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Bern Verwaltungsgericht 15.02.2021 200 2020 160

15 février 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,586 mots·~18 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020

Texte intégral

200 20 160 EL WIS/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1938 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte im September 2004 ein Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen (EL). Als Grund gab sie die definitive Erwerbsaufgabe als Arbeitnehmerin per 16. März 2004 an und hielt fest, dass sie ausser einem kleinen selbständigen Nebenerwerb und der AHV-Rente über kein Einkommen verfüge (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge setzte die AKB mit Verfügung vom 10. November 2004 (act. II 6) den Anspruch auf EL zur AHV unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen neu fest. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (act. II 8) teilte die Versicherte der AKB mit, dass es ihr gelungen sei, mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Zusatzeinkommen zu erzielen, das ihr erlaube auf die Ausrichtung von EL ab 1. Juli 2008 zu verzichten. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 (act. II 9) wurde die EL-Ausrichtung per 30. Juni 2008 eingestellt. Am 30. März 2009 gelangte die Versicherte erneut an die AKB und ersuchte um Neufestsetzung der EL infolge Erwerbseinbusse aus der selbständigen Erwerbstätigkeit (act. II 11). Dabei reichte sie u.a. einen Verlust ausweisenden Buchhaltungsauszug zur selbständigen Erwerbstätigkeit des ersten Quartals 2009 ein (act. II 15). Am 4. Juni 2009 verfügte die AKB die Ausrichtung von EL ab 1. März 2009, wobei bei der Berechnung kein Erwerbseinkommen erfasst wurde (act. II 17). Nach durchgeführter ordentlicher Revision im 2013 wurde der Versicherten weiter EL ausgerichtet, (wiederum) ohne Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 2013 inkl. Berechnungsblatt; act. II 29); dies ebenso in den folgenden Jahren (act. II33 f., 36 f., 39 f.). Mit drei Rückerstattungsverfügungen vom 19. Januar 2017 (act. II 44-46) forderte die AKB aufgrund von nicht gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu viel ausgerichtete EL von Fr. 13'110.-- für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 31. Dezember 2013, Fr. 6'924.-- für diejenige vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und Fr. 15'624.-- für diejenige vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016, insgesamt Fr. 35'658.-- zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 48) mit Entscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 84) fest, wobei sie zwischenzeitlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 3 mit Verfügung vom 28. April 2017 (act. II 55) den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2016 neu festsetzte und die daraus entstandene Nachzahlung von Fr. 5'860.-- mit der verfügten Rückforderung vom 19. Januar 2017 verrechnete. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die drei Verfügungen vom 19. Januar 2017 und der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 seien aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 84). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 19. Januar 2017 (act. II 44-46) beantragt, sind diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und einer Überprüfung nicht mehr zugänglich, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Oktober 2016 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 35'658.-- (act. II 44- 46, 84) und diesbezüglich insbesondere die Frage, ob die einjährige Verwirkungsfrist eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 ist die Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137 ff.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 83 ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 5 Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.4 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 6 einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 7 sige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). 3. 3.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Oktober 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte (act. II 44 S. 7, S. 9, S. 11; 45 S. 6; 46 S. 7, S. 9; 53 S. 9, S. 16 ff.; 55 S. 8, S. 10), diese Einnahmen bei den entsprechenden EL-Berechnungen nicht berücksichtigt wurden (act. II 20, 23, 29, 33 f., 36 f., 39 f.; vgl. E. 2.2 hiervor), die EL in dieser Zeit folglich zu hoch ausfielen (vgl. act. II 44 S. 2; 45 S. 2; 46 S. 2, 55 S. 2) und die Beschwerdeführerin die zu viel geleisteten bzw. zurückgeforderten EL damit unrechtmässig bezogen hat. Angesichts der nicht berücksichtigten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit war die ursprüngliche Berechnung der EL betreffend den Zeitraum von 1. Februar 2012 bis 31. Oktober 2016 (act. II 20, 23, 29, 33 f., 36, 39 f.) zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt, und es liegt ein Rückkommenstitel vor. Der zu viel bezogene Betrag ist demzufolge grundsätzlich zurückzuerstatten (vgl. E. 2.3 hiervor). Es bleibt festzuhalten, dass eine Rückerstattung von EL unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 8 ihres Vertreters, zu erfolgen hat. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob – neben dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung – eine Meldepflichtverletzung vorliegt, muss damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Frage ist im Rahmen des Verfahrens betreffend den Erlass der zurückgeforderten Leistungen von Bedeutung (vgl. act. II 84 S. 4 Ziff. 2.5). 3.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Neuberechnungen sind weder bestritten noch geben sie zu Bemerkungen Anlass, weshalb die ermittelte Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 35'658.-- (act. II 44-46) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Umstritten und nachfolgend näher zu prüfen ist einzig die geltend gemachte Verwirkung der Rückerstattungsforderung. 3.3 Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist ist, soweit mit den Rückerstattungsverfügungen vom 19. Januar 2017 (act. II 44-46) die im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Oktober 2016 zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wurden, gewahrt. 3.4 Hinsichtlich der einjährigen relativen Verwirkungsfrist sind vorliegend zwei Zeiträume zu unterscheiden: 3.4.1 Was den ersten Zeitraum, dauernd vom 1. Februar 2012 bis 31. Dezember 2013, in welchem zu viel EL ausgerichtet wurde, anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem die Beschwerdeführerin im Juni 2008 infolge gesteigertem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2008 auf EL verzichtet hatte, meldete sie sich im Frühjahr 2009 bezugnehmend auf einen nunmehr erlittenen Verlust in dieser Tätigkeit erneut zum Leistungsbezug an; im entsprechenden von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Gesuchsformular wurde kein Erwerbseinkommen erfasst (act. II 11, 15). In der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 9 Folge setzte die Beschwerdegegnerin die EL ab März 2009 bis und mit dem Jahr 2013 jährlich fest, ohne dabei ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2009 [act. II 17] und Berechnungsblätter vom 18. Dezember 2009 [act. II 18], 24. Dezember 2010 [act. II 19], 17. Dezember 2011 [act. II 20] und 16. Dezember 2012 [act. II 23]). Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ein solches gemeldet hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auch anlässlich der alle vier Jahre vorzunehmenden ordentlichen Revision führte die Beschwerdeführerin auf dem von ihr am 28. August 2013 unterzeichneten Formular kein Erwerbseinkommen auf und die Frage, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen usw.) im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr dauernd verändert hätten, verneinte sie (act. II 24 S. 3 Ziff. VI. Ziff. 3 und Ziff. VII Ziff. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu den Jahren 2011 und 2012 selber intern Steuerdaten erhoben hat (vgl. NESKO-Auszüge; act. II 28) und sie anlässlich der Revision (des Jahres 2013) auch über die Steuererklärung des Jahres 2012 verfügte, welche einen steuerbaren Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit auswies (act. II 84 S. 3 Ziff. 2.3 in fine, Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA], Beschwerde S. 4 Rz. 6, Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3). In Anbetracht dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der im 2013 eingeleiteten Revision erkennen müssen, dass sie für die Jahre 2012 und 2013 zu viel EL ausgerichtet hat. Dies zumal im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar gilt (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, erfolgte das erstmalige unrichtige Handeln nicht im Jahr 2013 bei der durchgeführten periodischen Revision (act. II 84 S. 3 Ziff. 2.3 in fine, Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen, oder die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen, sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; Rz. 3413.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). Vorliegend wurde die EL für das Jahr 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 10 am 17. Dezember 2011 (act. II 20) bzw. diejenige für das Jahr 2013 am 16. Dezember 2012 berechnet und jeweils im Anschluss daran ausgerichtet (act. II 20, 23), womit das erstmalige unrichtige Handeln auf diese Zeiten fällt und vor der Revision im Jahr 2013 (act. II 29) liegen. Mit Revisionsverfügung vom 20. Dezember 2013 (act. II 29) wurde denn auch der EL- Anspruch ab 1. Januar 2014 (bis auf Weiteres) festgesetzt (vgl. auch Berechnungsblatt; act. II 30) und nicht derjenige der Jahre 2012 und 2013. Die einjährige relative Verwirkungsfrist in Bezug auf die Rückforderung der in den Jahren 2012 und 2013 zu viel ausgerichteten EL im Umfang von Fr. 13'110.-- begann damit anlässlich der ordentlichen Revision im 2013 zu laufen, womit der Rückerstattungsanspruch bei Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2017 (act. II 44) für diese Periode bereits verwirkt war. 3.4.2 Was den zweiten Zeitraum, dauernd von Januar 2014 bis und mit Oktober 2016, betrifft, ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben im Rahmen der Revision im Jahr 2013 hätte wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin auf dem Formular vom 28. August 2013 kein Erwerbseinkommen deklariert, doch hat sie die Frage, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr verändert hätten, verneint, woraus unter Berücksichtigung der Steuererklärung für das Jahr 2012 allenfalls hätte geschlossen werden können, dass sie eben weiterhin ein Einkommen erzielte, ansonsten ihre finanziellen Verhältnisse nicht unverändert geblieben wären. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Beruht die Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung auf einem Fehler der Verwaltung, ist für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist regelmässig nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Vielmehr wird auf einen "zweiten Anlass" resp. auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem sich die Amtsstelle später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (JOHANNA DORMANN, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 25 N. 52 ff.; vgl. auch E. 2.5.1 hiervor). Im Bereich der EL gilt dies, wie bereits erwähnt, spätes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 11 tens im Zeitpunkt der mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Vorliegend hat in Bezug auf die Rückerstattung für die in den Perioden vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 zu viel ausgerichteten EL das erstmalige unrichtige Handeln nach Abschluss der ordentlichen Revision des Jahres 2013 stattgefunden. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der zurückliegenden Revision vom Erwerbseinkommen hätte wissen müssen, stellt die danach erfolgte EL- Ausrichtung das sogenannte erstmalige Handeln dar und ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht massgebend (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Die relative Verwirkungsfrist hat erst mit der Revision des Jahres 2017 zu laufen begonnen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte spätestens ein Jahr nach der Revision im Jahr 2013 den Rückerstattungsanspruch feststellen müssen (Beschwerde S. 5 Rz. 11) bzw. es wäre ihr zumutbar gewesen, die stark schwankende Einkommenssituation regelmässig bei der Festsetzung der jährlichen EL – auch ausserhalb der ordentlichen Überprüfungen – gestützt auf die Steuererklärungen zu überprüfen (Beschwerde S. 6 Rz. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Leistungsprüfung im Bereich der EL stellt einen Akt der Massenverwaltung dar, weshalb die jährliche Verifizierung sämtlicher Berechnungspositionen einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Umso mehr dürfen die Durchführungsstellen darauf vertrauen, dass allfällige Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnisse von den Leistungsempfängern, welchen gemäss Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV eine Meldepflicht obliegt (vgl. E. 2.3 hiervor), mitgeteilt werden, sobald sie sich verwirklicht haben. Auf diese Pflicht sowie die Folgen deren Verletzung war die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich aufmerksam gemacht worden (act. II 1, 6, 11, 17, 24, 29). Dennoch unterliess sie es, in den vorliegend zur Diskussion stehenden Jahren, die Beschwerdegegnerin über ihr erzieltes Erwerbseinkommen zu informieren. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die relative Verwirkungsfrist hinsichtlich der für die Zeit von Januar 2014 bis und mit Oktober 2016 zu viel ausgerichteten EL mit den Rückerstattungsverfügungen vom 19. Januar 2017 (act. II 45 f.) eingehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 12 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rückforderung der zu viel ausgerichteten EL für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 31. Dezember 2013 als begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 84) insoweit abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 22'548.-- (Fr. 35'658.- ./. Fr. 13'110.--) zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). In Anbetracht des Umstandes, dass der gemäss Kostennote vom 8. Juni 2020 geltend gemachte Aufwand dem für eine Beschwerdeführung erforderlichen Mindestaufwand entspricht, ist der Beschwerdeführerin eine volle Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 1'917.05 (Honorar Fr. 1'750.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 30.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 137.05 [7.7 % von Fr. 1'780.--]) zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Februar 2020 insoweit abgeändert, als der zurückzuerstattende Betrag von Fr. 35'658.-- auf Fr. 22'548.-- herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2021, EL/20/160, Seite 13 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'917.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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