200 19 698 EL FUE/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 13 S. 3, 30 S. 4), bezog mit Wirkung seit 1. August 2017 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 65% eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV; act. II 30 S. 4). Im März 2018 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 27). Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 sprach die AKB dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2017 monatliche Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (act. II 37). Am 29. Juli 2018 forderte sie den Versicherten auf, für die Monate Juni, Juli und August 2018 den Nachweis von jeweils acht bis zehn Bewerbungen zu erbringen (act. II 39 S. 3). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (act. II 42) setzte sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2019 neu fest, wobei sie ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 12‘860.-- (Stand 2018) als Einnahme berücksichtigte. Zur Begründung führte sie aus, trotz Aufforderung die im Juni, Juli und August 2018 unternommenen Arbeitsbemühungen einzureichen, habe sich der Versicherte nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 12. November 2018 machte der Versicherte, vertreten durch Rechtsvertreterin D.________, geltend, von der Anrechnung eines Mindesteinkommens sei abzusehen. Trotz Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) habe er keine Stelle gefunden und sei deshalb abgemeldet worden (act. II 43 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 (act. II 47) wies die AKB die Einsprache ab. B. Am 12. September 2019 informierte E.________, die Tochter der bisherigen Rechtsvertreterin des Versicherten darüber, dass ihre Mutter D.________ überraschend verstorben sei. E.________ erhob gleichzeitig „vorsorglich Beschwerde“ gegen den Entscheid der AKB vom 29. Juli 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2019 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Eingabe vom 12. September 2019. Am 23. September 2019 ging eine verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, beim Gericht ein. Sinngemäss wurde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juli 2019 geltend gemacht. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals F.________, vom 11. Oktober 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) ein. Am 28. Oktober 2019 gingen die instruktionsrichterlich einverlangten Akten der Arbeitslosenversicherung und am 1. November 2019 jene der IV ein.
Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 11‘967.-- (Fr. 19‘450.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG], davon 2/3, - Fr. 1‘000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.; zuletzt bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3) und der beanstandete Punkt allein die Zeit zwischen Mai und Dezember 2019 betrifft, was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 7‘978.-- ausmacht (Fr. 11‘967.-pro Jahr : 12 x 8 Monate) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang erhöhte, liegt der Streitwert deshalb unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 6 versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; BGer vom 11. Mai 2009, 9C_190/2009, E. 3.2). Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2 mit Hinweis). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2008, E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe entgegen der gesetzlichen Vermutung von Art. 14a ELV keine Möglichkeit zur tatsächlichen Verwertung der Resterwerbsfähigkeit. Er könne selbständig keine Arbeitsstelle finden. Wegen seiner geistigen Behinderung könne er nicht schreiben und telefonisch könne er sich nicht bewerben weil er einen geringen Wortschatz habe. Er sei immer auf Dritthilfe angewiesen (vgl. Beschwerde). 3.2 Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer der Beweis gelingt, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Resterwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. 3.3 Die in der Beschwerde gelten gemachten gesundheitlichen Aspekte (geistige Behinderung) waren bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu beurteilen und können im Ergänzungsleistungs- Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung liegt hier nicht vor. Die im vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht des Spitals F.________ vom 11. Oktober 2019 – betreffend die gleichentags durchgeführte neurokognitive Untersuchung – gestellten Diagnosen, namentlich die Mikrozephalie, die leichte Intelligenzminderung sowie die mittelschweren bis schweren neurokognitiven Funktionsschwächen (act. I 4 S. 3), wurden bereits im Bericht zur neuropsychologischen Abklärung vom 30. Oktober 2017 aufgeführt (Akten der IV [act. IIB] 202 S. 32 f.) und entsprechend gewürdigt (act. IIB 202 S. 32 f.). Ebenfalls nicht neu ist die Einschätzung der Ärzte bzw. Neuropsychologen des Spitals F.________, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (act. I 4 S. 2 = act. IIB 237 S. 2), gelangten doch die Fachpersonen im Abklärungsbericht AMA vom 23. November 2017 zum selben Schluss (act. IIB 203 S. 15 und 20), ebenso wie die Fachleute der IV-Arbeitsvermittlung (vgl. bspw. Protokolleintrag vom 12. Januar 2018 [act. IIB]). Ob der von der IV- Stelle daraus gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer zu 30% leistungsfähig sei und gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) ein Einkommen (auf dem ersten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 8 Arbeitsmarkt) von Fr. 20‘167.-- erzielen könnte (act. IIB 208 S. 5), zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben, da selbst bei einer inhaltlich falschen Verfügung der IV-Stelle die Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung bestünde (vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich ist gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenzzeit zu 30% leistungsfähig ist (act. II 30 S. 4). 3.4 Invaliditätsfremde Aspekte, welche eine Einkommenserzielung verhindern (vgl. E. 2.2 hiervor), wie insbesondere die Arbeitsmarktsituation, sind nicht dargetan. Insbesondere sind in den Akten keine Nachweise zu finden, dass der Beschwerdeführer effektiv keine Stelle finden kann. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2018, für die Monate Juni, Juli und August 2018 den Nachweis von jeweils acht bis zehn Bewerbungen zu erbringen (act. II 39 S. 3), kam der Beschwerdeführer nicht nach bzw. teilte am 10. Oktober 2018 mit, er habe in dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen getätigt (act. II 41 S. 2). Dass er per 5. Juli 2018 ausgesteuert wurde, stellt auch keinen hinreichenden Grund für die Abmeldung vom RAV per 5. Juni 2018 dar (act. II 38), können dessen Vermittlungsdienste doch unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Weiter lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer von August 2017 bis zur Aussteuerung per 5. Juli 2018 (act. II 31 S. 2 – 9; Dossier Arbeitslosenkasse Zahlstelle Langenthal [act. III] 6) Arbeitslosenentschädigung bezog, nach der Rechtsprechung zwar grundsätzlich darauf schliessen, dass dieser alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Stelle zu finden und dass die Arbeitsmarktlage ihn daran hinderte, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies jedenfalls dann, wenn es nicht zu (wiederholten) Einstellungen in der Anspruchsberechtigung oder gar zur Verneinung der Vermittlungsbereitschaft gekommen ist (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 5.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist immerhin eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 9 Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 6. März 2018 – wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2017 – aktenkundig (Dossier RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. IIIA] unpaginiert). Hinzu kommt, dass gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen ab Mai 2017 (act. IIIA unpaginiert) die Arbeitsbemühungen praktisch ausnahmslos telefonisch oder persönlich erfolgten, wobei es sich aufgrund des unter der Rubrik „Absagegrund“ regelmässig angebrachten Vermerks „keine freie Stelle“ weitestgehend um Spontanbewerbungen gehandelt haben dürfte (act. IIIA unpaginiert). Die Vornahme allein von telefonischen oder mündlichen Spontanbewerbungen kann indes nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 18. August 2006, P2/06, E. 3.2). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, nötigenfalls Hilfe beim Bewerbungsprozess zu suchen und in Anspruch zu nehmen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5). Damit ist der Bezug von Arbeitslosenentschädigung von August 2017 bis 5. Juli 2018 nicht dazu geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarklage nicht erzielt werden konnte bzw. kann. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des RAV vorweisen, wonach eine Person mit seinen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen im fraglichen Einzugsgebiet keine Stelle finden könne (vgl. BGer vom 9. Februar 2010, 9C_539/2009, E. 5.2.2). 3.5 Zusammengefasst ist die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzten kann, (derzeit) nicht umgehstossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten per Mai 2019 (Art. 25 Abs. 4 ELV; vgl. E. 2.2 hiervor) ein hypothetisches Mindesteinkommen berücksichtigt, dessen betragliche Höhe zu Recht unbestritten ist. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (act. II 47) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2019, EL/2019/698, Seite 10 3.6 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Dokument act. II 38 S. 3 nicht den Beschwerdeführer betrifft, weshalb die Beschwerdegegnerin das entsprechende Dokument aus den Akten zu entfernen hat.
4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.