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Bern Verwaltungsgericht 18.07.2019 200 2019 296

18 juillet 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,252 mots·~11 min·4

Résumé

Klage vom 16. April 2019

Texte intégral

200 19 296 BV ACT/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Kläger gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Beklagte betreffend Klage vom 16. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Leistungsbescheid vom 13. November 2018 sprach die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend PUBLICA bzw. Beklagte) dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) ab 1. Dezember 2018 monatliche Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11‘113.90 zu, bestehend aus einer Altersrente von Fr. 7‘511.90, einer Alters- Kinderrente von Fr. 1‘252.-- (für die im 1996 geborene Tochter) und einer Überbrückungsrente von Fr. 2‘350.--. Gleichzeitig hielt sie fest, die Altersrente werde infolge der bezogenen Überbrückungsrente um jährlich Fr. 630.40 gekürzt, was in der ausgewiesenen Altersrente bereits berücksichtigt sei (Akten des Versicherten [act. I] 1). In der Folge machte der Versicherte gegenüber der PUBLICA geltend, sie habe die Kinderrente basierend auf der gekürzten Altersrente festgesetzt, was zu einer Kürzung der Kinderrente geführt habe. Damit erhöhe sich die Kürzung von Fr. 52.50 auf Fr. 61.25 pro Monat, wofür es keine rechtliche Grundlage gebe (act. I 2). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (act. I 3) hielt die PUBLICA fest, die mit Leistungsbescheid vom 13. November 2018 festgesetzten und monatlich zur Ausrichtung gelangenden Beträge der Alters- und Kinderrente seien korrekt. B. Mit Eingabe vom 16. April 2019 erhob der Versicherte Klage. Er beantragt die monatliche Ausrichtung einer Altersrente von Fr. 7‘519.40 (statt Fr. 7‘511.90) sowie einer Kinderrente von Fr. 1‘253.25 (statt Fr. 1‘252.--). Mit Klageantwort vom 10. Mai 2019 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 16. April 2019 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der seit 1. Dezember 2018 zur Ausrichtung gelangenden Alters- und Alters-Kinderrente. 1.3 Der Kläger beantragt die monatliche Ausrichtung einer Altersrente von Fr. 7‘519.40 (statt Fr. 7‘511.90) sowie einer Kinderrente von Fr. 1‘253.25 (statt Fr. 1‘252.--), wohingegen die Höhe der Überbrückungsrente von Fr. 2‘350.-- unbestritten ist (Klage, S. 3 f. Ziff. 2.3 und 3). Demnach beläuft sich die Differenz in Bezug auf die mit Leistungsbescheid (act. I 1) zugesprochenen Leistungen auf monatlich insgesamt Fr. 8.75 (Fr. 7.50 bezüglich der Altersrente und Fr. 1.25 hinsichtlich der Kinderrente). Dabei handelt es sich gemäss nicht zu beanstandender Darstellung in der Klageantwort vom 10. Mai 2019 um Mehrleistungen, welche längstens für die Zeit vom 1. Dezember 2018 (vgl. act. I 1) bis 31. Januar 2021 erbracht würden, da infolge der Vollendung des 25. Altersjahres der … geborenen Tochter auf diesen Zeitpunkt der Anspruch auf die Alters-Kinderrente wegfallen wird (Klageantwort, S. 3 lit. B Ziff. 2). Bei einer Differenz von gesamthaft Fr. 227.50 (26 Monate x Fr. 8.75) liegt der Streitwert somit unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 4 Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) wird die Altersleistung – vorbehältlich des (hier nicht interessierenden) Art. 40 – als Rente ausbezahlt. Nach Art. 41 Abs. 1 VRAB haben Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente zudem Anspruch auf eine Alters-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte. Gemäss Art. 42 erster Halbsatz VRAB in der seit 1. Januar 2017 gültigen und vorliegend massgeblichen Fassung (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 und 126 V 163 E. 4b S. 165) beträgt die Alters-Kinderrente einen Sechstel der laufenden Altersrente. 2.2 Nach Art. 60 Abs. 1 VRAB haben Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsrente, die dem Grad der Pensionierung entspricht. Gemäss Abs. 4 teilt die versicherte Person PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will: a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Art. 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2); b. mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); oder c. mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Art. 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 5 2.3 Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA- Gesetz; SR 172.222.1]), hat die Auslegung reglementarischer Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 23 S. 99 E. 2.1). Danach bildet Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]; BGE 141 V 191 E. 3 S. 194). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am „wahren Sinn“ der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 V 148 E. 5.1 S. 155). 3. 3.1 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Kläger Anspruch auf eine Altersrente (Art. 39 VRAB) sowie eine Alters-Kinderrente (Art. 41 f. VRAB) hat. Weil der Kläger zudem eine Überbrückungsrente (Art. 60 f. VRAB) bezieht (act. I 1), steht dem Grundsatz nach ausser Streit, dass eine Kürzung der Altersleistungen nach Massgabe von Art. 60 Abs. 4 VRAB zu erfolgen hat. Der Kläger beanstandet jedoch, gemäss dem Leistungsbescheid vom 13. November 2018 (act. I 1) sei der Kürzungsbetrag von Fr. 52.50 vollumfänglich auf die Altersrente abgewälzt und die Kinderrente auf der Grundlage dieser gekürzten Altersrente festgesetzt worden mit der Folge, dass die Beklagte zusätzlich eine Kürzung der Kinderrente vorgenommen habe. Dadurch erhöhe sich der Kürzungsbetrag von gesamthaft Fr. 52.50 auf Fr. 61.25 pro Monat, was mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 6 dem Verordnungsrecht nicht vereinbar sei (Klage, S. 2 Ziff. 2.1). Weiter macht der Kläger geltend, der (verordnungskonforme) Kürzungsbetrag von Fr. 52.50 sei proportional zu 6/7 (Fr. 45.--) auf die Alters- bzw. zu 1/7 (Fr. 7.50) auf die Kinderrente aufzuteilen (Klage, S. 3 f. Ziff. 2.3 und 3). 3.2 Weil die Alters-Kinderrente betraglich von der Höhe der Altersrente abhängt (Art. 42 erster Halbsatz VRAB; vgl. E. 2.1 vorne), ist zunächst deren Höhe zu prüfen. Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, bezieht der Kläger eine Überbrückungsrente, weil sein Altersrücktritt mit … (act. I 5) vor dem ordentlichen Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erfolgte. Diese Überbrückungsrente ist vom Versicherten teilweise selber zu finanzieren (Art. 32k Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 60 Abs. 3 VRAB), wobei ihm ein Wahlrecht aus drei Möglichkeiten zusteht (Art. 60 Abs. 4 VRAB; vgl. E. 2.2 vorne). Der Kläger hat sich für die Variante gemäss lit. a der vorgenannten Bestimmung entschieden, welche eine sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der Altersrente vorsieht (vgl. auch Klage, S. 2 Ziff. 2.1; Klageantwort S. 3 lit. C; act. I 2). Die daraus resultierende Kürzung der Altersleistungen im Betrag von vorliegend Fr. 52.50 monatlich beanstandet der Kläger zu Recht weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht, weshalb sich insoweit Weiterungen erübrigen (BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 3.3 Nach Art. 42 VRAB beträgt die Alters-Kinderrente einen Sechstel der laufenden Altersrente (vgl. E. 2.1 vorne), was vorliegend einem Betrag von Fr. 1‘252.-- ([Fr. 7‘564.40 – Fr. 52.50] / 6) entspricht (vgl. act. I 1). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist diese Berechnung rechtskonform: 3.3.1 Zunächst ist der Wortlaut von Art. 42 VRAB, wonach die Alters- Kinderrente einen Sechstel der laufenden Altersrente beträgt, klar, wobei sich auch die französische und die italienische Version auf die laufende Altersrente beziehen („la rente de vieillesse en cours“ bzw. „rendita di vecchiaia corrente“). Damit ist die effektiv ausgerichtete Altersrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 7 gemeint, was vorherige Kürzungen einschliesst. Diese Auslegung drängt sich vorliegend umso mehr auf, als die bis am 31. Dezember 2016 gültige – vorliegend unbestrittenermassen nicht anwendbare – Fassung Art. 42 VRAB noch wie folgt lautete: „Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Altersrente.“ Mit dem in der aktuellen Fassung in allen drei Sprachfassungen eingefügten Zusatz des Adjektivs „laufenden“ wird gerade betont und im Vergleich zum Wortlaut der vorangehenden Fassung präzisiert, was die (betragliche) Grundlage der Kinderrente bildet und dass diese, wie dargelegt, in der tatsächlich ausgerichteten Altersrente besteht. 3.3.2 Sodann besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein triftiger Grund (vgl. E. 2.3 vorne), vom klaren Wortlaut der Bestimmung abzuweichen: So werden die Leistungsvoraussetzungen der beiden Leistungsarten Alters- und Alters-Kinderrente zwar je gesondert geregelt; indessen erhellt aus den entsprechenden Bestimmungen (Art. 39 und 41 sowie 42 VRAB) ohne weiteres, dass die Alters-Kinderrente nicht autonom, sondern sowohl in Bestand als auch bezüglich der Höhe von der (laufenden) Altersrente abhängt (vgl. E. 2.1 vorne), womit hinsichtlich der Alters-Kinderrente rechtlich keine, sondern allenfalls – in Abhängigkeit von der Höhe der Altersrente – allein eine faktische Kürzung erfolgt, indem diese Leistung von Anfang an tiefer ausfällt als bei einer ungekürzten Altersrente. Vor diesem Hintergrund fügt sich auch Art. 60 Abs. 4 lit. a VRAB nahtlos in dieses Regelwerk ein, indem sich diese Bestimmung (anders als lit. c) ausschliesslich auf die Kürzung der Altersrente bezieht (und nicht auf die Alters-Kinderrente). Damit besteht entgegen dem Kläger (Klage, S. 3 Ziff. 2.2) auch im Lichte der Gesetzessystematik bzw. mit Blick auf den Umstand, wonach die Kürzungsbestimmungen erst im 7. Kapitel geregelt sind, kein Anlass zur Annahme, Art. 42 VRAB gebe den wahren Sinn der Bestimmung nicht wieder. Gleiches gilt in Bezug auf die vorliegend massgebliche Tabelle gemäss Ziffer I von Anhang 4 (vgl. Art. 60 Abs. 4 lit. a VRAB), welche ebenfalls allein die Kürzung der Altersrente und nicht etwa sämtlicher Altersleistungen nach Art. 36 ff. VRAB betrifft, so dass der Kläger aus den in dieser Tabelle aufgeführten Kürzungsbeträgen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch bestehen im VRAB keine Anhaltspunkte dafür, wonach die hier bestätigte Festsetzung der Kinderrente unzulässig oder anderweitig mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 8 dem Zweck der Bestimmungen zur Alters-Kinderrente unvereinbar wäre. Ebenso wenig finden sich Hinweise, welche auf eine andere als die mit dem Leistungsbescheid zum Ausdruck gelangende Regelungsabsicht des Verordnungsgebers hindeuten könnten. Solche sind namentlich nicht in der Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. Mai 2017 (act. I 4) zu erblicken. Schliesslich vermag der Kläger auch aus seinem Einwand auf Seite 2 Ziff. 2.1 der Klage, bei der Wahl der Variante gemäss Art. 60 Abs. 4 lit. b VRAB (Auskauf der Kürzung der Altersrente) würden „die Kinderrenten“ […] völlig ausser Betracht fallen“ (weil die Altersrente diesfalls höher wäre), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn in diesem Falle wären der Beklagten entsprechende Mittel zugegangen, während bei der vom Kläger gewählten Option der Vorsorgeeinrichtung keine Mittel zu-, sondern weniger Mittel abfliessen. Die sich daraus ergebenden und vom Kläger beanstandeten Konsequenzen in Bezug auf die Höhe der Kinderrenten sind damit auch sachlich nachvollziehbar. Damit besteht weder eine Grundlage für eine höhere Alters-Kinderrente noch für die vom Kläger beantragte proportionale Aufteilung der Kürzung sowohl der Alters- als auch der Alters-Kinderrente. 3.4 Zusammenfassend sind die mit Leistungsbescheid vom 13. November 2018 (act. I 1) festgesetzten Ansprüche auf die Ausrichtung einer Alters- und einer Alters-Kinderrente korrekt und die Klage demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, BV/2019/296, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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