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Bern Verwaltungsgericht 03.09.2019 200 2019 253

3 septembre 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,609 mots·~28 min·3

Résumé

Verfügung vom 20. Februar 2019

Texte intégral

200 19 253 IV und 200 19 270 IV und 200 19 271 IV (3) ACT/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch ihren Ehemann B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 20. Februar und 26. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), diplomierte ... und ..., meldete sich am 23. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und verwies auf eine Wahrnehmungsstörung, das Raum- und Zeitgefühl sei verändert, es bestehe eine starke innere Unruhe, welche sich oft im Kopf und im Ohr manifestiere, zudem bestünden auch Ängste (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach durchgeführten Abklärungen sprach die IVB mit Verfügung vom 16. November 2006 rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 bei einem unter Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 87 % eine ganze Invalidenrente zu (AB 27). Die Weiterausrichtung der ganzen Rente wurde nach zwei Revisionen von Amtes wegen mit Mitteilungen vom 3. Februar 2009 (AB 54) und 16. Oktober 2013 (AB 85) bestätigt. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2009 (AB 60) und 15. Mai 2012 (AB 76) verneinte die IVB einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. B. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 (AB 86) liess die Versicherte der IVB durch ihren Ehemann mitteilen, seit 2014 habe sich ihre Erwerbsfähigkeit dank guter ärztlich-psychologischer Betreuung verbessert. Sie sei derzeit in der Lage, wöchentlich rund 15 Stunden zu arbeiten, was einem Pensum von zirka 35 % entspreche. Die IVB klärte in der Folge den Leistungsanspruch revisionsweise ab (AB 89, 90.1 - 90.5, 95, 97), insbesondere liess sie einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 6. Dezember 2018 [AB 99]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 100 - 103, 106) setzte die IVB mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 107) – nach Durchführung der Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode – die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend per 1. September 2016 auf eine halbe Rente herab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 3 und erhöhte diese ab dem 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertelsrente. Gleichzeitig verwies die IVB auf das Vorliegen einer Verletzung der Meldepflicht für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. April 2018; die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber eine separate Verfügung erlassen werde. Am 26. März 2019 erliess die IVB in der Folge zwei Rückerstattungsverfügungen. Für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. April 2018 forderte sie einen Betrag von Fr. 9‘660.-- und für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 einen solchen von Fr. 1‘323.-- zurück (AB 111 f.). C. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2019 erhob die Versicherte mit Schreiben vom 21. März 2019 bei der IVB Beschwerde, welche von jener am 27. März 2019 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Verfahren IV/2019/253). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gegen die beiden Rückerstattungsverfügungen vom 26. März 2019 erhob die Versicherte mit Schreiben vom 4. April 2019 ebenfalls Beschwerde (Verfahren IV/2019/270 und IV/2019/271). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und damit die Annullation der Rückforderungen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Verfahren IV/2019/253, IV/2019/270 und IV/2019/2071, welche dieselbe Beschwerdeführerin betreffen und zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, vorzunehmen. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 107) und die beiden Verfügungen vom 26. März 2019 (AB 111 f.). Streitig ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente (vgl. AB 27) auf eine halbe Rente respektive eine Dreiviertelsrente reduzieren (AB 107) durfte. Streitig ist weiter, ob es zulässig war, dass die Beschwerdegegnerin zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert hat. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 5 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde vom 21. März 2019, S. 2 Ziff. 3), die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt. Obwohl sie mit Schreiben vom 14. Januar 2019 Einwände gegen den Vorbescheid vorgebracht habe, habe keine Anhörung stattgefunden. Es sei ihr damit verunmöglicht worden, die der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegten Zahlen nachvollziehen zu können. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, da sich die Beschwerdeführerin äussern konnte (vgl. AB 101 f.); das Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a IVG verlangt keine Anhörung im Sinne der Möglichkeit, sich mündlich zu äussern, sondern das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Die Beschwerdegegnerin muss sich im Übrigen nicht aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 6 drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies hat sie hier getan (AB 107/2). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 7 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 8 3.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). 3.6 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 9 Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3.7 3.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 10 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.7.5 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.7.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 4. 4.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. November 2006 (AB 27) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung betreffend Rentenherabsetzung vom 20. Februar 2019 (AB 107) entwickelt hat. Revisionsrechtlich nicht massgebend sind die Revisionen 2008/2009 (AB 43 - 54) und 2013 (AB 78 - 85), da damals keine umfassende Prüfung erfolgte (vgl. E. 3.7.3 hiervor); ebenso nicht zu beachten ist das Verfahren hinsichthttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 11 lich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (2009: AB 60; 2011/2012: AB 63 - 76), da es nicht die Rente betroffen hat. 4.2 Seit 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem höheren Pensum als 2006 (Meldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018; AB 86/1), was sich mit den Einkommen gemäss individuellem Konto deckt, die seit 2014 stark angestiegen sind (AB 97/2). Damit ist der Tatbeweis erbracht, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat bzw. sich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit verringert haben, was C.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowohl im Bericht vom 9. April 2018 als auch in demjenigen vom 18. August 2018 bestätigten, indem sie von einer Verbesserung seit zwei bis drei Jahren (AB 86/3 Ziff. 4) resp. seit 2015 (AB 95/2 f. Ziff. 1, 4) ausgingen. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes stellt einen Revisionsgrund dar, welcher zu einer freien Prüfung des Rentenanspruchs führt (vgl. E. 3.7.4 hiervor). 5. 5.1 Seit der Meldung der verbesserten Arbeitsfähigkeit durch den Ehemann der Beschwerdeführerin im Mai 2018 (AB 86) bzw. der Einleitung des Revisionsverfahrens ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 5.1.1 Im Bericht der Psychologin C.________ und des Dr. med. D.________ vom 9. April 2018 (AB 86/2 f.) wurde die folgende Diagnose aufgeführt:  Chronisch paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10: F20.03). Es wurde festgehalten, in den letzten Jahren habe ein stabiles Helfernetz mit und für die Beschwerdeführerin aufgegleist werden können. Von den paranoiden Ängsten, welche nur noch selten aufträten, könne sich die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 12 schwerdeführerin unterdessen meistens sehr gut distanzieren oder diese erkennen und von sich aus mit dem Helfernetz kommunizieren, um die nötigen Massnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel die Medikation und Therapiefrequenz vorübergehend zu erhöhen. Dadurch habe die Medikation auf ein Minimum reduziert werden können, was zu vermehrter Energie und besserer Lebensqualität geführt habe. So gelinge auch die Alltagsbewältigung mit Unterstützung (Psychiatriespitex und Haushalthilfe) immer besser. Eine Klinikeinweisung habe mit den erwähnten Massnahmen und Unterstützung seit 2015 verhindert werden können. Des weiteren seien soziale Aktivitäten und tragfähige Beziehungen, insbesondere zu ihrem Mann, eine zusätzliche Ressource und Verbesserung der Lebensqualität. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Arbeitsfähigkeit wohl nicht mehr erlangen und weiterhinauf die IV-Rente angewiesen sein werde. Sollte die Verbesserung, die in den letzten zwei bis drei Jahren erlangt worden sei, weiter stabil bleiben, so könne von einer guten Funktionalität im Alltag ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin werde jedoch wohl weiterhin eine Vulnerabilität für psychische Krisen bestehen. 5.1.2 In einem weiteren Bericht der Psychologin C.________ und des Dr. med. D.________ vom 18. August 2018 (AB 95/1 - 7) wurde die folgende Diagnose aufgeführt:  Nach ICD-10: F20.3 Undifferenzierte Schizophrenie Es wurde von einem verbesserten Gesundheitszustand berichtet und festgehalten, die letzte schwere schizophrene Episode sei 2015 gewesen und habe eine Hospitalisation (vom 3. April 2015 - 6. Mai 2015) in den psychiatrischen Diensten E.________ erfordert, wo die Diagnose "F20.2 katatone Schizophrenie" gestellt worden sei. Seit Mai 2015 habe sich eine zunehmende Abnahme der wahnhaften Symptomatik abgezeichnet und es sei eine Zunahme der psychischen Stabilität mit höherer Funktionalität im Alltag erfolgt. Leichte wahnhafte, paranoide Ängste hätten sich letztmals Ende 2017 manifestiert, wobei die Beschwerdeführerin die Frühwarnzeichen habe erkennen und sich rechtzeitig habe mitteilen können und somit eine schwerere Krise dank rascher medikamentöser Einstellung und psychotherapeutischen Interventionen habe abgewendet werden können. Aktuell sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 13 die Beschwerdeführerin recht stabil. Zwischenmenschliche Spannungen oder Unstimmigkeiten könnten sie nach wie vor über längere Zeit verunsichern und gedanklich beschäftigen. Menschenansammlungen, volle öffentliche Transportmittel oder öffentliche Räume erzeugten Stress und würden wenn möglich vermieden. Die behandelnden Medizinalpersonen attestierten eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin arbeite als selbstständige ... und könne sich ihre Zeit selbstständig einteilen. Unter den aktuellen Umständen sei die Erwerbstätigkeit (zirka 30 % und mindestens zwölf Wochen Ferien über das Jahr verteilt) zumutbar und auch erwünscht. Bei der Alltagsbewältigung (Haushalt, soziale Kontakte) sei sie auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen, welcher ihr auch emotionale Sicherheit vermittle. Es bestünden erhöhte Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbarkeit, insbesondere in Gruppen oder grösseren Menschenansammlungen bestehe die Vulnerabilität, bei sozialem Stress mit Angst, Verunsicherung oder Panik zu reagieren. Bei anhaltendem Stress mit Angst sei es möglich, dass die Ängste in den wahnhaften Bereich kippen könnten. Einerseits benötige die Beschwerdeführerin eine regelmässige Tagesstruktur, andererseits müsse sie die Möglichkeit haben, flexibel auf körperliche und psychische Ermüdung zu reagieren. Ausserdem seien genügend grosse Erholungsphasen (Ferien) angezeigt. 5.2 Gestützt auf den überzeugenden Bericht (zum Beweiswert eines medizinischen Berichtes vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) der Psychologin C.________ und des Dr. med. D.________ vom 18. August 2018 ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit als selbstständigerwerbende ... mit dem aktuell ausgeübten Pensum von zirka 30 % optimal verwertet (AB 95/5 Ziff. 13 f.). Darauf ist abzustellen. 5.3 Zu Recht nicht umstritten ist der Status (vgl. E. 3.3 hiervor) von 90 % Erwerb und 10 % Haushalt (AB 99/3 Ziff. 2), so dass die Invaliditätsbemessung aufgrund der gemischten Methode (vgl. E. 3.4 und 3.6 hiervor) durchzuführen ist. 5.3.1 Im Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die ausserordentliche Bemessungsmethode (vgl. E. 3.5 hiervor) angewandt (AB 99/9): Anders als in der Beschwerde vom 21. März 2019, S. 1 f., ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 14 nommen, kann nicht bestimmt werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin als Gesunde in einer Tätigkeit als ... erzielen würde; insbesondere kann nicht direkt auf Stundenansätze abgestellt werden, da diese einerseits nicht reines Einkommen sind, sondern davon Aufwände abzuziehen wären, und andererseits nicht klar ist, mit wie vielen Stunden dieser Betrag zu multiplizieren wäre, ist doch völlig unklar, wie viele … die Beschwerdeführerin als Gesunde hätte und wie sich der hypothetische Geschäftsverlauf gestaltete. Die konkrete Bemessung der Invalidität aufgrund der ausserordentlichen Methode ist nicht zu beanstanden (zunächst Feststellen der behinderungsbedingten Einschränkungen [AB 99/5], anschliessend Bestimmung der erwerblichen Einbusse aufgrund eines Tabellenlohnes [Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 - 88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 4] mit einem Jahreslohn ohne Einschränkung von Fr. 80'644.-- [= 90 % von 7'467.-- x 12 Monate] respektive einem Jahreslohn mit Einschränkungen von Fr. 32‘257.-- [= 40 % {entsprechend der Restarbeitsfähigkeit gemäss AB 99/5 „Arbeit an …“} von 90 % von Fr. 7'467.-- x 12 Monate; AB 99/9]). Damit beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich 60 % (AB 99/9), was gewichtet mit dem Anteil des Erwerbsbereiches von 90 % zu einer Einschränkung von 54 % führt. 5.3.2 Der Abklärungsbericht (zum Beweiswert eines solchen vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63) vom 6. Dezember 2018 ist auch hinsichtlich Einschränkungen im Aufgabenbereich nicht zu beanstanden, was zu einer Einschränkung von 25.9 %, gewichtet zu 2.59 %, führt (AB 99/11 ff.). 5.4 Bei einer Gesamtinvalidität von 57 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 3.2 hiervor). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Gesundheits- und Geschäftsverlauf diesen Invaliditätsgrad ab September 2016 annimmt (AB 99/15). Damit besteht ab diesem Zeitpunkt allein Anspruch auf eine halbe Rente. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erst 2018 (AB 86) gemeldet, obwohl sie dies offensichtlich früher hätte tun müssen und können. In der Folge ist die ganze Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 3.7.6 hiervor) rückwirkend auf September 2016 auf eine halbe Rente zu reduzieren. Die Dreimonatsfrist des Art. 88a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 15 Abs. 1 IVV ist hier im Übrigen nicht zu berücksichtigen, da Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV explizit den Eintritt der Änderung als massgebend vorschreibt. 5.6 Die Neuregelung der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (Art. 27bis IVV; vgl. E. 3.6 hiervor) per Januar 2018 stellt einen in der Verordnung vorgesehenen Revisionsgrund dar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der ausserordentlichen Methode, da in dieser Konstellation ebenfalls neu von einem hypothetischen Vollzeitpensum auszugehen ist. In der Folge hatte die Beschwerdegegnerin per Januar 2018 zur Prüfung des Rentenanspruchs eine neue Invaliditätsbemessung durchzuführen (vgl. Beschwerde vom 21. März 2019, S. 2 Ziff. 2). Die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin ist auch für die Zeit ab Januar 2018 nicht zu beanstanden (AB 99/10; neu wird von einem Jahreslohn ohne Einschränkungen aufgrund eines Vollzeitpensums ausgegangen, d.h. es erfolgt keine Umrechnung mehr auf ein Pensum von 90 %). Damit beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich neu 64 % (AB 99/10), gewichtet 57.6 %, was mit der – auch weiterhin massgebenden – gewichteten Einschränkung von 2.59 % im Aufgabenbereich (vgl. E. 5.3.2 hiervor) zu einer Gesamtinvalidität von 60 % und damit ab Januar 2018 zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führt (vgl. E. 3.2 hiervor). 6. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 6.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 16 erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 6.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 6.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 6.5 Obwohl ab September 2016 allein Anspruch auf eine halbe Rente und ab Januar 2018 auf eine Dreiviertelsrente bestand (vgl. E. 5.4 - 5.6 hiervor), bezog die Beschwerdeführerin während dieser Zeit eine ganze Rente. Die Leistungsausrichtung war deshalb zweifellos unrichtig und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 17 Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 6.3 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zurückkommen durfte. In der Folge ist die Leistungsausrichtung teilweise zu Unrecht erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückfordern musste. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rückforderung ist jedoch nicht korrekt: Mit der Verfügung vom 26. März 2019 (AB 112) betreffend den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. April 2018 (Verfahren IV/2019/270) hat sie die ausgerichtete ganze Rente im Betrag von monatlich Fr. 483.-- bzw. total Fr. 9‘660.-- (20 x Fr. 483.--) zurückgefordert, ohne jedoch für diese Zeitspanne diejenigen Rentenbetreffnisse anzurechnen, auf welche die Beschwerdeführerin tatsächlich Anrecht hatte. Es sind dies für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 eine halbe Rente im Betrag von Fr. 242.-- monatlich bzw. Fr. 3'872.-- (16 x Fr. 242.--) und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 eine Dreiviertelsrente im Betrag von Fr. 363.-- monatlich bzw. Fr. 1‘452.-- (4 x Fr. 363.--). Für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. April 2018 reduziert sich somit der Rückforderungsbetrag von Fr. 9‘660.-- um total Fr. 5‘324.-- (Fr. 3‘872.-- + Fr. 1‘452.--) auf Fr. 4‘336.--. Für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 (AB 111; Verfahren IV/2019/271) unter Anrechnung der zustehenden Ansprüche ein Betrag von Fr. 1‘323.-- zurückgefordert, was korrekt ist. Gesamthaft resultiert damit in den beiden Verfahren IV/2019/270 und IV/2019/271 anstatt ein Rückforderungsbetrag von total Fr. 10‘983.-- (Fr. 9‘660.-- + Fr. 1‘323.--) ein solcher von total Fr. 5‘659.-- (Fr. 4‘336.-- + Fr. 1‘323.--). 6.6 Da die Verwaltung innert Jahresfrist nach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs die Leistungen zurückgefordert hat und diese Leistungen nicht mehr als fünf Jahre vorher entrichtet worden sind, ist die Rückforderung nicht verwirkt (vgl. E. 6.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 18 7. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in den Verfahren IV/2019/253 betreffend Rente und IV/2019/271 betreffend Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren IV/2019/270 betreffend Rückforderung für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. April 2018 ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. März 2019 (AB 112) ist dahingehend abzuändern, als sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 4‘336.-- beläuft; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 7). Vorliegend handelt es sich sowohl beim Verfahren hinsichtlich der Herabsetzung der Rente (Verfahren IV/2019/253) als auch bei denjenigen betreffend Rückerstattung zu Unrecht bezogener Rentenleistungen (Verfahren IV/2019/270 und IV/2019/271) um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, so dass alle Verfahren kostenpflichtig sind. 8.1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens IV/2019/253 betreffend Rentenanspruch hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 19 8.1.2 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin in den Verfahren IV/2019/270 und IV/2019/271 anstatt Fr. 10‘983.-- nur Fr. 5‘659.-- an zu viel bezogenen Rentenleistungen zurückerstatten muss (vgl. E. 6.5 hiervor), ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die gesamthaft für diese beiden Verfahren auf Fr. 500.-- bestimmten Verfahrenskosten haben somit die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 250.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil der Beschwerdeführerin ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die verbleibenden Fr. 250.-- zurückzuerstatten. 8.2 8.2.1 Bei diesen Verfahrensausgängen in den Verfahren IV/2019/253 und IV/2019/271 besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.2.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz des teilweisen Obsiegens im Verfahren IV/2019/270 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache handelt und die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2019/253, IV/2019/270 und IV/2019/271 werden vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 20 2. Im Verfahren IV/2019/253 betreffend Rente wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Im Verfahren IV/2019/271 betreffend Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Im Verfahren IV/2019/270 betreffend Rückforderung für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. April 2018 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. März 2019 wird insoweit abgeändert, als sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 4‘336.-- beläuft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten im Verfahren IV/2019/253 von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6. Die Verfahrenskosten in den Verfahren IV/2019/270 und IV/2019/271 von Fr. 500.-- haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 250.-- zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- entnommen. Der Beschwerdeführerin werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die verbleibenden Fr. 250.-- zurückerstattet. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, IV/19/253, Seite 21 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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