200 19 375 UV SCJ/SCM/RUL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie am 14. Januar 2017 aufgrund eines Ausrutschens auf der verschneiten/vereisten Strasse eine Verletzung am linken Knie erlitt (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (AB 7). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse, in deren Rahmen unter anderem eine kreisärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2018 (AB 95) eingeholt wurde, verfügte die Suva am 18. Januar 2018 (AB 97), die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Januar 2017 seien per 18. Juli 2017 einzustellen. Hiergegen liess die Versicherte Einsprache erheben (AB 103). Daraufhin teilte ihr die Suva mit, eine Begutachtung durchführen zu wollen (AB 132), und stellte ihr die Namen des Gutachters sowie den Fragenkatalog (AB 131) zu. Die Versicherte erhielt Gelegenheit, zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen Begutachtungsstelle sowie zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen (AB 132). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (AB 134) beantragte die Versicherte unter anderem, dem Gutachter folgende Zusatzfrage zu stellen: "Wäre der Zustand des linken Knies im heutigen Zeitpunkt auch ohne Unfallereignis vom 14. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich?". Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 (AB 137) hielt die Suva fest, den Fragenkatalog wie bis anhin zu belassen und die ergänzende Frage dem Gutachter nicht zu unterbreiten (vgl. auch AB 135). B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 3 • Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. April 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin gestellte Ergänzungsfrage mit dem Wortlaut: "Wäre der Zustand des linken Knies im heutigen Zeitpunkt auch ohne Unfallereignis vom 14. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich?" zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 2. April 2019 zu bestätigen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 2. April 2019 (AB 137). Streitig und zu prüfen ist allein die Weigerung der Beschwerdegegnerin, dem Gutachter die von der Beschwerdeführerin eingereichte Zusatzfrage zu unterbreiten. Nicht streitig ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Fragenkatalog an den Gutachter (vgl. AB 131). Diesen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 4 6. Februar 2019 (AB 132) zur Kenntnis zu, und diese hat hiergegen weder in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar 2019 (AB 134) und vom 19. März 2019 (AB 136) noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019 (AB 137) handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst (vgl. BGE 141 V 330). Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 und Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung jedoch nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). 1.5 Zu prüfen ist damit, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 2. April 2019 (AB 137) vorliegt. 1.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor (Beschwerde S. 6), ein nicht wieder gutzumachender Nachteil würde ihr deshalb entstehen, weil das Gutachten ohne Beantwortung der streitigen Frage durch den Gutachter erstellt würde und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Frage nach bestehender Auswirkung des Unfalls vom Januar 2017 auf die noch vorhandenen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mit letzter Sicherheit geklärt werde respektive vom Gutachter der Frage nach einer möglichen Teilkausalität des Unfalls vom Januar 2017 nicht mit ausrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 5 chender Gründlichkeit nachgegangen werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die für die Beurteilung der vorliegend interessierenden Streitfrage (Klärung des Zeitpunktes, in welchem der Unfall keine ursächliche und keine teilursächliche Rolle mehr spielt) massgebenden Fragen bereits durch die Beschwerdegegnerin in ihrem Fragenkatalog (AB 131) aufgeführt wurden. So ist gemäss Fragenkatalog vorab zu beantworten, ob der Gesundheitszustand des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 14. Januar 2017 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war. Falls diese Frage bejaht werden kann, wird die Frage gestellt, ob der Unfall vom 14. Januar 2017 mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe und ob es sich überwiegend wahrscheinlich um eine bloss vorübergehende oder um eine richtunggebende Verschlimmerung handle. Im Falle einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung wird konkret danach gefragt, wann der Status quo ante – also der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat – erreicht war, erreicht ist oder erreicht sein wird oder wann der Status quo sine – also der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall vom 14. Januar 2017 früher oder später eingestellt hätte – erreicht war, erreicht ist oder erreicht sein wird. Mit diesen Fragen wird auch die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin vollumfänglich umfasst, weshalb diese weder eine Präzisierung noch eine Erweiterung des Fragenkatalogs zur Folge hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), wird durch die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin lediglich dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung nachgegangen respektive der Frage, ob der Status, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall präsentierte (Status quo ante) beziehungsweise wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustands auch ohne den Unfall vom 14. Januar 2017 eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht war. In den von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragen wird demgegenüber in präzisierender Weise danach gefragt, wann der Status quo sine/ante erreicht gewesen war, erreicht ist oder erreicht sein wird. Damit kommt der Zusatzfrage der Beschwerdeführerin keine selbständige Bedeutung zu, weshalb ihr durch das Unterbleiben dieser Zusatzfrage kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 6 1.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6), wonach in der Regel nach Vorliegen eines Gutachtens keine Gelegenheit gewährt werde, weitere Fragen zu stellen und ihr damit ihr Fragerecht verlustig ginge, steht es ihr offen, die abgelehnte Frage auch nach Vorlage der Begutachtung erneut zu stellen, sollte diese nicht bereits beantwortet worden sein. Dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde, ist nicht ersichtlich. Erweisen sich solche Fragen – auch seitens der Verwaltung – entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig, gibt es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen. Vom Gutachter ist zu erwarten, dass er die betreffenden Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüft, wie er dies bereits bei der erstmaligen Begutachtung getan hat. Er wird allenfalls von seinen ursprünglichen Erkenntnissen abrücken, wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 330 E. 8.1 S. 342). 1.5.3 Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind die Rahmenbedingungen, insbesondere die Prozesslage und das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen, bei der Anordnung der Begutachtung an sich und der Zulassung von Zusatzfragen an die Gutachter, unterschiedlich gestaltet (BGE 141 V 330 E. 8.2 S. 342). Insofern kann die Beschwerdeführerin indem sie gestützt auf BGE 137 V 210 vorbringt (Beschwerde S. 7), die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens regelmässig zu bejahen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 1.6 Nach dem Dargelegten erleidet die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung der gestellten Zusatzfrage keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde vom 16. Mai 2019 nicht einzutreten ist. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 7 2.1 Grundsätzlich ist es Sache der verfahrensleitenden Behörde, die Fragen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Zusatzfragen einer Partei zu konfrontieren ist, soweit der verfassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt wird (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 30. August 2017, 9C_429/2017, E. 3.4.2 und vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.5). In BGE 141 V 330 stellte das Bundesgericht klar, dass ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen, ohne Weiteres zuzulassen sind. Suggestivfragen, die inhaltlich nicht vom Fragenkatalog der Verwaltung abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer bestimmten Richtung vorgeben wollen, sind grundsätzlich unnötig. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen der Verwaltung eine derartige Frage zu unterbinden. Rechtsfragen sind dagegen nicht zuzulassen, da sie vom Versicherungsträger bzw. vom Gericht und nicht von den begutachtenden Personen zu beantworten sind. Ebenfalls sind sachfremde Fragen grundsätzlich nicht statthaft (BGE 141 V 330 E. 6.2 S. 339 f.). 2.2 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Zusatzfrage diene der konkreten Beantwortung der Frage nach einem Dahinfallen jedes Kausalzusammenhangs des Unfalls vom Januar 2017 (Beschwerde S. 5), verkennt sie, dass das Beweisthema bezüglich des Dahinfallens der kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen bereits mit den von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragen zum Status quo sine/ante umfassend und abschliessend abgedeckt ist (vgl. E. 1.5.1 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage bringt diesbezüglich weder eine Präzisierung noch eine Ergänzung mit sich und wird mit den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen bereits rechtsgenüglich und umfassend beantwortet, womit deren Zulassung korrekterweise verneint wurde (vgl. E. 2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 8 3. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 2. April 2019 (AB 137) mangels Nachweises eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2019, UV/19/375, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.