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Bern Verwaltungsgericht 14.03.2019 200 2019 38

14 mars 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,659 mots·~8 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018

Texte intégral

200 19 38 ALV FUR/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. März 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/38, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ war auf der Grundlage eines am 30. März 2016 unterzeichneten Arbeitsvertrages ab 4. April 2016 als … bei der C.________ AG angestellt (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 62). Mit separater Rückzahlungsvereinbarung, unterzeichnet am 4. April 2016, wurde die Finanzierung des zu absolvierenden … (Ausbildungsprogramm) geregelt (act. II 36 f.). Mit Kündigung vom 27. Februar 2018 löste der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf den 30. April 2018 auf (act. II 58). Nachdem der Lohn für den Monat April 2018 sowie sonstige Guthaben nicht ausbezahlt worden waren (vgl. Lohnabrechnung vom 25. April 2018; act. II 59), leitete der Versicherte die Betreibung hinsichtlich dieser Ausstände ein und ersuchte – angesichts des erhobenen Rechtsvorschlages – am 11. Juni 2018 um Vorladung zur Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland (act. II 12-27). Am 6. September 2018 wurde der Konkurs über die C.________ AG eröffnet; daraufhin stellte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 10. September 2018 ein (act. II 40 f.). Der Versicherte seinerseits gab seine Forderung im Konkurs seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein (act. II 54 f.) und beantragte am 1. Oktober 2018 bei der Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 7‘620.15 für den Monat April 2018 (act. II 60 f.). B. Nach entsprechenden Abklärungen lehnte das beco den Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. April 2018 mit Verfügung vom 13. November 2018 ab (act. II 32-34). Dies mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung verpflichtet gewesen, das für das … gewährte Darlehen zurückzubezahlen. Da mit der Kündigung vor Ablauf von drei Dienstjahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/38, Seite 3 die Rückzahlungspflicht eingesetzt habe, habe die C.________ AG einen Teil des Darlehens mit den restlichen Lohnansprüchen verrechnet. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. November 2018 erhobene Einsprache (act. II 6- 8) wies das beco mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 ab (act. II 2-4). C. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2019 lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. April 2018 gemäss Antrag vom 1. Oktober 2018 sei zu bestätigen. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. das Verfahren betreffend Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rückzahlungspflicht der …-Kosten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Darlehen gewährt und eine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet worden sei, indessen nie eine Direktauszahlung an den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Die Pflicht zur Rückzahlung der …-Kosten werde ausdrücklich bestritten. Hierüber sei noch nicht entschieden, weshalb deren Verrechnung mit bestehenden Lohnforderungen ausgeschlossen bzw. nicht rechtens sei. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/38, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 7‘620.15 (act. II 61). 1.3 Bei streitigen Lohnansprüchen (inkl. Ferien, Off Tage-Guthaben und Zulagen) für den Monat April 2018 in Höhe von insgesamt Fr. 7‘620.15 (act. II 61) liegt der Streitwert offensichtlich unter der gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/38, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. 2.3 Nach Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2016 bis am 30. April 2018 bei der C.________ AG angestellt war und er das Arbeitsverhältnis auf den genannten Zeitpunkt von sich aus aufgelöst hat. Fest steht ferner, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/38, Seite 6 Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer für das … ein zinsloses Darlehen gewährt hatte und die diesbezüglichen Modalitäten in einer sog. Rückzahlungsvereinbarung geregelt waren. Danach war eine Rückerstattung des Darlehens (pro rata temporis) bis spätestens 36 Monate ab erfolgreichem Absolvieren des … vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer das aktuelle – weiterhin zumutbare – Arbeitsverhältnis ohne begründeten Anlass seitens der Arbeitgeberin kündigt oder wenn der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin durch eine grobe Fahrlässigkeit zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anlass gibt oder wenn das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) fristlos aufgelöst wird. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren seit Absolvierung des … von sich aus gekündigt. Damit könnte grundsätzlich eine der stipulierten Voraussetzungen, die die Rückzahlungspflicht auslösen können, eingetreten sein. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, d.h. ob das Arbeitsverhältnis unzumutbar geworden ist, womit die Rückzahlungspflicht gegebenenfalls entfiele, und ob eine Verrechnung zulässig gewesen wäre, ist indessen – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vorliegend ist einzig der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 ff. AVG erfüllt sind. 3.2 Auszugehen ist in dieser Hinsicht gestützt auf die erstellte Lohnabrechnung ohne weiteres davon, dass die C.________ AG den Lohn für den Monat April 2018 samt Abgeltung von Ferien- und Off-Tage-Guthaben im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung beantragte, zwar nicht bestritten, aber bisher auch nicht ausbezahlt hatte vgl. act II 59). Dies jedenfalls nicht in Form einer Überweisung, sondern lediglich, aber immerhin – wie es das beco im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrückt – faktisch, und zwar indem die ehemalige Arbeitgeberin den an sich bestehenden Lohnanspruch für die fragliche Periode mit dem noch offenen – nach Auffassung der C.________ AG rückzahlungspflichtig gewordenen – Darlehensrestbetrag verrechnet hat. Ob dies zulässig war, ist (wie bereits oben ausgeführt) nicht an dieser Stelle zu prüfen. Mit dem von der ehemaligen Arbeitgeberin gewählten Vorgehen ist nun aber – was für die Belange der Insolvenzentschädigung entscheidend ist – die Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/38, Seite 7 forderung des Beschwerdeführers nicht ungedeckt geblieben, sondern nur auf anderem Weg „beglichen“ worden. Sollte der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sein, hätte er seine diesbezüglichen Rechte auf anderem Weg zu wahren. Für die vorliegend zur Diskussion stehende Frage ergibt sich aus dem Dargelegten, dass dem Versicherten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen die Arbeitgeberin keine Lohnforderungen zustanden und er deshalb keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht abzuwarten, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Rückzahlungspflicht vorliegt. Ein solcher hätte – unabhängig vom Ergebnis – keinen Einfluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2019, ALV/19/38, Seite 8 - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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