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Bern Verwaltungsgericht 10.01.2020 200 2019 598

10 janvier 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,470 mots·~12 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Texte intégral

200 19 598 ALV KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. September 2012 bei der B.________ angestellt (Antwortbeilage [AB] 109 ff.). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2019 (AB 137). Am 31. Januar 2019 stellte sie beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse; nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2019 (AB 109 ff. i.V.m. AB 105 ff.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte zur Stellungnahme unter dem Aspekt einer allfälligen vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auf bzw. gab ihr Gelegenheit, sich (erneut; vgl. AB 110) zum Kündigungsgrund zu äussern (AB 105 f.). In ihrer hierauf verfassten Stellungnahme machte die Versicherte als Kündigungsgrund sinngemäss gesundheitliche Einschränkungen aufgrund von Unstimmigkeiten mit den Vorgesetzten resp. Mobbing geltend (AB 84 ff.). In der Folge forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis einzureichen, aus dem klar ersichtlich sei, weshalb die Arbeit gesundheitsgefährdend gewesen sei. Ferner müsse dieses aussagen, dass das Arbeitsverhältnis auf Anraten des Arztes habe gekündigt werden müssen und es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, bis zum Finden einer geeigneten Stelle am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Es müsse auch Auskunft darüber geben, welche Tätigkeiten in Zukunft auszuschliessen seien (AB 102). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse hierauf mit, sie sei noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und auch nicht im Besitz von entsprechenden Arztzeugnissen. Mündlich sei ihr jedoch von ihrer Zahnärztin wie auch ihrem Hausarzt empfohlen wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 3 den, der Gesundheit zuliebe dringend etwas an ihrer beruflichen Situation zu ändern (AB 80). Am 20. Februar 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse 25 Tage Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Aufgrund der geschilderten Situation sei von keinem schweren, sondern lediglich von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb die Einstelldauer abweichend von Art. 45 Abs. 4 lit. a i.V.m Art. 45 Abs. 3 lit. c der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) auf 25 Tage habe reduziert werden können (AB 76 ff.). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte u.a. unter Beilage des von ihrem langjährigen Hausarzt Dr. med. C.________ ausgefüllten Formulars „Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ (AB 56 f.) sowie Bescheinigungen ihrer Zahnärzte (AB 55 und 58) am 14. März 2019 Einsprache. Ihre Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses sei aus reiner Selbstverantwortung erfolgt, da die Zustände an der Arbeitsstelle unzumutbar gewesen seien und zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit hätten führen können (AB 49). Die Arbeitslosenkasse holte hierauf bei der ehemaligen Arbeitgeberin weitere Angaben zur Situation vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (AB 48 i.V.m. AB 40). Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 gewährte sie der Versicherten zu den entsprechenden Angaben der Abteilung Human Resources der B.________ das rechtliche Gehör (AB 34). Am 19. Juli 2019 nahm die Versicherte hierzu Stellung (AB 30 f.). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (AB 24 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. August 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder zumindest das Mass der Einstellung zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AVIV). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2019 im Umfang von 25 Tagen. 1.3 Der Streitwert liegt mit 25 Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat unstreitig ihre Stelle bei der B.________ auf den 31. Januar 2019 gekündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, womit die darauf folgende Arbeitslosigkeit grundsätzlich als selbstverschuldet gilt, es sei denn, dass ihr ein Verbleiben bei der B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Kündigung sei aus reiner Selbstverantwortung erfolgt, da die Zustände an der Arbeitsstelle unzumutbar gewesen seien und zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit hätten führen können. Die Kündigung sei gerade noch im richtigen Moment erfolgt, sodass längerdauernde gesundheitliche Probleme hätten vermieden werden können. Der ...chef wie auch ihr direkter Vorgesetzter in ... hätten – wie sich ihren persönlichen Schilderungen entnehmen lässt (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 5) – u.a. auf niederschwellige Art und Weise mit ihr kommuniziert, teilweise gar eine Art „Babysprache“ verwendet. Nach über einem Jahr dieser Schikane habe sie nicht mehr richtig schlafen können und falls sie habe schlafen können, im Schlaf extrem ihre Zähne/Kiefer zusammengepresst. Dies habe dazu geführt, dass sie jeweils am Morgen einen unheimlichen Druck im Kiefer/in den Zähnen verspürt und Kopfschmerzen gehabt habe. Sie habe deswegen den Zahnarzt aufsuchen müssen. Dieser habe ihr schliesslich einen Backenzahn ziehen müssen, da sie in der Nacht die Kiefer so intensiv zusammengepresst habe, dass sich der Zahn bis zum Kieferknochen hin gespalten und entzündet habe. Von Juli bis Dezember 2018 habe sie ein Praktikum bei der ... absolvieren dürfen, jedoch bereits damals mit dem Gedanken einer Kündigung gespielt. Für sie sei klar gewesen, dass wenn seitens der B.________ bis am 31. Oktober 2018 keine Lösung da sei, sie zum Wohle ihrer Gesundheit die Kündigung einreichen werde, um nicht zurück nach ... zu müssen. Seitens der ... sei ihr ein Nischenarbeitsplatz angeboten worden, was in der Sprache der ... „nicht mehr tragbar am alten Arbeitsort“ bedeute. Rein psychisch sei diese Situation für sie nicht mehr aushaltbar gewesen. Allen anderen Mitarbeitern auf der ... gehe es ähnlich wie ihr, nur ohne die gesundheitlichen Einschränkungen. Die Kündigung sei notwendig gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 7 sen, um sich psychisch und physisch etwas Gutes zu tun und dem Leiden ein Ende zu setzen (BB 2 S. 5 f.). Das geschilderte nächtliche Zähneknirschen mit entsprechendem Substanzverlust ist zahnärztlicherseits bestätigt (BB 3). Hinsichtlich der übrigen geschilderten gesundheitlichen Probleme lässt sich dem Arztzeugnis des langjährigen Hausarztes vom 13. März 2019 (BB 4) betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wie auch der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2019 (AB 80) entnehmen, dass diesbezüglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Selbstbeherrschung keine Konsultationen, geschweige denn eine spezifische Behandlung stattgefunden haben. Aufgrund der nachträglich erfolgten, gemäss ihrem Hausarzt vollständig nachvollziehbaren Schilderung der Belastungssituation durch die Beschwerdeführerin hat dieser die Kündigung im Arztzeugnis vom 13. März 2019 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen trotzdem rückwirkend als „medizinisch empfehlenswert“ bezeichnet. Hinsichtlich Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin noch ausüben könne, hielt er sodann fest, sämtliche Tätigkeiten wie bisher, jedoch in einem anderen Teamgefüge (BB 4 S. 2). 3.3 Eine eigentliche Unzumutbarkeit des Verbleibens bei der B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle ist durch das ärztliche Zeugnis nach dem Dargelegten nicht belegt. Umso weniger, als ihr Hausarzt explizit festhält, sämtliche Tätigkeiten wie bisher seien ihr noch möglich, einfach in einem anderen Teamgefüge. Wie sich der Stellungnahme der Abteilung Human Resources der B.________ (AB 40) entnehmen lässt, hat die Beschwerdeführerin dieser Abteilung gegenüber erstmals nach der Kündigung beim Austrittsgespräch die schwierige Zusammenarbeit mit dem ...chef resp. …chef erwähnt. Weiter hält die Abteilung Human Resources fest, dass wenn die Problematik früher thematisiert worden wäre, die Beschwerdeführerin je nach Möglichkeit in einem andere Bereich hätte eingesetzt werden resp. sich im internen ...wechsel auf eine andere freie Stelle hätte bewerben können. Dass sie das nicht, jedenfalls nicht erfolgsversprechend über die Abteilung Human Resources versucht hat, sondern stattdessen ohne eine neue Stelle zugesichert gehabt zu haben und obschon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 8 ihr ein Verbleiben am angestammten Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle bzw. bis zu einer allfälligen Versetzung nicht geradezu unzumutbar war (insbesondere auch nicht aus medizinischer Sicht; vgl. E. 3.2 hiervor), die Stelle bei der B.________ gekündigt hat, gereicht ihr aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zum Verschulden. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt. 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dies bildet jedoch nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Dabei sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer u.a. auch Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 9 3.4.2 Dem angespannten Verhältnis zu den\dem Vorgesetzten resp. der für die Beschwerdeführerin anerkanntermassen (auch gesundheitlich) belastenden Situation am Arbeitsplatz in ... hat der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 76 ff.) resp. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.) schuldmindernd Rechnung getragen, indem er abweichend vom Grundsatz von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV nicht auf ein schweres, sondern mit 25 Einstelltagen lediglich auf ein mittelschweres Verschulden im mittleren Bereich (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) erkannt hat. Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle liegt diese Sanktion ohne weiteres innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen des Beschwerdegegners besteht kein Anlass. 3.5 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 10 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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