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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2020 200 2019 645

12 février 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,886 mots·~14 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. August 2019

Texte intégral

200 19 645 EL SCJ/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 22. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2004 geborene, von ihrer Mutter getrennt lebende B.________ wurde im September 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Kinderrente der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II ] 1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (act. II 5) setzte die AKB die monatlichen EL für B.________ ab 1. Oktober 2018 (bis auf weiteres) auf Fr. 994.-- fest. Hiergegen erhob A.________, der Vater von B.________, am 23. Oktober 2018 Einsprache (act. II 6, 8 f.). Am 25. Januar 2019 teilte er der AKB mit, dass sein Sohn C.________ seit dem 1. Januar 2019 keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente mehr habe (act. II 12). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. II 15) legte die AKB die monatlichen EL für B.________ ab 1. Juni 2019 (bis auf weiteres) neu auf Fr. 877.-- fest, wogegen der Vater ebenfalls Einsprache (act. II 16) erhob. Nachdem A.________ am 5. Juli 2019 beim hiesigen Gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hatte (act. II 21, 26), wies die AKB mit Entscheid vom 22. August 2019 (act. II 23) die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Mietkosten für eine Garage (Verwendungszweck Bastelraum für Sohn und Velounterstand für Tochter) fielen nicht unter die Wohnungsmietkosten. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Kinder gelte für minderjährige und volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft lebten und nicht verheiratet seien, weshalb beim Sohn zu Recht der allgemeine Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt worden sei, obschon dieser volljährig sei. Da keinerlei Belege für allfällige Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von C.________ eingereicht worden seien, könnten keine Gewinnungskosten vom erzielten Bruttoerwerbseinkommen in Abzug gebracht werden. Hinsichtlich der Kosten des Generalabonnements der D.________ für die Tochter könne zusätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf kein weiterer Betrag berücksichtigt werden; sie erziele kein Erwerbseinkommen, entsprechend könnten keine Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden (act. II 23 S. 2 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2019. Er beantragt sinngemäss, es sei bei der Berechnung der EL von B.________ für C.________ der Lebensbedarf für eine erwachsene alleinstehende Person zu berücksichtigen. Weiter rügt er die Mietzinsaufteilung (zwei statt drei Personen). Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2019 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Umstand, dass C.________ gemäss den Angaben seines Vaters seit 1. Januar 2019 keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente mehr habe, den streitigen Anspruch von B.________ auf EL ab Oktober 2018 zu beeinflussen vermöge. In der Eingabe vom 3. Dezember 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, mit dem Wegfall der IV-Kinderrente ab 1. Januar 2019 habe C.________ die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von EL nicht mehr erfüllt. Entsprechend wäre er mit seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab 1. Januar 2019 nicht mehr bei der Berechnung der EL von B.________ zu berücksichtigen gewesen. Somit hätte ab 1. Januar 2019 lediglich noch ein EL-Anspruch von Fr. 615.-- pro Monat bestanden. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2019 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm die Möglichkeit, sich dazu zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und reichte einen Mietvertrag vom 22. Januar 2019 von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 4 seinem Sohn ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6). Diese Eingabe (inkl. Beleg) wurde am 12. Dezember 2019 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. In ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, selbst wenn – was bestritten werde – die EL lediglich mit einer Mietzinsaufteilung für zwei statt drei Personen berechnet würde, resultierte immer noch ein tieferer EL-Anspruch (ab 1. Januar 2019 Fr. 615.-- bzw. Fr. 877.--). Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin an ihren mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 vertretenen Standpunkten fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Dezember 2019 verlängerte der Instruktionsrichter die dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2019 eingeräumte Möglichkeit, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgegen, bis am 20. Januar 2020. Diese Frist lief unbenutzt ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 5 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. August 2019 (act. II 23), womit die mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (act. II 5) ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 994.-- pro Monat festgesetzte EL der B.________ bestätigt worden ist. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung und schliesst das Verwaltungsverfahren ab (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.). Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 60). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit in zeitlicher Hinsicht der Anspruch von B.________ auf EL ab 1. Oktober 2018 bis 22. August 2019 (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids; act. II 23). Unter diesen Umständen kann letzten Endes offen bleiben, ob der Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. II 15) über den Anspruch von B.________ auf EL ab Juni 2019 – während des zu diesem Zeitpunkt noch hängigen Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 19. Oktober 2018 (act. II 5) – überhaupt zulässig war. Denn allfällige Sachverhaltsänderungen, welche sich ab Oktober 2018 bis 22. August 2019 auf deren EL-Anspruch auswirken, sind ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen. In der Beschwerde wird beantragt, für den 1999 geborenen C.________ sei nicht der Lebensbedarf für Kinder, sondern derjenige für eine erwachsene alleinstehende Person zu berücksichtigen, was eine Differenz von Fr. 9‘210.-- (bis 31. Dezember 2018) bzw. Fr. 9‘280.-- (ab 1. Januar 2019) pro Jahr ausmacht (vgl. E. 2.2 hiernach). Zudem wird die Mietzinsaufteilung bestritten, was einer Differenz von Fr. 3‘141.-- pro Jahr entspricht (act. II 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 6 S. 7, act. II 15 S. 6). Die übrigen Punkte der EL-Berechnung – namentlich die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Anmietung der Garage, der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und der Kosten für das Bahn- Generalabonnement – werden nicht mehr gerügt (vgl. Beschwerde). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die gerügten Punkte (Lebensbedarf und Mietzinsaufteilung) zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass die beanstandeten Punkte (Lebensbedarf und Mietzinsaufteilung) allein die Zeit zwischen Oktober 2018 und August 2019 betreffen (vgl. E. 1.2 hiervor), liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 7 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende Fr. 19‘290.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]) bzw. beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, lag der Betrag bis 31. Dezember 2018 bei Fr. 10 ‘ 080.-- bzw. liegt der Betrag seit 1. Januar 2019 bei Fr. 10‘170.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]) bzw. Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 8 3. 3.1 Gemäss den Angaben des Vaters vom 25. Januar 2019 hat der Sohn C.________ seit dem 1. Januar 2019 keinen Anspruch auf eine IV- Kinderrente mehr (act. II 12). Auf diese Angabe ist abzustellen. Damit ist C.________ ab dem 1. Januar 2019 in die EL-Anspruchsberechnung von B.________ nicht mehr einzuschliessen (vgl. E. 2.1 hiervor; WEL Rz. 3121.01, 3143.01). Folglich ist der EL-Anspruch von B.________ entgegen dem Einspracheentscheid vom 22. August 2019 (act. II 23) nur für die Monate Oktober bis Dezember 2018 unter Berücksichtigung der Verhältnisse ihres Bruders zu berechnen. 3.2 Zu prüfen ist somit, ob in der besagten Zeit (Oktober bis Ende Dezember 2018) für den am xx. xx.1999 geborenen C.________ (Akten der AKB [act. IIA] 3) der allgemeine Lebensbedarf für Kinder (Fr. 10‘080.-- pro Jahr) oder derjenige für eine erwachsene alleinstehende Person (Fr. 19‘290.-- pro Jahr) zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Lebt ein Kind in häuslicher Gemeinschaft, ist der Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3143.02). Als in häuslicher Gemeinschaft lebend gelten Kinder, die mit mindestens einem Eltern-, Pflegeeltern- oder Grosselternteil, einer Tante, einem Onkel oder einem volljährigen Geschwister, das keine Kinderrente bezieht, zusammenleben (WEL Rz. 3143.03). Leben zwei oder mehrere Kinder, die eine Kinderrente beziehen, zusammen aber nicht in häuslicher Gemeinschaft, ist der Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen (WEL Rz. 3143.05). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2019 und in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 zutreffend ausgeführt hat, lebten B.________ und C.________ in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen mit ihrem Vater (act. II 23 S. 2 f. Ziff. 3, Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4). Sie bewohnten zusammen eine 4.5- Zimmerwohnung (act. II 4). Daran ändert der mit Beschwerde eingereichte Untermietvertrag vom 1. Oktober 2018 (act. I 3) nichts. Dieser wurde lediglich vom Vater und Sohn unterzeichnet und der Mietzins für eine 4.5-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 9 Zimmerwohnung (gesamte Wohnung) von Fr. 611.35 ist nicht glaubwürdig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Waisen und Kinder gilt für die minderjährigen und volljährigen Waisen und Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. Rz 3143.03) und nicht verheiratet sind (WEL Rz. 3224.01). Der Betrag ist in der Regel auch auf Kinder und Waisen anwendbar, die zusammen, aber nicht in häuslicher Gemeinschaft, leben (vgl. Rz 3143.05) WEL Rz. 3224.02). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung von B.________ für deren Bruder ab Oktober 2018 den allgemeinen Lebensbedarf für Kinder im Betrag von jährlich Fr. 10‘080.-- berücksichtigt hat, obschon er zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts vor, was gegen die Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht. Weitere Rügen hinsichtlich der EL- Anspruchsberechnung für die Zeit ab Oktober bis Ende Dezember 2018 werden nicht erhoben. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (act. II 5) auf monatlich Fr. 994.-- festgesetzte und mit Einspracheentscheid vom 22. August 2019 (act. II 23) bestätigte EL für B.________ ist demzufolge für die Monate Oktober bis Dezember 2018 zu schützen. 3.3 Zu prüfen bleibt die Mietzinsaufteilung. Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (WEL Rz. 3231.03; vgl. E. 2.2 hiervor). Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag vom 22. Januar 2019 (act. I 6) ergibt sich, dass sein Sohn C.________ ab 1. Februar 2019 (Mietbeginn) Mieter einer 1.5-Zimmerwohnung ist. Auch wenn sich die von C.________ gemietete Wohnung im selben Mehrfamilienhaus wie die vom Beschwerdeführer bereits gemietete 4.5- Zimmerwohnung befindet, ist davon auszugehen, dass C.________ ab 1. Februar 2019 nicht mehr zusammen mit seiner Schwester und seinem Vater gewohnt hat. Der EL-Anspruch von B.________ ist somit ab Februar 2019 lediglich mit einer Mietzinsaufteilung von zwei statt drei Personen zu berechnen. Weitere Rügen werden hinsichtlich des EL-Anspruchs von B.________ ab Januar 2019 nicht geltend gemacht. Demnach resultiert für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 10 B.________ für den Monat Januar 2019 ein EL-Anspruch von Fr. 615.-- (act. II 22 S. 6 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 [Berechnung Mietzinsaufteilung drei Personen]) und ab Februar 2019 ein solcher von Fr. 877.-- (act. II 15 S. 6 [Berechnung Mietzinsaufteilung zwei Personen]; vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2019). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. August 2019 (act. II 23) insofern abzuändern, als der EL-Anspruch von B.________ für den Monat Januar 2019 auf Fr. 615.-- und ab Februar 2019 auf Fr. 877.-- pro Monat festzusetzen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt. Das angerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. Dezember 2019 und 30. Dezember 2019 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/645, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. August 2019 wird insofern abgeändert, als der EL-Anspruch von B.________ für den Monat Januar 2019 auf Fr. 615.-- und ab Februar 2019 auf Fr. 877.-- pro Monat festgesetzt wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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