200 19 574 ALV LOU/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, ALV/19/574, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte mit Gesuch vom 7. März 2019 (Postaufgabe) beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (beco; seit 1. Mai 2019 Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner]), Antrag auf Insolvenzentschädigung infolge der Konkurseröffnung über seine bisherige Arbeitgeberin am 4. (richtig: 3.) Juli 2018 (Akten des AVA [act. II] pag. 24, 25 ff.). Mit Verfügung vom 12. März 2019 (act. II pag. 22 f.) verneinte das beco den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die gesetzliche Frist zur Geltendmachung des Anspruchs sei nicht eingehalten worden. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. April 2019 (Postaufgabe; act. II pag. 17 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 ab (act. II pag. 11 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, die Frist zur Einreichung des Antrages auf Insolvenzentschädigung sei wiederherzustellen und die beantragte Insolvenzentschädigung sei zuzusprechen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, ALV/19/574, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 (act. II pag. 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, ALV/19/574, Seite 4 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). 2.3 Eine Verwirkungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, o.Ä. (BGE 136 II 187 E. 6 S. 193, 114 V 123 E. 3b S. 124). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass über die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.________ GmbH, am 3. Juli 2018 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 20. September 2018 eingestellt (act. II pag. 24) und die Firma am … Januar 2019 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist (act. II pag. 29). Massgebend für den Beginn der Frist zur Geltendmachung des Antrags auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ist die Konkurspublikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, welche am 3. Oktober 2018 erfolgt ist (act. II pag. 24; vgl. auch BGE 114 V 354 E. 1b S. 356 f.), und nicht etwa die Löschung der Firma im Handelsregister (vgl. Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, ALV/19/574, Seite 5 S. 3 Ziff. 10 und 13). Die in Art. 53 Abs. 1 AVIG festgelegte Frist von 60 Tagen lief damit am 3. Dezember 2018 ab, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat (act. II pag. 13). Der erst am 7. März 2019 (Postaufgabe; act. II pag. 25) erfolgte Antrag auf Insolvenzentschädigung war damit offensichtlich verspätet. 3.2 Die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, sie ist aber der Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 106 E. 2a S. 107). Voraussetzung hierfür ist, dass dem Leistungsansprecher die Einhaltung der Frist wegen eines entschuldbaren Grundes nicht möglich war (ARV 1996 Nr. 13 S. 70 E. 1a und 1b; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich bereits in der Einsprache (act. II pag. 17 ff.) vorgetragenen und in der Beschwerde wiederholten Gründe wirken konstruiert und sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verhinderung der rechtzeitigen Antragsstellung zu belegen, womit der Beschwerdegegner korrekterweise von einer Wiederherstellung der verpassten Frist abgesehen hat. Insbesondere zeichnet nicht die ehemalige Arbeitgeberin für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung verantwortlich, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Beschwerde S. 3 Ziff. 12), sondern er als Leistungsansprecher selbst. Sofern er – wie implizit behauptet – die ehemalige Arbeitgeberin damit beauftragt haben sollte, hätte er die Folgen des nicht erfüllten Auftrages selbst zu tragen. Insofern ist auch nicht entscheidend, dass der Geschäftsführer der B.________ GmbH angeblich sein Interesse am Weiterbestehen der Gesellschaft erklärt habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 17d). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 (act. II pag. 11 ff.) erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, ALV/19/574, Seite 6 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.