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Bern Verwaltungsgericht 29.09.2020 200 2019 759

29 septembre 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,988 mots·~15 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. August 2019

Texte intégral

200 19 759 UV FUR/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit Mai 2018 für die F.________ AG, …, als … in einem Pensum von 50 % und war dadurch bei der C.________ (Unfallversicherung bzw. Beschwerdegegnerin), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Dossier der Unfallversicherung, [act. II] A10 Beleg 6). Mit Schadenmeldung vom 29. Juni 2018 gab die Versicherte an, sie habe sich am 11. und 12. Juni 2018 beim Führen am Zügel eines Hengstes bzw. zweier jungen Pferde, welche etwas wild gewesen seien, den rechten Daumen der Hand geknickt und dabei eine Entzündung erlitten (Dossier der Unfallversicherung, [act. II] A1, A10 Beleg 16). Nach Rückfragen zum Ablauf der Ereignisse (Befragungsprotokoll vom 8. September 2018 [act. II A2]) bestritt die Unfallversicherung mit Schreiben vom 2. November 2018 das Vorliegen eines Unfalls (act. II A3), womit die Versicherte nicht einverstanden war (act. II A5, A10 Beleg 17). Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 lehnte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für die Ereignisse vom 11. und 12. Juni 2018 ab mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vor (act. II A7). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2019 (act. II A9) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 28. August 2019 ab (act. II A11). B. Am 30. September 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 28. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Unfallversicherung zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen für die Ereignisse vom 11. und 12. Juni 2018 zu erbringen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte G.________ und H.________, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schlussbemerkungen vom 17. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. August 2019 (act. II A11). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Ereignisse vom 11. und/oder 12. Juni 2018 leistungspflichtig ist und in diesem Zusammenhang, ob der Unfallbegriff erfüllt ist bzw. ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 5 ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 6 oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3. 3.1 Umstritten ist zwischen den Parteien vorab, ob die Beschwerdeführerin am 11. und/oder 12. Juni 2018 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Zu den Vorfällen ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Notfallbericht des Spitals I.________ vom 13. Juni 2018 wurde festgehalten, die Patientin habe sich mit Schmerzen über dem ersten Strecksehnenfach rechts vorgestellt, seitdem sie vor circa einer Woche von einem durch sie geführten Pferd gezogen worden sei. Seitdem nehme sie Schmerzmittel und trage eine Schiene. Die Schmerzen seien nicht regredient (act. II A10 Beleg 10). 3.1.2 In der Schadenmeldung vom 29. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin zum Hergang an, sie habe „1x Hengst geführt, etwas wild, Daumen geknickt; 2x junges Pferd geführt, etwas wild, Daumen geknickt“ (act. II A1, A10 Beleg 16). 3.1.3 In der Anamnese des Sprechstundenberichts des Spitals I.________ vom 21. August 2018 wurde ausgeführt, die Patientin habe am 12. Juni 2018 ein Hyperextensionstrauma des rechten Daumens erlitten, klinisch sei eine Tendovaginitis de Quervain festgestellt worden (act. II A10 Beleg 11). 3.1.4 Im Befragungsprotokoll vom 8. September 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 11. Juni 2018 einen Hengst aus dem Transporter ausgeladen. Der Hengst sei rausgesprungen und „wenn ich die Zügel festgehalten habe, ist meine Daumen gezogen geworden“. Am nächsten Tag, 12. Juni 2018, sei sie mit einem Pferd ausreiten gegangen und habe ein zweites Pferd an der Hand gehalten. Das zweite Pferd habe Wasser am Boden gesehen und sei erschrocken, als das Licht im Wasser gespiegelt habe. Die Zügel hätten dann ein zweites Mal am gleichen Daumen gezogen (act. II A2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 7 3.1.5 In der E-Mail vom 15. November 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, die Pferde hätten nicht „mehrmals am Zügel gezogen“, sondern es habe jeweils einmal einen sehr festen Ruck am Zügel gegeben, in zwei Fällen. Beim ersten Mal habe ein Hengst rossige Stuten auf der Weide gesehen, habe von ihr, der Beschwerdeführerin, abhauen wollen und die Zügel einmal festgezogen. Beim zweiten Mal habe eine junge Stute Wasser auf dem Boden gesehen, „wo Licht reflektiert hat, wenn ich sie am Hand beim Reiten hätte“. Die Stute habe einmal den Zügel gerissen, als sie plötzlich auf die Seite gesprungen sei, weil sie wegen dieses bewegenden Lichts erschrocken sei (act. II A10 Beleg 17). 3.2 Die Beschwerdeführerin beschrieb den Vorfall vom 11. Juni 2018 folgendermassen: Ein Hengst sei beim Ausladen aus dem Pferdelaster, als er rossige Stuten auf einer Weide wahrgenommen habe (act. II A10 Beleg 17), „etwas wild“ geworden, der Daumen sei „geknickt“ (act. II A1) bzw. er sei gezogen worden (act. II A2). Zum Vorfall vom 12. Juni 2018 führte sie aus, sie habe beim Ausreiten ein zweites Pferd am Zügel gehalten, dieses sei wegen des sich in einer Pfütze reflektierenden Lichts erschrocken, wodurch der Daumen gezogen worden sei (act. II A2). Es ist demnach gestützt auf diese Aussagen der ersten Stunde (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass sich die Pferde, welche die Beschwerdeführerin am Zügel hielt, beim Ausladen aus dem Pferdetransporter bzw. beim Ausreiten „etwas wild“ verhielten. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Unfall verneint hatte (act. II A3), beschrieb die Beschwerdeführerin die Vorfälle in der Weise, dass der Hengst die Zügel einmal festgezogen habe respektive das Pferd habe einmal den Zügel gerissen (act. II A10 Beleg 17). Es ist nicht ungewöhnlich, dass Pferde den Kopf hin- und herwerfen oder raufund runterziehen und dadurch am Zügel zerren können. Es ist im Umgang mit Pferden damit zu rechnen, dass diese sich ungestüm verhalten und damit viel Energie auf die Zügel ausüben können. Mit ihren Ausführungen in der Schadenmeldung und im Befragungsprotokoll hat die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen aufgrund ihrer …. den Umgang mit Pferden gewohnt ist (vgl. act. II10 Beleg 3), keine ungewöhnlichen Ereignisse beschrieben. Es finden sich keine Hinweise auf eine Programmwidrigkeit der Bewegungen der Beschwerdeführerin oder ein das Übliche überschreitendes Ausmass der Bewegungen der Pferde. Wie die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 8 zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort S. 9, Ziff. 2.2 Rz. 40), sind die nachträglichen Ausführungen zum Sachverhalt in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 5) nicht glaubhaft. Es überzeugt nicht, wenn die Beschwerdeführerin im Nachhinein angibt, der Hengst habe unverhofft mit einer raschen, unvorhergesehenen und gleichermassen heftigen Kopf- und Vorderhandbewegung zur Seite und nach hinten reagiert, es sei zu einem plötzlichen massiven Zug/Schlag auf die Hand der Beschwerdeführerin gekommen, diese habe sich nur mit Mühe auf den Füssen halten können. Diese Angaben finden in den „Aussagen der ersten Stunde“ zum Ereignis durch die Beschwerdeführerin keinen Rückhalt (dazu E. 2.3 hiervor). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass eine gesteigerte Heftigkeit der Bewegung vorgelegen hat. Mithin liegt kein Faktor vor, welcher als ungewöhnlich qualifiziert werden könnte. Auch wenn die im Bericht des erstbehandelnden Arztes vom 13. Juni 2018 diagnostizierte akute Tendovaginitis de Quervain rechts (act. II A10 Beleg 10) allenfalls als Verletzung ungewöhnlich wäre, so lässt sich daraus keinerlei Rückschluss gewinnen, bezieht sich doch die Ungewöhnlichkeit auf den äusseren Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkungen auf den Körper, hier den Daumen (vgl. BGE 116 V 136 E. 4b S. 140). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) Tatsachen nachgewiesen, welche auf einen Unfall im Rechtssinne schliessen lassen würden. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 4.2 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 9 gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungsund erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 10 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der erstbehandelnde Arzt im Spital I.________ am 13. Juni 2018 eine akute Tendovaginitis de Quervain rechts diagnostizierte (act. II A10 Beleg 10). Anlässlich einer MR- Untersuchung des rechten Daumens am 27. August 2018 wurden als Befund regelrechte Stellungsverhältnisse, keine Fraktur oder Osteodestruktion und kein Knochenmarksödem festgestellt. Daumensattelgelenk und Daumengrundgelenk seien regelrecht dargestellt, es bestehe kein Gelenkserguss, keine Hinweise auf eine ligamentäre Läsion. Die dargestellten Sehnen zeigten keine Alterationen. In einzelnen Sequenzen seien am Bildrand Veränderungen im Bereiche des Handgelenks, Os lunatum und ein Gelenkserguss erkennbar (act. II A10 Beleg 12). Im Sprechstundenbericht vom 19. Oktober 2018 wurde ein Hyperextensionstrauma des Daumens am 12. Juni 2018 diagnostiziert und ausgeführt, die Verlaufskontrollen würden beim deutlich verbesserten Zustand abgeschlossen (act. II A10 Beleg 14). Gestützt auf diese medizinischen Angaben ist vom Vorliegen einer Tendovaginitis de Quervain rechts (Sehnenentzündung im ersten Strecksehnenfach [www.ksw.ch/gesundheitsthemen/sehnen-der-hand/sehnenent zuendung-tendovaginitis-de-quervain/]) auszugehen; ein Sehnenriss (Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) liegt somit nicht vor. Auch beim Hyperextensionstrauma handelt es sich nicht um eine der obgenannten Listenverletzungen (E. 4.1 hiervor). Dass der Hausarzt Dr. med. J.________ im Bericht vom 14. März 2019 (Beschwerdebeilage 16) ausführte, sowohl das Hyperextensionstrauma als auch die posttraumatische de Quervain Tendovaginitis erfülle die Kriterien einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG, überzeugt deshalb nicht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur natürlichen Kausalität zwischen den Ereignissen vom 11./12. Juni 2018 und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. 4.4 Nach dem Dargelegten ist weder ein Unfall im Rechtssinne glaubhaft gemacht noch liegt eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2019 (act. II A11) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 11 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2020, UV/19/759, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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