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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2020 200 2020 11

24 mars 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,299 mots·~16 min·2

Résumé

Verfügung vom 19. November 2019

Texte intégral

200 20 11 IV WIS/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. März 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere holte sie bei der ME- DAS ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie ein (MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2013 [AB 39.1]). Am 12. Oktober 2016 erstattete die MEDAS ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten (MEDAS-Gutachten vom 12. Oktober 2016 [AB 74.1]). Daraufhin liess die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 77) erstellen. Mit Verfügung vom 5. April 2017 (AB 84) wies sie das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 60%, Haushalt 40%) bei einem IV-Grad von 10% ab. Am 20. Juni 2019 wurde die Versicherte durch ihren Psychiater erneut zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet (AB 92). Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 (AB 93) stellte die IVB der Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht mit der Begründung, auch aufgrund des neuen Berechnungsmodells bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Zudem werde keine weitere Veränderung glaubhaft gemacht. In der Folge reichte die Versicherte weitere ärztliche Berichte zu den Akten (AB 94). Nach Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 96) entschied die IVB am 19. November 2019 dem Vorbescheid entsprechend und trat auf das Neuanmeldungsgesuch nicht ein (AB 97). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Januar 2020 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 3 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. November 2019 (AB 97). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 20. Juni 2019 (AB 92) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 5 neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 6 dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.6 Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2–4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (IVV, Übergansbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu beeinflussen, in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt zur Zeit der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. April 2017 (AB 84), mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 7 Verfügung vom 19. November 2019 (AB 97) entwickelt hat (vgl. E. 2 3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 5. April 2017 (AB 84) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der MEDAS vom 12. Oktober 2016 (AB 74.1). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Experten aus dem Bereich Psychiatrie eine Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1; S. 21). Die bestehende psychische Störung zeige einen im Bereich der Kognition, der Affektivität und im Bereich der Zwänge auffälligen psychischen Befund. Diese habe sich so verfestigt, dass die Zwänge nahezu den gesamten Tagesablauf und das Leben beherrschten, wobei sicherlich psychodynamisch betrachtet, die Zwänge auch Sicherheit gäben und auch zu einem „Ungeschehen Machen“ der vergangenen Erlebnisse dienen mögen. Affektiv gebe es „eine weiterbestehende, deutlich ans depressive, dysthyme herangerückte Störung“, die vor allem durch eine negative Sichtweise auf die gesamte Welt misanthropisch geprägt sei durch Kränkung, Wut, Enttäuschung, Trauer und Verbitterung, sodass, wenn auch keine ICD- Diagnose im eigentlichen Sinne, dies vielleicht sehr treffend mit dem Begriff der Verbitterungsstörung zu fassen sei (S. 19). Im Bereich Orthopädie wurden eine Bewegungseinschränkung und wiederkehrende Schmerzen in der linken Schulter bei mässiger AC-Gelenkarthrose, Periarthritis humeroscapularis calcarea und bei klinischem Anhalt auf Vorliegen einer Rotatorenmanschettenteilruptur/Rotatorenmanschettenruptur betreffend die Sehnen des M. supraspinatus und M. infraspinatus diagnostiziert. In der angestammten Tätigkeit in einer … bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese nicht optimal leidensadaptiert sei, erfordere es doch Kundenkontakt und ein gewisses Mass an Flexibilität. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auf Regeln und Routinen im Arbeitsleben einzulassen und anzupassen, sei im Vergleich zum Vorgutachten als weiter verringert anzusehen. Auch die Fähigkeit, sich in Gruppen zu integrieren und ihre Kontaktfähigkeit seien im Vergleich zum Vorgutachten als gemindert zu betrachten und einzustufen. Das Arbeitstempo sollte nicht von Maschinen vorgegeben werden, Schichtarbeit sei zu vermeiden, auch Tätigkeiten mit überwiegendem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 8 Publikumsverkehr könnten nicht ausgeführt werden. Mittelschwere und schwere körperlichen Arbeiten seien nicht mehr zumutbar (S. 21). 3.3 Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 20. Juni 2019 (AB 92) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Neuanmeldung vom 20. Juni 2019 (AB 92) aus, es finde sich eine schwere resignativ-verzweifelte depressive Stimmung mit Wut und Verbitterung, fehlender Lebensfreude, nicht beherrschbaren impulsiven verbalen und tätlichen (gegen Wohnungseinrichtung gerichtet) aggressiven Entäusserungen, misstrauischem Abwehrverhalten im Kontakt und der Gefahr raptusartiger suizidaler Handlungen. Gemäss Aktenlage seien bereits eine Reihe weiterer psychischer Störungen diagnostiziert worden. Eine Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 3.5.1 Mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 20. Juni 2019 (AB 92) wird aus psychiatrischer Sicht keine hinreichende Änderung glaubhaft gemacht. Die objektiven Befunde werden vom behandelnden Psychiater weitgehend gleich wie im MEDAS-Gutachten vom 12. Oktober 2016 (AB 74.1) beschrieben. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter fasste die nun in der Neuanmeldung beschriebenen Befunde bereits 2016 als Verbitterungsstörung zusammen (AB 74.1 S. 19). In der Neuanmeldung wird zutreffend geltend gemacht, dass früher eine Reihe weiterer psychischer Störungen (unter anderem eine kombinierte Zwangsstörung, eine bipolare Störung II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 9 sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung) diagnostiziert wurden. Im MEDAS-Gutachten vom 12. Oktober 2016 wurde die Diagnose einer Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) gestellt (AB 74.1 S. 21). Die anderen vom damaligen behandelnden Psychiater, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellten Diagnosen (AB 51 S. 5, 53 S. 4) konnten jedoch im MEDAS-Gutachten vom 12. Oktober 2016 nicht bestätigt werden (AB 74.1 S. 45). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Diagnosen nunmehr gestellt werden können. Der Umstand allein, dass der behandelnde Psychiater eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, begründet ebenfalls keine wesentliche Veränderung, weil keine neuen klar fassbaren objektivierbaren Befunde vorliegen. Weiter macht er geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer sozialen Phobie mit Rückzugs- und Vermeidungsverhalten nicht in der Lage gewesen, eine IV-Anmeldung einzureichen (AB 92). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung der MEDAS-Fachärzte im 2016 angegeben, sie gehe kaum ausser Haus, höchstens zur nahe gelegenen Bäckerei, um sich Brot und Zigaretten zu holen. Wenn sie gar keine Kraft habe ausser Haus zu gehen, dann bitte sie ihre Tochter per SMS, Einkäufe für sie zu tätigen. Über Besuche müsse sie immer vorgängig informiert werden und nach 10 Minuten habe sie oftmals schon genug (AB 74.1 S. 41). Weitere Berichte, die sich zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussern würden, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6), ist es im Rahmen einer Neuanmeldung nicht Sache der Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz zusätzliche Abklärungen zu tätigen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Neuanmeldung überdies zahlreiche medizinische Berichte (AB 94), welche vorrangig Bauchschmerzen betreffen und an den Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gerichtet waren, eingereicht. Der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weist in seinem Aktenbericht vom 15. November 2019 (AB 96) zu Recht darauf hin, dass, nachdem am 7. Juni 2018 eine Operation eines Nebenhernienrezidivs durchgeführt worden sei (AB 94 S. 32), am 16. August 2018 kein Hernienrezidiv mehr nachweisbar gewesen und die Darstellung der paren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 10 chymatösen Bauchorgane unauffällig gewesen sei (AB 96 S. 4; 94 S. 20). In Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt ist damit auch aus somatischer Sicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung zumindest glaubhaft gemacht worden. 4. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 (vgl. E. 2.6 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ableiten, führt doch die Berechnung des IV-Grades nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich nicht zu einem Rentenanspruch (IV- Grad von 30%), wie sich aus der entsprechenden korrekten Berechnung in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2019 (AB 97 S. 2) ergibt. 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 5. April 2017 (AB 84) glaubhaft gemacht. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 19. November 2019 (AB 97) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 11 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Das Verfahren war nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 12 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 6.3.2 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. Februar 2020, in welcher er einen Arbeitsaufwand von 7.75 Stunden à Fr. 250.-- (total Fr. 1‘937.50) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2‘145.80 (inkl. Auslagen von Fr. 54.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 153.40) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘728.50 (Fr. 1‘550.-- [7.75 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 54.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 123.60 [7.7% von Fr.1‘604.90]) festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘728.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2020, IV/20/11, Seite 13 Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

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