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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2020 200 2019 852

3 février 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,820 mots·~9 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019

Texte intégral

200 19 852 ALV KOJ/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, ALV/19/852, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region Bern- Mittelland [act. IIA] 168 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 85 bis 88). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 104, 49) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2019 (act. IIA 62 bis 64) betreffend die Kontrollperiode Mai 2019 wegen (zweitmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2019 für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 48) wies das AVA mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 ab (act. IIA 24 bis 26). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, ALV/19/852, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 (act. IIA 24 bis 26). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von elf Tagen wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von elf Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 154.30 (act. IIB 27) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, ALV/19/852, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, ALV/19/852, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019 am 13. Juni 2019 beim RAV Bern West eingegangen ist (act. IIA 100 f.) und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). Die somit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es sei ein Missverständnis gewesen. Er habe das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat …“ mit demjenigen betreffend den „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ verwechselt. Den Empfangsstempel (oben rechts) für das erstgenannte Formular würde man nur erhalten, wenn dieses persönlich beim beco (recte: Arbeitslosenkasse) eingereicht würde; er habe die besagten Formulare bis anhin immer rechtzeitig abgegeben. Da die Arbeitslosenkasse und das RAV am gleichen Ort seien, wäre es kein Problem gewesen, auch am gleichen Tag das Formular betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen beim RAV einzureichen. Er habe somit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Es sei aber gut möglich, dass der Fehler aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse erfolgt sei. 3.3 Die Massgeblichkeit der Frist nahm der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 23. Januar 2019 auf dem Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ zur Kenntnis (act. IIA 161). Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 2. April 2019 (act. IIA 144 bis 146) sowie in sämtlichen Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 102 f., 150 f., 152 f., 156 f.) ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, ansonsten die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen - vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes - nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, ALV/19/852, Seite 6 berücksichtigt würden. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 1. Juli 2019 (act. IIA 86 bis 88), mit welcher er bereits wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, auf diese Pflichten hingewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Missverständnis, Verwechslung, Handeln in gutem Gewissen, möglicher Fehler wegen Sprachbarriere; vgl. E. 3.2 hiervor) vermögen keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV darzustellen. Was die Sprache angeht, so hat der über einen Universitätsabschluss verfügende Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. act. IIA 80, 82, 141, 163, 168 f.), so dass er seine Rechte im Verfahren durchaus wahrnehmen konnte. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer bei allfälligen Unsicherheiten/Unklarheiten ohne weiteres zumutbar gewesen, auf diese (wenn nicht anders möglich, auch in italienischer oder englischer Sprache) hinzuweisen und nachzufragen. Betreffend die Verwechslung der Formulare hätte dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat ..." nicht demjenigen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen entspricht und damit separat einzureichen ist. Eine diesbezüglich anderslautende Auskunft von der zuständigen Stelle, welche allenfalls einen Vertrauensschutz begründen könnte (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ist der vom Beschwerdeführer erst am 13. Juni 2019 und mithin verspätet eingereichte Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019 nicht zu berücksichtigen, d.h. der Beschwerdeführer wird gemäss (dem gesetzmässigen; BGE 139 V 164) Art. 26 Abs. 2 AVIV so gestellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht getätigt hätte (vgl. E. 2.3 hiervor). Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2019 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, ALV/19/852, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von elf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Januar 2019, Rz. D79 Ziff. 1.E/2 [zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 10 bis 19 Einstelltage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, ALV/19/852, Seite 8 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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