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Bern Verwaltungsgericht 06.09.2019 200 2019 642

6 septembre 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,349 mots·~12 min·2

Résumé

Verfügung vom 25. Juni 2019, Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Rechtsverzögerung sowie Gesuch um superprovisorische Massnahme

Texte intégral

200 19 642 IV und 200 19 643 IV (2) KNB/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. September 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juni 2019, Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Rechtsverzögerung sowie Gesuch um superprovisorische Massnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 2 befunden und erwogen: 1. Mit Eingabe vom 27. August 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2019 der IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin), mit der diese auf ein Gesuch um prozessuale Revision ihrer Verfügung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten war. Gleichzeitig macht A.________ „Rechtsverweigerungen vom 15. und 22. August 2019“ und „ungerechtfertigte Rechtsverzögerung“ geltend. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung durch einen amtlichen Anwalt und beantragt eine Sistierung des Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer eine superprovisorische Massnahme beantragt, wurde darüber bereits mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2019 abschlägig befunden. 2. Die dem Beschwerdeführer bekannten, weil ihn betreffenden Gerichtsdossiers IV/2017/1074-1076 mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts Bern (VGE) vom 2. April 2019 sowie den diesbezüglichen Entscheiden des Bundesgerichts (BGer) vom 21. Juni 2019 (9C_362/2019 und 9C_364/2019), samt den dazugehörigen, sich noch beim Gericht befindlichen IV-Akten (IV-act.) werden zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Ebenso beigezogen werden das Gerichtsdossier des kürzlich abgeschlossenen Verfahrens IV/2019/554 betreffend Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 (VGE vom 12. Juli 2019) sowie das Gerichtsdossier IV/2017/141+142 betreffend Verfügung vom 5. Januar 2017 (VGE vom 23. März 2017) und des diesbezüglichen Entscheides des BGer vom 19. Juni 2017 (9C_336/2017). Soweit die streitigen Punkte betreffend ergeben diese Akten samt den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen [BB]) im Hinblick auf die Urteilsfällung ein vollständiges Bild, so dass von der Beschwerdegegnerin keine weiteren Akten beigezogen werden müssen. 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 richtet, mit welcher diese auf ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 5. Januar 2017 (IV-act. 342) nicht eingetreten ist, ist Folgendes festzuhalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 3 3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 36). Richtungsweisender Grundsatz für die Zuständigkeit ist, dass sich jene Instanz mit dem Revisionsgesuch befasst, welche sich mit den Punkten, auf die sich das Gesuch erstreckt, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Hat die Verwaltungsjustizbehörde im damaligen Verfahren den angefochtenen Verwaltungsakt nicht materiell überprüft (Prozessentscheid), ist sie daher nur dann zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs, wenn sich die Revisionsgründe auf das Nichteintreten beziehen; andernfalls ist die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsjustizbehörde bzw. jene der verfügenden Behörde gegeben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 97 N. 2). 3.2 Die damalige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2017 (IV-act. 342) wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (fortan Verwaltungsgericht) angefochten (IV-act. 347) und in der Folge von diesem umfassend, mithin auch in der Sache, geprüft (VGE IV/2017/141+142 vom 23. März 2017; IV-act. 350). Damit ging – aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde vom 6. Februar 2017 (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 123) – auch die Zuständigkeit zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen und zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 4 das Verwaltungsgericht über (vgl. VGE IV/2019/554 vom 12. Juli 2019 [betreffend Revisionsgesuch hinsichtlich VGE IV/2017/141+142]). Die Beschwerdegegnerin war deshalb zur Beurteilung des Revisionsgesuches betreffend die Verfügung vom 5. Januar 2017 nicht zuständig, womit das einzig anfechtbare Dispositiv der vorliegend zu beurteilenden Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2019 nicht zu beanstanden ist. 3.3 Im Übrigen handelt es sich bei den Anhängen VI, VII sowie VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KS- VI) – ebenso wie seinerzeit beim IV-Rundschreiben Nr. 339 – um Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die IV-Stellen mit Weisungscharakter und nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne einer prozessualen Revision (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb ein Gesuch um prozessuale Revision auch materiell abzuweisen wäre. Indessen werden, wie dies das Bundesgericht in den Entscheiden vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019, E. 3.1, und 9C_364/2019 explizit festgehalten hat, die seit Anfang 2018 neu massgebenden Anhänge VI, VII und VIII (als Verwaltungsweisungen) im Rahmen der im Grundsatz unbestrittenen Begutachtung „selbstredend zu beachten sein“. Dies bedingt jedoch, dass die Begutachtung auch durchgeführt werden kann, was aufgrund der unzähligen Eingaben des Beschwerdeführers bis heute nicht möglich war. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Verfügung vom 25. Juni 2019 richtet, als offensichtlich unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter mit Bezug auf zwei Schreiben der IV-Stelle vom 15. und 22. August 2019 eine Rechtsverweigerung sowie generell eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung geltend. 4.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 5 Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 4.2 Es ist im Fall des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen ist und welche Fragen dabei zu stellen sind (VGE IV/2016/256 vom 7. Juli 2016 [unangefochten geblieben; IVact. 319] und VGE IV/2017/141+142 vom 23. März 2017 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017, auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten; IV-act. 350, 353]; vgl. VGE IV/2017/1075 vom 2. April 2019, E. 3.1), wobei – wie erwähnt – im Rahmen der Begutachtung die seit Anfang 2018 massgebenden Anhänge des KSVI zu berücksichtigen sein werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Ebenfalls bereits rechtskräftig entschieden wurde über die Gutachterstelle und die Qualifikation der vorgesehen Experten (Verfügung vom 8. November 2017 [IV-act. 424], bestätigt mit VGE IV/2017/1075 vom 2. April 2019 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019, auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Da die im Fachgebiet Neurologie ursprünglich (2017) vorgesehene Expertin zufolge der zeitlichen Verzögerung (verursacht durch die zahlreichen, vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren) die Abklärung nicht mehr durchführen kann, muss sie durch eine andere Gutachterperson ersetzt werden. Die Beschwerdegegnerin hat dies (zeitnah nach der Eröffnung des Entscheides des BGer vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2019 angezeigt und ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist (bis 15. August 2019) allfällige triftige Einwendungen gegen den neu vorgesehenen Sachverständigen vorzubringen (BB 15). Auf Gesuch hin (BB 2) wurde ihm diese Frist mit Schreiben vom 15. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 6 einmalig um drei Wochen (bis 5. September 2019) verlängert (BB 3). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. August 2019 fest (BB 12). Die vom Beschwerdeführer gegebenenfalls zu nennenden triftigen Einwendungen können sich mit Blick auf die bereits rechtskräftig entschiedenen Aspekte der Begutachtung lediglich auf den neu bezeichneten Sachverständigen beziehen; andere Einwendungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung, dem Fragekatalog, der Gutachterstelle und den übrigen Sachverständigen) wären dagegen unzulässig. In Anbetracht dessen ist die von der Beschwerdegegnerin gewährte Frist von insgesamt rund sechs Wochen zur Einreichung allfälliger triftiger personenbezogener Einwendungen (einzig) gegen den neu bezeichneten Sachverständigen völlig ausreichend, selbst mit Blick auf eine allfällige diesbezügliche Mandatierung eines Rechtsvertreters. Von einer Rechtsverweigerung namentlich mit Bezug auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli sowie vom 15. und 22. August 2019 (BB 3, 12, 15) kann keine Rede sein; die diesbezügliche Rüge ist offensichtlich unbegründet. 4.3 Was die „ungerechtfertigte Rechtsverzögerung seit 3. Januar 2018, eventualiter bereits seit 21. Oktober 2016, sub-eventualiter schon seit dem 23. Dezember 2015“ anbelangt, erweist sich diese Rüge ebenfalls als offensichtlich unbegründet. Dass das Gutachten – notabene unter Berücksichtigung der seit Anfang 2018 massgebenden Anhänge des KSVI – noch nicht vorliegt, liegt einzig im Verhalten des Beschwerdeführers begründet, welcher seit August 2015 durch unzählige Eingaben das Verwaltungsverfahren verlängert. Demgegenüber hat die IV-Stelle – wie sich aus den beigezogenen Gerichtsakten inkl. den dazugehörigen IV-Akten (vgl. E. 2 hiervor) ergibt – stets zeitnah jeweils nach Abschluss der vom Beschwerdeführer angestrengten gerichtlichen Verfahren die weiteren Schritte in die Wege geleitet. Wenn der Beschwerdeführer das Verwaltungsverfahren nicht weiterhin durch Rechtsvorkehren hemmt und namentlich den Vollzug der Expertise zulassen würde, so könnte letztlich auch seinem Anliegen, nämlich die Vorgaben gemäss den Anhängen VI, VII und VIII des KSVI im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen, endlich Rechnung getragen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 7 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde sowohl hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2019 als auch bezüglich der geltend gemachten Rechtsverweigerung und -verzögerung als offensichtlich unbegründet. 6. Verfahrenskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt abzuschreiben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 8. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 8.1 Nachdem in der Verfügung vom 25. Juni 2019 das Nichteintreten damit begründet worden war, dass ein Gesuch um prozessuale Revision bei derjenigen Behörde bzw. demjenigen Gericht einzureichen sei, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 8 bzw. das zuletzt (materiell) entschieden habe, reichte der Beschwerdeführer zunächst (am 8. Juli 2019) ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht betreffend VGE IV/2017/141+142 vom 23. März 2017 (Bestätigung der Verfügung vom 5. Januar 2017) ein. Erst nach der Eröffnung von VGE IV/2019/554 vom 12. Juli 2019 (betreffend das Revisionsgesuch), erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2019 beim Verwaltungsgericht trotzdem noch Beschwerde gegen die hier angefochtene Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2019, was unter diesen Umständen als aussichtslos zu qualifizieren war bzw. ist. Gleiches muss hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung und verzögerung gelten, liegt es doch – wie bereits erwähnt – einzig am Verhalten des Beschwerdeführers bzw. an dessen unzähligen Eingaben, dass sich das Verfahren seit Jahren verlängert und namentlich die Begutachtung bis heute nicht durchgeführt werden konnte. Wie mehrfach festgehalten und insbesondere vom Bundesgericht bereits in dessen Entscheiden vom 21. Juni 2019 (9C_362/2019, 9C_364/2019) bestätigt wurde, werden die Vorgaben gemäss KSVI und dessen Anhängen VI, VII und VIII anlässlich der Begutachtung selbstredend zu berücksichtigen sein. Hierfür bedurfte es der vorliegenden Beschwerde also nicht, die nach dem Dargelegten auch insoweit als aussichtslos zu qualifizieren ist. 8.2 Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf eine amtliche Verbeiständung und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Sistierung des Verfahrens, bis er anwaltlich vertreten sei und jener Anwalt die Beschwerde verbessern könne. Da die Beschwerde jedoch – wie erwähnt – aussichtslos ist, widerspräche eine solche Sistierung dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 61 lit. a ATSG (BGer 9C_362/2019, E. 4.2.1 f.), weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist. 10. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 69 N. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2019, IV/19/642, Seite 9 11. Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensichtlicher Unbegründetheit eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in Zweierbesetzung zuständig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird betreffend der Verfahrenskosten als erledigt abgeschrieben und betreffend der unentgeltlichen Verbeiständung durch einen amtlichen Anwalt abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Schreiben des Gerichts vom 2. September 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.