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Bern Verwaltungsgericht 06.09.2019 200 2019 306

6 septembre 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,657 mots·~13 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. März 2019

Texte intégral

200 19 306 UV KOJ/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten versichert, als er am 2. April 2017 gemäss Unfallmeldung vom 11. Mai 2017 mit seinem Motorfahrrad auf dem Nachhauseweg stürzte, wobei er sich mehrere Verletzungen, namentlich eine Claviculafraktur rechts und ein Schädelhirntrauma mit einer Fraktur der Temporalschuppe rechts, zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 7). Mit Verfügung vom 29. August 2017 (AB 21) kürzte die Suva die Taggeldleistungen während längstens zwei Jahren nach dem Unfall um 30 %, da der Versicherte den Unfall vom 2. April 2017 grobfahrlässig herbeigeführt habe; er habe wegen seines alkoholisierten Zustandes die Herrschaft über sein Motorfahrrad verloren und wegen des Nichttragens des Schutzhelmes habe er sich Kopfverletzungen zugezogen. Pflegeleistungen (Heilkosten) und allfällige andere Geldleistungen (Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) seien von der Kürzung nicht betroffen. In der dagegen erhobenen Einsprache beantragte der Versicherte die Herabsetzung des Kürzungsmasses auf 20 % (AB 32). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2019 wies die Suva die Einsprache ab; gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (AB 50). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 24. April 2019 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm das Taggeld ab dem 5. April 2017 ohne Kürzung von 10 % wegen Nichttragen des Schutzhelmes auszurichten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. März 2019 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist die Kürzung der Taggeldleistungen um 10 % wegen Nichttragen des Schutzhelmes. Die Kürzung der Taggeldleistungen um 20 % wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr angefochten (AB 50/3). 1.3 Bei ausgerichteten Taggeldern von Fr. 11‘415.75 (vgl. Beschwerde S. 2) und einer umstrittenen Kürzung um 10 % erreicht der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG; zur Taggeldkürzung bei Nichtberufsunfällen vgl. E. 2.3 hiernach). Liegt kein Strafentscheid vor, ist es Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsgerichts, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliegt (BGE 129 V 354 E. 3.2 S. 358; SVR 2011 IV Nr. 34 S. 101 E. 5.3). Die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie bezweckt den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter. Die Versicherung soll nicht über Gebühr mit Schäden belastet werden, welche die Betroffenen bei Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten vermeiden können. Deshalb kann in objektiver Hinsicht grundsätzlich allein das abstrakte oder konkrete Gefährdungspotenzial für die versicherte Person selber von Bedeutung sein. Desgleichen kann subjektiv die Vorgehensweise, namentlich die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens, nur insofern beachtlich sein, als dadurch die Gefahr, sich selber ernstlich und irreversibel zu verletzen oder allenfalls von Dritten verletzt zu werden, erst geschaffen oder erhöht wird. Nicht erforderlich ist eine richtige Vorstellung von der genauen Art des durch das vorwerfbare Verhalten eingegangenen Gesundheitsrisikos (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1 S. 319). 2.2 Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen wegen Selbstverschuldens ist nur zulässig, wenn dieses für die Leistungspflicht der Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 5 versicherung natürlich und adäquat kausal ist (BGE 133 V 89 E. 6.2.2 S. 93, 125 V 237 E. 5 S. 241, 111 V 186 E. 2b S. 188). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.3 In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Diese Bestimmung steht mit Art. 32 Ziff. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 vom 29. Juni 1967 der Internationalen Arbeitsorganisation (SR 0.831.105) und mit Art. 68 Bst. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (SR 0.831.104) in Einklang. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 6 staatsvertragliche Ausschluss der Leistungskürzung oder -verweigerung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles beschränkt sich auf die Berufsunfallversicherung und findet auf die Versicherung von Nichtberufsunfällen – sowie von Arbeitswegunfällen (BGE 126 V 353 E. 5a S. 360) – keine Anwendung (BGE 121 V 40 E. 2 S. 42; SVR 2013 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.3.2; RKUV 1995 U 232 S. 206 E. 2b). Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 E. 2a S. 306). 2.4 2.4.1 Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307). 2.4.2 Das Nichttragen des Schutzhelmes stellt grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen – nebst dem immer erforderlichen natürlichen – ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 121 V 45 E. 2c S. 48).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 7 Ein Schutzhelm vermag im Falle eines Sturzes eines Zweiradfahrers Kopfverletzungen zu verhindern oder erheblich zu verringern. Es kann daher auch ohne aufwendige unfalltechnische und unfallmedizinische Untersuchungen davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beim Tragen des Schutzhelms nicht oder nicht im selben Ausmass entstanden wären. In diesem Sinne ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Schutzhelms und der Schwere der erlittenen Unfallverletzungen zu vermuten. Diese Vermutung gilt jedenfalls so lange, als es dem Versicherten nicht gelingt, aufgrund des konkreten Unfallgeschehens darzutun, dass die Verletzungen auch mit Schutzhelm gleich schwer gewesen wären (BGE 121 V 45 E. 3c S. 50). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 3 ff.), es sei nicht erwiesen, dass er beim Unfall vom 2. April 2017 den Schutzhelm nicht getragen habe. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den Schutzhelm getragen habe; ob er dabei den Verschlussriemen geschlossen gehabt habe, sei unklar, dies habe jedoch die Kausalität nicht beeinflusst. Der unverschlossen getragene Helm habe die erste Wucht des Sturzes auf den Kopf aufgefangen. Der Helm habe seine Schutzfunktion erfüllt. Dies belege das Abriebmuster auf der rechten Seite am Helm und das Fehlen von Haut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 8 schürfungen bzw. einer Riss-Quetschwunde am Kopf des Beschwerdeführers. Die erlittenen Verletzungen seien beim Kopfaufprall mit Helm eingetreten und demnach ungeachtet der Frage, ob der Verschlussriemen offen gewesen sei oder nicht. Der allenfalls offene Verschlussriemen habe einzig dazu geführt, dass sich der Helm nach dem Aufprall auf der Fahrbahn vom Kopf gelöst habe, dies habe aber zu keinen weiteren Verletzungsfolgen geführt. Da der unverschlossen getragene Helm seine Schutzfunktion erfüllt habe, sei die Vermutung des erfüllten adäquaten Kausalzusammenhangs widerlegt. Mit anderen Worten sei das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal für die zugezogenen Verletzungen, weshalb diesbezüglich keine Kürzung vorgenommen werden dürfe. Im Übrigen liege auch keine strafrechtliche Be- respektive Verurteilung wegen Nichtragens des Schutzhelmes vor, weshalb eine Kürzung des Taggeldes nicht angebracht sei. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Motorfahrrad und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Nichttragens des Schutzhelmes nicht an die Hand genommen hat (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 7) und somit keine strafrechtliche Be- und Verurteilung betreffend Nichttragen des Schutzhelmes vorliegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgte nicht etwa aufgrund der Beweislage (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), sondern wegen der Geringfügigkeit von Verschulden und Tatfolgen in Bezug auf Dritte sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer laut Unfallaufnahmeprotokoll bei seinem Sturz vom Motorfahrrad ein Schädelhirntrauma, einen Schlüsselbeinbruch sowie einen Schädelbruch erlitten hatte und eine Strafe unter diesen Umständen unangemessen gewesen wäre (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 StPO; BB 7). Bei diesen Gegebenheiten ist es Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsgerichts, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 9 zung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3 Was das Fehlen einer Riss-Quetschwunde am Kopf betrifft, enthalten die medizinischen Unterlagen in der Tat keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Unfall am Kopf eine solche Wunde erlitten hat. Indessen ist dem Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 10. April 2017 (AB 7) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das Abschwellen der Nase medikamentös versorgt und das rechte Ohr steril abgedeckt werden musste. Zudem wurde festgehalten, dass das Innenohr unauffällig sei. Diese aktenkundigen Schäden an der Nase und am Ohr standen offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der im Spital vorgenommenen Clavicula-Operation (vgl. Operationsbericht vom 7./10. April 2017 [AB 6]) und sind daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) auf den Unfall vom 2. April 2017 zurückzuführen. Der Unfall hatte also entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sehr wohl äusserliche Verletzungen am Kopf zur Folge, was ein klares Indiz für das Nichttragen des Helmes darstellt, zumal die Nase und die Ohren bei korrektem Tragen eines Integral-Schutzhelmes, wie ihn der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt mit sich führte, zuverlässig geschützt werden. 3.4 Auch erscheint entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer bei einem Nichttragen des Helms den Abriebspuren am Helm und am Mofa entsprechende Hautverletzungen (d.h. Schürfungen) erlitten haben müsste. So steht keineswegs fest, dass sein Kopf beim Sturz auf der Strasse aufschlug und es ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Kopf auf die mit Gras bewachsene Böschung prallte, in welche er gemäss den polizeilichen Feststellungen (AB 20/4, 20/15 ff.) sein Mofa gelenkt hatte. Bei einem Aufprall auf das Wiesland ist mit geringeren Hautverletzungen zu rechnen als bei einem Sturz auf den Asphalt (vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 3.3 hiervor). 3.5 Gestützt auf die Akten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Helm im Zeitpunkt des Kopfanpralls nicht – jedenfalls nicht in korrekter Position – getragen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 10 Dass der Beschwerdeführer bei einem korrekt getragenen Schutzhelm gleich schwere Kopfverletzungen erlitten hätte, wird in den Akten durch keine ärztlichen Stellungnahmen gestützt und ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Die streitige Leistungskürzung von 10 % ist daher gerechtfertigt und mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. z.B. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 31. August 2001, U 489/00, und 5. September 2006, U 396/05) auch betraglich nicht zu beanstanden, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellt, sondern explizit bestätigt (Beschwerde S. 4). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2019 (AB 50) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, UV/19/306, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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