für die korrekte und paritätische Abrechnung mit der D.________ AG getroffen werden können. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST und Auslagen) – Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in dem am Versicherungsgericht … hängigen Beschwerdeverfahren … zu sistieren. 2. Es sei die „D.________ AG“ als gemäss Beschwerdeführer präsumtive Arbeitgeberin in das Verfahren beizuladen. 3. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens ab. Mit Replik vom 28. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte zudem, dass von einer Beiladung der D.________ AG abzusehen sei. Mit Duplik vom 11. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2020 lud die Instruktionsrichterin die D.________ AG zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 18. November 2020 beantragte die Beigeladene die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2021 auf Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (Schlussbemerkungen) an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in …, womit das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 5 setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (act. IIA 30). Streitig und zu prüfen sind die erhobenen persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 4) und in diesem Zusammenhang insbesondere die beitragsrechtliche Qualifikation der privaten Sprechstundentätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer weiter beantragt, es sei die Beigeladene anzuweisen, das sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtige Einkommen im Betrag von Fr. 266'800.-- paritätisch bei der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 1), hat die Beschwerdegegnerin hierüber mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden, weshalb diesbezüglich mangels Anfechtungsgegenstand nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 6 kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. August 2020, 8C_38/2019, E. 3.2). 2.2.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 7 wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.3 Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). Geht es nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (BGE 122 V 169 E. 4a S. 173, 121 V 1 E. 6 S. 5). 3. 3.1 Vorab ist die Zulässigkeit des Wechsels des Beitragsstatuts zu prüfen. 3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich im April 2015 per 1. Mai 2015 als Selbstständigerwerbender im Nebenerwerb an (act. IIA 1). In der Folge wurde er bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 8 schlossen (act. IIA 2). Die persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 wurden mit Verfügungen vom 17. September 2018 (act. IIA 16, 18) unbestrittenermassen rechtskräftig festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. September 2019 (act. IIA 26) ersuchte der Beschwerdeführer um (rückwirkende) Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Am 13. November 2019 erliess die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vorliegend einzig für das Jahr 2017 umstrittenen persönlichen Beiträge eine Verfügung (act. IIA 28). Der diese Beitragsverfügung ersetzende Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (act. IIA 30) wurde vom Beschwerdeführer angefochten (vgl. act. IIA 29 bzw. Beschwerde), bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist offenkundig nicht bereits in (formelle) Rechtskraft erwachsen. Für die Überprüfung des Beitragsstatuts für das Jahr 2017 bedarf es – anders als von der Beigeladenen vertreten (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen S. 7 f. Rz. 22 f.) – bereits deshalb keines Rückkommenstitels, weil es sich nicht um eine Wiedererwägung einer bereits rechtskräftig verfügten Beitragsperiode handelt (so zutreffend: Beschwerde S. 21 Rz. 51 ff.). 3.1.2 Die jährlichen Beitragsverfügungen regeln jeweils einen zeitlich und sachlich abgeschlossenen Sachverhalt, weshalb sie mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft jeweils auch nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig werden. Eine entscheiderhebliche Änderung des Sachverhalts analog Art. 17 ATSG ist daher nicht erforderlich, damit für nachfolgende Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann. Ist die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Beständigkeit die Verwaltung nicht daran, den Sachverhalt inskünftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zutage tritt, ist der Sachverhalt indessen auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a S. 152; Entscheid des BGer vom 30. Juni 2010, 9C_86/2009, E. 3.2). Unter diesen Umständen stehen auch die bereits rechtskräftig festgesetzten persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 einer grundsätzlich freien Prüfung des Beitragsstatuts für das Jahr 2017 nicht entgegen. Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich bei der in Frage stehenden privaten Sprechstundentätigkeit beitragsrechtlich nicht um einen Grenzfall, sodass eine freie Überprüfung des Beitragsstatuts Platz zu greifen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 9 Soweit die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene dagegen einwenden, ein Wechsel des Beitragsstatuts würde diverse Konsequenzen nach sich ziehen und sei mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden (Beschwerdeantwort S. 3; Stellungnahme der Beigeladenen S. 9 Rz. 29 f.), mag es zwar zutreffen, dass damit gewisse administrative Aufwendungen einhergehen. Jedoch haben die von der Beschwerdegegnerin bzw. der Beigeladenen genannten prozessökonomischen Überlegungen aufgrund der vorliegend gegebenen Möglichkeit der freien Überprüfung des beitragsrechtlichen Status zurückzutreten; eine im Ergebnis reine Entlastung der betroffenen Sozialversicherungsträger geht demgegenüber nicht an (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 262 mit Hinweis; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2014, 8C_222/2014, E. 3 [Analogieschluss]). Schliesslich stehen auch die von der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen geäusserten Vorwürfe bezüglich widersprüchlichen Verhaltens und mutmasslicher sachfremder Motivation des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeantwort S. 3; Stellungnahme der Beigeladenen S. 11 Rz. 37 ff.) einer freien Prüfung des beitragsrechtlichen Status nicht entgegen. Insbesondere ist aus der Anmeldung als Selbstständigerwerbender und der nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses bei der Beigeladenen (vgl. Beschwerde S. 23 f. Rz. 56 f.) begehrten (grundsätzlichen) Überprüfung des Beitragsstatuts mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kein widersprüchliches, geschweige denn ein treuwidriges, Verhalten zu erblicken, zumal diese Anmeldung gestützt auf den Anstellungsvertrag erfolgte. 3.1.3 Damit hat für die private Sprechstundentätigkeit im Beitragsjahr 2017 nachfolgend eine freie Prüfung des Beitragsstatuts zu erfolgen. 3.2 Im Rahmen der freien Prüfung des Beitragsstatuts sind zunächst die nachfolgenden, nicht ausschlaggebenden Merkmale auszuklammern: 3.2.1 Gemäss dem Anstellungsvertrag vom 8. April 2015 (act. I 4) war der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 als „…“ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei der Beigeladenen angestellt. Gemäss Ziff. 16 des Anstellungsvertrags stand dem Beschwerdeführer als …, gestützt auf die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB [act. I 10]) für … und … … der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 10 D.________ vom … in der im … an das Gesetz des Kantons … vom … über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz bzw. …) und den Gesamtarbeitsvertrag vom … (…) angepassten Version, das Recht zu, im Rahmen des Leistungsauftrags eine nebenamtliche interne Privatpraxis zu führen. Der Umfang der privaten Praxistätigkeit betrug zwei halbe Tage pro Woche (act. I 4/3). Auch wenn der Anstellungsvertrag für die Prüfung, ob das aus der privaten Sprechstundentätigkeit erzielte Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt, Anhaltspunkte bieten kann, beurteilt sich das Beitragsstatut rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Die beitragsrechtliche Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit beruht auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung, massgebend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. E. 2.2 hiervor; Entscheid des BGer vom 11. Juli 2016, 9C_708/2015, E. 5.1.2 mit Hinweis). Insoweit kann die vertragsrechtliche Qualifikation (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 2) des Anstellungsvertrags offen bleiben. Aus der im Anstellungsvertrag gewählten Bezeichnung der „privaten Sprechstundentätigkeit“ lässt sich sodann kein Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit ableiten. Im Übrigen wurde vertraglich eine dahingehende Qualifikation offen gelassen, indem eine (persönliche) Verantwortlichkeit für die korrekte Abrechnung gegenüber den Sozialversicherungen und den Steuerbehörden gemäss dem Anstellungsvertrag (vgl. act. I 4/3 Ziff. 16) nur insoweit bestand, als es sich um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelte. 3.2.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde S. 12 Rz. 31), lässt sich auch aus dem im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Beschwerdegegnerin erfolgten Beitritt zum Kollektivvertrag zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons … und dem Verband … Krankenversicherer hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Erwerbseinkommens nichts ableiten. Im Übrigen war dieser Beitritt im Anstellungsvertrag von der Beigeladenen für die private Sprechstundentätigkeit vorgeschrieben worden (vgl. auch act. 4/4 Ziff. 16 dritter Punkt) und erfolgte somit nicht losgelöst vom Anstellungsverhältnis. Für die beitragsrechtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 11 Qualifikation der privaten Sprechstundentätigkeit ist weder entscheidend, ob sie im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird, noch ist ein (allfälliger) Beitritt zu einer Ausgleichskasse für Selbstständigerwerbende ausschlaggebend (Rz. 1033 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2.3 Laut Steuermeldung vom 13. November 2019 (act. IIA 27) betrugen in der Steuerperiode 2017 das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 241'337.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 50'888.--. Die Höhe der gemeldeten Einkommens- und Investitionsangaben ist zwischen den Parteien nicht umstritten (vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 32 f.; Beschwerdeantwort S. 2 zu 3.; Replik S. 5 f. Rz. 18). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Diese Bindung betrifft die Bemessung bei feststehendem Beitragsstatut und nicht die beitragsrechtliche Qualifikation. Die Ausgleichskassen haben grundsätzlich eigenständig zu beurteilen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2 S. 330). Führt jedoch eine durch die Steuerbehörde vorgenommene Qualifikation zu klaren steuerrechtlichen Konsequenzen – beispielsweise etwa bei der Veräusserung von Vermögen, bei dem umstritten ist, ob es als Privat- oder als Geschäftsvermögen qualifiziert wird – müssen die AHV- Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Februar 2021, 9C_809/2019 [zur Publ. vorgesehen], E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation liegt beim hier in Frage stehenden Erwerbseinkommen nicht vor, zumal der steuerrechtlichen Qualifikation des (Netto-) Erwerbseinkommens als aus selbstständi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 12 ger oder unselbstständiger Tätigkeit erzielt hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Einkommenssteuer keine ausschlaggebende Bedeutung für die Steuerbehörde zukommt (vgl. Art. 16 ff. und 41 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer). Folglich erstreckt sich die Bindungswirkung vorliegend nicht auf die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Erwerbseinkommens (vgl. auch Beschwerde S. 13 Ziff. 32-34). Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin bereits vor Eingang der Steuermeldung für das Jahr 2017 mit Schreiben vom 2. September 2019 (act. IIA 26) einlässlich begründet um Überprüfung seines beitragsrechtlichen Statuts. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin – anders als von ihr vertreten (Beschwerdeantwort S. 2) – zweifelsohne hinreichenden Anlass für eine vertiefte Abklärung des Beitragsstatuts, weshalb sie hinsichtlich der AHV-beitragsrechtlichen Qualifikation des Erwerbseinkommens aus der privaten Praxistätigkeit für das Jahr 2017 nicht (mehr) unbesehen auf die steuerrechtlichen Angaben abstellen durfte (vgl. auch Replik S. 5-7 Rz. 18-20). Dies ist schliesslich auch mit Blick auf die grundsätzlich verlangte Zurückhaltung bei eigenen Abklärungen der Ausgleichskassen um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen (vgl. Entscheid des BGer vom 20. September 2018, 9C_270/2018, E. 5.2.1 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 3.3 Bezüglich der einzelnen charakteristischen Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu E. 2.2.1 hiervor) ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Personal beschäftigte und die private Sprechstundentätigkeit durchwegs in den Räumlichkeiten und unter Verwendung der Infrastruktur der Beigeladenen durchführte. Der Beschwerdeführer war gemäss Ziff. 16 des Anstellungsvertrags vom 8. April 2015 (act. I 4/3) in Verbindung mit Ziff. 3.2.2.1 AAB (act. I 10/5) verpflichtet, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellte personelle und sachliche Infrastruktur zu benutzen (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 40, Beschwerdeantwort S. 3). Diese Umstände sprechen gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Praxisbewilligung für den Kanton …, über welche der Beschwerdeführer verfügte, und der Beitritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 13 zum Kollektivvertrag zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons … und dem Verband … Krankenversicherer (dazu bereits E. 3.2.3 hiervor) lassen, anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. act. II 30/2 Ziff. 2.3.3 lit. a und b), nicht den Schluss auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu. Denn der Beschwerdeführer wurde für die …interne private Sprechstundentätigkeit im Rahmen des Anstellungsvertrags vom 8. April 2015 (act. I 4/3 Ziff. 16 drittes Lemma) im Hinblick auf die – durch … erfolgende (vgl. dazu E. 3.4.3 hernach) – Leistungsabrechnung zum Beitritt zum besagten Kollektivvertrag verpflichtet und seine „Praxis“ war nicht bloss hinsichtlich der Infrastruktur, sondern vollständig in … integriert (vgl. E. 3.5.1 f. hernach). Ob diese betriebliche Integration im Interesse des Beschwerdeführers lag oder nicht (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 3 zweites Lemma), sagt nichts über das Beitragsstatut aus. Schliesslich bedarf einer Berufsausübungsbewilligung des zuständigen kantonalen Departements unter anderem ein Arzt, der in eigener fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt (… i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]), ohne dass sich hieraus konkrete Rückschlüsse auf die beitragsrechtliche Qualifikation der bewilligungspflichtigen Tätigkeit ergeben würden. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe für die private Sprechstundentätigkeit bei der Beigeladenen keinerlei Investitionen getätigt (Beschwerde S. 14 Rz. 36). Dies wird von der Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht bestritten, wobei sie einwendet, dass der Investitionsbedarf für eine …praxis im … gering sein könne (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 fünftes Lemma). Gemäss Ziff. 3.2.2.4 AAB schuldete der Beschwerdeführer der Beigeladenen für die Benutzung der personellen und sachlichen …infrastruktur im Zusammenhang mit erbrachten …leistungen anlässlich der privaten Sprechstundentätigkeit eine pauschal bemessene Entschädigung in der Höhe von 40 % seiner Einnahmen (Honorare; vgl. act. I 10/5). Die an die Beigeladene entrichtete Vergütung stand damit offensichtlich in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit den einzelnen im Rahmen der privaten Sprechstundentätigkeit erbrachten Leistungen. Demgegenüber sind weder aus den Akten noch den Ausführungen der Parteien konkrete erhebliche betriebliche Investitionen oder andere Ausgaben ersichtlich, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 14 sich losgelöst vom persönlichen Arbeitserfolg des Beschwerdeführers realisiert hätten, wie sie bei Anschaffungs-, Miet- und Personalkosten als (wiederkehrende) Fixkosten bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmässig anfallen. Die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Vergütung kann aufgrund ihrer pauschalen Bemessung – anders als von der Beigeladenen angenommen (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen S. 6 Rz. 18 erstes Lemma) – nicht mit den (hypothetisch) effektiven Kosten, etwa für die Anschaffung oder Miete von Räumlichkeiten und medizinischen Apparaturen sowie für Personalkosten, verglichen werden (dahingehend zutreffend: Beschwerde S. 15 Rz. 38). Der pauschalen Abgeltung für die verschiedenen von der Beigeladenen erbrachten Leistungen kommt damit nicht die Funktion von Gewinnungskosten i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG zu, da sie nicht Grundlage der Nebenerwerbstätigkeit, sondern lediglich finanzielle Folge davon ist. Insoweit fehlt es in der vorliegenden Konstellation an den für ein spezifisches Unternehmerrisiko unter anderem charakteristischen erheblichen betrieblichen Investitionen in Form von eingesetztem eigenem Kapital oder einem anderen Kostenrisiko. 3.3.3 Nachdem das Vorliegen von (erheblichen) betrieblichen Investitionen zu verneinen ist und der Beschwerdeführer nur im Falle von Einnahmen auch Ausgaben zu tätigen hatte, bestand kein eigentliches, über das Inkasso- und Delkredererisiko hinausgehendes Verlustrisiko. Das wirtschaftliche Risiko erschöpfte sich grundsätzlich im Vorhandensein entsprechender Behandlungstermine (vgl. dahingehend Rz. 1026 WML). Die Rechnungsstellung und das Inkasso für die private Sprechstundentätigkeit erfolgten unbestrittenermassen durch die Beigeladene. Diese übernahm keine Garantie für die Einbringlichkeit der Honorarforderung (Ziff. 3.2.2.3 AAB [act. I 10/5 Ziff. 3.2.2.3]; vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 37; Beschwerdeantwort S. 3; Stellungnahme der Beigeladenen S. 4 Rz. 10 sechstes Lemma). Insoweit traf den Beschwerdeführer selbst zwar das Inkasso- bzw. Delkredererisiko, welches jedoch dahingehend relativiert wurde, als dass ihm gemäss Ziff. 3.2.3 AAB für fehlende oder beschränkte Einkommensmöglichkeiten von … bei Verfehlen eines bestimmten Gesamteinkommens durch Zulagen ein Mindesteinkommen garantiert war (vgl. act. I 10/5). Das Risiko ist damit insgesamt als relativ bescheiden zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 15 werten (vgl. Entscheid des BGer vom 27. September 2005, 2P.98/2005, E. 3.4), sodass daraus nicht auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte. 3.3.4 Hinsichtlich der Frage des Handelns und Auftretens in eigenem Namen ist gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers festzustellen, dass im Geschäftsverkehr zwar unterschiedliche Briefköpfe verwendet wurden, jedoch sämtliche Schreiben mit dem farbigen Logo der Beigeladenen versehen waren (Beschwerde S. 16 Rz. 39; siehe auch act. I 11). Ein eindeutiges Handeln in eigenem Namen ist damit nicht erstellt. Die Rechnungsstellung erfolgte sodann gemäss Ziff. 3.2.2.3 AAB über die Beigeladene (vgl. act. I 10/5 Ziff. 3.2.2.3), das heisst, dass sie in der Regel auf den Rechnungen mit ihrer ZSR-Nummer als Leistungserbringerin auftrat (vgl. Beschwerde S. 16 Rz. 39). Daran vermag nichts zu ändern, dass als Patienten der privaten Sprechstunde nur solche galten, welche der Privatpraxis ausdrücklich zugewiesen wurden oder die Behandlung in der Privatpraxis wünschten (vgl. Ziff. 3.2.2.1 Abs. 2 AAB [act. I 10/5 Ziff. 3.2.2.1]). Denn ob das Rechtsverhältnis mit dem jeweiligen Patienten nur direkt mit dem Beschwerdeführer oder (auch) der Beigeladenen zustande gekommen ist, ist angesichts des überwiegenden Auftretens im Namen der Beigeladenen im Aussenverhältnis von untergeordneter Bedeutung. 3.3.5 Mit Blick auf die Frage der Haftung ist festzustellen, dass gemäss Ziff. 15 und 16 des Anstellungsvertrags vom 8. April 2015 (act. I 4/2) für die gesetzliche Haftpflicht sowohl für die aus den Tätigkeiten im Auftrag der Beigeladenen als auch die auf eigene Rechnung erfolgenden Behandlungen von Patienten bzw. Aktivitäten in den Räumlichkeiten der Beigeladenen im gemäss Ziff. 16 des Anstellungsvertrags bewilligten Rahmen, vorbehältlich einer Neuregelung im Rahmen der Überarbeitung der AAB, über die Haftpflichtversicherung der Beigeladenen Versicherungsschutz bestand. Gemäss Ziff. 4 Abs. 2 AAB haftete der Beschwerdeführer für die private Sprechstundentätigkeit persönlich. Er hatte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen, wofür ihm Gelegenheit zum Anschluss an die Haftpflichtversicherung der Beigeladenen gegeben wurde. Dies spricht für eine (zumindest teilweise) Haftung des Beschwerdeführers für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 16 die private Sprechstundentätigkeit, wobei diese durch dessen Verpflichtung zum Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung (über die Beigeladene) gemildert wurde. Demnach deutet die Haftungsfrage auf ein entsprechendes, wenn auch überschaubares Unternehmerrisiko hin. 3.4 Bezüglich der charakteristischen Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ergibt sich das Folgende: 3.4.1 Vorab ist in Erinnerung zu rufen (vgl. dazu bereits E. 3.3.1 hiervor), dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die private Sprechstundentätigkeit gegenüber der Beigeladenen verpflichtete, die Sprechstundentätigkeit im … durchzuführen und ausschliesslich die personelle und sachliche Infrastruktur der Beigeladenen zu verwenden (Ziff. 16 des Anstellungsvertrags vom 8. April 2015 [act. I 4/3] in Verbindung mit Ziff. 3.2.2.1 AAB [act. I 10/5]). Die äusseren Umstände der Durchführung der privaten Sprechstundentätigkeit waren dem Beschwerdeführer damit vertraglich vorgegeben. In der fachlichen Verantwortung bei den Behandlungen ist demgegenüber kein Indiz gegen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, zumal freie Berufe regelmässig einen hohen Grad an Eigenverantwortlichkeit aufweisen (Entscheid des BGer vom 17. Mai 2018, 9C_308/2017, E. 6.3.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Haupterwerbstätigkeit in einer leitenden Position angestellt war (vgl. act. I 4/1 Ziff. 3). Gemäss Ziff. 16 Punkt 2 des Anstellungsvertrags vom 8. April 2015 (act. I 4/3) bestand für den Beschwerdeführer zwar lediglich das Recht, nicht jedoch eine ausdrückliche Pflicht zur Führung einer privaten Sprechstundentätigkeit. Gleichzeitig wurde aber ein zeitlicher Rahmen von zwei halben Tagen pro Woche festgesetzt. Dieser Umstand und die einlässliche Regelung der privaten Sprechstundentätigkeit in den AAB, inklusive ihrer Berücksichtigung bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der – wie vorliegend der Fall (vgl. act. I 4/1 Ziff. 4) – vollamtlich tätigen …, deuten auf eine faktische Verpflichtung zur Führung der privaten Sprechstundentätigkeit hin, wobei sich aufgrund des Wortlautes des Anstellungsvertrags und der sich widersprechenden Behauptungen der Parteien (vgl. Beschwerde S. 17 Rz. 42; Beschwerdeantwort S. 3 drittes Lemma; Stellungnahme der Beigeladenen S. 5 Rz. 14 zweiter Punkt; Schlussbemerkungen des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 17 schwerdeführers S. 6 Rz. 23 zweiter Punkt) nicht abschliessend klären lässt, inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Führung der privaten Sprechstundentätigkeit respektive der Annahme der einzelnen Mandate (vollständig) frei war. Jedoch ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Annahme der Patienten und die Terminvereinbarung über das …sekretariat der Beigeladenen erfolgte (vgl. act. I 1/2 Ziff. 2.3.3 lit. c und d [teilweise]; Beschwerde S. 18 Rz. 44; Beschwerdeantwort S. 3 viertes Lemma; Replik S. 7 Rz. 24; Stellungnahme der Beigeladenen S. 5 Rz. 14 zweiter Punkt; Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers S. 6 Rz. 23 zweiter Punkt) und sämtliche Sprechstunden in den Räumlichkeiten der Beigeladenen stattfanden (Ziff. 3.2.2.1 AAB), was für eine arbeitsorganisatorische Einbindung der privaten Sprechstundentätigkeit sowie ein grundsätzliches Weisungsrecht hinsichtlich der einzelnen Patiententermine spricht. Es erscheint denn auch abwegig anzunehmen, dass das …sekretariat bei jeder Terminbuchung vorgängig das ausdrückliche und konkrete Einverständnis des Beschwerdeführers (und jeweils auch aller übrigen …) eingeholt hätte. Anderweitiges wurde von der Beschwerdegegnerin respektive der Beigeladenen nicht substantiiert dargetan. 3.4.2 Im Anstellungsvertrag vom 8. April 2015 (act. I 4) und in den AAB (act. I 10) wurde die private Sprechstundentätigkeit namentlich in Bezug auf deren Umfang und Durchführung, die zu verwendende Infrastruktur und die Administration einlässlich und detailliert geregelt, was den Beschwerdeführer in deren Ausgestaltung mannigfaltig einschränkte und auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit hindeutet (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2015, 9C_377/2015, E. 4.3). Ferner unterlagen gemäss Ziff. 3.2.4 AAB (act. I 10/6) unter anderem Honorarrechnungen aus der privaten Sprechstundentätigkeit der Abschöpfung durch die Beigeladene. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht vorbringt, konnte er damit nicht vollumfänglich frei über den Ertrag aus seiner privaten Sprechstundentätigkeit verfügen (Beschwerde S. 20 Rz. 46 mit exemplarischen Hinweis auf act. I 12). Diese für das gesamte leitende Personal vorformulierten Bestimmungen weisen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer und die Beigeladene nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner (Entscheid des BGer vom 22. Januar 2016, 9C_618/2015, E. 2.5.5) gegenübergestanden haben, was zusammen mit der umfangreichen wirtschaftlichen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 18 arbeitsorganisatorischen Fremdbestimmung bzw. Abhängigkeit des Beschwerdeführers für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Mai 2016, 9C_675/2015, E. 4.3). Dieses vorliegend zu bejahende Unterordnungs- und Subordinationsverhältnis bildet ein wesentliches, unverzichtbares Merkmal des Arbeitsvertragsverhältnisses und dient zudem der Abgrenzung des Arbeitsvertrags von anderen Verträgen auf Arbeitsleistung, was AHV-rechtlich ebenfalls relevant ist (vgl. BGE 146 V 139 E. 6.2.2 S. 149 mit Hinweis). Insoweit ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht entscheidend und kann offen gelassen werden, ob in der gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 AAB (act. I 10/6) i.V.m. … vorgesehenen Bewilligungspflicht für (weitere) Nebenerwerbstätigkeiten tatsächlich (zusätzlich) ein faktisches Konkurrenzverbot zu erblicken ist, wie dies vom Beschwerdeführer vertreten wird (vgl. Beschwerde S. 17 f. Ziff. 42). 3.4.3 Im Rahmen der privaten Sprechstundentätigkeit war der Beschwerdeführer – wie er zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde S. 17 Rz. 42) – grundsätzlich gehalten die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, ansonsten er im Falle einer Stellvertretung durch einen Ober-, Abteilungs- oder Assistenzarzt für die betreffende Behandlung seines Honoraranspruchs zugunsten des … und des Vertreters verlustig ging (Ziff. 3.2.2.2 AAB i.V.m. …). Die Bindung des Honoraranspruchs an eine tatsächliche persönliche Leistungserbringung ist regelmässig Ausdruck einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Rz. 1020 drittes Lemma WML). Der zeitliche Umfang der privaten Sprechstundentätigkeit wird in Ziff. 16 zweiter Punkt des Anstellungsvertrags vom 8. April 2015 (act. I 4/3) festgelegt und die Bestimmung des Einsatzplans respektive die Terminvergabe erfolgten durch das …sekretariat der Beigeladenen (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer kam damit auch in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitszeit bloss ein untergeordneter Gestaltungsspielraum zu. Diese eingeschränkte Freiheit in der Gestaltung der privaten Praxistätigkeit in Bezug auf den totalen zeitlichen Umfang spricht ebenfalls für eine Einordnung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen. 3.5 Zusammenfassend wies die private Sprechstundentätigkeit jedenfalls für das hier zu beurteilende Jahr 2017 im Rahmen einer gesamthaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 19 Würdigung überwiegend Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit auf, während die Anhaltspunkte für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung waren. Das im Rahmen der privaten Sprechstundentätigkeit im Jahr 2017 erzielte Erwerbseinkommen ist folglich als solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 AHVG und Art. 6 ff. AHVV zu qualifizieren, womit die strittigen persönlichen Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (act. IIA 30) aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim im Jahr 2017 erzielten Erwerbseinkommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit um Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit handelt. Da eine Gutheissung der Beschwerde aus materiellen Gründen erfolgt, kann die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Begründungspflicht hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2020 (act. IIA 30; vgl. dazu Beschwerde S. 8 f. Rz. 20 ff.) offen bleiben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Es bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu prüfen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, neben einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei ihm – als Ausnahme von Art. 52 Abs. 3 ATSG – auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Beschwerde S. 26 Rz. 64 ff.; Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 20 plik S. 9 Rz. 29). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren mit dem Hinweis, dass ein solcher nur bei Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Betracht falle (act. IIA 30/3 Ziff. 2.5; Beschwerdeantwort S. 4; Duplik S. 2). 5.2.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 5.2.3 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter einer Bedingung zulässig und geboten: Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), fällt ausser Betracht (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119; SVR 2018 EL Nr. 18 S. 47 E. 8.2). Offen ist, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen spezieller Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder besonderer Schwierigkeiten, zulässt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 21. März 2017, 9C_485/2016, 9C_486/2016, E. 4.1 mit Hinweisen; siehe auch BGE 130 V 571 E. 2.3.2 S. 573; SUSANNE GEN- NER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 Rz. 71). 5.2.4 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit für den Beizug eines rechtskundigen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren damit, es habe sich beim zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Status der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 21 Nebenerwerbstätigkeit um eine hochkomplexe Materie gehandelt (Beschwerde S. 26 Rz. 66). Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits nicht die gesamten vom Beschwerdeführer genannten vertraglichen Grundlagen für die hier interessierende Nebenerwerbstätigkeit von Belang waren und andererseits die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit regelmässig mit gewissem Aufwand verbunden ist, ohne dass sich hieraus – im Lichte des geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) – bereits ein Vertretungserfordernis ableiten liesse. Ebenso vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Rechtskenntnis keinen entsprechenden Anspruch zu begründen (BGer 9C_485/2016, E. 4.2). Insgesamt bestehen keine zureichenden Gründe für eine ausnahmsweise Entschädigung der vorprozessualen Aufwendungen. 5.2.5 Mit Kostennote vom 2. Februar 2021 (in den Gerichtsakten) macht Rechtsanwalt Dr. B.________ für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 34.2 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 359.10 und MWSt. von Fr. 817.65 (7.7 % von Fr. 10'619.10), mithin gesamthaft ein Honorar von Fr. 11'436.65 geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die geringe Anzahl relevanter Akten, die eng umrissenen rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebende durchschnittliche rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache sowie auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich zu hoch bemessen. Hinzu kommt, dass Dr. B.________ unlängst in einem gleichgelagerten Fall zu den gleichen Streitfragen beim Verwaltungsgericht des Kantons … (… [vgl. act. I 8]) als Rechtsvertreter Beschwerde führte und sich bei der Begründung der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich massgeblich auf das besagte Urteil gestützt hat (Beschwerde S. 8 Rz. 19). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint vorliegend ein gebotener Aufwand entsprechend einem Honorar von Fr. 5'400.-- als angemessen, zuzüglich Auslagen von Fr. 359.10 und MwSt von Fr. 443.40. Die Parteientschädigung wird demnach ermessensweise auf insgesamt Fr. 6’202.50 festgesetzt. Diesen Betrag haben die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene dem Beschwerdeführer je zur Hälfte (Fr. 3'101.25) zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 5. Februar 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass es sich beim im Jahr 2017 erzielten Erwerbseinkommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.________ AG um Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit handelt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'202.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), je zur Hälfte (Fr. 3'101.25) zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2021, AHV/20/194, Seite 23 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse medisuisse - Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.