200 19 635 AHV FUE/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, AHV/19/635, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1934 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Bezügerin einer AHV-Rente (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin] act. II 4), meldete sich erstmals im April 2009 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (act. II 1). Gestützt auf einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 7) lehnte die AKB mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (act. II 8) bzw. Einspracheentscheid vom 7. April 2010 (act. II 12) das Leistungsbegehren ab, was nicht angefochten wurde. Auf Neuanmeldung vom 31. Oktober 2012 (act. II 15) verneinte die AKB mit Verfügung vom 30. Januar 2013 (act. II 18) und Einspracheentscheid vom 9. August 2013 (act. II 25) erneut den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 26 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (AHV/2013/760) gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Verwaltung zurück (act. II 29). Nach entsprechenden Abklärungen (act. II 33, 35, 38 f.) sprach die AKB der Versicherten am 21. Oktober 2014 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. November 2013 (act. II 41) zu, was sie mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 29. April 2015 bestätigte (act. II 47). Im Rahmen einer im Oktober 2018 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (act. II 49) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (act. II 50, 52), woraufhin die AKB erneut medizinische Abklärung tätigte (act. II 58) und mit Verfügung vom 12. April 2019 die Hilflosenentschädigung der AHV mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 auf eine solche schweren Grades erhöhte (act. II 60). Eine Einsprache, womit die Versicherte die betragsmässige Höhe der Hilflosenentschädigung und den Zeitpunkt der Erhöhung beanstandete (act. II 61 S. 3), wies die AKB mit Entscheid vom 29. Juli 2019 ab (act. II 63).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, AHV/19/635, Seite 3 B. Am 24. August 2019 hat die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Hilflosenentschädigung sei bereits ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Oktober 2018 auf eine solche schweren Grades zu erhöhen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2019 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2019 bestätigt die Versicherte ihren Antrag. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, AHV/19/635, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin die Erhöhung der Hilflosenentschädigung der AHV auf eine Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 bestätigte (act. II 63). Streitig ist der Zeitpunkt der Erhöhung der Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). 2.3 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 %, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 % und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 % des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, AHV/19/635, Seite 5 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 66bis Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für die Revision der Hilflosenentschädigung die Art. 87-88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar erklärt. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeiträge frühestens bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Hilflosenentschädigung hätte bereits in einem früheren Zeitpunkt erhöht werden müssen, habe die Hilflosigkeit schweren Grades doch bereits im Jahr 2009 bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe es jedoch „versäumt“, eine Revision durchzuführen (Beschwerde S. 1). Zunächst ist festzustellen, dass die Erhöhung der Hilflosenentschädigung weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht umstritten ist und sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für Fehler ergeben, womit es damit sein Bewenden hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte bei richtiger Betrachtungsweise bereits seit 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades gehabt, ist festzustellen, dass die Einspracheentscheide vom 7. April 2010 (Verneinung des Leistungsanspruchs; act. II 12) und 29. April 2015 (Zusprache einer Entschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. November 2013; act. II 47) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen. Aufgrund der Rechtskraft der Verwaltungsakte besteht – vorbehältlich hier nicht in Frage stehender Rückkommenstitel (vgl. Art. 53 ATSG) – keine Möglichkeit mehr, den Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 29. April 2015 (letzter rechtskräftiger Verwaltungsakt) erneut zu beurteilen. Daher bleibt zu prüfen, ob die Verwaltung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – es unterlassen hat, seit dem Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, AHV/19/635, Seite 6 spracheentscheid vom 29. April 2015 (act. II 47) rechtzeitig eine Revision durchzuführen bzw. den Leistungsanspruch zu überprüfen. Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV (i.V.m. Art. 66bis Abs. 2 AHVV) wird eine Revision betreffend die Hilflosenentschädigung zum einen eingeleitet, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Hilfsbedarf in einer anspruchsrelevanten Weise geändert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (act. II 47) und der Revision von Amtes wegen im Oktober 2018 (act. II 49) keine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht bzw. keine Erhöhung des Anspruchs beantragt hat. Es gab für die Beschwerdegegnerin somit keine Veranlassung, eine Revision auf Gesuch hin einzuleiten. Zum anderen wird gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung der Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen (lit. b). Tatsachen, die eine erhebliche Änderung der Hilflosigkeit als möglich erscheinen liessen und welche die Verwaltung zu einer Revision verpflichtet hätten, wurden der Verwaltung gemäss Aktenlage keine bekannt. Schliesslich hat die Verwaltung mit „Mitteilung Beschluss" vom 7. Oktober 2014, welches Dokument in Kopie der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, vorgesehen, dass die nächste Revision von Amtes wegen im Oktober 2018 stattfinden werde (act. ll 40), was am 15. Oktober 2018 denn auch geschah (act. II 49). Zusammenfassend hat weder die Beschwerdeführerin mittels Gesuch Anlass zu einer Revision gegeben noch sind Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet worden, die hätten anspruchsrelevant sein können. Folglich bestand für die Verwaltung keine Veranlassung, den Leistungsanspruch bereits vor der vorgesehenen Revision von Amtes wegen per Oktober 2018 zu überprüfen und ein Versäumnis von Seiten der Verwaltung liegt nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, AHV/19/635, Seite 7 3.2 Bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigung von dem für diesen vorgesehenen Monat an (Art. 66bis Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV). Da die Revision per Oktober 2018 vorgesehen war (act. II 40, 49), ist der Zeitpunkt der Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche bei Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Soweit die die Beschwerdeführerin vertretende Tochter schliesslich vorbringt, sie, die sie die Mutter pflege und unterstütze, hoffe gegebenenfalls auf eine anderweitige finanzielle Entschädigung (Beschwerde S. 3), was vorliegend nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie allenfalls Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat (vgl. Art. 29septies AHVG; die Gutschriften würden dereinst die Höhe der Altersrente beeinflussen), diesbezüglich hat sie sich an die Beschwerdegegnerin zu wenden, sofern dies noch nicht geschehen ist. Sollte die Tochter ihr Pensum zwecks Betreuung der Mutter tatsächlich reduzieren müssen, wie sie in der Eingabe vom 12. Oktober 2019 in Aussicht stellt, ist sie darauf hinzuweisen, dass in einem solchen Fall unter Umständen die Möglichkeit bestünde, sich bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause als pflegende Angehörige anstellen zu lassen, um dadurch Massnahmen der Grundpflege zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen zu können (vgl. BGE 145 V 161). 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, AHV/19/635, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe vom 12. Oktober 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.