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Bern Verwaltungsgericht 18.08.2020 200 2020 183

18 août 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,900 mots·~20 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020

Texte intégral

200 20 183 ALV SCP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. II] 158) und stellte am 23. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 173-176). Am 10. September 2019 forderte das RAV die Versicherte wegen fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Monat August 2019 zur Stellungnahme auf (act. II 71). Am 16. September 2019 teilte die Versicherte dem RAV mit, sie habe die Arbeitsbemühungen zusammen mit dem Arztzeugnis (im selben Briefumschlag) am 4. September 2019 im Briefkasten des RAV deponiert (act. II 69). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (act II 49-51) stellte das AVA die Versicherte wegen wiederholt fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (betreffend die Kontrollperiode August 2019) ab dem 1. September 2019 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (act. II 36) mit Entscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 11-13) fest. B. Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Postaufgabe) erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Nachweis der Arbeitsbemühungen müsse verloren gegangen sein. Sie habe in das Couvert beide Sachen, sowohl das Arztzeugnis als auch das Blatt "Arbeitsnachweis", hineingetan und sie habe dieses rechtzeitig im Briefkasten des RAV hinterlegt. In seiner Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde und informierte aufforderungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 3 gemäss über den zu protokollierenden Nachforschungsvorgang (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. März 2020) und hielt diesbezüglich u.a. fest, dass alle im Scan-Center am 6. September 2019 erfassten Dokumente überprüft und die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin bei dieser Kontrolle nicht aufgefunden worden seien. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 2. April 2020 teilte der Beschwerdegegner am 27. Mai 2020 in Ergänzung der Beschwerdeantwort mit, dass nach Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) die Dokumente im physischen Tagesarchiv, welches nicht Teil der massgebenden Akten und Daten sei und lediglich der Sicherheit diene, nach einer dreimonatigen Zwischenlagerungsfrist vernichtet würden, weshalb weitere Nachforschungen im besagten Archiv (vom 4. und 5. September 2019) nicht mehr möglich seien. Gemäss Scan-Auszug sei am 6. September 2019 lediglich das von der Beschwerdeführerin erwähnte Arztzeugnis eingescannt worden. Das Nachweisformular mit den Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode August 2019 habe sich demnach nicht im Couvert mit dem Arztzeugnis befunden. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner auf, zum Ausschluss einer Unregelmässigkeit der im Scan-Protokoll dem Arztzeugnis der Beschwerdeführerin unmittelbar folgende Scan, welcher Arbeitsbemühungen einer ebenfalls aus der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin stammenden Person betreffe, zwecks Abgleich einzureichen. Dem kam der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 8. Juni 2020 nach. In der prozessleitenden Verfügung vom 9. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass es sich bei dem mit Eingabe des Beschwerdegegners vom 8. Juni 2020 zugestellten Dokument nicht um das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" handle, welches die Beschwerdeführerin zusammen mit dem nachweislich eingereichten und eingescannten Arztzeugnis beim RAV, eingereicht haben wolle. Er räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich zum vorläufigen Beweisergebnis zu äussern und mitzuteilten, ob sie an der Beschwerde festhalte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 4 Mit Eingabe vom 27. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte, da sie sicher sei, das Blatt betreffend die Arbeitsbemühungen in den Briefumschlag gesteckt zu haben. Auch sei das Einstellmass von 19 Tagen nicht nachvollziehbar. Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 30. Juni 2020 reichte der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 10. Juli 2020 u.a. die die Beschwerdeführerin in der massgebenden Beobachtungsperiode von zwei Jahren (6. September 2017 bis 5. September 2019) betreffenden früheren Sanktionsverfügungen (jeweils zwei Entscheide vom 6. und 21. November sowie je einer vom 12. Dezember 2017 und 30. Januar 2018) ein (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 27,34. 36, 39, 45, 47) und hielt an den Ausführungen sowie am Antrag in der Beschwerdeantwort fest. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2020 machte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den im Jahr 2017 verfügten Einstelltagen geltend, ab 6. April 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen zu sein und bis zum April 2018 Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen zu haben. Da die längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Anfang an bekannt gewesen sei, habe sie sich gegenüber ihrer Beraterin von der ALV abgemeldet gehabt. In Bezug auf die prozessleitende Verfügung vom 27. Juli 2020 reichte der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 11. August 2020 die Akten hinsichtlich der vorangegangenen Rahmenfrist (3. August 2016 bis 2. August 2018; Akten des AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IID] und Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIE]) ein und beantragte, die Einstellhöhe auf sechs Einstelltage zu reduzieren, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 keine Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 11-13). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. September 2019 im Umfang von 19 Tagen wegen wiederholt fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2019. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 19 Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 148.40 (act. IIB 62) unter Fr. 20’000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 7 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin oblag es, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2019 gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am 5. September 2019 einzureichen (vgl. E. 2.2 hiervor). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Kontrollperiode August 2019 zusammen mit dem Arztzeugnis vom 17. Juli 2019 am 4. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 8 2019 in den Briefkasten des RAV eingeworfen (act. II 36, 69 und vgl. Beschwerde). Der Beschwerdegegner gab auf Nachfrage des Instruktionsrichters im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 (S. 3 f. Art. 4) an, am 16. September 2019 habe die Beschwerdeführerin dem RAV- Berater per E-Mail mitgeteilt, sie habe am 4. September 2019 ihre Arbeitsbemühungen zusammen mit ihrem Arztzeugnis im Aussenbriefkasten des RAV hinterlegt. Das Arztzeugnis vom 17. Juli 2019 (act. II 72) trage den Scan-Stempel vom 6. September 2019. Am 22. Oktober 2019 sei der zuständigen Mitarbeiterin der Suchauftrag erteilt worden (act. II 53), woraufhin am 23. Oktober 2019 die verfügende Mitarbeiterin dahingehend informiert worden sei, dass alle im Scan-Center am 6. September 2019 erfassten Dokumente überprüft worden seien und dabei die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden worden seien (act. II 52). 3.2 Ob der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2019 innert Frist – im selben Briefumschlag wie das Arztzeugnis vom 17. Juli 2019 (act. II 72) – eingereicht worden ist, lässt sich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner die Originaldokumente zwischenzeitlich vernichtet hat (vgl. E. 3.3 hiernach), im Nachhinein nicht mehr eruieren. 3.2.1 Gegen die rechtszeitige Einreichung der besagten Arbeitsbemühungen spricht, dass gemäss der Scan-Liste am 6. September 2019 im Ordner des elektronischen Dossiers der Beschwerdeführerin kein Dokument mit dem Titel "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vermerkt bzw. abgelegt worden ist; aufgeführt ist einzig das Dokument "Arztzeugnis" (vgl. Eingabe vom 27. Mai 2020 S. 2 Ziff. II. 4 f. inkl. Beilagen). Ausgeschlossen werden kann ebenfalls, dass das Nachweisformular im Rahmen des Scan-Prozesses einer anderen Person zugeteilt worden ist. Laut den zutreffenden Angaben des Beschwerdegegners sind die monatlich vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) den versicherten Personen zugestellten Formulare mit einem Barcode versehen, welcher mitunter zur Identifikation der versicherten Person dient und gestützt darauf die Zuordnung zum entsprechenden Versichertendossier automatisch erfolgt (vgl. Eingabe vom 27. Mai 2020 S. 2 f. Ziff. II. 5). Zudem haben die auf Veranlassung des Instruktionsrichters erfolgten Abklärungen (vgl. prozessleiten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 9 de Verfügung vom 28. Mai 2020) ergeben, dass es sich bei dem in der Scan-Liste unmittelbar auf das Arztzeugnis der Beschwerdeführerin folgende Scan, nicht um deren Arbeitsbemühungen handelt, welche sie zusammen mit dem Arztzeugnis am 4. September 2020 eingereicht haben will. 3.2.2 Demgegenüber spricht für die pünktliche Einreichung der Arbeitsbemühungen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung beim RAV im Januar 2019 sämtliche Formulare die Arbeitsbemühungen betreffend (Februar bis Dezember 2019) – mit Ausnahme dem hier im Streit liegenden – vorschriftsgemäss eingereicht hat (act. II 28 f., 39 f., 47 f., 60 f., 81 f., 84 f. 92 f., 95 f., 112 f., 118 f.; vgl. dazu auch Stellungnahme zur Einsprache der RAV-Mitarbeiterin vom 6. Dezember 2019; act. II 33). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die Nachweise der Arbeitsbemühungen für die Monate Februar bis Juli 2019 stets zusammen mit ihren Arbeitsunfähigkeitsattesten eingereicht (Arbeitsbemühungen und Arztzeugnis für Februar [act. II 117 f., 125]; März [act. II 112+111]; April [act. II 95 f.+94]; Mai [act. II 92 f.+91]; Juni [act. II 84 f.+86]; vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. April 2020 S. 2 lit. c, h). Sodann spricht auch das nachweislich eingereichte und eingescannte Arztzeugnis vom 17. Juli 2019 (act. II 72) für die Darstellung der Beschwerdeführerin. Gemäss den beschwerdegegnerischen Ausführungen zum Organisations- bzw. Erfassungsablauf werden die von einer versicherten Person im Briefkasten des RAV deponierten Unterlagen unmittelbar nach der Entnahme aus dem Briefkasten mit dem Eingangsstempel des zuständigen RAV versehen. Werden die Unterlagen am Abend nach der Schliessung des RAV im Briefkasten hinterlegt, so wird der Eingangsstempel an dem Tag auf den Unterlagen angebracht, an welchem sie aus dem Briefkasten entnommen worden sind. Die mit dem Eingangsstempel versehenen Unterlagen werden alsdann zur weiteren Bearbeitung in den Scan-Center gebracht, wo sie den Scan-Stempel erhalten (Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 S. 3 Art. 4). Das Arztzeugnis vom 17. Juli 2019 (act. 72) wurde am 6. September 2019 um 09.36 Uhr im Scan-Center erfasst bzw. gescannt und im elektronischen Ordner der Beschwerdeführerin abgelegt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2020 S. 2 Ziff. 3 [inkl. Scan-Liste]). Im Lichte des beschriebenen Erfassungsablaufs ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgeblichen Frist von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 10 Art. 26 Abs. 2 AVIV eine Eingabe zu Handen des RAV getätigt hat, was im Übrigen vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten wird. Aus den Akten ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Beschwerdeführerin zu Beginn des Monats September 2019 im Briefkasten des RAV einzig das Arztzeugnis vom 17. Juli 2019 hätte deponieren sollen, zumal sie dieses schon vorher der Arbeitslosenkasse abgegeben hatte (Eingangsstempel der ALK vom 23. August 2019, Scan-Eingangsdatum 26. August 2019; act. IIB 55). Ebenso wenig musste die Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV zu diesem Zeitpunkt darlegen, dass sie infolge Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) ihre Kontrollvorschriften nicht hätte wahrnehmen können. Vielmehr war die Beschwerdeführerin einzig dazu verpflichtet, bis spätestens am 5. September 2019 die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2019 einzureichen. Auch die Daten der auf dem Formular festgehaltenen Bewerbungen sprechen nicht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin. Die letzte notierte Bewerbung (von insgesamt vier vereinbarten; act. II 20) datiert vom 21. August 2019 (act. II 70 und Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die Beschwerdeführerin hatte somit schon früh die erforderliche Anzahl der Bewerbungen getätigt. Sodann ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin beim RAV eingereichte Arztzeugnis vom 17. Juli 2019 (act. II 72) – entgegen den vom Beschwerdegegner beschriebenen Abläufen (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2020 S. 2 Ziff. II Ziff. 2) – nicht mit dessen Eingangsstempel versehen wurde. Es trägt einzig, wie zuvor ausgeführt, das vom Scan-Center angebrachte Eingangsdatum vom 6. September 2019 (vgl. act. II 53, 33). Soweit die Leiterin Administration RAV davon ausgeht, falls sich die Arbeitsbemühungen im selben Couvert befunden hätten wie das Arztzeugnis, hätte sie dies entsprechend vermerkt (act. II 52), ist festzustellen, dass sich der Briefumschlag, in welchem sich das gescannte Arztzeugnis befunden hat, nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet. Mithin ist anzunehmen, dass das Arztzeugnis nicht im Briefumschlag an den Scan-Center weitergeleitet worden ist, wofür auch der dargestellte Ablauf spricht (Öffnung des Couverts im RAV, damit der [vorliegend fehlende] Eingangsstempel angebracht werden kann, und Weiterleiten an den Scan-Center). Damit sind im Zusammenhang mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 2019 zu Handen des RAV ebenfalls ablauforganisatorische Unregelmässigkeiten ausgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 11 3.3 Unter diesen Umständen ist mit grosser, wenn nicht sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2019 (act. I 2, act. II 70) dem RAV pünktlich, d.h. bis spätestens am 5. September 2019 eingereicht hat. Des Weiteren ist auch durchaus möglich, dass bei der Posterfassung bzw. der internen Verarbeitung durch das RAV menschliche oder technische Fehler aufgetreten sind – zumindest sind diesbezüglich Unregelmässigkeiten ausgewiesen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Der Sachverhalt hätte somit weiter abgeklärt werden müssen. Zwar hat der Beschwerdegegner alle im Scan- Center am 6. September 2019 im physischen Tagesarchiv erfassten Dokumente überprüft (act. II 52). Da die Beschwerdeführerin aber geltend macht, den Nachweis bereits am 4. September 2019 in den Briefkasten des RAV eingeworfen zu haben (act. II 36, 69 und vgl. Beschwerdeantwort), hätte zwingend auch der Posteingang vom 5. September und allenfalls derjenige vom 4. September 2019 durchforscht werden müssen. Und für den Fall, dass, wie vom Beschwerdegegner ausgeführt, ein Dokument auf den Boden gefallen und damit allenfalls erst später entdeckt und gescannt worden wäre (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2020 S. 2 Ziff. II Ziff. 2), hätte überdies noch der dem 6. September 2019 nachfolgende Werktag überprüft werden müssen. Entsprechende Nachforschungen sind nicht eingeleitet worden (act. II 33) und können auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr nachgeholt bzw. durch das Gericht veranlasst werden. Nach Auskunft des Beschwerdegegners sind die Dokumente des physischen Tagesarchivs (nach einer dreimonatigen Zwischenlagerungsfrist) vernichtet worden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2020 S. 2 Ziff. II Ziff. 1). 3.4 Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Postsendungen dem Absender, welcher die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a S. 402). Weil der Beschwerdegegner den rechtzeitigen Erhalt des Nachweises über die im August 2019 getätigten Arbeitsbemühungen bestreitet, wirkt sich die Beweislosigkeit vorderhand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 12 zulasten der leistungsansprechenden Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 2.5 hiervor; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 17 N. 32 f.). Das Bundesgericht hat allerdings verschiedentlich festgehalten, dass eine Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 E. 8.8.1 S. 223). Dieser Praxis kommt generelle Bedeutung zu, sofern es um Unterlagen geht, welche die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung zu belegen vermögen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 46 N. 12). Im Rahmen der Aktenführungspflicht hat die Behörde ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223). Im Zweig der Arbeitslosenversicherung wird der Vollzug unter anderem mit dem elektronischen Arbeitsvermittlungssystem AVAM unterstützt (vgl. <www.seco.admin.ch>, Rubrik: Das SECO/Direktion für Arbeit/Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung), wobei Dossiers stellensuchender Personen im Subsystem AVAM-DMS bearbeitet werden (vgl. Art. 2 lit. c der Verordnung vom 1. November 2006 über das Informationssystem für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 13 Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik [AVAM-Verordnung, SR 823.114]). 3.5 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Beweis erbracht hat, dass sie im Briefkasten des Beschwerdegegners binnen der vorliegend interessierenden Frist eine Eingabe deponiert hat. Indem der Beschwerdegegner die Originalunterlagen bereits nach einer Aufbewahrungszeit von drei Monaten vernichtet (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2020 S. 2 Ziff. II Ziff. 2), verunmöglicht er in Anbetracht des vor dem Beschwerdeverfahren zwingend zu durchlaufenden Einspracheverfahrens dem Gericht in jedem Fall abzuklären, welchen Inhalt eine vom Beschwerdegegner nachweislich empfangene Sendung hatte bzw. ob sich – wie im vorliegenden Fall geltend gemacht – ein Dokument, welches im elektronischen Dossier nicht erfasst ist, sich in physischer Form im nach Einscan-Daten geführten Archiv befindet. So ist denn auch im vorliegenden Fall eine (vollumfängliche) gerichtliche Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, womit seitens der Verwaltung eine Beweisvereitelung vorliegt, die zu Beweislastumkehr führt (vgl. E. 3.4 hiervor). Demzufolge kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2019 nicht bzw. verspätet eingereicht. Die allein damit begründete Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich damit nicht rechtens. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 11-13) aufzuheben. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner weiteren Ausführungen zum Einstellmass, weshalb die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. August 2020 der Beschwerdeführerin bloss informationshalber zuzustellen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 14 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Dem Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle steht ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 3. Februar 2020 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (mitsamt Kopie der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. August 2020) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2020, ALV/20/183, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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