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Bern Verwaltungsgericht 02.07.2019 200 2019 251

2 juillet 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,593 mots·~23 min·2

Résumé

Verfügung vom 1. März 2019

Texte intégral

200 19 251 IV SCI/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 1. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. April 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die IVB ab dem 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 26. August 2011 [act. 95/2]). Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (act. II 102/3) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern – nach Androhung einer Schlechterstellung und Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde – mit Urteil vom 28. Mai 2013 (VGE IV/2011/921 [act. II 114]) insofern gut, als es die Sache in Aufhebung der Verfügung zu weiteren Abklärungen an die IVB zurückwies. In der Folge veranlasste die IVB u.a. eine polydisziplinäre Untersuchung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; act. II 131, 136). Gestützt auf die entsprechende Expertise der MEDAS C.________ vom 24. März 2014 (act. II 140.1) und die ergänzende Stellungnahme vom 15. September 2014 (act. II 160) verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 164) einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 20%). Eine dagegen erhobene Beschwerde (act. II 165/3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. März 2016 (VGE IV/2015/103 [act. II 182]) ab, worauf der Versicherte an das Bundesgericht gelangte (act. II 184/2). Dieses hob das kantonale Urteil mit Entscheid vom 26. Januar 2017, 9C_235/2016 (act. II 193), auf und wies die Verwaltung an, den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich der Hirnläsion sowie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem Gutachten zu ergänzen und hernach über den Leistungsanspruch neu zu verfügen (E. 4.4). Gegen die in der Zwischenzeit erlassenen Rückforderungsverfügungen vom 11. Mai 2016 (act. II 186) und vom 12. Mai 2016 (act. II 187) erhoben sowohl der Versicherte (act. II 198/4) als auch der Krankentaggeldversicherer (act. II 199/3) Beschwerde. Die entsprechenden Verfahren IV/2016/540

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 3 und IV/2016/560 wurden bis zum Eintritt der Rechtskraft des noch zu erlassenden Rentenentscheids sistiert (act. II 205 f., 250 f., 273 f.). B. Im Nachgang zum höchstrichterlichen Urteil vom 26. Januar 2017 (act. II 193) holte die IVB Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (act. II 210, 221) und ordnete erneut eine polydisziplinäre Begutachtung an, wobei der Losentscheid wiederum auf die MEDAS C.______ fiel (act. II 227, 231, 238). Nachdem sie das entsprechende Gutachten vom 28. März 2018 (act. II 244.1) dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet und jener die Expertise nicht für schlüssig befunden hatte (act. II 259), teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 (act. II 266) mit, dass sie eine weitere polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen gedenke, wobei die MEDAS C.______ nicht mehr in Frage komme. Am 29. Januar 2019 orientierte sie ihn über den vorgesehenen Fragenkatalog (act. II 276). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden; er beantragte die Klärung von Unklarheiten mittels Ergänzungsfragen an die bisherige Gutachterstelle (act. II 278). Mit Verfügung vom 1. März 2019 (act. II 280) ordnete die IVB die Begutachtung der Ankündigung entsprechend an. Die Gutachter der MEDAS C.______ hätten die bundesgerichtlichen Anweisungen komplett missachtet bzw. zu den dort aufgeworfenen Fragen nicht Stellung genommen. C. Gegen die Verfügung vom 1. März 2019 (act. II 280) erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 29. März 2019 Beschwerde. Er beantragt, die Beschwerdegegnerin sei unter kostenfälliger Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, den Gutachtern der MEDAS C.______ zu ihrer Expertise vom 28. März 2018 Zusatzfragen zu unterbreiten und nach Vorliegen der Antworten innert gerichtlich bestimmter Frist einen materiellen Leistungsentscheid zu fällen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der vorgesehenen erneuten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 4 Begutachtung handle es sich um das unzulässige Einholen einer „second opinion“. Ausserdem verletze die Beschwerdegegnerin damit ihre Verpflichtung zur Objektivität, generiere unnötige Kosten und verzögere das Verfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte zudem, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die beruflichen Aus- und Weiterbildungen der RAD-Ärztin offenzulegen, welche das zweite Gutachten für mangelhaft qualifizierte. In der Duplik vom 23. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Gutachtensanordnung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 5 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 1. März 2019 (act. II 280). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer weiteren MEDAS-Begutachtung. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 6 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Damit kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dementsprechend auch keine abschliessende Würdigung der gesamten medizinischen Sachlage vorzunehmen. Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob das auf höchstrichterliche Anordnung hin in Auftrag gegebene MEDAS- Gutachten vom 28. März 2018 (act. II 244.1/2) geeignet ist, die zu beurteilende Fragen zu beantworten oder nicht. 3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 28. März 2018 (act. II 244.1) wurden nach allgemein-internistischen, endokrinologischen, kardiologischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen, psychiatrischen und urologischen Untersuchungen folgende Diagnosen genannt (S. 114 ff.): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 7 1. Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) mit repetitiven Suizidgedanken nach Penisamputation 2006 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 3. Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, u.a. mit: • lumbospondylogenem Schmerzsyndrom - mässiggradige degenerative Veränderungen der LWS - im Verlauf regrediente lumbale Discushernie L4/5 rechts - kein Nachweis einer lumboradikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik • cervicospondylogenem Schmerzsyndrom - leichtgradige degenerative Veränderungen der HWS - kein Nachweis einer cervicoradikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik • chronischem Kopfschmerz • Spannungskopfschmerz mit cervicogener Komponente • Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) 4. Leichte kognitive Funktionsschwäche Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 5. Sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 • persistierende nahezu normoglykämische Stoffwechseleinstellung unter intensivierter lnsulintherapie (HbA1c 6.2%) • klinisch keine Hinweise für signifikante diabetische Neuropathie • keine Hinweise für diabetische Nephropathie • anamnestisch keine diabetische Retinopathie 6. Adipositas permagna WHO I (BMI 30.9 kg/m2) 7. Gemischte Dyslipidämie / Hypertriglyceridämie (ungenügend behandelt) 8. Zufallsbefund eines klinisch stummen Hirninfarkts rechts temporo-occipital (ED cerebrale MRT vom 19.12.2014) ohne klinisches Korrelat 9. Arterielle Hypertonie 10. Valvuläre Herzkrankheit • leichtes kombiniertes Aortenvitium mit normaler systolischer Funktion (EF 60%) und diastolischer Dysfunktion Grad I • dilatierte Aorta ascendens (44 mm) • Laufband-Ergometrie 1.12.2017: Erreichen von 50% der Soll-Leistung bei extrakardialer Limitierung (Hüftschmerzen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 8 • Laufband-Ergometrie 16.11.2016: Erreichen von 88% der Soll-Leistung, Abbruch wegen extrakardialer Limitierung (Hüftschmerzen), keine Ischämie- Zeichen 11. Wiederholte Schwindelbeschwerden mit Palpitationen DD paroxysmales Vorhofflimmern, Holter-EKG empfohlen 12. St.n. Schulterarthroskopie links, subacromialer Dekompression und AC- Gelenksresektion am 13.12.2004 13. St.n. CTS-Operation rechts am 14.12.2005 14. St.n. Schulterarthroskopie rechts, subacromialer Dekompression und AC- Gelenksresektion am 19.12.2005 15. St.n. Schulterarthroskopie rechts, Supraspinatussehnennaht und Biczepstenodese am 28.12.2006 16. St.n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Knie links am 12.01.2009 Im endokrinologischen Teilgutachten (S. 29 ff.) wurde festgehalten, unter der Insulintherapie habe eine sehr stabile Blutzuckereinstellung optimal erhalten werden können (S. 36). Dank der nahezu normoglykämischen Stoffwechseleinstellung seien bisher keine organischen Spätschäden aufgetreten (S. 37). Der Diabetes habe (bei physisch leichteren Arbeiten in wechselnden Positionen [S. 39]) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38). Im urologischen Teilgutachten (S. 41 ff.) wurde ausgeführt, die nach der Teilpenektomie und inguinalen Lymphadenektomie aufgetretenen Lymphödeme seien regredient; es würden regelmässig Lymphdrainagen durchgeführt (S. 41). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 43 f.). Gemäss neurologischem Teilgutachten (S. 64 ff.) zeige sich ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Nachweis eines radikulären Reizund Ausfallsyndroms sowie ein cervicogenes Schmerzsyndrom mit leichter Rotationseinschränkung nach rechts, in Provokationsstellung mit etwas diffuser Schmerzausdehnung in den rechten Arm, ohne radikulär fassbares Muster. Bei überdies auch fehlenden radikulären Ausfallerscheinungen sei hier von einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung auszugehen (S. 78). Was die Kopfschmerzen anbelange, sei weder anamnestisch noch aus den Akten ein akuter Beginn oder eine im Verlauf eingetretene akute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 9 Verschlechterung eruierbar. Geschildert werde ein intermittierender, jeweils belastungsabhängiger cervicogener Kopfschmerz. Eine cerebrale MRT vom 19. Dezember 2014 habe eine knapp 2 cm grosse hyperintense Läsion rechts temporo-occipital kortikal/subkortikal zur Darstellung gebracht, welche am ehesten als ischämischer Hirninfarkt zu interpretieren gewesen sei. Bezüglich der Frage, inwieweit die beklagten Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen im Zusammenhang mit dieser Läsion ständen, sei aus neurologischer Sicht zu vermerken, dass ein akuter Hirninfarkt durchaus auch mit Kopfschmerzen einhergehen könne, wogegen die Entwicklung chronischer Kopfschmerzen ungewöhnlich sei. Ferner wäre bei einem durch einen Hirninfarkt hervorgerufenen Kopfschmerz die Anamnese eines akuten Ereignisses und in aller Regel damit einhergehenden akut auftretenden fokalneurologischen Defiziten zu erwarten, was hier beides nicht der Fall sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei dem im MRI vom 19. Dezember 2014 festgestellten Hirninfarkt um den Zufallsbefund eines klinisch stummen, d.h. asymptomatischen ischämischen Ereignisses handle (S. 79). Körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten seien wegen der Rückenproblematik nicht zumutbar. Wechselbelastende Arbeiten mit leichter bis intermittierend mittelschwerer körperlicher Belastung seien vollschichtig zumutbar, sofern vorwiegend einseitige Körperhaltungen, repetitives Bücken / Wiederaufrichten und repetitive Überkopfstellung der Arme vermieden würden. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen könne dabei eine Leistungsminderung von 20% eingeräumt werden. Inwieweit im Verlauf eine Zustandsverschlechterung eingetreten sei, könne nicht beurteilt werden, da im Vorgutachten von 2014 keine neurologische Beurteilung stattgefunden habe. Die neurologisch beurteilte partielle Leistungseinschränkung bestehe wahrscheinlich seit Längerem. Eine genaue Datierung sei nicht möglich; arbiträr sei die Einschätzung ab der aktuellen Begutachtung anzunehmen (S. 81). Im kardiologischen Teilgutachten (S. 83 ff.) wurde festgehalten, es bestehe seit Jahren eine arterielle Hypertonie, die jedoch gut eingestellt sei. Zudem bestehe ein leichtes kombiniertes Aortenvitium bei leicht dilatierter Aorta ascendens von 44 mm (S. 88). Von Seiten einer Aortenstenose seien Symptome und damit Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erst ab einem schweren Grad zu erwarten. Erfahrungsgemäss dürfte das Aortenviti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 10 um noch zunehmen, allerdings sei bis zum 65. Lebensjahr eher nicht mit der Entwicklung eines schweren Aortenvitiums zu rechnen. Zum Ausschluss von paroxysmalem Vorhofflimmern sei ein 24-Stunden-EKG zu empfehlen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht zu erwarten (S. 89). Aus rein kardiologischer Sicht sei der Explorand für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig (S. 90). Gemäss orthopädischem Teilgutachten (S. 91 ff.) liessen sich die vom Exploranden geäusserten Beschwerden in der Untersuchung nicht auf ein klares pathomorphologisches Korrelat zurückführen. Es bestehe keine Vereinbarkeit der geklagten Beschwerden mit den objektiven Befunden. Es sei erstaunlich, dass sich die angeblichen Dauerbeschwerden über all die Jahre nicht beeinflussen lassen hätten; keine therapeutischen Verfahren hätten gegriffen. Die Veränderungen im Bereich der HWS, LWS und Hüftgelenke seien häufige Befunde in der allgemeinen Population und so ohne eigenständigen Krankheitswert. Leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien orthopädisch vollumfänglich zumutbar (S. 102). Im neuropsychologischen Teilgutachten (S. 104 ff.) wurde festgehalten, die meisten Leistungen lägen in der (unteren) Norm, ebenso das Gesamtleistungsniveau. In Teilbereichen kämen leichte Minderleistungen vor; ausgeprägte Defizite beständen nicht (S. 110). Rein neuropsychologisch bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 113). Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 45 ff.) wurde dargelegt, seit der letzten Begutachtung habe sich der psychische Gesundheitszustand leicht verschlechtert. Zugenommen habe eine affektive depressive Symptomatik; im Vordergrund stehe allerdings eher die Angststörung, die deutlich zugenommen habe, weswegen heute eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert werden müsse. Der Explorand zeige eine ausgesprochene Angstverarbeitung seiner Krebserkrankung (S. 56) mit Befürchtungen auch in Zusammenhang von weiteren Krebserkrankungen und Herzinfarkt. Er mache sich übermässig viele Sorgen, ängstige sich auch um seine Frau, ängstige sich um die Ehe, weil er zu einem normalen Eheleben wegen der Penisamputation nicht mehr imstande sei. Er mache sich zunehmend nicht nur existenzielle Sorgen, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 11 dern beschäftige sich intrapsychisch vermehrt ängstlich mit seinen chronifiziert erlebten Schmerzen und reagiere zunehmend auch mit unspezifischen Ängsten. Weiter zeige er eine depressive Symptomatik, wobei diese nur gering ausgeprägt sei. Zudem müsse fast gesichert eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren angenommen werden (S. 57). In der bisherigen Tätigkeit im Service oder auch in anderen Hilfsarbeitertätigkeiten bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit mit Verminderung des Rendements um 40% (S. 63). Gesamtmedizinisch wurde zusammenfassend festgehalten, es liege eine komplexe medizinische Situation vor. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50%. Nach eingehender Konsensbesprechung würden die Gutachter eine Teiladditivität sehen (S. 122). 3.2 Die Anmeldung zum Leistungsbezug ist am 30. April 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen; darin wurde als Beginn der Arbeitsunfähigkeit November 2006 angegeben (act. II 2). Mit Blick auf das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) und die altrechtlichen Grundlagen betreffend Rentennachzahlung (aArt. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007]; vgl. BGE 138 V 475) ist der Sachverhalt – vorab in Bezug auf einen Rentenanspruch – ab April 2006 abzuklären. Gemäss höchstrichterlicher Feststellung stellte das Gutachten von 2014 (act. 140.1) keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, weil die im Schädel-MRI vom 19. Dezember 2014 festgestellte Läsion (act. II 165/35) nicht weiter abgeklärt wurde und weil die Gutachter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur aktuell und pro futuro, nicht aber in Bezug auf den vorherigen Verlauf seit der Anmeldung eingeschätzt haben (act. II 193 [E. 4.2 und E. 4.3]). Der bundesgerichtliche Prüfauftrag lautete denn auch auf diese Fragen (act. II 193 [E. 4.4]). Was den bundesgerichtlichen Prüfauftrag anbelangt, ergibt sich aus dem neuen MEDAS-Gutachten vom 28. März 2018 (act. II 244.1) das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 12 3.2.1 Die Hirnläsion hatte und hat gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden neurologischen Einschätzung im Gutachten keine Relevanz für die Erwerbsfähigkeit (act. II 244.1/80). Daraus folgt, dass das erste – im Ergebnis vom Gleichen ausgehende – Gutachten von 2014 (act. II 140.1) isoliert für den Zeitpunkt seiner Erstellung und die zumindest nahe Zeit davor und danach Gültigkeit hat. 3.2.2 Eine retrospektive interdisziplinäre Würdigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fehlt jedoch nach wie vor. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Anweisung ergänzte die Beschwerdegegnerin den regulären Fragenkatalog. Von den Gutachtern der (damals noch nicht zugelosten Gutachterstelle) verlangte sie ausdrücklich die Einschätzung der „Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (inkl. zeitlicher Verlauf)“. Ausserdem wies sie explizit darauf hin, dass „insbesondere auch eine ausführliche retrospektive Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit“ vorzunehmen sei und verwies auf die Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid (act. II 227/3). Diesen Auftrag haben die MEDAS-Gutachter ausser Acht gelassen. Die Expertise vom 28. März 2018 (act. II 244.1/2) umfasst wiederum nicht den gesamten relevanten Zeitraum und die Gutachter haben sich (erneut) auf eine Einschätzung ex nunc et pro futuro beschränkt. Eine Auseinandersetzung mit dem Verlauf vor dem früheren Gutachten und den seitherigen Veränderungen liegt nicht vor (vgl. E. 3.2.3 hiernach [psychiatrisches Teilgutachten]). Soweit der neurologische Gutachter auf die Schwierigkeit hinwies, „anhand der gegebenen Datenlage“ die genaue Datierung des Beginns der Leistungseinschränkung anzugeben und „arbiträr“ auf den Untersuchungszeitpunkt verwies (act. II 244.1/82), ändert dies nichts daran, dass der vom Bundesgericht vorgezeichnete Auftrag verbindlich ist. Der Rückschluss vom aktuellen Gutachten auf die gesamte hier zu beurteilende Zeit seit 2006 ist nicht möglich. Eine interdisziplinäre retrospektive Beurteilung des Verlaufs ist insbesondere etwa hinsichtlich der psychischen und neurologischen Situation angezeigt. So wurden die Kopfschmerzen gemäss Akten in sehr unterschiedlichem Ausmass geklagt, sind gemäss Gutachten multifaktoriell und wären zumindest teilweise beeinflussbar (vgl. act. II 244.1/83). Hinzu kommt, dass der Frage der Konsistenz ein besonderes Augenmerk zukommen muss. Denn – entgegen einzelnen Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 13 tern (act. II 244.1, S. 44, 62, 111) – sind Anzeichen für Inkonsistenzen (z.B. keinerlei Einschränkungen des Bewegungsapparates im spontanen Verhalten [act. II 244.1/102 f.]) und möglicherweise gar für Aggravation (z.B. Sitzdauer [act. II 244.1/96]) vorhanden. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter sodann angab, er fahren nur sehr wenig Auto (act. II 244.1, S. 52, 67), gegenüber dem neurologischen Gutachter aber geltend machte, bei langem Sitzen (z.B. beim Autofahren) habe er Sensibilitätsstörungen in den Füssen (act. II 244.1/65), ist auch dieser Widerspruch klärungsbedürftig. Dazu kommt, dass das psychiatrische Gutachten allein wie im Kontext mängelbehaftet ist. 3.2.3 Im psychiatrischen Teilgutachten fehlen überzeugende Überlegungen zur Diagnostik und zum Verlauf. Eine Anpassungsstörung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis und die Symptome halten in aller Regel nicht länger als sechs Monate an; andernfalls hat eine Neubewertung mit Diagnoseänderung zu erfolgen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209). Eine entscheidende Lebensveränderung oder ein belastendes Lebensereignis zwischen der ersten (2014) und der zweiten (2018) Begutachtung nennt der psychiatrische Gutachter nicht. Dies wäre jedoch zwingend gewesen, denn die erste psychiatrische Begutachtung bleibt für den damaligen Zustand ohne nachvollziehbare gegenteilige Begründung des neuen Gutachters beweiskräftig. Insbesondere die Penisamputation ereignete sich deutlich früher (2006), womit diese Belastung nicht als Auslöser für die genannte Gesundheitsstörung herangezogen werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Bericht vom 28. März 2019 des Spitals D.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4), wonach er die psychischen Belastungen eher heruntergespielt und „ein deutlich somatisch bzw. läsional geprägtes Konzept seiner Schmerzen“ gezeigt habe, diesbezüglich nichts anderes. Denn bei der erwähnten Diagnosevoraussetzung handelt es sich gerade nicht um ein rein subjektives, sondern um ein objektivierbares Kriterium. Denkbar wäre zwar, dass die vom psychiatrischen Experten weiter genannte Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche die psychosomatisch behandelnden Ärzte ohnehin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 14 im Vordergrund sehen (vgl. BB 4, S. 4), als Folgediagnose der Anpassungsstörung verstanden werden könnte. Dies hat der psychiatrische Gutachter jedoch ausdrücklich nicht so angenommen, hat er die Diagnose doch „zusätzlich“ (act. II 244.1/58) gestellt. Es bleibt deshalb unklar, aus welchen Gründen er – abweichend von der ersten Expertise – eine psychiatrische Diagnose stellt, d.h. weshalb die erste Einschätzung nun als falsch erscheinen soll bzw. welche Veränderung sich allenfalls eingestellt hat. Dies ist nicht ausgeschlossen, müsste von einem Gutachter aber begründet werden. Eine Auseinandersetzung mit der früheren Expertise und den gesamten Akten fehlt vollständig. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als im ersten Gutachten auf „eine ausgesprochen gute Resilenz“ und ein vollständiges Fehlen einer depressiven Symptomatik hingewiesen sowie eine Anpassungsstörung explizit verneint wurde (act. II 140.1/42). Die RAD-Psychiaterin hat damit begründetermassen die (im zweiten Gutachten genannten) Diagnosen als fachlich nur eingeschränkt nachvollziehbar erachtet (act. II 259/5). Auch durch die Ausführungen der behandelnden Ärzte (act. I 4) lassen sich die Ungereimtheiten aus psychiatrischer Sicht nicht klären. Dass sie keine Abgrenzung zur Somatik vorgenommen haben, könnte möglicherweise mit der Feststellung der Gutachter übereinstimmen, dass die Behandlungen nach dem somatischen Ansatz über die Jahre nie zu einer relevanten Veränderung geführt haben (act. II 244.1/103). 3.3 Sodann fehlt im polydisziplinären Gutachten vom 28. März 2018 (act. II 244.1) eine interdisziplinäre Würdigung. Die Gutachter führten zwar aus, die einzelnen Probleme würden negativ interferieren (S. 116). Eine interdisziplinäre Würdigung zwischen den einzelnen Fachgebieten findet sich jedoch nicht. Vielmehr werden auch unter Ziff. VIII. nur die monodisziplinären fachärztlichen Einschätzungen aufgeführt (S. 117 ff.) und teiladditiv eine Leistungseinschränkung von insgesamt 50% attestiert (S. 122). Der Vermerk, dass diese „nach eingehender Konsensbesprechung“ (act. II 244.1/123) resultiere, ist nicht ausreichend. Die Sachverständigen hätten an dieser Stelle den Inhalt einer allfälligen Besprechung, d.h. die Überlegungen hinter dem Ergebnis und mögliche Diskussionen für/gegen weiter in Erwägung gezogene Punkte und Schlussfolgerungen wiedergeben müssen. Die Beschwerdegegnerin verlangte denn auch eine „ausführliche und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 15 begründete Diskussion von Wechselwirkungen […] in der Konsensbeurteilung“ (act. II 227/2 [Ziff. III. 3.]). Dieser Aufforderung sind die MEDAS- Gutachter nicht nachgekommen. Wenn die RAD-Ärztin aus fachärztlicher Sicht zum Schluss kommt, die von den Gutachtern angenommene Teiladdivität der Leistungsminderung sei nicht schlüssig (act. II 259/6), überzeugt dies – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8) – ohne Weiteres. Denn abgesehen davon, dass die invalidisierende Wirkung der Kopfschmerzen mit Blick auf die Berichte behandelnder Ärzte (vgl. z.B. act. I 4) und den dringend zu sistierenden Medikamentenübergebrauch (vgl. act. II 244.1/81) fraglich ist (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 4), begründen die Gutachter nicht, weshalb die wegen der chronischen Kopfschmerzen attestierte Einschränkung von 20% (vgl. act. II 244.1/82) nicht in der wegen der chronischen Schmerzstörung attestierten 40%-igen Einschränkung aufgeht. 3.4 Zusammenfassend ist die Kritik des RAD (act. II 259) am neuen Gutachten berechtigt. Weitere medizinische Abklärungen sind zwingend und die Anordnung einer weiteren polydisziplinären Begutachtung (bei einer anderen Begutachtungsstelle als der MEDAS C.______) ist geboten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 14) sind vorliegend Ergänzungs- bzw. Rückfragen an die MEDAS C.______ nicht sachdienlich. Zwar darf bei einer einfachen Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle stattfinden, d.h. offene Fragen sollen in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Im vorliegenden Fall gehen die Mängel der Expertise – wie aufgezeigt – jedoch über eine einfache Ergänzungsbedürftigkeit hinaus. Mit den Widersprüchlichkeiten, dem Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere dem Vorgutachten, dem Fehlen einer als solchen ersichtlichen interdisziplinären Konsensbesprechung und der missachteten massgeblichen Fragestellung nach der retrospektiven Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit liegen derart schwerwiegende Mängel vor, dass – angesichts der bereits zweimaligen Untersuchung in der MEDAS C._____ – eine unbefangene Stellungnahme nicht mehr erwartet werden kann bzw. ein Wechsel der Gutachterstelle indiziert ist. Wenn das Gericht ein Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 16 ten – wie hier – für unzureichend und kaum verwertbar erachtet, ist ein neues Gutachten einzuholen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 16 S. 42 E. 5). Unter den gegebenen Umständen kann denn auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5) – nicht davon gesprochen werden, die verfügte erneute Begutachtung stelle eine unzulässige „second opinion“ dar. Die Beschwerdegegnerin hat die erneute Untersuchung nicht deshalb angeordnet, weil ihr die Schlussfolgerungen in der Expertise von 2018 (act. II 244.1) nicht passten (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 112 E. 4.2), sondern weil jene keine taugliche Beweisgrundlage darstellt und zufolge der aufgezeigten Mängel eine Ergänzung nicht zielführend wäre. Ebenso kann jedoch der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, als sie in der Duplik geltend macht, es wäre gar eine auf die Fachdisziplinen Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie beschränkte Begutachtung möglich. Angesichts der bestehenden Gesundheitsschäden auch in anderen Bereichen, d.h. der Polymorbidität, ist eine umfassende Untersuchung für den Zeitraum seit mindestens 2006 zwingend. Da inzwischen ein Zeitraum von retrospektiv mehr als zehn Jahren zu beurteilen ist, und weil – namentlich mit Blick auf die psychosomatische Komponente – der Kenntnis der echtzeitlichen Verhältnisse besonderer Bedeutung zukommt, ist eine Vervollständigung der Akten unabdingbar. Die Beschwerdegegnerin wird die gesamten hausärztlichen Akten inkl. Krankengeschichte einzuholen und diese den neuen Gutachtern zur Verfügung zu stellen haben. Dem Beschwerdeführer steht es frei, vor der Begutachtung selber weitere Unterlagen einzureichen. Dabei werden die Beschwerdegegnerin und alle weiteren involvierten Stellen den Abklärungen nun höchste Priorität einzuräumen haben. Mit Blick auf die seit der Anmeldung im Jahr 2008 (act. II 2) aber auch zwischen Gutachtensablieferung und Erlass der hier angefochtenen Verfügung verstrichene Zeit sind weitere Wartezeiten zu vermeiden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 (act. II 280) eine (erneute) polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung eines Gutachtens ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, IV/2019/251, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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