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Bern Verwaltungsgericht 12.06.2019 200 2019 235

12 juin 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,257 mots·~31 min·2

Résumé

Verfügung vom 28. Februar 2019

Texte intégral

200 19 235 IV SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juni 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer morbiden Adipositas, chronischen Rückenbeschwerden, einem Diabetes mellitus sowie an einer arteriellen Hypertonie (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 150 S. 2). Nachdem die IVB ärztliche Berichte und insbesondere einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV (act. II 113 S. 2 ff.) eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. II 136) ab März 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Ferner bezieht der Versicherte seit Januar 2003 eine ganze, ab Dezember 2005 eine halbe und ab Oktober 2012 wiederum eine ganze Invalidenrente (act. II 42; 68; 98; 133; 139). Im Juni 2018 leitete die IVB eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ein (act. II 144). Sie tätigte erwerbliche Abklärungen, liess den Versicherten einen Fragebogen „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ beantworten (act. II 147), zog einen Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei (act. II 150) und holte von ihrem Abklärungsdienst einen weiteren Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV ein (act. II 153 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2019 (act. II 154) stellte die IVB die Aufhebung der Hilflosenentschädigung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben und einen Bericht von Dr. med. C.________ zu den Akten reichen (act. II 155 S. 2 f.). Nachdem die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (act. II 158) eingeholt hatte, verfügte sie am 28. Februar 2019 (act. II 159) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Ferner bestätigte sie den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. II 151).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 21. März 2019 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 28. Februar 2019 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei über den 31. März 2019 hinaus eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit, eventualiter eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung auszurichten. 3. Subeventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme ergänzender sachverhaltlicher Abklärungen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 159). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu Recht auf Ende März 2019 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 5 - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.1.2 Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 6 praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 7 ist das gesamte Rentenrevisionsrecht nach Art. 17 ATSG auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). Als zeitliche Vergleichsbasis ist demnach einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Entscheid des BGer vom 11. Oktober 2017, 8C_336/2017, E. 4.1). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. II 136) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab März 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu, welche mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 159) aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 4. Oktober 2013 und vom 28. Februar 2019 (vgl. E. 2.3 vorne). Nicht referenziell ist demgegenüber die Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 140), ging dieser doch keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs voraus (betreffend Rente vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; E. 2.3 hiervor). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2013 stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2.1 Im Bericht vom 7. Dezember 2012 (act. II 110 S. 1 – 4) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgenden Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) fest (S. 1): a. chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit rezidivierenden Lumbalgien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 8 - MRI-verifizierte sekundäre, absolute Spinalkanalstenose durch epidurales Fettgewebe L5/S1 - hochgradiger Verdacht auf spinale Claudicatio b. inkarzerierte Narbenhernie mit Dünndarmileus c. sensible Polyneuropathie der Beine mit Affektion der small fibers, wahrscheinlich metabolisch Hinsichtlich Diagnose a) komme es seit Juli 2011 wiederholt zu einer einschiessenden Kraftlosigkeit des rechten Beines, verbunden mit Sturz auf den Boden, von welchem sich der Beschwerdeführer nicht selbständig wieder erheben könne. Bezüglich Diagnose b) habe sich am 1. März 2012 ein septisches Zustandsbild mit Ileus ergeben; am 2. März 2012 sei eine Narbenhernienrevision mit Netzeinlage und Adhäsiolyse durchgeführt worden (S. 1; vgl. auch S. 5 f.); der Verlauf sei mit einer Wundheilungsstörung äusserst protrahiert gewesen. Hinsichtlich der Diagnose c) werde eine vorbestehende Geh- und Gangunsicherheit (Wirbelsäulenleiden, Dekonditionierung) akzentuiert durch eine Polyneuropathie. Bedingt durch den langwierigen Verlauf in Zusammenhang mit der Diagnose b) habe kein muskuläres Training durchgeführt werden können (Verbot von Druckerhöhung im Abdomen), was seinerseits wiederum das Dekonditioning verschlechtert habe. Die Prognose sei schlecht, mit einer weiteren Zunahme müsse gerechnet werden. In der postoperativen Phase (Diagnose b) sei es zu einer Verstärkung der schlechten Stoffwechsellage bei Diabetes mellitus Typ 2 gekommen; mit dem Einsatz einer Ernährungsberaterin und einer medikamentösen Therapie habe eine Verbesserung erreicht werden können (S. 2). Der Beschwerdeführer sei beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie bei der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ausserdem benötige er tagsüber dauernde Pflege (S. 4). 3.2.2 Im Bericht vom 12. März 2013 (act. II 114 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, auf die Berichte von Dr. med. D.________ könne vollumfänglich abgestellt werden. Durch die morbide Adipositas benötige der Beschwerdeführer laut dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 7. Dezember 2012 Hilfestellung durch Dritte beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie bei der Körperpflege (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 9 3.2.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. März 2013 (act. II 113 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer bedürfe tagsüber der dauernden Pflege. Frau F.________ (die Vermieterin [S. 2]) mache täglich den Verband am Abdomen. Sie spüle die Wunde aus und mache den Wundverband frisch. Die Medikamente richte der Beschwerdeführer, Frau F.________ kontrolliere sie jeweils. Der Beschwerdeführer messe viermal täglich den Blutzucker (S. 3). Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden persönlichen Überwachung. Sodann verfüge er über Hilfsmittel in Form einer langen Greifzange (S. 4). Ferner bestehe in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen An- /Auskleiden und Körperpflege ein Hilfebedarf. Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer könne sich „oben durch“ T-Shirt und Pullover selber anziehen. Hosen und Socken könne er sich nicht selber anziehen. Er könne nicht in die Hosen schlüpfen und sie hochziehen. Er trage keine Socken. Auch Schuhe könne er sich nicht selber anziehen (S. 4). Schliesslich bestehe auch im Rahmen der Körperpflege bei den Verrichtungen Waschen sowie Baden/Duschen Dritthilfebedarf. Seit dem Spitalaufenthalt könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr selber waschen. Er dürfe wegen der Wunde am Bauch nicht duschen. Er wasche sich Kopf und Brust am Lavabo. Alles was unterhalb des Bauches sei inklusive Rücken wasche ihm Frau F.________. Den Bart schneide er sich bei Bedarf selber (S. 5). 3.3 Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. II 136) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 159) präsentiert sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Mit undatiertem, der Beschwerdegegnerin am 7. September 2018 eingegangenem Bericht (act. II 150) hielt Dr. med. C.________ fest, der Gesundheitszustand sei stationär und bei der Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben. Eine nach einer Belastungsergometrie beim Kardiologen erfolgte Exazerbation der chronischen Rückenschmerzen sei unter analgetischer Therapie regredient. Ansonsten sei der Allgemeinzustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 10 stabil bei nach wie vor morbider Adipositas sowie schwer einstellbarem Diabetes und Hypertonie (S. 2). Für die alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie die Körperpflege sei der Beschwerdeführer regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ausserdem bedürfe er tagsüber der dauernden Pflege (S. 4). Zu den „Fragen zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung“ hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführer benötige die regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Aufgrund der morbiden Adipositas, einer grossen Narbenhernie im rechten Oberbauch sowie aufgrund der chronischen Rückenschmerzen sei er in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt und brauche im Alltag Hilfe bei der Körperpflege, bei der Bekleidung sowie häufig beim Aufstehen (S. 5). 3.3.2 Im auf einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer und Frau F.________ basierenden Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 (act. II 153 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson zum Gesundheitszustand fest, im Moment habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Rücken und im Fuss. Manchmal könne er kaum noch gehen. Frau F.________ helfe ihm in ganz vielen Bereichen. Je nach Schmerzen plane er sich den Tag ein. Er bastle gerne und beschäftige sich gerne am Computer. Er habe 180kg gewogen, nun sei er seit vier Jahren stabil auf 160kg (S. 2). Der Beschwerdeführer bedürfe tagsüber der dauernden Pflege (S. 3). Sie (Frau F.________) wechsle seit zwei Monaten zweimal pro Tag den Verband am Fuss. Einmal pro Woche fahre sie ihn ins Wundambulatorium. Ferner binde sie dem Beschwerdeführer täglich am Morgen die Beine ein und am Abend wieder aus. Bis anhin habe sie die Fusspflege übernommen, was ihr aber wegen dem Diabetes zu heikel geworden sei. Der Beschwerdeführer gehe nun zur Podologin. Sie kontrolliere aber immer noch genau, wie die Hautverhältnisse zwischen den Zehen seien (S. 4). Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden persönlichen Überwachung. Sodann verfüge er über Hilfsmittel in Form einer langen Greifzange (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 11 Ferner bestehe einzig in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung der Körperpflege ein Hilfebedarf (S. 7). Zum An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, im Grossen und Ganzen gehe das An- und Auskleiden selbständig. Manchmal könne sich der Beschwerdeführer nicht gut bücken. Alles, was „untendurch“ sei, Hosen und Unterhosen, sei schwierig. Da helfe ihm, wenn nötig, Frau F.________. Oben gehe es selbständig. Es sei aber nicht so, dass er täglich Hilfe benötige. Sie (Frau F.________) versuche, seine Selbständigkeit wenn möglich zu fördern, oder zumindest zu erhalten. Er müsse zuerst selber probieren. Sie helfe nicht automatisch, nur wenn es gar nicht gehe. Abends könne sich der Beschwerdeführer selbständig ausziehen. Die Kleider lege er selber bereit. Ab und zu sage sie ihm, wenn etwas nicht zusammenpasse oder wenn ein Kleidungsstück in die Wäsche solle. Aber entscheiden, was er anziehe, tue er (S. 5). In Bezug auf die Körperpflege sei der Beschwerdeführer beim Baden/Duschen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen (S. 7). Schliesslich benötige der Beschwerdeführer für das selbständige Wohnen, für die Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten und für die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt keine lebenspraktische Begleitung (S. 9 f.). 3.3.3 In der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Stellungnahme vom 29. Januar 2019 (act. II 155 S. 2 f.) bejahte Dr. med. C.________ einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden und Körperpflege sowie sinngemäss die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung (S. 3). 3.3.4 Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2019 (act. II 158 S. 2 ff.) bestätigte der Abklärungsdienst im Wesentlichen die im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 getroffenen Feststellungen. 3.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 12 Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 9. Januar 2019 (act. II 153 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und die ihn betreuende Person (Frau F.________) verfasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Situation bekannt. Soweit den im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2019 festgestellten Dritthilfebedarf betreffend, erbringt der Abklärungsbericht damit grundsätzlich Beweis und gestützt darauf sowie auf die übrigen Akten lassen sich die vorliegend relevanten Sach- und Rechtsfragen beantworten, womit es der subeventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme ergänzender sachverhaltlicher Abklärungen nicht bedarf. 4. Mit Bezug auf den Revisionsgrund (vgl. E. 2.3 vorne) ergibt sich was folgt: 4.1 Zunächst steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2013 nicht wesentlich verändert hat, bestätigte die Hausärztin des Beschwerdeführers,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 13 Dr. med. C.________, im bei der Beschwerdegegnerin am 7. September 2018 (act. II 150) eingegangenen Bericht doch ausdrücklich, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2). Auch hat die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Beurteilung durch den RAD bzw. auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet und mit Mitteilung vom 11. September 2018 (act. II 151) den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von unverändert 100% [vgl. auch act. II 133 S. 4]) bestätigt. Anhaltspunkte, wonach sich der Gesundheitszustand seit Zusprechung der Hilflosenentschädigung im Oktober 2013 (anspruchsrelevant) verändert haben könnte, ergeben sich schliesslich auch nicht aus den übrigen Akten und auch der Beschwerdeführer macht dergleichen nicht geltend. Damit liegt in medizinischer Hinsicht kein Revisionsgrund vor. 4.2 Im Weiteren ist – mit Blick auf den Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 (act. II 153 S. 2 ff.) zu Recht – unbestritten, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 6), Essen (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 8) keine Hilflosigkeit vorliegt (vgl. Beschwerde, S. 8 Art. 6 e contrario), so dass im Vergleich zur Verfügung vom 4. Oktober 2013 auch insoweit keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen respektive im funktionellen Leistungsvermögen gegeben sind. Ferner steht ausser Streit, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Körperpflege unverändert der regelmässigen Dritthilfe bedarf (vgl. act. II 153 S. 7; 159 S. 2; 113 S. 5). Sodann macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise zu Recht nicht geltend und es bestehen auch keine Hinweise in den Akten, wonach er neu in anspruchsrelevanter Weise der dauernden persönlichen Überwachung bedürfte (vgl. act. II 153 S. 4). Im Weiteren wurde im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 – wie schon im Abklärungsbericht vom 11. März 2013 – das Erfordernis an dauernder Pflege tagsüber zwar bejaht (act. II 153 S. 3; 113 S. 3). Diese umfasste gemäss der beschwerdeweise unbestritten gebliebenen Darstellung im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 das täglich zweimalige Wechseln des Verbandes am Fuss, eine einmal pro Woche erfolgende Fahrt ins Wundambulatorium, das alltägliche Ein- bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 14 Ausbinden der Beine sowie die Kontrolle der Hautverhältnisse zwischen den Zehen (act. II 153 S. 4). Damit präsentiert sich der Pflegebedarf nicht wesentlich anders als im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Oktober 2013. Insbesondere kann weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht von einer besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV und der hierzu entwickelten Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. Rz. 8058 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015; Stand: 1. Januar 2018; ferner Entscheid des BGer vom 17. Januar 2017, 8C_663/2016, E. 2.2.3). Dergleichen macht denn auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine anspruchs- und damit auch revisionsrelevante Veränderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie der Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. II 136) zugrunde lagen, ist somit auch insoweit nicht erstellt. 4.3 Zu prüfen bleibt damit, ob – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 4 f.) – hinsichtlich der alltäglichen Verrichtung An-/Auskleiden oder aber – wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt (Beschwerde, S. 10 ff. Art. 8) – in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung eine (anspruchserhebliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist. 4.4 Zwar ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass – analog zur Praxis bei der Revision von Invalidenrenten – ein Revisionsgrund auch aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gegeben sein kann (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Auch unter dem Titel der Hilflosenentschädigung bedarf es jedoch für die Frage, ob eine derartige tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt, einer sorgfältigen Prüfung (betreffend Rente vgl. Entscheid des BGer vom 14. Juli 2009, 9C_149/2009, E. 3.2.2). 4.4.1 Aufgrund der von den Abklärungsfachpersonen in den Abklärungsberichten vom 11. März 2013 (act. II 113 S. 2 ff.) und 9. Januar 2019 (act. II 153 S. 2 ff.) getroffenen Feststellungen ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer damals wie heute in der Lage war bzw. ist, T-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 15 Shirt und Pullover selber anzuziehen, womit insoweit keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist. Demgegenüber wurde das Anziehen von Hosen, Socken und Schuhen im Abklärungsbericht vom 11. März 2013 als unmöglich („kann er sich nicht selber anziehen“ [act. II 113 S. 4]) beschrieben, während die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 (act. II 153 S. 2 ff.) festhielt, „Alles, was ‚untendurch‘ sei, Hosen und Unterhosen, sei schwierig“. Während im ersten Abklärungsbericht keine weiteren Präzisierungen zum zeitlichen Umfang der für das An- und Ausziehen insoweit erforderlichen Dritthilfe enthalten sind, hielt die Abklärungsfachperson im zweiten Abklärungsbericht hierzu weiter fest, „wenn nötig“, helfe ihm Frau F.________. „Es sei aber nicht so, dass er täglich Hilfe benötige […]. Er müsse zuerst selber probieren. Sie helfe nicht automatisch, nur wenn es gar nicht gehe“ (S. 5). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, dass sich das selbständige An-/Ausziehen nur mehr als schwierig, jedoch nicht mehr als unmöglich gestalte; auch sei die Hilfe nicht mehr regelmässig, da nicht mehr dauernd erforderlich (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 4 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Hilfe erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Entscheid des BGer vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 5.3). Weder aus den medizinischen Akten noch aus dem Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 ergibt sich ein klarer Hinweis dahingehend, dass sich das funktionelle Leistungsvermögen in der alltäglichen Lebensverrichtung An- /Ausziehen im Vergleich zur Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. II 136) aufgrund einer allfälligen Angewöhnung (anspruchsrelevant) verbessert haben könnte. Denn aus dem Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 geht zunächst klar hervor, dass der Beschwerdeführer für das Anziehen von Hosen und Unterhosen grundsätzlich weiterhin der Dritthilfe bedarf, woran nichts ändert, dass er gemäss den Angaben der ihn betreuenden Frau F.________ „zuerst selber probieren“ müsse und sie „nicht automatisch helfe“ (act. II 153 S. 5). Denn im Abklärungsbericht wurde hierzu weiter festgehalten, sie helfe dann, „wenn es gar nicht gehe“, was klar impliziert, dass der Beschwerdeführer das selbständige Anziehen von Hosen, Unterhosen und Socken – in nicht voraussehbarer Weise – nicht selbständig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 16 bewerkstelligen kann. Demnach gestaltet sich bei näherer Betrachtung das An-/Auskleiden von Hosen, Socken und Schuhen nicht bloss als schwierig, sondern unverändert als potentiell unmöglich, nämlich dann, wenn es gemäss Frau F.________ „gar nicht gehe“. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass gemäss dieser Darstellung im Abklärungsbericht eine Hilfestellung Dritter nicht sicher täglich erforderlich ist. Dergleichen ist jedoch – wie hiervor dargelegt – rechtsprechungsgemäss auch nicht vorausgesetzt; vielmehr genügt eine potentielle (nicht voraussehbare) tägliche Hilfestellung, wie sie hier gemäss den (schlüssigen [vgl. E. 3.4 vorne]) Feststellungen im Abklärungsbericht gegeben ist. Der Passus, wonach Frau F.________ nur helfe, wenn es gar nicht gehe, lässt unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt keinen Rückschluss auf den in zeitlicher Hinsicht effektiven Dritthilfebedarf bzw. dahingehend zu, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Dritthilfe überwiegend wahrscheinlich nicht mehr eventuell (nicht voraussehbar) täglich in Anspruch nehmen muss. Diese Schlussfolgerung steht denn auch im Einklang mit der Tatsache, dass sich – wie dargelegt (vgl. E. 4.1 vorne) – der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das daraus resultierende funktionelle Leistungsvermögen seit Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. II 136) nicht verändert bzw. verbessert hat und – wie dargelegt – klare Hinweise auf eine Angewöhnung an die Behinderung fehlen. 4.4.3 Daran ändert unter revisionsrechtlichem Blickwinkel auch nichts, dass es – wie der Abklärungsdienst in der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 (act. II 158 S. 2 ff.) grundsätzlich zu Recht vorbringt und auch in der Beschwerde bestätigt wird (S. 9) – dem Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, sich mit Hilfe der Greifzange (act. II 153 S. 4) respektive eines Sockenanziehers anzuziehen (act. II 158 S. 3). Denn diesbezüglich geht aus dem Abklärungsbericht vom 11. März 2013 (act. II 113 S. 2 ff.) hervor, dass der Beschwerdeführer bereits damals über eine lange Greifzange und damit über das nämliche Hilfsmittel verfügte (S. 4). Jedoch wurde offensichtlich nicht geprüft, ob und wenn ja inwieweit sich der Beschwerdeführer mit Hilfe dieser Greifzange selbständig anziehen konnte. Eine solche Möglichkeit hätte jedoch in Anbetracht seither unveränderter medizinischer Verhältnisse bereits im Zeitpunkt der ersten Abklärung bestanden, weshalb es sich insoweit um eine andere Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 17 lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, was unter revisionsrechtlichem Blickwinkel unbeachtlich bleibt (vgl. E. 4.4 vorne). Es bestehen denn auch keine Hinweise im Abklärungsbericht vom 11. März 2013 (act. II 113 S. 2 ff.), wonach dem Beschwerdeführer der Einsatz der Greifzange (funktionell) nicht möglich gewesen wäre bzw. er deren korrekte Verwendung seit Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2013 hätte erlernen müssen oder erst erlernt hätte. Namentlich lag der letzte Spitalaufenthalt, seit welchem sich das funktionelle Leistungsvermögen gestützt auf die Feststellungen im ersten Abklärungsbericht verschlechtert hatte (vgl. S. 4), im Zeitpunkt der Erhebung vor Ort am 1. März 2013 (S. 2) bereits ein Jahr zurück (vgl. S. 3; act. II 110 S. 5 f.; 112 S. 2 f.), so dass dem Beschwerdeführer bis zur Abklärung der Hilflosigkeit am 1. März 2013 genügend Zeit geblieben war, den Einsatz der Greifzange zu erlernen. 4.4.4 Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ die Frage, ob er beim An-/Auskleiden in erheblicher Weise auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, durch Ankreuzen des betreffenden Feldes mit „nein“ beantwortete (act. II 147 S. 5). Gleichzeitig hat er jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (S. 2) und – wie er auch beschwerdeweise vorbringt (S. 8 Art. 7) – namentlich auch den Bedarf an dauernder Pflege verneint, was jedoch nach den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 offensichtlich nicht zutrifft (act. II 153 S. 3). Angesichts dieser Widersprüche kann deshalb auf seine Angaben nicht abgestellt werden. Im Übrigen hat Dr. med. C.________ im Bericht vom 7. September 2018 den Dritthilfebedarf für das An-/Auskleiden bejaht (act. II 150 S. 4). 4.5 Dem Dargelegten zufolge ist eine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung An-/Auskleiden somit nicht erstellt und in der Folge ein Revisionsgrund auch insoweit nicht gegeben. 4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erfüllt sind und für das Gericht demnach auch keine Veranlassung für die substituierte Begründung besteht, die ursprüngliche Verfügung vom 4. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 18 (act. II 136) sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105, 125 V 368 E. 2 S. 369; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 8.2). Insbesondere war der Sachverhalt im Zeitpunkt der nämlichen Verfügung hinreichend abgeklärt und der auf der Einschätzung im Abklärungsbericht basierende Schluss in der Verfügung vom 4. Oktober 2013, wonach der Beschwerdeführer auch für das An- und Auskleiden regelmässige Dritthilfe benötige, gestützt auf die damalige Sach- und Rechtslage – insbesondere mit Blick auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 12. März 2013 (vgl. act. II 114 S. 5) – unter wiedererwägungsrechtlichem Blickwinkel vertretbar. Ob und wenn ja inwieweit die Beschwerdegegnerin der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers Rechnung trug (vgl. E. 4.4.3 vorne), beschlägt eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung Ermessenszüge aufweist, was Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit erheischt (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). 5. 5.1 In Bezug auf den beschwerdeweise geltend gemachten Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (vgl. E. 2.1.2 und E. 4.3 vorne) macht der Beschwerdeführer – mit Blick auf den Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 (act. II 153 S. 9 ff.) zu Recht – nicht geltend, er sei hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV (Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen) und lit. c (Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation) auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. Beschwerde, S. 10 Art. 8 e contrario). Er behauptet hingegen einen entsprechenden Anspruch für das selbständige Wohnen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. 5.2 Mit überzeugender Begründung haben der Abklärungsdienst im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 (act. II 153 S. 9 ff.) sowie im Rahmen der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 (act. II 158 S. 5 ff.) und in der Folge die Beschwerdegegnerin den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auch in Bezug auf das selbständige Wohnen verneint:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 19 5.2.1 So überzeugt es nicht, wenn Dr. med. C.________ im Bericht vom 29. Januar 2019 (act. II 155 S. 2 f.) festhielt, eine den Grundkrankheiten entsprechende Ernährung sei nur mit Hilfe von Frau F.________ möglich (S. 3), gab doch der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsfachperson an, selber kochen zu können. Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. Februar 2019 insoweit zu Recht vorgebracht wird (act. II 158 S. 6), bedingt eine kohlenhydrat- bzw. zuckerarme Diabetes-Kost nicht eine wesentlich aufwendigere und zeitraubendere Zubereitung der Nahrung als das (dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mögliche) Kochen von Spaghetti (vgl. act. II 153 S. 9). Auch ist es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die bereits im Jahr 2012 erfolgte Unterstützung durch eine Ernährungsberaterin (vgl. act. II 110 S. 2) zumutbar, sich selber darüber auf dem Laufenden zu halten, welche Nahrungsmittel seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst sind und wie er die entsprechenden (warmen oder [weniger aufwendigen] kalten) Mahlzeiten zubereiten muss. Hinsichtlich der Wohnungsreinigung ist dem Abklärungsdienst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben zwar nicht staubsaugen, jedoch leichte Arbeiten wie das Abwischen eines Tisches selber ausführen kann, auf leichte, mit Teleskopstiel ausgestattete Staubsauger oder Produkte wie Swiffer zurückgreifen kann (vgl. act. II 158 S. 6). Auch spricht nichts dagegen, die Wohnungsreinigung in Etappen durchzuführen, wobei die blosse Verlangsamung der Verrichtungen noch keinen Anspruch auf entsprechende Dritthilfe im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV zu begründen vermag (betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 499, Rz. 26). Sodann geht aus dem Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 zwar hervor, dass Frau F.________ die Wäsche besorgt und der Beschwerdeführer „da nichts mehr“ mache (act. II 153 S. 9). Dabei spielen aber offenbar auch Praktikabilitätsüberlegungen eine Rolle, da Frau F.________ diesfalls ihre und die Wäsche des Beschwerdeführers gleichzeitig erledigen kann. Zudem wies Dr. med. C.________ im Bericht vom 29. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 20 daraufhin, dass der Beschwerdeführer am Tisch sitzend Wäsche zusammenlegen kann (act. II 155 S. 3). Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes überzeugend geltend gemacht wird, kann der Beschwerdeführer damit zumindest einen Teil der Wäsche selbständig erledigen; zudem impliziert der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer das Bereitlegen der Kleider selber möglich ist (act. II 153 S. 5), dass er diese auch selber aus einem Schrank nehmen kann, was wiederum darauf schliessen lässt, dass er die Kleider auch selber versorgen kann. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sowohl die Aufhängevorrichtung für die Wäsche als auch die Waschmaschine entsprechend den körperlichen Einschränkungen anzuordnen, so dass er sich bei den entsprechenden Verrichtungen nicht oder kaum mehr zu bücken braucht. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ausser Haus einkaufen kann (Beschwerde, S. 11). Soweit er geltend macht, er könne die eingekaufte Ware nicht selber ins Haus schaffen, so ist darauf hinzuweisen, dass Waren im Internet bestellt werden können und auch deren Lieferung nach Hause organisiert werden kann, was dem Beschwerdeführer, welcher über einen Computer verfügt (act. II 153 S. 6), denn auch zumutbar ist. 5.2.2 Weitere Hilfeleistungen, welche das selbständige Wohnen erst ermöglichen sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Beschwerde, S. 10 f. Art. 8) und es bestehen auch anderweitig keine Anhaltspunkte in den Akten für einen entsprechenden Bedarf. 5.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu Recht verneint. 6. Ist in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung weder für das An- /Auskleiden noch anderweitig ein Revisionsgrund erstellt (vgl. E. 4.5 vorne) und sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen hinsichtlich der Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. II 136) nicht gegeben (vgl. E. 4.6 vorne) und auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf lebenspraktische Beglei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 21 tung nicht erfüllt (vgl. E. 5.3 vorne), bleibt es bei der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV (vgl. E. 2.2.3 vorne). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2019 aufzuheben. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit am 16. Mai 2019 eingereichter und nicht zu beanstandender Kostennote hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 3‘800.--, Auslagen von Fr. 111.10 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 301.15 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf („abgerundet“) Fr. 4‘210.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 22 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘210.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, IV/19/235, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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