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Bern Verwaltungsgericht 30.10.2019 200 2019 661

30 octobre 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,799 mots·~9 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. August 2019

Texte intégral

200 19 661 UV SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sie am 31. März 2019 beim Essen eines Brätschnitzels auf ein „sehr hartes Teil“ biss, woraufhin sie feststellte, dass ihre Zahnbrücke gebrochen war (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die Helsana den Hergang des Ereignisses abgeklärt hatte, verneinte sie am 15. April 2019 (AB 6) formlos und am 9. Mai 2019 (AB 10) mit Verfügung ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und damit der Unfallbegriff rechtsprechungsgemäss nicht erfüllt sei. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 (AB 10) erhob die Versicherte Einsprache (AB 11), welche mit Entscheid vom 12. August 2018 (AB 12) abgewiesen wurde. B. Mit Eingabe vom 3. September 2019 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Ersatzes der Zahnbrücke zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 31. März 2019. 1.3 Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen prozessleitenden Verfügung vom 2. Oktober 2019 ist davon auszugehen, dass der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- beträgt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 5 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Im Fragebogen Zahnschaden (AB 4) gab die Beschwerdeführerin an, beim Abendessen auf „etwas sehr Hartes“ gebissen zu haben, wobei es in ihrem rechten Oberkiefer „ziemlich gekracht“ habe. Vor Schreck habe sie das Kaugut in die Toilette gespuckt und nach dem Ausspucken weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 6 auf Gegenstände geachtet noch danach gesucht (Ziff. 1 ff.). Daran hält sie auch in der Beschwerde (S. 1) vom 3. September 2019 fest. 3.2 3.2.1 Aus dieser Sachverhaltsschilderung ergibt sich, dass das - den Zahnschaden nach Auffassung der Beschwerdeführerin verursachende harte „corpus delicti“ nicht beigebracht werden konnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht erkennen konnte, auf was sie gebissen habe (Beschwerde, S. 1). Damit ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des Ehemannes als Zeuge (AB 4 S. 2 Ziff. 9) zu verzichten, weil davon auszugehen ist, dass auch er den Gegenstand nicht wahrgenommen hat und somit auch nicht identifizieren könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen Faktors nicht. Wenn - wie vorliegend - ungeklärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich handelte, kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann auch die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliegt, nicht beantwortet werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Juli 2012, U211/00, E. 3.2, Entscheid des BGer vom 28. Juli 2010, 8C_1034/2009, E. 4.3, Entscheid des BGer vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 4.1). Dass die Schädigung der Zahnbrücke durch den Biss auf „etwas sehr Hartes“ herbeigeführt wurde, scheint aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin folglich zwar als möglich, genügt indessen der hier massgebenden Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 1) nichts zu ändern, weswegen auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2.2 Auch mag zutreffen, dass die beschädigte Brücke - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Beschwerde S. 1) - bloss ca. vier Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 7 alt war und vier Tage vorher durch einen Zahnarzt kontrolliert wurde und dabei als in gutem Zustand befunden wurde. An diesem Umstand ändert indessen nichts, dass für den Bruch der Brücke auch andere Ursachen möglich sein konnten als das behauptete „sehr harte Etwas“ im Brätschnitzel. So stellen für den Bruch von Zahnbrücken Materialfehler eine häufige Ursache dar (nicht hochwertiges Material). Ebenso häufig führen Überbeanspruchungen (zufolge der konkreten Einbausituation, einer besonderen Bisskonstellation oder bei sog. Zähneknirschern) zum Absplittern von Keramikteilen oder zum (gegenüber den Herstellerangaben vorzeitigen) Bruch von Zahnbrücken. Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil solche allenfalls zum Ausschluss einer oder mehrere möglicher Ursachen geführt hätten, indessen damit nicht der Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten Ursache hätte erbracht werden können. 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Fremdkörper, welcher den Bruch der Zahnbrücke verursacht haben soll, nicht identifiziert ist, womit der ungewöhnliche Faktor und das Vorliegen eines Unfalls nicht geklärt werden konnten und die Beschwerdeführerin somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Im Übrigen ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Bruch der Zahnbrücke auf den Biss auf „etwas sehr Hartes“ im Brät-Schnitzel zurückzuführen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als Versicherungsträger praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Unfall AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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