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Bern Verwaltungsgericht 30.06.2020 200 2019 328

30 juin 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,936 mots·~10 min·3

Résumé

Verfügung vom 15. März 2019

Texte intégral

200 19 328 IV KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1964 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde auf Anmeldung vom Dezember 2002 hin (Akten der IV-Stelle [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7) ab September 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 27. Oktober 2005; AB 28/3 f.). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IVB wiederholt revisionsweise (AB 51 [2009], 61 [2011], 71 [2013]). Im Rahmen einer weiteren, im Februar 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. AB 76) beabsichtigte sie die Sistierung der Invalidenrente per sofort (Einschreiben vom 18. Juni 2018; AB 119) und die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Oktober 2013 (Vorbescheid vom 10. September 2018; AB 127). Damit erklärte sich der Versicherte mit Eingaben vom 20. Juli und 10. Oktober 2018 (AB 125 und 132) nicht einverstanden; gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. In der Folge wies die IVB mit Verfügung vom 15. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung ab (AB 143) und verfügte am 6. September 2018 (in Bezug auf die Sistierung der Invalidenrente per sofort, was unangefochten geblieben ist; AB 126) und 6. August 2019 (in Bezug auf die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Oktober 2013; AB 156) wie in Aussicht gestellt. B. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen die Verfügung vom 15. März 2019 (AB 143) Beschwerde erheben (vgl. betreffend die Verfügung vom 6. August 2019 [AB 156] das heutige Urteil IV/2019/… im parallelen Beschwerdeverfahren) und beantragen, unter kostenfälliger Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für das Einwandverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er für das vorliegende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 3 Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Dies ist im Zusammenhang mit der verwehrten unentgeltlichen Verbeiständunng im Verwaltungsverfahren zu bejahen (Entscheid des Bundesgerichts vom 18. November 2014, 8C_557/2014, E. 2.4.2 mit Hinweis). Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 15. März 2019 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 5 che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 3. 3.1 Vorliegend sind die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (AB 139 und Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4 f.) und das Verwaltungsverfahren auch nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativen Kriterium der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung verhält. 3.2 Das vorliegende Dossier ist aktenmässig zwar recht umfangreich, dennoch kann nicht von einem komplexen Fall gesprochen werden. So geht es nicht primär um juristische Fragen, sondern um solche der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage einer Sistierung bzw. allfälligen (revisionsweisen) Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers. Dabei sind namentlich die medizinischen Akten zu würdigen, vorab die eingeholten Gutachten (AB 81, 118). Diesen zufolge liegt keine psychiatrisch relevante Störung (mehr) vor (so ausdrücklich AB 118.1/6 Ziff. 5 f.), welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 6 es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, sich im Verfahren zurechtzufinden. 3.3 Bei solchen Sachverhalten können die Interessen einer versicherten Person durchaus von dieser selber oder aber zumindest von einem Sozialdienst wahrgenommen werden, letzteres erst recht, wenn – wie vorliegend – ein personell gut dotierter Sozialdienst eines grösseren Gemeinwesens zuständig ist, bei welchem einschlägiges sozialversicherungsrechtliches Fachwissen vorausgesetzt werden kann. Die Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst war dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, was sich denn auch im Umstand zeigt, dass er kurze Zeit später tatsächlich durch den Sozialdienst D.________ dauerhaft unterstützt wurde (ab Oktober 2018; AB 139). Vor diesem Hintergrund fiel eine Verbeiständung durch die Fürsorgebehörde – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (AB 125/4 oben und Beschwerde, S. 10 Ziff. 25) – nicht ausser Betracht. Der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 119, 127) war demnach nicht notwendig im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 20. Juli bzw. 10. Oktober 2018 (AB 125 und 132) mit Verfügung vom 15. März 2019 (AB 143) abschlägig beschied, ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei der vorliegend zu beurteilenden unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 7 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (vgl. E. 3.1 hiervor). Zudem kann das Gerichtsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist – angesichts der niederschwelligeren Anforderungen an dieses Kriterium im Vergleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) – zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 11. Juli 2019 hat Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 7.7 Stunden zuzüglich eine Auslagenpauschale von Fr. 70.-- sowie die Mehrwertsteuer geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Folglich ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 8 Fr. 1'540.-- (7.7 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 123.95 (7.7 % von Fr. 1'610.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'733.95, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwältin C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'733.95 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, IV/19/328, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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