200 19 529 IV SCJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2008 unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine bipolare Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 11). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Massnahmen beruflicher Art zu (act. II 18, 28), welche aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden mussten (act. II 35). Am 9. Februar 2011 (act. II 62) verfügte die IVB die Zusprache einer ausserordentlichen ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 97 %. Mit Mitteilungen vom 5. Dezember 2011 (act. II 73) und 14. Januar 2013 (act. II 84) bestätigte die IVB den bisherigen Rentenanspruch. Im Rahmen einer im Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen (vgl. act. II 86) liess die IVB die Versicherte psychiatrisch untersuchen (Gutachten vom 28. April 2015 [act. II 123.1]). In der Folge sprach sie ihr Massnahmen beruflicher Art in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Studium zum Bachelor ...) sowie eines Coachings zu (act. II 140, 165, 173, 178, 186 f., 192). Mit Vorbescheid vom 26. April 2019 (act. II 198) stellte die IVB die Aufhebung der laufenden Invalidenrente per 31. August 2019 in Aussicht; dies mit der Begründung, zu diesem Zeitpunkt werde die Versicherte ihr Studium abschliessen und sei danach in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Am 12. Juni 2019 (act. II 199) verfügte sie entsprechend. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei zu überprüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. September 2019 zeigte Rechtsanwältin B.________ das Vertretungsverhältnis zur Beschwerdeführerin an. Mit Replik vom 14. November 2019 stellte sie namens der Beschwerdeführerin die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 17. Dezember 2019 am Antrag auf Abweisung fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 4 setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die Beschwerdegegnerin stellt das Vorliegen des darüber hinaus für die Bejahung der Beschwerdelegitimation notwendigen schutzwürdigen Interesses (Art. 59 ATSG) in Frage, da sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der Verfügung richte, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt werde (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6). Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin konkret die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung sowie eine fehlende Sachverhaltsabklärung in medizinischer Hinsicht rügt. Damit ist unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, zumindest sinngemäss von einem Antrag auf Abänderung des Dispositivs, welches auf Aufhebung der laufenden Rentenleistung lautet, auszugehen (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418). Dementsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 199). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Juni 2008 laufende ausserordentliche ganze Rente zu Recht per 31. August 2019 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 6 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Werden bei deren Anordnung Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbesondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258, 139 V 349 E. 5.4 S. 357) verletzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 7 Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 8 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Februar 2011 (act. II 62) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 199) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Die Bestätigungen der laufenden ausserordentlichen ganzen Rente mittels Mitteilungen vom 5. Dezember 2011 (act. II 73) und 14. Januar 2013 (act. II 84) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). 3.2 In der Verfügung vom 9. Februar 2011 (act. II 62) zog die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen das im Rahmen der Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erzielte Erwerbseinkommen bei. Mit der Aufgabe dieser Tätigkeit (act. II 79.3) und der Aufnahme des Studiums zum Bachelor ... im Herbst 2015 (act. II 135) haben sich die erwerblichen Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Februar 2011 wesentlich verändert, womit offensichtlich ein Revisionsgrund vorliegt. Der Rentenanspruch ist damit unabhängig einer allfälligen Änderung des medizinischen Sachverhalts (vgl. Replik S. 9) im massgebenden Vergleichszeitraum frei zu prüfen (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 In der angefochtenen Verfügung (act. II 199) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Tätigkeit im studierten Beruf sei der Beschwerdeführerin ganztags möglich und zumutbar. Hierzu stützte sie sich auf das vorgängig zur Zusprache der erstmaligen beruflichen Ausbildung (act. II 140) eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2015 (act. II 123.1). Dieser diagnostizierte ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS/ADS; ICD- 10: F90.0) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31). Körperliche Beeinträchtigungen lägen nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 9 Geistige Beeinträchtigungen seien in der Form vorhanden, als Leistungen des Arbeitsgedächtnisses geringfügig vermindert seien, was wahrscheinlich Teil des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms sei. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sei die Fähigkeit, zwischenmenschliche Konflikte zu lösen oder auszuhalten, vermindert. Die Explorandin könne mit ihren Ressourcen (kognitive Fähigkeiten, erlernte Emotionsregulationsfähigkeiten) die Defizite ausreichend kompensieren. Medizinische Gründe, die verhindern würden, dass die bisherige Tätigkeit oder die geplante Tätigkeit (Studium) nicht in einem vollen zeitlichen Pensum durchführbar sein sollte, hätten sich nicht ergeben. Medizinische Gründe für eine verminderte Leistungsfähigkeit lägen ebenfalls nicht vor. Diese Angaben gälten wahrscheinlich seit Anfang des Jahres 2014. Dieses Gutachten erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an einen solchen Bericht und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 2.5 hiervor). Es stimmt in der Diagnosestellung mit den Angaben der behandelnden Ärzte im Wesentlichen überein (vgl. act. II 24). Der Gutachter setzt sich mit den früheren fachärztlichen Beurteilungen auseinander und zeigt nachvollziehbar die auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehaltene und prognostizierte (vgl. act. II 83 S. 2 ff., 91 S. 5 f.) sowie von der Beschwerdeführerin selbst bestätigte Verbesserung des Gesundheitszustandes (act. II 89) seit Januar 2013 auf. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Einschätzung des Gutachters einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Anfang des Jahres 2014 für die Folgezeit bis hin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mehr zutreffen würde. So konnte die Beschwerdeführerin nach anfänglichen Schwierigkeiten (vgl. act. II 132, 136 S. 1 f., 139, 168) ihr Studium erfolgreich abschliessen (act. II 196) und im Anschluss zwei Teilzeitstellen im entsprechenden Berufsfeld antreten (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2 und 3). Am Ganzen ändert der Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________ vom 31. Oktober 2019 (act. IA 1) nichts, beschreibt diese doch in kleinen Schritten erfolgte Fortschritte, welche durch die dauernde therapeutische Unterstützung nachhaltig gefördert worden seien. Es bestehen auch im Lichte der Einschätzung der behandelnden Ärztin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 10 C.________ verschlechtert hätte. Dabei ist unerheblich, dass der Wechsel vom Studium zur Berufstätigkeit für die Beschwerdeführerin mit gewissen Anpassungsschwierigkeiten verbunden gewesen sein dürfte. Schliesslich macht auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Unter diesen Umständen erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) eine erneute fachärztliche Abklärung und es kann für den Revisionszeitpunkt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. April 2015 (act. II 123.1) abgestellt werden, auch wenn dessen Erstellung zeitlich weit zurückliegt. Auszugehen ist damit von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen (act. II 123.1 S. 18 f. Ziff. 4 f.). 3.4 Auf die Durchführung eines exakten Einkommensvergleichs kann verzichtet werden, ergibt sich doch selbst unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin als korrekt erachteten Valideneinkommen von Fr. 73‘350.-- (Replik S. 11 Ziff. 23) und Invalideneinkommen von Fr. 64‘188.-- (für ein Vollzeitpensum [Replik S. 12 Ziff. 27]) offensichtlich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die laufende ausserordentliche ganze Rente zu Recht aufgehoben. Der Zeitpunkt der Aufhebung per Ende August 2019 ist nicht zu beanstanden. Die dreimonatige Frist von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) war nicht abzuwarten, war doch die erwerbliche Verbesserung ab sofort zu berücksichtigen (vgl. dazu URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 123 Rz. 451). Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, welcher die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an vorsieht, wurde seitens der Beschwerdegegnerin eingehalten. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin due Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, IV/19/529, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.