200 19 136 EL JAP/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1946 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Januar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Altersrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 21 – 24, 27 f., 38 – 40, 43, 45, 48). Nachdem die AKB infolge einer Erbschaft der Versicherten diverse Unterlagen eingeholt hatte (vgl. AB 50 – 55), nahm sie mit zwei Verfügungen vom 16. April 2018 (AB 56 und 57) eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten vor und forderte aufgrund der erhaltenen Erbschaft zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 2‘608.-- (betreffend den Zeitraum von Mai 2016 bis Dezember 2016 [AB 56 S. 2]) bzw. von Fr. 4‘224.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2017 bis Februar 2018 [AB 57 S. 2]) zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 61) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Januar 2019 (AB 65) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, da die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die zwei Verfügungen vom 16. April 2018 (AB 56 und 57) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung zu viel bezogener EL im Betrag von insgesamt Fr. 6‘832.-- (Fr. 2‘608.-- + Fr. 4‘224.--; AB 56 und 57 jeweils S. 2) betreffend die Zeit von Mai 2016 bis Februar 2018. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet. Insbesondere fehle eine Erklärung dazu, inwiefern ihr eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne (Beschwerde S. 2 oben; Eingabe vom 2. Mai 2019 S. 2). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt, warum sie die Einsprache abgewiesen hat. Dabei hat sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Sie hat insbesondere klar aufgezeigt, dass die Rückerstattung nicht zwingend eine Meldepflichtverletzung bedingt und dieser Aspekt in einem allfälligen Erlassverfahren zu beurteilen sein wird. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf den Einspracheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 5 deführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 3.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 3.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). 3.3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 6 lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 3.3.3 Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4. 4.1 Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin eine Erbschaft von ihrem am xx. April 2016 verstorbenen Bruder (AB 54 S. 21) in der Höhe von Fr. 44‘000.-- erhalten hat (AB 54 S. 1) und dass in der vorliegend massgebenden Zeit von Mai 2016 bis Februar 2018 die besagte Erbschaft in der EL-Berechnung nicht angerechnet worden ist (AB 40, 43, 45). Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rückkommenstitel (vgl. E. 3.3.2 hiervor) oder alternativ eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 3.3.3 hiervor) vorliegt und bejahendenfalls, ab welchem Zeitpunkt die Erbschaft in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist: 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erstmals durch ein Telefonat vom 12. März 2018 (AB 50) Kenntnis von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 7 Erbschaft der Beschwerdeführerin erhalten hat. Zudem lagen ihr die diesbezüglichen Belege, wie insbesondere die Erbbescheinigung vom 23. Mai 2016 des Bezirksgerichts Höfe (AB 54 S. 18 ff.) und der Kontoauszug der BEKB vom 31. Januar 2017 über die am 12. Januar 2017 valutierte Zahlung über Fr. 44‘000.-- (AB 54 S. 1), erst Ende März 2018 bzw. Anfangs April 2018 vor (AB 55 S. 1 und S. 4). Das nachträgliche Entdecken dieser deutlich veränderten Vermögensverhältnisse stellt einen Rückkommenstitel in der Form einer prozessualen Revision dar (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die ab 2016 formlos gewährten EL (AB 40, 43, 45) zurückgekommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1 f.; Eingabe vom 2. Mai 2019 S. 3) hat eine Rückerstattung von EL unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). Ob – neben dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision – eine Meldepflichtverletzung vorliegt, muss damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt werden. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Erbschaft frühestens ab Januar 2017 angerechnet werden dürfe, da ihr Erbanteil erst zu diesem Zeitpunkt habe hinreichend klar beziffert werden können (Beschwerde S. 2 f.; Eingabe vom 2. Mai 2019 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn wie im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 65 S. 2) und der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.4) richtig festgehalten wird, ist für die Anrechnung eines angefallenen Erbschaftsvermögens in zeitlicher Hinsicht nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern grundsätzlich jener der Universalsukzession nach Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und damit der Tod des Erblassers massgebend. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erstmals Anfang 2017 Kenntnis ihrer Erbschaft erhalten hat (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 8 schwerde S. 2 f.; Eingabe vom 2. Mai 2019 S. 3). Denn gemäss Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB) zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-Anspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen („Anwartschaftsquote“; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 1.1; Entscheide des Bundesgerichts vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.2, und vom 3. Januar 2017, 9C_567/2016, E. 3.1). Vorliegend herrschte im Zeitpunkt der Universalsukzession per xx. April 2016 jedoch weder hinreichend Klarheit über den Erb-Anteil noch konnte ein EL-Anspruch der Beschwerdeführerin sicher ausgeschlossen werden, weshalb die besagte Erbschaft nicht bereits ab Mai 2016 bei der EL- Berechnung berücksichtigt werden durfte. Da das Verzeichnis der Vermögensgegenstände (AB 54 S. 5 – S. 11) zwecks Errichtung des Steuerinventars (vgl. AB 54 S. 2) am 16. Mai 2016 durch den Erbenvertreter (vgl. AB 54 S. 22 f.) sowie einen weiteren Erben unterzeichnet worden war (AB 54 S. 9) und zudem die gesetzlichen Erben und ihre Erbquoten spätestens mit der Erbbescheinigung vom 23. Mai 2016 (AB 54 S. 18 – S. 20) bekannt waren, war der Anteil der Beschwerdeführerin an der Erbschaft ab Mitte/Ende Mai 2016 bestimmbar, weshalb diese ab Juni 2016 in der EL-Berechnung anzurechnen ist (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; Rz. 3645.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2018). Der Beschwerdeführerin wurden demnach ab Juni 2016 – und nicht ab Mai 2016 – zu hohe EL ausgerichtet. 4.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Neuberechnungen werden weder bestritten noch geben sie grundsätzlich zu Bemerkun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 9 gen Anlass. Da jedoch eine Anrechnung der Erbschaft erst ab Juni 2016 erfolgen kann, ist die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘832.-- (Fr. 2‘608.-- + Fr. 4‘224.--; AB 56 und 57 jeweils S. 2) um die pro Mai 2016 geltend gemachte Rückforderung von Fr. 326.-- (Fr. 730.-- [im Mai 2016 bezogene EL] – Fr. 404.-- [neu berechneter EL-Anspruch für Mai 2016]; AB 56 S. 2) auf Fr. 6‘506.-- zu reduzieren. 4.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt ist, da die Beschwerdegegnerin erstmals anlässlich des Telefonats vom 12. März 2018 (AB 50) Kenntnis von der Erbschaft der Beschwerdeführerin erhalten hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Ferner betrifft die fragliche Rückforderung die in der Zeit von Juni 2016 bis Februar 2018 ausgerichteten EL, womit auch die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten ist (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 (AB 65) erhobene Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Rückforderung im Sinne der Erwägungen auf Fr. 6‘506.-- zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres teilweise Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, EL/2019/136, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 18. Januar 2019 insoweit abgeändert, als die Rückforderung im Sinne der Erwägungen auf Fr. 6‘506.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abt. Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.