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Bern Verwaltungsgericht 23.08.2019 200 2019 30

23 août 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,208 mots·~16 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. November 2018

Texte intégral

200 19 30 AHV FUE/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit vier Verfügungen vom 3. September 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die vom 1952 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Jahre 2003 bis 2006 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge samt Verzugszinsen fest (Akten der AKB [AB] 12 - 15). Als Berechnungsgrundlage dienten die Steuermeldungen vom 23. August 2018, wonach das steuerbare Einkommen und Vermögen jeweils nach Ermessen festgelegt worden seien (AB 16). Die gegen die Verfügungen vom 3. September 2018 erhobene Einsprache (AB 7) wies die AKB – nach Einholung einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018 (AB 4) – mit Entscheid vom 28. November 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Ermessenstaxationen der Steuerverwaltung des Kantons Bern seien gemäss deren Bestätigung in Rechtskraft erwachsen und somit für die AKB verbindlich (AB 3). B. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. November 2018. Eventualiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rechtmässigkeit der Zustellung der Ermessensverfügungen für die Steuerjahre 2003 bis 2006. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, er sei zu Unrecht als Nichterwerbstätiger qualifiziert worden, sei er in den hier fraglichen Jahren 2003 bis 2006 doch erwerbstätig gewesen und habe entsprechend Beiträge bezahlt; dem IK- Auszug könne entnommen werden, dass keine „Lücken“ bestünden. Es bestehe keine Verzugszinspflicht von 5% seit Januar 2004, darüber hinaus seien die Beitragsforderungen für die Jahre 2003 bis 2006 ohnehin verwirkt bzw. verjährt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 3 Mit prozessleitenden Verfügungen vom 15. und 23. Januar 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde bis zum 31. Januar 2019 zu verbessern, da gewisse Passagen Sitte und Anstand verletzten. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 26. April, 17. und 28. Juni sowie 20. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen ins Recht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 28. November 2018 (AB 3). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer zu leistenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbeiträge und Verzugszinsen für die Jahre 2003 bis 2006. Nicht Befunden hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid über Einträge im Individuellen Konto (IK), weshalb auf das im Rahmen eines Eventualantrages gestellte Feststellungsbegehren (Gerichtsakten, pag. 44 Antrag 8) nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (Fr. 3‘348.15 [2003] + Fr. 3‘399.65 [2004] + Fr. 3‘451.15 [2005] + Fr. 3‘142.10 [2006], AB 12 - 15; die Zinsen werden gemäss Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht hinzugerechnet) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 5 beträgt 395 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 395 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 6 betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV). 2.5 2.5.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 2.5.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht. Die nichterwerbstätige versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. November 2000, H 41/00, E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (vgl. BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 7 beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (vgl. ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer die Qualifikation als Nichterwerbstätiger (pag. 59 „Umstufung in eine Nichterwerbstätigkeit“). Soweit sich der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender einzustufen scheint (vgl. pag. 58, wo er Art. 23 f. AHVV anruft), ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Begleitschreiben vom 23. August 2018 dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe bereits seit der Veranlagung im Jahr 2002 kein Einkommen mehr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert (AB 16, S. 1). Damit stimmt denn auch der Umstand überein, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab ca. Sommer 2000 nur noch in sehr reduziertem Umfang in der … tätig war („… und …“; pag. 57) und im Jahr 2003 sowie den hier interessierenden Folgejahren kein Einkommen (mehr) aus dieser Tätigkeit erzielte (vgl. AB 18). Eine Qualifikation als Unselbstständigerwerbender kommt vorliegend ebenfalls nicht in Frage: Zwar erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den hier massgebenden Jahren 2003 bis 2006 jeweils ein Einkommen aus der Tätigkeit für die B.________ AG (Fr. 6‘000.-- [2003], Fr. 5‘500.-- [2004], Fr. 5‘000.-- [2005], Fr. 8‘000.-- [2006]; AB 18, S. 1), in welcher er seit 1998 Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch). Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 8 der Beschwerdeführer für die B.________ AG jedoch damals offenkundig nicht „dauernd voll erwerbstätig“ i.S. von Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVG (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 24. Januar 2018, 9C_615/2018, E. 2) war – namentlich gab er am 28. August 2006 gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Bern an, die drei Firmen (B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG) seien nunmehr seit längerer Zeit praktisch bzw. vollständig inaktiv (Beweismittel-CD vom 20. August 2019) – und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen seines Arbeitgebers in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 (Fr. 606.-- [2003], Fr. 555.50 [2004], Fr. 505.-- [2005], Fr. 808.-- [2006]; AB 12 - 15) nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 Abs. 1 AHVV (vorliegend Fr. 1‘617.--: bei einem Vermögen von Fr. 1‘900‘000.-- [vgl. E. 3.2 hiernach] belaufen sich die Beiträge auf Fr. 3‘234.-- [Fr. 2‘856.-- + Fr. 378.-- {3 x Fr. 126.--}]) entsprechen, hat der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (vgl. E. 2.4 hiervor). Für (allfällige) Tätigkeiten für die D.________ AG und die C.________ AG, in welchen er ebenfalls (seit 1988 bzw. 2000) Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch), erhielt er in den hier massgebenden Jahren gemäss IK-Auszug keinen Lohn (AB 18), was er nicht (substanziiert) bestreitet und wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen, womit weitere Abklärungen unterbleiben können (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in den Steuermeldungen vom 23. August 2018 – welche auf Ermessensveranlagungen basieren – mittgeteilten Vermögen von jeweils Fr. 1‘900‘000.-- sowie Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- aus Liegenschafts- und Wertschriftenerträgen festgesetzt (vgl. AB 1, 16). Die Ermessenstaxationen sind nach Auskunft der Steuerverwaltung rechtskräftig geworden (Schreiben vom 22. Oktober 2018, AB 3). Ob die Zustellung der Ermessensveranlagungen korrekt erfolgte und Rechtsmittelfristen auszulösen vermochte, was vom Beschwerdeführer ausführlich bestritten wird (pag. 42 f.), ist (einzig) in den hängigen Steuerrekursverfahren zu klären. Auf die Edition der Steuerakten (pag. 43 Ziff. 7) kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 9 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Ferner ist auch der Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der angestrengten Steuerrekurs- bzw. den vor dem Verwaltungsgericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) hängigen Beschwerdeverfahren (pag. 44 Antrag 6, 85, 90) abzuweisen, weil für den Fall, dass ein diesbezüglicher Entscheid in Bezug auf die in diesem Verfahren massgebende Rechtskraft der Ermessensveranlagungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen sollte, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Revisionsgesuches i.S.v. Art. 61 lit. i ATSG offenstünde. Überdies ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnten, vor der verwaltungsrechtlichen Abteilung des angerufenen Gerichts hängigen Beschwerdeverfahren 100.2019…., 100.2019.… und 100.2019…. (pag. 90), die – was gerichtsnotorisch ist – allesamt die Steuerjahre 2012 bis 2016 betreffen, nicht erkennbar, inwiefern der Ausgang dieser Verfahren hier entscheidrelevant sein könnte. Die Ausgleichskassen sind grundsätzlich an die Meldung der Steuerbehörden gebunden; in Bezug auf Nichterwerbstätige jedenfalls was das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen betrifft (Art. 29 Abs. 3 und 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Bindung gilt auch bei Ermessenstaxationen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf das Vermögen, die ohne Weiteres richtig gestellt werden könnten, liegen hier keine vor. Damit sind die Steuermeldungen – was das jeweilige Vermögen betrifft – für die AKB und für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Folglich ist von einem massgebenden Vermögen in den Jahren 2003 bis 2006 von jeweils Fr. 1‘900.000.-- auszugehen. Was das von den Steuerbehörden ermessensweise festgesetzte Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin dieses korrekterweise nicht als Renteneinkommen qualifiziert, da es sich um den Ertrag massgebenden Vermögens handelt (vgl. Rz. 2087 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Daher ist es für die Beitragsbemessung nicht von Relevanz (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbeiträgen (AB 12 - 15) wird vom Beschwerdeführer nicht (konkret)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 10 beanstandet und augenfällige Mängel sind keine ersichtlich, womit es in betraglicher Hinsicht sein Bewenden hat. Es bleibt zu erwähnen, dass die bereits geleisteten Beiträge aus der Tätigkeit für die B.________ AG (vgl. E. 3.1 hiervor) bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt bzw. abgezogen worden sind (AB 12 - 15; Art. 30 AHVV). 3.3 Der Zins beginnt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu laufen (der angerufene [pag. 59] Art. 26 Abs. 2 ATSG betrifft Leistungen, nicht Beiträge). Da es sich bei den Hauptforderungen um nachgeforderte Beiträge handelt, gelangt Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung sind Verzugszinsen zu entrichten für nachgeforderte Beiträge vergangener Kalenderjahre ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Diese Regelung ist gesetzeskonform und bleibt auch nach Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 202). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des Verzugszinssatzes von 5% betrifft (pag. 59, 83), ist festzustellen, dass dieser in Art. 42 Abs. 2 AHVV statuiert ist und das Bundesgericht diesen stets als gesetzeskonform bezeichnet hat (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Der Umstand, dass der Zinssatz im aktuellen (Tiefst-)Zinsumfeld überhöht erscheint, ist hinzunehmen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 26 N. 20; BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207). Somit sind die Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Januar 2004 (AB 15), 1. Januar 2005 (AB 14), 1. Januar 2006 (AB 13) sowie 1. Januar 2007 (AB 12) nicht zu beanstanden. 3.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beitragsforderungen (samt Verzugszinsen) verjährt bzw. verwirkt sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiträge seien verjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin nach Erlass von provisorischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 11 Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 über Jahre keine Schritte unternommen und für das Jahr 2006 gar keine solche Verfügung erlassen habe (pag. 44, 56), kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1996 S. 2496 und 2488) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Im vorliegenden Fall wurden die Steuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2006 – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – gemäss Auskunft der Steuerverwaltung am 25. Juni 2018 rechtskräftig (AB 4). Folglich ergingen die definitiven Beitragsverfügungen vom 3. September 2018 für die Jahre 2003 bis 2006 (AB 12 - 15) innerhalb der einjährigen Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG. Damit sind die Beitragsforderungen nicht verwirkt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Verwirkung jedenfalls für die Beiträge der Jahre 2003 bis 2005 (bezüglich des Jahres 2006 ist die Aktenlage nicht vollständig, wobei dieser Mangel angesichts des vorstehend Gesagten nicht behoben werden muss) ohnehin (ein für allemal, ohne dass weitere Schritte – wie Mahnungen und Betreibungen - notwendig waren [vgl. pag. 56]) ausgeschlossen wäre, da die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für diese Zeit doch bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2007 provisorisch festgesetzt hat, was vom angerufenen Gericht mit Urteil vom 12. März 2009 (AHV …) geschützt wurde (vgl. zur fristwahrenden Wirkung einer provisorischen Beitragsverfügung: ZAK 1992 S. 316 E. 4a und FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 16 AHVG N. 2). Da sich die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen nach derjenigen für die Hauptforderung richtet (BGE 129 V 345), ist die Verwirkung auch in Bezug auf die Verzugszinsforderung ausgeschlossen. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 12 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 20. August 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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