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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2020 200 2019 702

6 mai 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,213 mots·~11 min·2

Résumé

Verfügung vom 24. Juli 2019

Texte intégral

200 19 702 IV FUE/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, vertreten durch D.________, Advokat E.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2004 geborene A.________, der namentlich an einer beidseitigen kongenitalen mittelgradigen Schwerhörigkeit leidet, wurde von seinen Eltern im Januar 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2, 7.1 S. 62 ff., 107). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons ... (SVA ...) sprach ihm nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 31. März 2006 (AB 7.1 S. 48 f.) eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Minderjährige mit Wirkung ab Dezember 2005 zu. Dieser Anspruch wurde in der Folge durch die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin [vgl. AB 1]) mehrfach bestätigt; dies zuletzt im Mai 2016 (AB 6, 30, 87). Nach Einholen eines Berichts des Spitals F.________ (AB 108 f., 112) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. Januar 2019 (AB 124) die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob und Berichte der behandelnden Ärzte auflegte (AB 126). Die IVB tätigte daraufhin eine Anfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; AB 129), welche mit Schreiben vom 3. Juli 2019 (AB 142) beantwortet wurde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 144) hob die IVB die Hilflosenentschädigung für Minderjährige per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch D.________, Rechtsanwalt E.________, mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit Dezember 2005 ausgerichtete Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Minderjährige zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt u.a. als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). 2.3.1 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 5 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.3.3 Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Anspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Verfügung vom 16. Mai 2016 (AB 87), in welcher festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei unverändert infolge der beidseits schweren Hörschädigung in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich von Dritthilfe abhängig (S. 2). Diese Aussage beruhte auf den Erhebungen gemäss „Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte“ vom 2. März 2016 (AB 72 S. 8). Aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass in Bezug auf die Schwerhörigkeit seit Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2016 (AB 87) keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (vgl. AB 86 und 112). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung nach Rücksprache mit dem BSV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 6 (AB 129, 142) einerseits mit der von Letzterem per 1. Januar 2018 vorgenommenen Präzisierung von Rz. 8065.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Gemäss dieser Bestimmung ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) bei Kindern ab einem korrigierten Hörverlustgrad von 60 % (nach Feldmann 2001, Probst 2004) bzw. ab einer korrigierten Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Präzisierung gegenüber der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Rz. 8065.1 des KSIH bestehe darin, dass es sich um den korrigierten Hörverlust handeln müsse. Die Invalidenversicherung bemesse den Hilfsbedarf grundsätzlich unter Berücksichtigung allfälliger Hilfsmittelabgaben im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Da der Beschwerdeführer diese audiologischen Kriterien nicht erfülle, seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht erfüllt (AB 144 S. 2). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2.3 hiervor) vermag eine neue Verwaltungspraxis grundsätzlich keine Revision des laufenden Anspruchs zum Nachteil des Versicherten zu rechtfertigen. Die dahingehend lautende Begründung der Aufhebung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung ist damit nicht zu schützen (vgl. zur Thematik der geänderten Verwaltungsweisungen bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2018/948, E. 3.7, vom 28. Juni 2019, IV/2018/874, E. 3.4.2, und vom 30. August 2019, IV/2019/260, E. 3.6). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die neuen Verwaltungsweisungen einer gerichtlichen Überprüfung standhielten, zumal auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über das Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden dürfen (vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434). 3.3 Wohl aufgrund der seitens des BSV eingeräumten Unpraktikabilität der audiologischen Kriterien in Rz. 8065.1 der KSIH (AB 142) zielt die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 144) – anders als noch im Vorbescheid (AB 124) – nicht mehr einzig auf die geänderte Verwaltungsweisung, sondern zusätzlich auf die fehlende Abhängigkeit von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in der Pflege ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 7 sellschaftlicher Kontakte (AB 144 S. 3). Eine Erläuterung, inwiefern diesbezüglich im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) eine tatsächliche Änderung eingetreten sein soll, bleibt die Beschwerdegegnerin schuldig. Entsprechende Abklärungen nahm sie nicht vor. Sie verweist lediglich auf einen Arztbericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Kinderund Jugendmedizin vom 9. Januar 2019 (AB 123), in welchem dieser einen behinderungsbedingten Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters verneinte (S. 3 Ziff. 1.8). Diese nicht näher begründete ärztliche Auskunft ist als Entscheidgrundlage offenkundig ungenügend; dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sie sich nicht hinsichtlich des Beweisthemas – der revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung – ausspricht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers von einem gestiegenen Aufwand bei der Hilfeleistung berichten (AB 126 S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung weiterhin anhält (BGE 129 V 370; Entscheid des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 8 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 31. Oktober 2019 macht Rechtsanwalt E.________ von D.________ ein Honorar von Fr. 1‘118.-- (8.6 Std. à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 100.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 93.85 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 1‘312.65 entspricht und nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘312.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - D.________, Advokat E.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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