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Bern Verwaltungsgericht 21.02.2019 200 2019 137

21 février 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·924 mots·~5 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019

Texte intégral

200 19 137 KV KOJ/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Einsprachen, Debitorenmanagement, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 trat die Helsana Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) auf eine von A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2018 erhobene Einsprache gegen eine Rechtsöffnungsverfügung vom 30. Mai 2018 mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht ein. - Mit an die Beschwerdegegnerin adressierter Eingabe vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe: 8. Februar 2019) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2018 „Einsprache“ (richtig: Beschwerde) und machte sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei unzutreffend. Sodann hielt sie fest, die Einhaltung der 30tägigen Rechtsmittelfrist sei ihr wegen schweren gesundheitlichen Problemen etc. nicht möglich gewesen. - Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 leitete die Beschwerdegegnerin die fragliche Eingabe an das für die Beurteilung von Beschwerden zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, unter Beilage eines Doppels des Nichteintretensentscheids vom 17. Dezember 2018 sowie einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post. - Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids einzureichen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). - Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Nichteintretensentscheid vom 17. Dezember 2018 der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 3 Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG begann die Beschwerdefrist am 3. Januar 2019 zu laufen und endete am 1. Februar 2019 (so auch Beschwerde S. 1). Die am 8. Februar 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte damit verspätet. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr die Einhaltung der 30tägigen Rechtsmittelfrist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen und ihr eine zusätzliche Frist zur detaillierten Stellungnahme zu gewähren sei. Damit stellt sie zumindest sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist gemäss Art. 41 ATSG wiederhergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Ein solcher Grund, der zur Wiederherstellung der Frist führen könnte, kann namentlich im Falle einer schweren Krankheit gegeben sein, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erkrankung derart sein muss, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 mit Hinweisen; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 Erw. 5.3.1). - Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Frist wegen „schweren gesundheitlichen Problemen, umfangreicher Therapie und sehr grossen Einschränkungen (und mit sehr grossem Hilfebedarf verbunden)“ nicht einhalten können. Sie reicht indessen keinerlei Unterlagen – insbesondere kein Arztzeugnis – ein, welche eine gesundheitliche Schädigung oder andere Gründe belegen würden, welche sie von einer fristgerechten Beschwerdeeinreichung abgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin belässt es vielmehr bei diesbezüglichen Behauptungen, welche überdies nicht näher spezifiziert sind, weshalb weder Dauer noch Auswirkungen allfälliger Hinderungsgründe abschätzbar sind (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2017, 5G_1/2017, E. 4). Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die von der Rechtsprechung als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 4 Wiederherstellungsgrund geforderten Ausmasse annahm, ist in keiner Art und Weise erstellt. So legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, weshalb sie die vom 31. Januar 2019 datierende ausführliche und selber unterzeichnete Beschwerdeschrift nicht bis am 1. Februar 2019, sondern erst eine Woche später einreichen konnte. Ebenso führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage gewesen wäre, (bei bereits anderweitig behauptetem Hilfebedarf und, sollte dies zutreffen, entsprechenden Kontakten) eine Hilfsperson mit dem fristgerechten Einreichen der Beschwerde zu beauftragen. Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind somit nicht erstellt und das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. - Auf die verspätet eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten. - Damit erübrigt sich die ebenfalls beantragte Gewährung einer Fristerstreckung zwecks einlässlicherer Beschwerdebegründung, ebenso die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8). - Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe: 8. Februar 2019) wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 5 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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