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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2020 200 2019 848

19 mai 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,393 mots·~12 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019

Texte intégral

200 19 848 ALV FUE/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter zweier am 2. September 2012 und 18. März 2015 geborener Töchter (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 167), meldete sich am 20. Mai 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 60 % an (act. IIB 181 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Mai 2019 (act. IIB 183 bis 186). Mit Schreiben vom 21. August 2019 (Akten des RAV Region Seeland - Berner Jura [act. IIA] 96 bis 98) räumte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [Amt bzw. Beschwerdegegner), der Versicherten die Gelegenheit ein, zur Vermittlungsfähigkeit unter dem Aspekt der Kinderbetreuung Stellung zu nehmen, was diese am 22. August 2019 tat (act. IIA 90 f.). Daraufhin ersuchte das Amt um Beantwortung zusätzlicher Fragen zur Betreuungssituation (act. IIA 88 f.), woraufhin die Versicherte am 5. September 2019 Auskunft gab (act. IIA 83). Mit Verfügung vom 11. September 2019 (act. IIA 79 bis 82) verneinte das Amt die Vermittlungsfähigkeit ab dem 28. Mai 2019 und damit die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, der Ehemann der Versicherten, B.________, könne als Betreuungsperson nicht berücksichtigt werden, da er sein Pensum (noch) nicht reduziert habe (act. IIA 81). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 65 bis 77) hiess das Amt mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 52 bis 56) in dem Sinne teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. September 2019 und damit die Anspruchsberechtigung ab diesem Zeitpunkt im Umfang von 60 % bejahte. Soweit weitergehend wies es die Einsprache ab (act. IIA 55). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. November 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 52 bis 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung vom 28. Mai bis 22. September 2019 und hierbei die Frage der Vermittlungsfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 4 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 28. Mai bis 22. September 2019 bei einem Taggeld von Fr. 73.45 (act. IIB 7, 63). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 5 keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw. ihrem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 20. Mai 2019 (act. IIB 181 bis 186) eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % sucht. Weiter ist aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG, welches ohne Weiteres per Ende eines Kalendermonats pensenmässig (um bis zu 60 %) angepasst werden kann (act. IIA 66; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Kinderbetreuung im hier massgebenden Zeitraum vom 28. Mai bis 22. September 2019 im Falle eines Stellenantritts der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 6 schwerdeführerin gewährleistet war. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch in Bezug auf die Frage, ob die Betreuung der Kinder für eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme sichergestellt gewesen wäre, was der Beschwerdegegner verneinte (vgl. act. IIA 54; Beschwerdeantwort, S. 4 Art. 4). Diesbezüglich präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.1.1 Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 4. Juni 2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kinderbetreuung momentan nicht sichergestellt sei. Für den Fall, dass eine geeignete Stelle gefunden würde, würde ihr Ehemann sein Arbeitspensum reduzieren (act. IIA 2 f.). 3.1.2 Anlässlich eines weiteren RAV-Beratungsgesprächs vom 19. Juli 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Kinderbetreuung aktuell nicht gewährleistet sei. Diese würde aus finanziellen Gründen erst bei Finden einer Stelle organisiert. Weiter machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie für die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme „keinesfalls Geld für eine anderweitige Kinderbetreuung“ ausgeben würde (act. IIA 2). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 22. August 2019 (act. IIA 90) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bereit sei, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und die Kinderbetreuung entsprechend zu organisieren, sofern sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten würde. Der beigelegten, vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 23. August 2019 (act. IIA 91) ist zu entnehmen, dass der Ehemann für die Kinderbetreuung im Umfang von 60 % zur Verfügung stehe und die Betreuung ab Stellenantritt der Beschwerdeführerin erfolge (act. IIA 91). 3.1.4 Am 5. September 2019 führte die Beschwerdeführerin ergänzend bzw. präzisierend zur Betreuungssituation aus, dass ihr Mann als Projektleiter IT bei der C.________ AG arbeite und seine Arbeitszeit - auch im Homeoffice - frei und flexibel einteilen könne. Insbesondere gebe es die Möglichkeit, das Arbeitspensum einmal in zwei Jahren zu reduzieren oder zu erhöhen. Bei Stellenantritt ihrerseits würde ihr Ehemann sein Pensum dementsprechend reduzieren; aus finanziellen Gründen sei dies aber nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 7 schon vorher möglich. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin auch über andere Betreuungsmöglichkeiten, jedoch könne sie diese Betreuungspersonen die Obhutsnachweise nicht unterschreiben lassen (act. IIA 83). 3.1.5 In der Einsprache vom 20. September 2019 (act. IIA 65) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann - bei einem Stellenantritt ihrerseits - die Kinderbetreuung sofort übernehmen könne. Gleiches gelte auch für die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; dies unter der Voraussetzung, dass Taggelder ausbezahlt würden. Des Weiteren stünden D.________ und die Mutter der Beschwerdeführerin, E.________, für die Betreuung gemäss den beiliegenden Obhutsnachweisen vom 15. und 16. September 2019 (act. IIA 73 f.) zur Verfügung. Als weitere Beilage reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung der C.________ AG vom 16. September 2019 (act. IIA 66) ein, wonach diese B.________ bei der Ermöglichung des Wiedereinstieges der Beschwerdeführerin in das Berufsleben unterstütze. Grundsätzlich könnten die Mitarbeiter der C.________ AG ihren Beschäftigungsgrad im Teilzeitmodell selbst bestimmen und jeweils auf Ende eines Kalendermonats anpassen. B.________ könnte sein Arbeitspensum um bis zu 60 % reduzieren. Für kurzfristige Abwesenheiten könnte er zudem jederzeit offene Ferientage und angesparte Flexa-Stunden (aktuell noch 25 Tage verfügbar) einsetzen. Ergänzend dazu hielt die C.________ AG am 30. Oktober 2019 fest, dass die aufgeführten flexiblen Arbeitsformen bereits seit mindestens Januar 2014 bestünden (act. I 2). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 8 3.3 Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Art. 4) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Pensumsreduktion des Ehemannes allein im Hinblick auf einen allfälligen Stellenantritt erwähnte, und nicht auf eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (act. IIA 2 f., 65, 83, 91). Entgegen dem Beschwerdegegner lässt dies jedoch nicht bereits den Schluss zu, im Falle einer Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme wäre die Kinderbetreuung nicht gesichert gewesen. Zum einen besteht bei flexiblen Arbeitsformen, wie jener des Ehemanns der Beschwerdeführerin, offenkundig die Möglichkeit, Überstunden zu generieren und auch tageweise zu kompensieren, wodurch bereits ein Teil der Kinderbetreuung abgedeckt gewesen wäre, die für eine arbeitsmarktliche Massnahme im Umfang von 60 % (vgl. IIA 26) notwendig gewesen wäre. Zum anderen standen dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss dem arbeitgeberseitig produzierten Auszug „Kontigente" per 16. September 2019 noch 10 Tage Ferien, 25 Tage „FLEXA", 34 „arbeitsfreie Tage" und 42 Stunden Treueprämie zur Verfügung (act. IIA 71 i.V.m. 66). Folglich hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung während einer mehrmonatigen 60%igen arbeitsmarktlichen Massnahme allein mit bestehenden Ferien- bzw. sonstigen Zeitguthaben - und ohne Pensumsreduktion - gewährleisten können. Weil mithin auch die für eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme notwendige Kinderbetreuung bereits durch den Ehemann gesichert war, kann vorliegend offen bleiben, wie die Bestätigungen der Mutter der Beschwerdeführerin vom 15. September und 29. Oktober 2019 (act. IIA 73, I 1) und von D.________ vom 16. September 2019 (act. II 74) zu verstehen sind, das heisst, ob diese auch für den hier interessierenden Zeitraum Gültigkeit haben. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis einer gewährleisteten Kinderbetreuung auch für den Zeitraum vom 28. Mai bis 22. September 2019 erbracht ist, womit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für diese Zeit zu bejahen ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 9 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 insoweit abzuändern, als die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 gegeben ist. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 25. Oktober 2019 insoweit abgeändert, als die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 gegeben ist. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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