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Bern Verwaltungsgericht 17.06.2019 200 2019 9

17 juin 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,601 mots·~8 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018

Texte intégral

200 19 9 AHV SCJ/SCM/RUL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Transport Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend B.________ (sel.) betreffend Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019, AHV/2019/9, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Beschwerdeführerin) ersuchte am 5. Juni 2018 um rückwirkende Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für ihren am 7. August 2017 verstorbenen Ehemann B.________ sel. (Versicherter, Akten der Ausgleichskasse Transport [AKT resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 14, 15). Darauf sprach die AKT mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (AB 18) rückwirkend vom 1. Juni bis 31. August 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 (AB 25) abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.________ am 5. Januar 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seit dem Jahr 2013. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019, AHV/2019/9, Seite 3 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.1 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung steht nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG der hilflosen Person zu und nicht dessen pflegenden Ehegatten. Der anspruchsberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin ist am 7. August 2017 verstorben (AB 15). Sofern der Anspruch auf eine weitergehende Nachzahlung der Hilflosenentschädigung der AHV bejaht werden sollte, würde diese Leistung der Erbengemeinschaft des verstorbenen Ehemannes und nicht der Beschwerdeführerin selber zustehen (Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin Erbin des verstorbenen Ehemannes (vgl. Art. 462 ZGB). Ob auch noch andere Erben vorhanden sind, kann offen bleiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft für eine Beschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 11). Zudem ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt (SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74), im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihren verstorbenen Ehemann regelmässig unterstützt oder dauernd betreut hat (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und ihr deshalb bereits aus diesem Grunde die Legitimation zukommen würde, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu vertreten (BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019, AHV/2019/9, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 (AB 25). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für die Zeit vor Juni 2017 zu Recht verneint hat. Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird zwar nicht dadurch eingeschränkt, dass sowohl das Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit als auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab Juni 2017 unbestritten sind. Allerdings prüft die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur bei hinreichendem Anlass (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 47). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019, AHV/2019/9, Seite 5 2.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). 2.3 2.3.1 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG). 2.3.2 Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 8 und 9 ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. HARDY LANDOLT, Bemerkungen zu BGE 139 V 289, in: Pflegerecht 2013, S. 242). Dass ein anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert war, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen. Das Bundesgericht anerkennt dies einzig bei Vorliegen schwerer – vorab psychischer – Erkrankungen, so namentlich bei Schizophrenie (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019, AHV/2019/9, Seite 6 3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Versicherte seit mehreren Jahren in schwerem Grade hilflos war. Streitig ist, ob eine entsprechende Hilflosenentschädigung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – erst ab Juni 2017 oder bereits früher auszurichten ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin meldete den Versicherten am 5. Juni 2018 zum Leistungsbezug an (AB 14), worauf die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 43bis Abs. 2 AHVG vom 1. Juni bis 31. August 2017 eine Hilflosenentschädigung ausrichtete (AB 18). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt, d.h. seine Hilfs- und Pflegebedürftigkeit objektiv nicht hätte erkennen können resp. aus Gründen seiner Krankheit daran gehindert gewesen wäre, sich für eine Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen. So ist zwar dokumentiert, dass er unter anderem an einer koronaren und hypertensiven Herzkrankheit, einer Herzinsuffizienz Grad IV, einem Status nach Herzinfarkt von 2015, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, einer Blutarmut, einem obstruktiven Schlafapnoe- Syndrom sowie an einem Status nach Knieoperation rechts 2/2002 und einem Diabetes mellitus Typ 2 litt (AB 8/5, 13/2, 14/3 Ziff. 3.2, 14/9 Ziff. 7.1) und seit September 2000 eine ganze Invalidenrente bezog (AB 11, 12). Hingegen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auch kognitive Defizite bestanden hätten, welche den Versicherten daran gehindert hätten, seine Hilflosigkeit zu erkennen. Auch für die Beschwerdeführerin selbst war der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Pflegebedürftigkeit bzw. Hilflosigkeit ihres Ehemannes lange vor der Anmeldung vom 5. Juni 2018 objektiv erkennbar (vgl. Beschwerde S. 1, AB 14/2 ff. Ziff. 3.1, 3.2, 4.1). Dass die Beschwerdeführerin sowie der Versicherte möglicherweise nicht gewusst haben, dass sein Zustand zu einer Hilflosenentschädigung berechtigte, reicht für eine weitergehende Nachzahlung nicht aus. 3.3 Nach dem Dargelegten sind die (nur sehr zurückhaltend angenommenen) Voraussetzungen der (weitergehenden) Nachzahlung bei verspäteter Anmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019, AHV/2019/9, Seite 7 Versicherten für die Zeit vor Juni 2017 zu Recht verneint. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Hilflosenentschädigung schweren Grades für die Zeit ab Juni bis August 2017 lässt sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Transport - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019, AHV/2019/9, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.