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Bern Verwaltungsgericht 28.06.2019 200 2019 278

28 juin 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,391 mots·~17 min·2

Résumé

Verfügung vom 6. März 2019

Texte intégral

200 19 278 IV JAP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juni 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) hob mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 127 S. 10) die laufende ganze Rente der 1982 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zufolge eines Statuswechsels auf und verneinte mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (act. II 137) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2015, IV/2015/246 (act. II 141), wurden die beiden vorgenannten Verfahren vereinigt und die Verwaltungsakte je bestätigt. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 142 S. 2) trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 9. März 2016, 9C_941/2015 (act. II 146), nicht ein. Am 7. Dezember 2016 (act. II 155) machte die Versicherte im Rahmen einer Neuanmeldung einen Statuswechsel geltend, ersuchte um erneute Rentenausrichtung und äusserte sich zur Hilfsbedürftigkeit im Alltag. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten vom 26. Februar 2018 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 197.1) und Abklärungen betreffend Haushalt/Erwerb (act. IIA 209 S. 2, 216 S. 2) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2018 (act. IIA 226 S. 2) ab Juni 2017 eine Viertelsrente, ab Januar 2018 eine halbe Rente und ab August 2018 eine ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 230 S. 3) ist beim angerufenen Verwaltungsgericht rechtshängig (vgl. Verfahren IV/2018/1152). Soweit die Hilflosenentschädigung betreffend trat die IVB mit Verfügung vom 6. März 2019 (act. IIA 237) auf die Neuanmeldung nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 3 sei zu verpflichten, den geltend gemachten Bedarf an lebenspraktischer Hilfe von durchschnittlich mehr als zwei Stunden die Woche gehörig abzuklären, notfalls unter Beizug des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der Gutachterstelle. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Am 17. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. April 2019) weitere Beilagen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] unpaginiert). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zusammen mit der Kostennote reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019 unaufgefordert eine Replik samt Beilage (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) ein und stellte die Anträge, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV/2018/1152 zu vereinigen, mindestens seien die Akten dieses Verfahrens beizuziehen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2019 wies der Instruktionsrichter die beiden Verfahrensanträge ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2019 (act. IIA 237). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Dezember 2016 (act. II 155) hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 5 gen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3 Nach Art. 38 Abs. 3 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Nach Randziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 6 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.6 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 7 2.7 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zunächst gilt festzuhalten, dass eine versicherte Person mit einer rechtsgenüglichen Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt der Verfügung bestehenden Leistungsansprüche wahrt und sich die Sachverhaltsabklärungen der Verwaltung auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen erstrecken, auch wenn diese nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sind (Rz. 1030 und 2033 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 519, N. 3). Diese Grundsätze lassen sich indes nicht auf den vorliegenden neuanmeldungsrechtlichen Kontext übertragen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung betreffend den Rentenanspruch (act. II 155) eingetreten ist, folgt keine Pflicht der Verwaltung auch die Hilflosenentschädigung materiell zu prüfen. Denn mit dem unbestrittenen Statuswechsel liegt für den Rentenanspruch, nicht aber für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ein relevanter Neuanmeldungsgrund vor (vgl. E. 2.4 hiervor); ist doch für die Bemessung der Hilflosigkeit der Status unerheblich (vgl. Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Ein Neuanmeldungsgrund kann vorliegend auch nicht mit dem Argument substituiert werden, die Verfügung vom 1. Mai 2015 (act. II 137) sei in wiedererwägungsrechtlichem Sinn zweifellos unrichtig gewesen, denn die besagte Verfügung wurde gerichtlich überprüft, womit der Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht betroffen ist. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr sinngemäss geltend macht, der VGE IV/2015/246 vom 11. November 2015 (act. II 141) sei zweifellos unrichtig (Replik vom 6. Juni 2019 S. 2), ist dies unbehelflich. Einerseits wäre dieser Tatbestand nicht dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 8 ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision im Sinne von Art. 95 VRPG zugänglich und andererseits wurde die Beschwerde an das Bundesgericht vom 16. Dezember 2015 (act. II 142) im Rahmen des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren als aussichtslos qualifiziert (act. II 143 S. 2 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin auf eine materielle Überprüfung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 11. November 2015 (act. II 141) verzichtete resp. den Kostenvorschuss nicht leistete und am 9. März 2016 der Nichteintretensentscheid BGer 9C_941/2015 (act. II 146) erging. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Sachverhaltsänderung in den für den Grad der Hilflosigkeit erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Mai 2015 (act. II 137) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 6. März 2019 (act. IIA 237) zu vergleichen (E. 2.7 hiervor). 3.2 Es ist – wie im früheren Beschwerdeverfahren (VGE IV/2015/246, E. 4.1; act. II 141 S. 16 Ziff. 4.1) – weiterhin unbestritten (Beschwerde S. 3 f.; Replik S. 2 ff.), dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt ist, womit es allein um eine andauernde lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG geht. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 11. November 2015 wurde einlässlich und schlüssig dargelegt, weshalb die Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung in Bezug auf die Situation im Mai 2015 (act. II 137) nicht gegeben waren. Insbesondere wurde das Vorliegen der (alternativen) Tatbestände gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.2 hiervor) resp. die erforderliche Regelmässigkeit einer lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 3 IVV (vgl. E. 2.3 hiervor) verneint (VGE IV/2015/246 E. 4.3; act. II 141 S. 16 ff. Ziff. 4.3). Aus dem Hausarztbericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. März 2017 (act. IIA 166 S. 2 f.), den Abklärungsberichten Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (act. IIA 209 S. 2 Ziff. 1.1) und vom 26. Juli 2018 (act. IIA 216 S. 2 Ziff. 1.1) wie auch aus dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ AG (fortan: MEDAS), vom 26. Februar 2018 (act. IIA 197.1) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand seither verändert haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 9 könnte. Zwar bejahten die Sachverständigen die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Hilfe angewiesen sei (act. IIA 197.1 S. 44 Ziff. 4), sie hielten jedoch bloss fest, durch die Intelligenzminderung bedürfe es „einer Hilfestellung (z.B. durch die von der Versicherten genannten Rechtsvertreterin)“. Aus dem exemplarisch genannten Beizug einer Rechtsvertretung für behördliche Angelegenheiten (vgl. auch act. IIA 197.1 S. 43, VII Zusatzfragen der IV-Stelle, Ziff. 1) kann indes von vornherein nicht auf das Erfordernis einer andauernden lebenspraktischen Begleitung geschlossen werden, lassen sich doch auch eine Vielzahl gesunder Personen im Rahmen eines Verwaltungs- bzw. Rechtspflegeverfahrens rechtlich vertreten. Für den pauschalen Hinweis auf den Bedarf einer „Hilfestellung“ fehlt im MEDAS- Gutachten denn auch jegliche Begründung. Im Übrigen liess die polydisziplinäre Expertise vom 26. Februar 2018 keinen Zweifel daran, dass die Intelligenzminderung bereits seit frühester Kindheit besteht (act. IIA 197.1 S. 25 Ziff. 2.5.1 und S. 35 Ziff. 3), was aktenanamnestisch ausgewiesen ist (act. II 3.1 S. 1 ff.). Aufgrund der statischen Gesundheitsbeeinträchtigung ist im nicht näher begründeten gutachterlichen Postulat eines Hilfsbedarfs somit höchstens eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zu erblicken, die unter revisions- resp. neuanmeldungsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis unerheblich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Anamnestisch bestehen eine erhaltene Teilselbständigkeit, Selbstversorgung, soziale Integration und Aktivität (act. IIA 197.1 S. 41 Ziff. 3). Dass sich daran etwas geändert hätte, ist aus den Abklärungsberichten Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (act. IIA 209 S. 9 ff. Ziff. 7.2) und vom 26. Juli 2018 (act. IIA 216 S. 9 ff. Ziff. 6.2) nicht ersichtlich. Vielmehr wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne für sich selber die notwendigen Haushaltsarbeiten erledigen, sich eine eigene Tagesstruktur geben und gezielt Hilfe anfordern (act. IIA 209 S. 15). Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (act. IIA 209 S. 15) und in den Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 27. Juli 2018 (act. IIA 217 S. 4) und vom 19. Oktober 2018 (act. IIA 224 S. 3 ff.) wurde deshalb eine neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsentwicklung – auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweisgrades (vgl. E. 2.6 hiervor) – richtigerweise verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 10 3.3 Inwiefern Art. 6 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung (SR 0.109) sowie der Anspruch auf ein faires Abklärungsverfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) verletzt worden sein sollen (vgl. act. IIA 219 S. 4; Beschwerde S. 4; Replik S. 4), wurde weder näher begründet noch ergibt sich dies aus den Akten, zumal nicht der materielle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sondern allein das Vorliegen eines Neuanmeldungsgrundes in Frage stand. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 7. Dezember 2016 hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (act. II 155) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 11 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist gestützt auf das Sozialhilfebudget 2019 aktenkundig (act. IA unpaginiert). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 6. Juni 2019 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 9.65 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'412.50 (9.65h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 34.10, total Fr. 2'446.60, geltend (Dr. iur. B.________ ist im UID-Register ohne MWSt.- Pflicht verzeichnet). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird dementsprechend auf Fr. 2'446.60 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 12 Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'930.-- (9.65h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 34.10, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'964.10, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'446.60 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'964.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2019/278, Seite 13 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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