200 19 476 UV SCJ/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab 14. November 2012 bis 31. August 2018 als … für die C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva [act. IIA 3, 269, 270). Am 16. November 2014 stürzte sie beim Einsteigen in die Badewanne und schlug mit der Schulter an den Badewannenrand (act. IIA 3). Sie erlitt eine dislozierte Claviculaschaftfraktur rechts (act. IIA 9), welche am 17. November 2014 osteosynthetisch versorgt wurde, dabei kam es zudem zu einem Pneumothorax rechts (act. IIA 19). Die Arbeitgeberin meldete der Suva den Unfall am 1. Dezember 2014 (act. IIA 3). Letztere anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten und Taggelder). Die Schulterbeschwerden persistierten, weshalb verschiedene Behandlungen erfolgten, u.a. zweimalige stationäre Aufenthalte in der Klinik D.________ (vom 15. April bis 21. Mai 2015 [act. IIA 53] und vom 14. November bis 7. Dezember 2016 [act. IIA 169]). Am 9. Mai 2017 wurde zudem eine Schulterarthroskopie mit Bicepssehnentenotomie sowie eine OSME Clavicula rechts durchgeführt (act. IIA 198). Nach Untersuchung am 28. Mai 2018 ging der Suva-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon aus, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der rechten Schulter erreicht werden könne und nahm eine Beurteilung der Zumutbarkeit sowie des Integritätsschadens vor (Aktennotiz zum Abschlussgespräch vom 28. Mai 2018 [act. IIA 255], Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. Juni 2018 [act. IIA 258]; Bericht vom 5. Juni 2018 [act. IIA 259]). Am 21. Juni 2018 teilte die Suva der Versicherten mit, sie werde die Taggeldleistungen per 31. August 2018 einstellen und die Rentenfrage prüfen (act. IIA 270). Am 17. August 2018 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall (beim Sturz auf einer Treppe verletzte sie sich am Rücken [Akten der Suva {act.} II 1, 2, 15 S. 2 f.]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 3 Mit Verfügung vom 22. August 2018 lehnte die Suva für die Folgen des Ereignisses vom 16. November 2014 die Ausrichtung einer Rente ab und ordnete die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung, bei einem Integritätsschaden von 10 %, von Fr. 12‘600.-- an (act. IIA 282). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 288) wies die Suva mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab (act. IIA 306). B. Am 13. Juni 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, eidg. dipl. Versicherungsfachmann, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rentenleistungen und eine 10 % übersteigende Integritätsentschädigung, über den 31. August 2018 bzw. 17. Februar 2019 hinaus, zu gewähren. 3. Es sei vorab ein Gerichtsgutachten zu veranlassen unter Einbezug der Folgen des Unfalles vom 17. August 2019 (recte: 2018). 4. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde. Wie vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2019 aufgefordert, reichte die IV-Stelle Bern (IVB) am 17. Juli 2019 die IV- Akten (IV-act.) sowie eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens ein. Mit Eingaben vom 22. August und 23. Oktober 2019 verzichteten die Parteien auf umfassende Stellungnahmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 (act. IIA 306), mit welchem die Beschwerdegegnerin in Bestätigung der Verfügung vom 22. August 2018 (act. IIA 282) für die Folgen des Ereignisses vom 16. November 2014 eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 10 % zugesprochen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2018 abgewiesen hat. Streitig sind sowohl der Anspruch auf eine Invalidenrente als auch die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bei einem 10 % übersteigenden Integritätsschaden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Umstritten sind hier Rentenleistungen und eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Ereignisses vom 16. November 2014 (act. IIA 3), weshalb die bis 31. Dezember 2016 geltenden Regelungen anwendbar sind. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 6 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen Entscheid des BGer vom 17. Juli 2018, 8C_210/2018, E. 3.2.3.1). 3. 3.1 Unter den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass am 16. November 2014 ein Unfallereignis stattgefunden hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Leistungspflicht bezüglich Taggelder und Heilkosten. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 nahm sie den Fallabschluss per 31. August 2018 vor, da zu diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung für die Folgen des Ereignisses vom 16. November 2014 keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. act. IIA 259 S. 7, 270); dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Nichts daran zu ändern vermag auch der neue Unfall vom 17. August 2018 (Sturz auf Treppe [act. II 1]), dessen Folgen (LWK 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 7 Deckplattenimpressionsfraktur [act. II 15, 21]) wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (act. II 12). Denn im vorliegenden Fall sind einzig die Folgen des Unfalles vom 16. November 2014 zu beurteilen. Soweit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 17. August 2018 zu beurteilen sein wird, so hat dies in einem separaten Verfahren zu erfolgen. Umstritten ist, ob die Folgen des Unfallereignisses vom 16. November 2014 einen Anspruch auf eine Rente nach sich ziehen. Dazu ist vorab zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den nach einer Untersuchung am 28. Mai 2018 (act. IIA 259) erstellten Bericht vom 5. Juni 2018, worin der Suva-Kreisarzt Dr. med. E.________ das Folgende diagnostizierte (act. IIA 259 S. 6): • Status nach Schulterarthroskopie mit Bizepssehnentenotomie und Osteosynthesematerialentfernung der rechten Klavikula am 9. Mai 2017 bei • Status nach CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) Grad II bei • Status nach Osteosynthese einer dislozierten Klavikulaschaftfraktur rechts am 17. November 2014 • bei intraoperativ iatrogen entstandenem Pneumothorax rechts mit Status nach Einlage einer Thoraxdrainage am 18. November 2014 mit postoperativer Entwicklung einer Frozen shoulder Als unfallfremd diagnostizierte er eine ängstliche Verunsicherung mit Schmerzfokussierung und Schonungstendenz. Beim Unfallereignis vom 16. November 2014 sei es zu einer Klavikulaschaftfraktur rechts gekommen, welche unter stationären Bedingungen osteosynthetisch versorgt worden sei. Unter der operativen Versorgung sei es zu einer Lungenverletzung rechts gekommen. Es sei am 18. November 2014 eine Thoraxdrainage eingelegt worden. Der postoperative Verlauf habe die Entwicklung einer Frozen shoulder gezeigt. Am 9. Mai 2017 sei eine Schulterarthroskopie mit Bizepssehnentenotomie und Osteosynthesematerialentfernung an der rechten Klavikula erfolgt. Die Explorandin sei ab dem 3. Januar 2018 zu 20 % arbeitsfähig und zuvor 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies aufgrund der unfallkausalen Klavikulafraktur mit Entwicklung einer Frozen shoulder rechts (act. IIA 259 S. 6). Die angestammte Tätigkeit könne aufgrund von persistierenden Schulterschmerzen nur noch teilweise ausgeführt werden. Aufgrund der Einschränkungen nach dem Unfallereignis bestehe eine re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 8 duzierte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Explorandin seien Arbeiten mit dem folgenden Zumutbarkeitsprofil zumutbar: Das Heben und Tragen von sehr leichten Lasten bis Brusthöhe am Körper geführt sei möglich. Hantieren mit Werkzeugen sei erlaubt für leicht feinmotorische Tätigkeiten. Arbeiten über der Horizontalen seien nicht möglich; Rumpfrotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen seien möglich. Knien und Kniebeugen seien ebenfalls möglich. Länger dauernde Haltungen wie Sitzen, Stehen und Gehen seien möglich. Die Fortbewegung sei bezüglich der Distanz nicht eingeschränkt. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten könnten nur mit beidseits freien Händen geschehen. Treppensteigen sei möglich. Es dürften keine Arbeiten ausgeführt werden, welche Stösse, Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität übertrügen. Im Rahmen der angepassten Tätigkeit beständen keine zeitlichen Einschränkungen (act. IIA 259 S. 7). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 9 holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.3.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die kreisärztliche Beurteilung vom 5. Juni 2018 (act. IIA 259) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.3.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dr. med. E.________ stützt sich auf die Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 f.) und die Befunde (S. 5 f.). Die Beurteilung, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der … wegen den persistierenden Schulterschmerzen nur noch teilweise zumutbar ist, leuchtet ein. Die Einschätzung, dass sie eine angepasste Arbeit zu 100 % mit dem einlässlich formulierten Zumutbarkeitsprofil ausüben kann, ist schlüssig und überzeugt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhält-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 10 nisse bis zum Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 geändert hätten. In der Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2018 bestätigte die Suva-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie, seit dem Abschluss per 1. September 2018 sei keine Zustandsverschlimmerung eingetreten, vielmehr liege eine bessere Beweglichkeit vor (act. IIA 300). Der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Aktenbericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und pract. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Mai 2019 ist nicht geeignet, die Beurteilung des Suva-Kreisarztes in Zweifel zu ziehen. Die Ärzte äussern keine Kritik die Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt betreffend, vielmehr erschien ihnen diese aufgrund der Befunde als schlüssig. Weiter hielten sie fest, dass die erwähnten Verweistätigkeiten detailliert beschrieben worden und gut begründet seien. Sie beanstandeten jedoch, die Folgen des CRPS und der adhäsiven Capsulitis (Frozen shoulder) seien ihrer Ansicht nach nicht in die Schlussbeurteilung miteinbezogen worden (Beschwerdeakten [act.] I 3). Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht daraufhin, dass dieser Einwand widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4.3); denn einerseits sind die CRPS, die frozen shoulder sowie der Pneumothorax folgenlos ausgeheilt (vgl. act. IIA 169 S. 1, 193). So hatte bereits Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 26. Februar 2018 ausgeführt, bezüglich der rechten Hand sei der Faustschluss fast vollständig, es liege keine Schwellung und keine Überwärmung vor; die Beschwerdeführerin sei neun Monate nach der Osteosynthesematerialentfernung immer noch aktiv in der Abduktion/Elevation eingeschränkt, jedoch bei passiv deutlich besserer Abduktion/Elevation; eine frozen shoulder liege nicht mehr vor. Sie ging denn auch davon aus, dass eine weitere orthopädische Behandlung nicht indiziert sei und die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien (act. IIA 244). Andererseits berücksichtigte der Suva- Kreisarzt die persistierenden Schulterschmerzen sowohl bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich als auch beim Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Arbeit (act. IIA 259 S. 7). Bezüglich des Einwands von Dr. med. G.________ und pract. med. H.________, die Fol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 11 gen der CRPS, der Frozen shoulder könnten zusammen mit dem erlittenen Pneumothorax in die Diskussion um einen Leidensabzug gebracht werden (act. I 3), ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine medizinische, sondern rechtliche Frage handelt und ein solcher ohnehin nicht zur Debatte steht (vgl. E. 4.4 hiernach). An der Schlüssigkeit der Einschätzung des Suva-Kreisarztes ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. 18) – auch nichts, dass die Beschwerdeführerin das bei der Abklärungsstelle J.________ ab 18. Februar 2019 durchgeführte Belastungs- bzw. Aufbautraining am 19. August 2019 vorzeitig abgebrochen hat (IV-act. 56, 74). Denn verantwortlich hiefür waren vor allem die zunehmenden Rückenschmerzen als Folge des Ereignisses vom 17. August 2018, welche die Beschwerdeführerin vermehrt beklagte (IV-act. 74 S. 3, 5, 7). Diesbezüglich hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Aktenbericht vom 4. Juli 2019 denn auch fest, das Arbeitspensum könne bei noch nicht ausgeheiltem, weiterhin aktivem Lendenwirbelbruch noch nicht abschliessend beurteilt werden; es sei bei Durchführung der empfohlenen lumbalen Rückenoperation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit ca. drei bis vier Monate zu erwarten. Demgegenüber bestätigte auch der RAD, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Kreisarztes für schulterschonende Tätigkeiten bis zum Unfall vom 17. August 2018 Gültigkeit habe (IV-act. 69 S. 5). 3.5 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 16. November 2014 vollumfänglich abgeklärt; auf weitere Beweismassnahmen ist zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Es ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Suva-Kreisarztes vom 5. Juni 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit auszugehen (act. IIA 259 S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 12 4. 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als … im Jahr 2018 überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall einen Lohn von Fr. 48‘030.-- hätte erzielen können (vgl. act. IIA 281 S. 3, 282 S. 2, 306 S. 5); sie knüpfte dabei an den Angaben der früheren Arbeitgeberin an (act. IIA 247). Ein Vergleich mit den GAV-Löhnen in der … ergab, dass das Valideneinkommen – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 25) – nicht unterdurchschnittlich ist (act. IIA 281 S. 3). Eine Parallelisierung ist deshalb nicht durchzuführen. Eine solche käme bei Anwendung der DAP-Methode für die Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. E. 4.3.2 hiernach) ohnehin nicht in Betracht. 4.3 4.3.1 Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 13 Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Die Rechtsprechung hat betont, die DAP-Methode habe zum Ziel, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Entsprechend müssen die im Einzelfall ausgewählten fünf DAP- Stellenprofile der versicherten Person in jeder Hinsicht zumutbar sein (SVR 2016 UV Nr. 13 S. 41 E. 4.6). Es schadet jedoch nicht, wenn im Gesamtresultat allenfalls einzelne Stellen vorhanden sind, für welche die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (wie bspw. mangelnde Sprachkenntnisse) weniger geeignet erscheint (SVR 2016 UV Nr. 14 S. 45 E. 4.5). 4.3.2 Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597). Bei einer korrekten Anwendung der DAP-Methode werden bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 14 der Regel ebenfalls unterdurchschnittliche DAP-Blätter ausgewählt, womit der Parallelität der Bemessungsfaktoren ausreichend Rechnung getragen wird (BGE 139 V 592 E. 7.5 S. 598). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Profile ab, was zulässig ist (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297) und einen Lohndurchschnitt von Fr. 57‘231.-- ergab (act. IIA 280 S. 1, 282 S. 2). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 27) ist das Vorgehen nicht zu beanstanden, auch wenn die Suva die DAP-Methode seit Januar 2019 nicht mehr verwendet. Denn für den Einkommensvergleich ist der allfällige Rentenbeginn massgebend, hier somit das Jahr 2018. Der bei der Heranziehung der Tabellenlöhne der LSE mögliche Abzug ist bei den DAP-Löhnen grundsätzlich nicht sachgerecht (vgl. E. 4.3.2 hiervor), weshalb hier bereits deshalb kein Abzug vom Tabellenlohn von 20 bis 25 % vorgenommen werden kann (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 28). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die DAP-Profile nicht dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprächen. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘030.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘231.-- liegt keine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab September 2018 zu Recht verneint hat. 5. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 15 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 Im Bericht vom 5. Juni 2018 hielt der Suva-Kreisarzt Dr. med. E.________ gestützt auf eine Untersuchung am 28. Mai 2018 fest, es verblieben Restfolgen nach der Klavikulafraktur und dem CRPS Typ II. Das Trauma vom 16. November 2014 habe eine Schädigung nach sich gezogen, welche dauerhaft und erheblich sei. Gestützt auf die Publikationen der Suva, Integritätsentschädigung gemäss UVG Tabelle 1 (Revision 2000), Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten, herausgegeben von den Ärzten der Suva, werde ein Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten bei limitierter Beweglichkeit der Schulter bis 30° über die Horizontale mit 10 % festgesetzt (act. IIA 258 S. 1). Die Beschwerdegegnerin setzte in der Folge den Integritätsschaden auf 10 % fest (act. IIA 282 S. 3). Dies ist gestützt auf die zutreffenden Ausführungen des Suva-Kreisarztes nicht zu beanstanden; daran ändert auch der nicht begründete Antrag der Beschwerdeführerin nichts (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Die eigentliche Berechnung der Integritäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 16 entschädigung auf Fr. 12‘600.-- ist nicht umstritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 5.3 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 ist unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Suva vom 22. August 2019) - Suva (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2019) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2019, UV/19/476, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.