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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2019 200 2019 228

15 août 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,968 mots·~15 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019

Texte intégral

200 19 228 EO SCI/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. August 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse "Versicherung" Wengistrasse 7, 8004 Zürich Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Impasse de la Colline 1, Postfach 176, 1762 Givisiez Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2015 bei der C.________ AG (C.________) angestellt (Akten der Ausgleichskasse „Versicherung“ [AK Versicherung bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 1 S. 18 ff.). In der Folge war sie im akademischen Jahr 2015/2016 an der Universität … immatrikuliert und absolvierte bis Februar 2017 den Master ... Lehrgang in „...“ (act. II 8 S. 21). Am 29. Dezember 2016 gebar sie einen Sohn (act. II 8 S. 26) und stellte am 19. Januar 2017 (Postaufgabe: 20. Januar 2017) bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (AKFR bzw. Beigeladene) ein Gesuch um Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung (act. II 8 S. 3 ff.). Die AKFR lehnte mit Verfügung vom 21. März 2017 (act. II 8 S. 35 f.) das Gesuch ab, da die Versicherte vor der Geburt des Kindes weder in einem Arbeitsverhältnis gestanden, noch einen Lohnersatz in Form eines Taggeldes der ALV, IV, KV, MV oder UV bezogen habe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 8 S. 37 ff.) wurde mit Schreiben vom 13. März 2018 (act. II 8 S. 84 f.) insoweit behandelt, als ausgeführt wurde, die Verfügung vom 21. März 2017 (act. II 8 S. 35 f.) sei nichtig und die Einsprache gegenstandslos. Die Versicherte habe sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden. Eine Weiterleitung nach Art. 30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erfolgte nicht. In der Folge meldete sich die Versicherte am 4. Mai 2018 bei der AK Versicherung zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an (act. II 1 S. 1 f.). Letztere wies mit Verfügung vom 22. November 2018 (act. II 5) den Anspruch wegen ungenügender Beitragszeiten ab. Über die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2018 (act. II 6) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (act. II 7) in gleicher Weise entschieden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 3 B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________ – am 19. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen zweiten Schriftenwechsel abgelehnt; sie erhielt jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme. Am 15. Mai 2019 lud der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung die AKFR als nach ersten unpräjudiziellen Erwägungen zuständige Ausgleichskasse zum Verfahren bei, holte weitere Beweismittel bei der Beschwerdeführerin ein und gab den Parteien die Möglichkeit, sich zur Zuständigkeit der Verwaltungsstellen und des Gerichts zu äussern. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Zuständigkeit der Ausgleichskasse und reichte aufforderungsgemäss weitere Informationen zu ihrer Immatrikulation an der Universität ... ein. Die Beigeladene nahm am 4. Juni 2019 Stellung zur Zuständigkeit und führte aus, dass sie weder für die Entgegennahme noch für die Festsetzung und Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung zuständig sein könne. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2019 (act. II 7) ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.1 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2019 (act. II 7) richtet sich nach Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist. Die Spezialregelung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1), wonach das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet, ist hier nicht massgebend, weil keine kantonale Ausgleichskasse entschieden hat. Auch Abs. 2 der entsprechenden Norm ist nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht im Ausland hat. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 5 1.1.2 Ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der sich hier stellenden Frage zuständig war, ist nicht eine Frage des gerichtlichen Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Erweist sich die Beigeladene (oder allenfalls eine dritte Kasse), jedoch nicht die Beschwerdegegnerin als zuständig, ist der das Anfechtungsobjekt bildende Einspracheentscheid (vgl. E. 1.2 nachfolgend) im Rahmen der materiellen Beurteilung aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten (vgl. E. 4 nachfolgend). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (act. II 7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung. 1.3 Die maximal mögliche Mutterschaftsentschädigung von 98 Tagen zu Fr. 196.– (vgl. Art. 16d i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) beträgt Fr. 19‘208.– und liegt damit unter der Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.–. Eine genaue Bestimmung des allenfalls tiefer liegenden tatsächlichen Streitwerts ist nicht erforderlich, da die Beurteilung der Beschwerde in jedem Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1), Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG regelt der Bundesrat unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen sind. Demnach hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog (Art. 29 lit. a der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]) oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt (lit. b). 2.3 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EOG). Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Art. 35 ATSG abweichen (Art. 17 Abs. 2 EOG). Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist für AHVbeitragspflichtige Personen die Ausgleichskasse, die vor dem Einrücken (bzw. bei Mutterschaftsentschädigung sinngemäss vor der Niederkunft) für den Beitragsbezug zuständig war (Art. 19 Abs. 1 lit. a EOV), für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind, die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons (lit. b) und für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind, die Schweizerische Ausgleichskasse (lit. c). Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse (Art. 19 Abs. 2). Gemäss Art. 21 EOG erfolgt die Durchführung der Erwerbsersatzordnung durch die Organe der AHV. Anwendbar sind insbesondere die Vorschriften über die Arbeitgeber und die Ausgleichskassen (Abs. 1 und 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle per 30. September 2015 aufgegeben hat (act. II 1 S. 19) und danach (während des gesamten hier interessierenden Zeitraums) keiner Arbeit mehr nachgegangen ist. Sie war damit im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes am 29. Dezember 2016 (act. II 8 S. 26) nicht arbeitstätig. Zudem war sie nach Aufgabe ihrer Arbeitsstelle bis zur Geburt des Sohnes nicht bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung oder zum Taggeldbezug angemeldet. Zu klären ist in einem ersten Schritt, welche Ausgleichskasse für die Anmeldung und Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung zuständig ist. 3.2 Die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die C.________, war bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Bis zum dortigen Austritt per 30. September 2015 war die Beschwerdeführerin deshalb über die C.________ bei der Beschwerdegegnerin versichert. Dadurch, dass sie sich hiernach nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, fällt eine Verlängerung des Anschlusses an die bisherige Ausgleichskasse (d.h. die Ausgleichskasse ihrer früheren Arbeitgeberin) nach Art. 22a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 35 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ausser Betracht. Ab Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der C.________ ist die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige einzustufen. Sie wurde ab dem 1. Oktober 2015 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 AHVG als solche beitragspflichtig und die Festlegung der zuständigen Ausgleichskasse richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen. Gemäss eigenen Angaben und der eingereichten Immatrikulationsbestätigung hat sich die Beschwerdeführerin für das Studienjahr 2015/2016, d. h. nahtlos anschliessend an die letzte Arbeitsstelle formell bei der Universität ... immatrikuliert (act. II 8 S. 21). In den Monaten Oktober bis Dezember 2015 hat sie sich zudem mehrere Wochen im Ausland aufgehalten (Beschwerde vom 19. März 2019 S. 6 Ziff. 17). Erstellt ist zudem, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 15. Februar 2016 an den Lehrveranstaltungen der Uni ... teilgenommen hat (Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 8 lage zur Stellungnahme vom 4. Juni 2019 [act. IA] 4). Auch im folgenden akademischen Jahr 2016/2017 (act. IA 5) – und damit im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes am 29. Dezember 2016 – war sie immatrikuliert und folglich als nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Ausgleichskasse jenes Kantons beitragspflichtig, in welchem die Studienanstalt liegt (Art. 118 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101], vgl. auch Art. 29bis AHVV). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Aufgabe ihrer Stelle nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert war, sondern als Nichterwerbstätige und an der im Kanton ... ansässigen Studienanstalt immatrikulierte Studierende bei der Beigeladenen anzuschliessen war. Dieser Anschluss blieb während der gesamten Immatrikulationsdauer bestehen und ist damit für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 17 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a EOV im Zeitpunkt der Niederkunft Ende Dezember 2016 relevant. Die Beschwerdeführerin war damit für die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Entschädigung für die in ihre Anschlusszeit fallende Mutterschaft nicht zuständig. Der Einspracheentscheid ist von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG). 3.3 3.3.1 Dass sowohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. März 2019 und in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 wie auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (act. II 7) und die Beigeladene in der Stellungnahme vom 4. Juni 2019 mit der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin argumentieren, ändert nichts. Denn die Beschwerdeführerin war bei den Organen der Arbeitslosenversicherung unbestrittenermassen nicht zum Leistungsbezug angemeldet und hat damit auch kein (beitragspflichtiges) Taggeld dieser Versicherung bezogen. Daran wird auch die materielle Beurteilung des Anspruchs auf eine Mutterschaftsentschädigung nichts ändern. Art. 29 lit. a EOV ist damit von vornherein nicht einschlägig und kann damit auch keine Reflexwirkung auf die Zuständigkeitsfrage haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 9 Ein allfälliger Anspruch kann sich damit höchstens auf die zwar aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht geschöpfte, jedoch originäre Anspruchsvoraussetzung des Rechts der Erwerbsersatzordnung, Art. 29 lit. b EOV, stützen. Es ist eine Frage des Rechts der Erwerbsersatzordnung, ob eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG dem Erfordernis der erfüllten Beitragsdauer nach Art. 29 lit. b EOV gleichgestellt ist. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung sowohl im Allgemeinen wie für den konkreten Fall ist Sache der Ausgleichskasse, bei welcher die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.2 hiervor) als Nichterwerbstätige angeschlossen war bzw. hätte angeschlossen sein müssen. Diese Ausgleichskasse ist hier die Beigeladene. Selbst wenn sich in der von der zuständigen Ausgleichskasse noch vorzunehmenden Beurteilung ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin nach bereits abgeschlossenem Studium und mehrjähriger Erwerbstätigkeit infolge der nun aufgenommenen Weiterbildung im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes aus rein arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht bereits seit mehr als einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen wäre, würde dies nichts ändern. Denn in rein arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht hätte sie im entsprechenden Zeitpunkt der Niederkunft aufgrund des Andauerns der Ausbildung an der Universität ... und der damit verbundenen fehlenden Vermittlungsfähigkeit (noch) keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt (vgl. Art. 15 AVIG; BARBARA KUPFER BU- CHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 93 f.) und hätte sie damit auch so keiner nach Arbeitslosenversicherungsrecht zuständigen Kasse angeschlossen werden können. Zuständig ist die durch das Studienverhältnis bei fehlender Erwerbstätigkeit nach Art. 118 Abs. 3 AHVV bestimmte Beigeladene (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.3.2 Nichts können die Beschwerdeführerin und die Beigeladene aus dem zitierten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE, Stand 1. Januar 2014) ableiten. Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Sie sollen durch letzteres berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 10 Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Der vorliegende besondere Einzelfall ist im KS MSE jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen nicht anders abgebildet, als die vorstehend dargelegte Rechtslage es vorsieht. In diesem Sinne hatte denn auch bereits das BSV auf Anfrage der Beigeladenen hin (zu Recht) letztere für zuständig erachtet (act. II 8 S. 81). 3.3.3 Nichts ändert schliesslich die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 verheiratet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie als Unverheiratete die Beiträge als Nichterwerbstätige zu begleichen (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Status als Nichterwerbstätige und der Anschluss an die Beigeladene blieb auch nach der Verheiratung bestehen, denn der Wechsel des Zivilstands hatte einzig zur Folge, dass ihre Nichterwerbstätigenbeiträge gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AHVG allenfalls als durch die Beiträge des Ehemanns (für das ganze Jahr [Abs. 4]) bezahlt gelten konnten. Ein Wechsel der Ausgleichskasse erfolgte damit nicht. 4. Zusammenfassend erhellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht zuständig war, materiell über den hier zur Diskussion stehenden Antrag auf Mutterschaftsentschädigung zu befinden. Damit kann auch das hiesige Gericht nicht über den Anspruch entscheiden und die Beschwerde vom 19. März 2019 ist abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (act. II 7) ist unter Einschluss des Verfahrens auf Erlass der Verfügung vom 22. November 2018 (act. II 5) von Amtes wegen aufzuheben. Entgegen der Annahme der Beigeladenen im Schreiben vom 13. März 2018 (act. II 8 S. 84 f.) und ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren vom 4. Juni 2019 ist angesichts des vorstehend Ausgeführten die Verfügung vom 21. März 2017 (act. II 8 S. 35 f.) keinesfalls nichtig. Die Sache ist deshalb an die Beigeladene zu überweisen, damit diese das Verfahren betreffend die gegen die Verfügung vom 21. März 2017 (act. II 8 S. 35 f.) erhobene Einsprache (act. II 8 S. 37 ff.) wieder aufnehme und den An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 11 spruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung materiell prüfe. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat auch im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich an ihrem materiellen Antrag festgehalten und für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin votiert. Sie unterliegt damit im vorliegenden Verfahren mit ihrer Beschwerde unbesehen dessen, dass das Verfahren der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse „Versicherung“ vom 15. Februar 2019 wird unter Einschluss des Verfahrens auf Erlass der Verfügung vom 22. November 2018 von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2019, EO/19/228, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse "Versicherung" - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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