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Bern Verwaltungsgericht 31.05.2019 200 2019 119

31 mai 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·9,199 mots·~46 min·3

Résumé

Verfügung vom 14. Januar 2019

Texte intégral

200 19 119 IV SCI/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zwischen August 1987 und Januar 2003 als … für die C.________ tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8). Im Juli 2003 meldete er sich bei der IVB unter Hinweis auf ein Burnout zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 1). In der Folge holte die IVB unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2003 ein (AB 11) und verfügte am 11. Dezember 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 12). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 13) wies die IVB mit Entscheid vom 14. April 2004 ab (AB 19). B. Ab dem 1. Oktober 2006 arbeitete der Versicherte in einem 100%-Pensum als … im E.________ (AB 192). Im März 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Als Art der Behinderung gab er mehrere Verletzungen aufgrund eines Unfalls vom 2. Oktober 2012 an (AB 21). Die IVB holte daraufhin diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und veranlasste insbesondere eine Begutachtung durch die F.________ (MEDAS) Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2014, AB 60.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 72) verfügte die IVB am 4. Juli 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 77). Im daraufhin vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerdeverfahren (vgl. AB 78, S. 3 ff.) hob die IVB die Verfügung vom 4. Juli 2014 für weitere Abklärungen wiedererwägungsweise auf (AB 84). Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (AB 85; IV/2014/780).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 3 Per 31. Oktober 2014 kündigte der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die Anstellung als … (AB 78, S. 17). Seit dem 1. November 2014 ist der Beschwerdeführer als „… und …“ zu einem 70%-Pensum im E.________ tätig (AB 111). Vom 10. März bis am 27. April 2015 erfolgte eine Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung (AMA) durch die Abklärungsstelle G.________ (Bericht vom 29. April 2015; AB 107). Nach Einholung einer Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 10. Februar 2016 (AB 135.1) veranlasste die IVB eine neuropsychologisch-psychiatrische Begutachtung (neuropsychologisches Gutachten von Dr. phil. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 12. Dezember 2016 [AB 162.1] und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Januar 2017 [AB 163.1]). Eine weitere psychiatrische Begutachtung wurde bei Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 22. April 2018; AB 190.1) in Auftrag gegeben. Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2018 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsanspruchs mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht (AB 195). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. August 2018 Einwand (AB 196) und reichte am 5. Oktober 2018 ein im Auftrag der K.________ erstelltes interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle L.________ vom 30. August 2018 zu den Akten (AB 199.1). Am 14. Januar 2019 verfügte die IVB wie angekündigt (AB 202). C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 13. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2019 sowie die Zusprache einer Viertelsrente seit wann rechtens. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf die zahlreichen, in der letzten Zeit erstellten Gutachten, sei er in seiner angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig. In einer für ihn angepassten Arbeit, wie der aktuellen Tätigkeit als … der …, bestehe eine Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 4 beitsfähigkeit von 70%. Daraus ergebe sich der Anspruch auf eine Viertelsrente. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 14. Januar 2019 (AB 202). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 6 (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 7 wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 8 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, womit die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wobei der Sachverhalt im Zeitpunkt des rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 14. April 2004 (AB 19) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 202) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte den leistungsabweisenden Einspracheentscheid vom 14. April 2004 (AB 19) in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 5. Dezember 2003 (AB 11). Dieser diagnostizierte eine kombinierte (anankastische und ängstliche) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), eine Zwangsstörung im Sinne von Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) und einen Status nach depressiver Reaktion (nach Erhalt der Kündigung im April 2002) im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21; AB 11, S. 8). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe weder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als …, noch in einer allenfalls anderen Tätigkeit (AB 11, S. 11; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 28. Februar 2004, AB 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 9 Nach einem Fahrradunfall am 2. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer vom 3. bis 9. Oktober 2012 in der Klinik N.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2012 diagnostizierten die Ärzte eine dislozierte Claviculaschaftfraktur links, ein mittelschweres Schädelhirntrauma, ein Subduralhämatom, eine Rippenserienfraktur IV-IX, einen minimem Pleuraerguss und eine Lungenkontusion (AB 30.7, S. 6). Vom 2. Oktober 2012 bis am 31. Januar 2013 wurde eine 100%-ige, vom 1. Februar bis am 31. März 2013 eine 80%-ige, vom 1. April bis am 31. Juli 2013 eine 70%-ige und ab 1. August 2013 eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 30.9, S. 1; 184.1, S. 146). Damit ist eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge haben kann, ausgewiesen und es ist ein medizinischer Revisionsgrund zu bejahen. Der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4). 3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten für die Zeit nach dem Fahrradunfall im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 30. November 2012 diagnostizierten die Ärzte der Klinik O.________ einen Status nach Fahrrad-Selbstunfall mit mittelschwerem Schädelhirntrauma und eine Clavicula- und Rippenserienfraktur links (AB 31, S. 13). Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer aus neurochirurgischer Sicht erfreulich erholt. Bezüglich der Arbeitstätigkeit wurde eine schrittweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben Anfang des Jahres 2013 empfohlen. Die Behandlung sei aus neurochirurgischer Sicht abgeschlossen (AB 31, S. 14). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum Q.________, diagnostizierte im Bericht vom 7. August 2013 einen Residualzustand mit Defektheilung nach Polytrauma vom 2. Oktober 2012 mit Subduralhämatom, Claviculafraktur links und Rippenserienfraktur. Der Beschwerdeführer habe ab 1. Februar 2013 zu 20%, ab 1. April 2013 zu 30% und ab 1. August 2013 zu 40% gearbeitet (AB 42, S. 1; vgl. auch AB 31). Er attestierte vom 1. August bis am 30. Oktober 2013 eine 60%-ige und vom 31. Oktober bis am 17. November 2013 eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 10 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 18. November 2013 erklärte er den Beschwerdeführer wieder zu 50% arbeitsfähig (AB 184.1, S. 160). 3.3.3 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2014 diagnostizierten die Experten das Nachstehende (AB 60.1, S. 8, 13, 18, 25, 33): Internistische Diagnosen: • arterielle Hypertonie • leichtgradige Adipositas Neurologische Diagnosen: • Schädelhirntrauma am 2. Oktober 2012 mit bildmorphologisch belegten intra- und extraaxialen intrakraniellen Hämorrhagien (subdurales Hämatom links, punktförmige kontusionelle Blutungsläsionen links tempoparietal, cMRI 8. Februar 2013) • Migräne Neurochirurgische Diagnosen: • schwergradiges Schädelhirntrauma mit links temporalen kontusionellen Läsionen und Subduralhämatom über der linken Hemisphäre im Oktober 2012 Orthopädische Diagnosen: • Claviculafraktur links Oktober 2012 (ICD-10: S42.0) • Rippenserienfraktur links Oktober 2012 (ICD-10: S22.4) • Hüftprellung links mit Vernarbung eines Hämatoseroms Oktober 2012 (ICD-10: S70.0) • Status nach Kapselbandverletzung des linken Kniegelenks (ICD-10: S83.6) • Status nach Unterschenkelfraktur links (ICD-10: S82.2) Psychiatrische Diagnosen: • Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen, teilremittiert (ICD-10: F42.1) • Differentialdiagnose: zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F60.5) Aus neuropsychologischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt, da kein ausreichender Anhalt für eine hirnorganisch begründete kognitive Störung bestanden habe (AB 60.1, S. 48). In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten (bis zum Unfall ausgeübten) sowie in der aktuellen angepassten oder in jedweder vergleichbaren Tätigkeit könne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestiert werden (AB 60.1, S. 49). Im Rahmen des Unfalls werde initial (im Zeitraum der Akutbehandlung und Nachsorge bis etwa Ende 2012) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für jedwede Tätigkeit vorgelegen haben, die sich im weiteren Verlauf zurückentwickelt habe. Eine wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 11 tere retrospektive quantifizierende Bewertung sei anhand der vorliegenden Akten nicht möglich. Es sei lediglich zu empfehlen, den aktenkundigen Vorbewertungen pragmatisch zu folgen (AB 60.1, S. 53). 3.3.4 Am 30. März 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall beim Skifahren Die Ärzte des Spitals R.________ diagnostizierten im Bericht vom 31. März 2014 eine Commotio cerebri, eine Schulterkontusion links und einen Status nach Schädelhirntrauma 2012 (AB 66, S. 6). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis am 4. April 2014 attestiert (AB 66, S. 7). 3.3.5 Im Bericht vom 19. April 2014 führte Dr. med. P.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Seit der letzten Diagnosestellung sei mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neu eine Commotio cerebri dazugekommen. Es bestehe seit dem 30. März 2014 eine 100%-ige, seit dem 15. April 2014 eine 80%-ige und seit dem 22. April 2014 eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 66, S. 1). 3.3.6 Med. pract. S.________, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte im Bericht vom 8. Mai 2014 keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (AB 70, S. 2). Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den am 30. März 2014 erlittenen Sturz ohne bleibende funktionelle Schäden überstanden habe. Das im MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2014 definierte Zumutbarkeitsprofil habe somit unverändert Gültigkeit (AB 70, S. 3). 3.3.7 Dr. med. P.________ führte im Bericht vom 28. Mai 2014 unter Bezugnahme auf das MEDAS-Gutachten aus, stossend fände er den Schluss, dass die Ermüdbarkeit und Wesensveränderung für die Bemessung der Arbeitsleistung nicht massgebend seien, da nicht gesagt werden könne, ob diese durch den Unfall ausgelöst worden seien. Immerhin habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2006 neu orientiert und sei voll arbeitsfähig gewesen, was die Veränderung zwanglos als unfallbedingt plausibel erscheinen lasse. Im Übrigen sei die Pseudoarthrose der Clavicula im Gutachten nicht erwähnt worden. Auch habe das Neuauftreten einer arteriellen Hypertonie sowie das erneute Trauma mit Commotio cerebri mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht gewürdigt werden können. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 12 Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als … im jetzigen Zustand sei auszuschliessen. Eine 50%-ige, eventuell später 60%-ige Arbeitsleistung sollte beibehalten werden können (AB 78, S. 16). 3.3.8 Med. pract. S.________ führte in der Stellungnahme vom 2. Juli 2014 aus, das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten sei sorgfältig erstellt, berücksichtige alle Unterlagen, gehe auf die Klagen des Beschwerdeführers ein, enthalte die erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und komme zu Schlüssen, die medizinisch nachvollziehbar seien (AB 76, S. 2). Im Bericht vom 13. Oktober 2014 empfahl die RAD-Ärztin med. pract. S.________ die Einholung einer Einschätzung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sowie eine Abklärung der effektiven Leistungsfähigkeit im derzeit ausgeübten Tätigkeitsbereich (AB 82, S. 2). 3.3.9 Im Abklärungsbericht AMA vom 29. April 2015 diagnostizierte Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) und eine residuelle Zwangsstörung mit vorwiegend Kontrollzwangshandlungen (ICD-10: F42.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein posttraumatisches Schulter- Armsyndrom links, mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit im Schultergelenk links und eine posttraumatische Hyposmie (AB 107, S. 10). Dem Beschwerdeführer sei eine quantitativ volle Tätigkeit (8,2 Stunden pro Tag; mit der Notwendigkeit einer verlängerten Pause von 30 Minuten pro Halbtag) im Bereich Administration, eventuell Beratung zuzumuten. Dabei bestehe allerdings eine 40%-ige bis maximal 50%-ige quantitative Leistungsfähigkeit. Eine Leitungsfunktion (… oder ähnliches) sei ihm nicht mehr zuzumuten. Im jetzigen geeigneten beruflichen Umfeld sei ihm jedoch die Funktion des … zumutbar, welche den Vorteil biete, dass er seine Arbeit/Pausen ein stückweit selbst einplanen könne (AB 107, S. 12). 3.3.10 In der Stellungnahme vom 10. Februar 2016 führten die Gutachter der MEDAS aus, der Abklärungsbericht AMA vom 29. April 2015 erfülle die für die Invalidenversicherung notwendigen Mindestanforderungen an eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht, da die wesentlichen medizinischen Fachgebiete nicht vollständig beigezogen worden seien. Der psychiatrische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 13 Befund des Berichts der G.________ sei nicht AMDP-konform erhoben worden. Selbst dieser ärztliche Teil sei deshalb versicherungsmedizinisch ungenügend. Dem Bericht der G.________ lasse sich die bei vollständig von der Mitarbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängigen Testungen stets notwendige methodenkritische Distanz und Abgrenzung vom subjektiven Beschwerdevortrag nicht entnehmen. Das berichtete Ergebnis der AMA könne zumindest ebenso gut als Artefakt des vom Beschwerdeführer erwünschten Resultats (einer limitierten Arbeitsfähigkeit) interpretiert werden. Es könne damit nicht von einem „objektiven Messergebnis“ gesprochen werden (AB 135.1, S. 2). Der Methode komme also kein eigenständiger diagnostischer Rang, sondern lediglich die Bedeutung einer Hilfsuntersuchung der Medizin zu. Der Bericht habe nicht darlegen können, auf welcher morphologischen zerebralen Basis die vermeintlichen Störungen überhaupt zu verstehen sein könnten (AB 135.1, S. 3). Der Bericht der G.________ könne keine Änderung an der gutachterlichen Bewertung bewirken (AB 135.1, S. 5). 3.3.11 Im neuropsychologischen Gutachten vom 12. Dezember 2016 stellte Dr. phil. H.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie einen Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma am 2. Oktober 2012 mit/bei Subduralhämatom links und kleiner Kontusionsblutung temporal bzw. parietal links sowie unauffälligem kognitivem Leistungsprofil (AB 162.1, S. 19). Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar 2017 diagnostizierte Dr. med. I.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) mit Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1), und eine (klinisch) organische Persönlichkeitsstörung nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4; AB 163.1, S. 18). Als … bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012. Für die aktuelle Tätigkeit als „…“ in einem … sowie für Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% (AB 163.1, S. 28 f.). Da sich gemäss neuropsychologischem Gutachten von Dr. phil. H.________ vom 12. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 14 zember 2016 keine Diagnosen aus neuropsychologischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergäben, gelte die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Beurteilung als Gesamtbeurteilung (AB 163.1, S. 37). 3.3.12 Der RAD-Arzt Dr. med. U.________ führte im Bericht vom 5. Juli 2017 aus, die von Dr. med. I.________ gestellte Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Hingegen liege eine Zwangsstörung vor, die bereits im Vorgutachten im Jahr 2012 festgestellt worden sei. Die vorliegende Beschwerdekonstellation und der Krankheitsverlauf würden schliesslich für die im AMA-Bericht festgestellte Diagnose eines organischen Psychosyndroms sprechen (AB 166, S. 12). 3.3.13 Im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2018 diagnostizierte Dr. med. J.________ den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren fraglichen narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61), Differentialdiagnose: Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), den Verdacht auf/anamnestisch organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) und eine residuelle Zwangsstörung mit vorwiegenden Kontrollzwangshandlungen (ICD-10: F42.1; AB 190.1, S. 38). Aufgrund der zahlreichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen sei eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr schwierig. Die aktuelle Tätigkeit im administrativen Bereich sei als eine angepasste Tätigkeit anzusehen, die der Beschwerdeführer bereits seit seiner Rückkehr in das E.________ nach dem Velounfall wieder ausübe. Dabei sei das aktuelle Pensum von 60% bis 70% möglich und zumutbar (AB 190.1, S. 52). Eine genauere Einschätzung wäre durch eine sorgfältige und durchgehende Beobachtung seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz möglich. Rein pragmatisch sei die bisherige Eingliederung in die angestammte Tätigkeit als erfolgreich anzusehen. Ein Pensum von 100% sei retrospektiv nicht möglich gewesen und werde es bis zur Pensionierung auch nicht sein. Grund dafür seien wahrscheinlich die Restbeschwerden durch die kognitiven Unfallfolgen (AB 190.1, S. 53). 3.3.14 In dem durch die K.________ in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle L.________ vom 30. August 2018 wurden mit überwiegend wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2. Oktober 2012 (Sturz beim Fahrradfahren) ein Schäde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 15 lhirntrauma mit initialem GCS 13 (ICD-10: S06.9), eine dislozierte Clavikulaschaftfraktur links und Rippenserienfraktur IV-IX links (ICD-10: S42.00), sowie mit überwiegend wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. April 2014 (Sturz beim Skifahren) eine Commotio cerebri ohne nachweisbare neurologische Defizite, folgenlos ausgeheilt (ICD-10: S06.0), diagnostiziert. Weiter wurden mit möglichem Kausalzusammenhang zu den beiden Ereignissen und/oder unfallfremd eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), eine Zwangsstörung mit Zwangsdenken und -handlungen und Entwicklungen von Hypersexualität (ICD-10: F42.1) sowie eine Migräne bei familiärer Disposition (ICD-10: G43.9) diagnostiziert (AB 199.1, S. 28). Unfallkausale Diagnosen mit Krankheitswert lägen nicht vor. Die vorbestehende unfallfremde psychiatrische Problematik habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 199.1, S. 29). Unter Berücksichtigung der unfallfremden psychiatrischen Problematik sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … aufgrund seiner Verhaltens- und Denkstörungen nicht mehr ausüben könne. Für eine angepasste Tätigkeit mit weniger Verantwortung und weniger Führungsund Leitungsfunktionen mit zugewandtem Umfeld, genug Möglichkeiten, Pausen zu machen, und einer weitgehend freien Zeiteinteilung sei eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70% möglich, wie dies auch die aktuelle Arbeitssituation widerspiegle (AB 199.1, S. 27). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 16 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 3.5.1 Das MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2014 (AB 60.1), basierend auf einer internistischen, neurologischen, neurochirurgischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung, erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Das nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verliert seinen Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 eingeführten Korrektive nicht, da es – wie im Folgenden dargelegt wird – eine schlüssige Beurteilung erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309, 137 V 210 E. 6 S. 266). 3.5.2 Die Gutachter haben überzeugend festgestellt, dass die Folgen des Unfalls vom 2. Oktober 2012 weitgehend abgeklungen und keine Residuen mehr vorhanden sind. Die Experten – insbesondere der neurologische Teilgutachter – haben unter Verweis auf das tatsächliche Betätigungsprofil des Beschwerdeführers (partielle Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, sicheres Führen eines Personenwagens, selbstständiges Ausüben der Alltagsaktivitäten) sowie der Erstberichte der behandelnden Ärzte schlüssig dargelegt, dass keine namhaften kognitiven Störungen vorliegen und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 17 entsprechenden Restbeschwerden im Rahmen des erlittenen Schädelhirntraumas kein leistungseinschränkendes Attest erlauben. Bildgebend konnten keine Hinweise für grössere zerebrale Läsionen festgestellt werden (AB 60.1, S. 15 ff., 19, 49). Der orthopädische Teilgutachter führte zudem nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der noch geringgradig bestehenden Verletzungsfolgen in einer wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Bürotätigkeit – wie die angestammte bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit – ohne Einschränkungen bzw. in einem Pensum von 100% arbeitsfähig ist (AB 60.1, S. 26). Gemäss der neurochirurgischen Gutachterin sei die klinische Störungssymptomatik in ihrer Kausalität nur polydisziplinär – insbesondere unter Berücksichtigung der Psychiatrie – ausreichend sicher beurteilbar (AB 60.1, S. 19). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen, teilremittiert (ICD-10: F42.1), Differentialdiagnose: zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F60.5). Der im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobene klinische Befund war ohne Störungsanhalt. Insbesondere liessen sich – in Übereinstimmung mit der neuropsychologischen Begutachtung (AB 60.1, S. 49) – keine namhaften kognitiven Defizite erkennen (AB 60.1, S. 33). Gestützt auf die Exploration, den psychiatrischen Befund und die Angaben des Beschwerdeführers zur Alltagsgestaltung war keine relevante Beeinträchtigung durch ein organisches Psychosyndrom mehr fassbar. Eine zusätzliche Berücksichtigung der neurologischen, neurochirurgischen und neuropsychologischen Bewertungen sei somit geboten. Eine aus den psychiatrischen Diagnosen ableitbare, eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit wurde verneint (AB 60.1, S. 35). In der Konsensbeurteilung haben die MEDAS-Gutachter einerseits unter Berücksichtigung der Ressourcen und deren Verwirklichung, insbesondere im ausserberuflichen Bereich, sowie andererseits der Defizite, auch aus psychiatrischer Sicht, überzeugend eine volle Leistungsfähigkeit attestiert (AB 60.1, S. 50 ff.). Da das MEDAS-Gutachten beweiskräftig ist und die bereits aus rein medizinischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit – unter einlässlicher Berücksichtigung der Ressourcen und Defizite sowie der Konsistenz, mithin der Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 18 BGE 141 V 281 sowie 143 V 418 – in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet wurde (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist die gesonderte gerichtliche Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2 hiervor) entbehrlich (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2). 3.5.3 Nach dem Gesagten kann auf das schlüssige und nachvollziehbare MEDAS-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer spätestens ab der gutachterlichen Erhebung (wieder) vollständig arbeitsfähig war (AB 60.1, S. 49; vgl. dazu auch AB 199.1, S. 30), abgestellt werden. Die fachärztlichen Erhebungen fanden im November und Dezember 2013 statt, womit das Leistungsprofil ab Januar 2014 Gültigkeit hat. Die neuropsychologische Testung vom 7. Januar 2014 bestätigte die ärztlichen Feststellungen (vgl. E. 3.6.3 und E. 3.10 hiernach). An der Massgeblichkeit dieser Einschätzung ändern auch der weitere Verlauf und die eingeholten weiteren medizinischen Gutachten nichts (vgl. E. 3.6 ff. hiernach). 3.6 3.6.1 Der Selbstunfall des Beschwerdeführers kurz nach der gutachterlichen MEDAS-Beurteilung am 30. März 2014 ereignete sich beim Skifahren, wobei der Hergang und nachmalige Verlauf unklar geblieben ist (unbeobachteter Sturz ohne Erinnerung durch den Beschwerdeführer; vgl. AB 66, S. 6). Gestützt auf die (medizinischen) Akten ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um ein Bagatellereignis handelte, auch wenn der Beschwerdeführer notfallmässig mit der REGA abtransportiert wurde. Die Ärzte des Spitals R.________, wo der Beschwerdeführer eine Nacht hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 31. März 2014 eine Commotio cerebri bei GCS (Glasgow Coma Scale) 14 (bester Wert sind 15 Punkte; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 674) und eine Schulterkontusion links. Die Röntgenaufnahmen der HWS/Dens sowie der linken Schulter zeigten keine Anhalte für frische ossäre Läsionen (AB 66, S. 6). Bereits am Tag nach dem Unfall wurde der Beschwerdeführer neurologisch unauffällig und in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Übelkeit, Erbrechen und Schwindel sind nicht aufgetreten (AB 66, S. 7). In die Nachuntersuchung vom 3. April 2014 bei seinem Hausarzt Dr. med. P.________ begab er sich mit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22losgel%F6ste+juristische+Parallel%FCberpr%FCfung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-231%3Ade&number_of_ranks=0#page231 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22losgel%F6ste+juristische+Parallel%FCberpr%FCfung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-351%3Ade&number_of_ranks=0#page351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 19 dem Auto (AB 66, S. 5). Aus den Eintragungen des Hausarztes vor dem Unfall vom 30. März 2014 ergeben sich keine Klagen über angebliche kognitive Einschränkungen (vgl. AB 66, S. 4 f.), was mit den Darlegungen in der zeitgleichen MEDAS-Begutachtung übereinstimmt. Für die Zeit nach dem neuerlichen Unfall hielt der Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Commotio cerebri (AB 66, S. 1) bzw. einen klaren aber mässigen Rückfall (zum vorherigen Unfall; AB 66, S. 5) fest und attestierte ab Mitte April 2014 wieder eine stufenweise steigende Arbeitsfähigkeit (AB 66, S. 1 und 5; 78, S. 16). 3.6.2 Auch der AMA-Bericht vom 29. April 2015 ändert nichts an der Massgeblichkeit des MEDAS-Gutachtens. Der Psychiater Dr. med. T.________ diagnostizierte – in Abweichung vom MEDAS-Gutachten – ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.1). Diese Diagnosestellung – wenn auch als solche der Psychiatrie unterstellt – bedarf einer nachweisbaren Ätiologie in einer zerebralen Krankheit, einer Hirnverletzung oder einer anderen Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 72). Die somatischen Gutachter der MEDAS haben eine organische Komponente jedoch überzeugend ausgeschlossen (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Somit ist die von Dr. med. T.________ gestellte Diagnose nicht haltbar. Entgegen der Auffassung des AMA-Arztes war denn auch keine mehrmonatige (neurologische) Rehabilitation (AB 107, S. 11) notwendig (vgl. auch AB 31, S. 13 sowie 162.1, S. 10 und 19). Es überzeugt deshalb nicht, wenn Dr. med. T.________ – gestützt auf die in der AMA erzielten Leistungen – eine Leistungsfähigkeit von 40% bzw. maximal 50% in einer angepassten Tätigkeit attestierte (AB 107, S. 12), wo doch der Beschwerdeführer in seiner Anstellung im E.________ bereits damals wieder zu 70% angestellt war und bis heute hohe Einkommen erzielt (vgl. AB 111, S. 2 sowie E. 3.9 und 4.4 hiernach). So gab der Beschwerdeführer auf die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im September 2016 (vgl. E. 3.6.3 hiernach) angesprochene Abweichung denn auch selber an, dass bei der AMA eine ständige Testsituation bestanden habe, bei der er ständig beobachtet worden sei, was grundsätzlich eine eher anstrengende Situation gewesen sei. Bei seiner aktuellen Tätigkeit sei nicht jede

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 20 Arbeit neu und er fühle sich nicht getestet; auch werde er nicht so stark beobachtet. Subjektiv empfinde er in seiner Leistungsfähigkeit zur damaligen Abklärung keinen riesigen Unterschied, wobei er das Gefühl habe, dass es jetzt etwas besser gehe (AB 162.1, S. 9; vgl. auch AB 162.1, S. 17). Überzeugend führten die MEDAS-Gutachter deshalb in der Stellungnahme vom 10. Februar 2016 zum AMA-Bericht aus, dass dieser keine Änderung an der gutachterlichen Beurteilung zu bewirken vermag. Die MEDAS- Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass der AMA-Bericht keine objektivierten Befunde enthalte, welche die Beurteilung von Dr. med. T.________ begründen könnte, sondern vielmehr die subjektiven Beschwerdevortragen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden (AB 135.1, S. 2 f.). Die ME- DAS-Gutachter haben in Zitierung ihres Gutachtens und mit ausdrücklichem Verweis auf die Befunde betreffend die kognitive Sachlage zutreffend ihre frühere Einschätzung für massgeblich erklärt, was überzeugt. Eine weitere Begutachtung im Oktober 2014 (zweijähriges Intervall für eine finale Beurteilung nach Schädelhirntrauma) hatten die Gutachter aufgrund des stabilen Zustandes des Beschwerdeführers sowie der bereits ausgeschlossenen unfallbedingten kognitiven Störungen zutreffend für entbehrlich gehalten (AB 60.1, S. 51; 135.1, S. 3 ff.). 3.6.3 Die IVB hat daraufhin eine monodisziplinäre, mit einer neuropsychologischen Beurteilung unterlegte, psychiatrische Begutachtung angeordnet. Darin hat sich jedoch nichts anderes gezeigt, als bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung. Im neuropsychologischen Gutachten vom 12. Dezember 2016 wurde von Dr. phil. H.________ überzeugend dargelegt, dass die neuropsychologische Testung ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil zeigte. Es ergaben sich keine testpsychologischen und klinischen Hinweise für eine erhöhte Ermüdbarkeit. Einlässlich und überzeugend hat die neuropsychologische Gutachterin dargelegt, dass eine Fatigue (erhöhte Ermüdbarkeit) grundsätzlich nur schwer zu objektivieren und deshalb verteilt über die Erhebung zu testen ist. Die entsprechende Testung zeigte beim Beschwerdeführer verteilt über die knapp vierstündige Untersuchung keine Beeinträchtigungen (AB 162.1, S. 14). Daher könne das Vorliegen einer Schädelhirn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 21 trauma-assoziierten Fatigue mit dieser neuropsychologischen Untersuchung allein nicht bestätigt werden. Im Gegenteil spreche auch die Lokalisation der beim Schädelhirntrauma erlittenen Hirnverletzung eher gegen das Vorliegen einer primären (zerebral bedingten) Fatigue. Dies stimmt mit den fachärztlichen neurologischen Einschätzungen der MEDAS-Gutachter (vgl. AB 60.1, S. 13) überein (AB 162.1, S. 15). Neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind rechtsprechungsgemäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; Entscheide des BGer vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2). Dr. phil. H.________ führte überzeugend aus, dass die Befunde in relativ guter Übereinstimmung zum neuropsychologischen Teilgutachten der MEDAS stehen. Bereits damals hätten sich keine ausreichenden Hinweise für eine hirnorganisch begründete Störung gezeigt. Die damals erhobenen leichten Auffälligkeiten in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit und in der Konzentrationsfähigkeit liessen sich heute nicht mehr erheben (AB 162.1, S. 15). Gemäss der Expertin ist auch die anlässlich der AMA demonstrierte Leistungseinschränkung neuropsychologisch nicht erklärbar (AB 162.1, S. 16). Überzeugend wies sie schliesslich darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Leistung am Arbeitsplatz nicht besser aufteilt (Präsenz an fünf Tagen an Stelle von wenigen langen Arbeitstagen; AB 162.1, S. 17). Diese Aufteilung steht offenbar mit der Strukturierung seines ausserberuflichen Lebens in Zusammenhang. Wenn er ganze Tage arbeiten kann, so ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie er eine halbtägige Begutachtung als überfordernd betrachten kann. Es ergibt sich daraus ein inkonsistenter und allein beschränkter Leidensdruck. Im parallel dazu erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 4. Januar 2017 wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einerseits die Diagnose einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt (ICD-10: F60.5; AB 163.1, S. 18). Diese Diagnose deckt sich weitgehend mit der entsprechenden Diagnostik der MEDAS-Gutachter (AB 60.1, S. 33). Andererseits wurde – wie im medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 22 schen Teil des AMA-Berichts (AB 107, S. 10) – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (klinisch) eine organische Persönlichkeitsstörung nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.0) diagnostiziert (AB 163.1, S. 18). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.6.2 hiervor) kann diese Diagnose jedoch bei fehlendem somatischem (neurologischem) Korrelat nicht gestellt werden. Es bleibt zu wiederholen, dass bereits im MEDAS-Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt wurde, weshalb diese Diagnose nicht zutrifft bzw. weshalb keine organische Grundlage für die geschilderten Beschwerden besteht. Dies wurde auch einlässlich und sorgfältig im neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. H.________ bestätigt. Weshalb der Psychiater Dr. med. I.________ über seine Fachkompetenz hinweg, in eine andere medizinische (somatische) Fachrichtung eingreifend, die interdisziplinäre Beurteilung der MEDAS wie auch der mitbegutachtenden Neuropsychologin unbeachtet lässt, bzw. sich gar explizit darüber hinwegsetzt, ist nicht nachvollziehbar. Seine in Verkennung der eigenen Fachkompetenz erfolgten und den klaren testmässigen Befunden entgegenstehenden Ausführungen zu einer hirnorganischen Mitbeteiligung des orbitofrontalen Kortex (AB 163.1, S. 24 ff.) überzeugen daher nicht. Er bezeichnet diese Zuordnung denn auch selber als „rein theoretisch“ (AB 163.1, S. 23). Die von Dr. med. I.________ angenommenen organischen Ursachen hierfür bestehen jedenfalls – wie bereits ausgeführt – nicht. Die Einschätzung einer organisch bedingten psychischen Störung widerspricht den objektivierten Befunden (AB 163.1, S. 28; vgl. E. 3.6.2 hiervor). Bei der Beurteilung von Dr. med. I.________ bleibt schliesslich auch die aktuelle Leistungssituation des Beschwerdeführers unberücksichtigt, bei der Jahr für Jahr (steuerfrei) erhebliche Zusatzentschädigungen als Honorar … ausgerichtet werden (AB 173; 193.2 – 193.4). Dem Beschwerdeführer wurden damit offensichtlich sehr wohl wieder entschädigungswürdige, anspruchsvolle Tätigkeiten zugemutet. Nach dem Gesagten überzeugt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.________ nicht und es kann nicht darauf abgestellt werden. Nicht überzeugend ist denn auch seine Kritik am MEDAS-Gutachten. Wie von Dr. med. I.________ vorab selbst festgehalten, wurde die MEDAS- Begutachtung sehr sorgfältig durchgeführt (AB 163.1, S. 31). Wenn der psychiatrische Gutachter dann jedoch kritisiert, eine Auseinandersetzung mit den Wutausbrüchen, der reduzierten Kritikfähigkeit und der deutlich gesteigerten sexuellen Lust sei nicht erfolgt, muss darauf hingewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 23 werden, dass diese Symptome in dieser Ausprägung bis zu seiner Erhebung gar nicht geschildert wurden (vgl. AB 60.1, S. 34 und 37). 3.6.4 Nach Einholung einer Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. U.________, der ohne über einen in der Schweiz anerkannten Weiterbildungstitel (in den Fachgebieten Psychiatrie, Neuropsychiatrie oder Neurologie) zu verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch), die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht gegeben bzw. die im AMA-Bericht festgestellte Diagnose eines organischen Psychosyndroms als nachvollziehbar erachtete (AB 166, S. 11 f.), veranlasste die IVB schliesslich eine weitere psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. J.________. Dr. med. J.________ hat in ihrem Gutachten vom 22. April 2018 die Diagnosen von Dr. med. I.________ übernommen – nun aber nur noch als Verdachtsdiagnosen (AB 190.1, S. 38). Eine dem Fachgebiet der Neurologie zuzuordnende Hirnschädigung als Ursache der gezeigten Symptome war und ist nicht bewiesen. Vielmehr ist sie wie dargelegt nach wiederholten neuropsychologischen Abklärungen und neurologischer Begutachtung ausgeschlossen. So bestätigte Dr. med. J.________, dass die Befunde von Dr. phil. H.________ nicht in Zweifel zu ziehen sind (AB 190.1, S. 39). Es kann Dr. med. J.________ deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie fehlende genaue somatische Abklärung bemängelt bzw. eine umfassende pluridisziplinäre Einschätzung verlangt (AB 190.1, S. 48 f.). Eine solche liegt mit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2014 vor. Soweit Dr. med. J.________ in ihrem Gutachten (erneut) auf einen Alkoholkonsum von zwei bis drei Gläser pro Tag hinweist, was ein deutliches Anzeichen für einen Alkoholismus ist (AB 190.1, S. 27, 31, 48; vgl. auch AB 199.1, S. 13), ändert dies nichts. Die neuropsychologischen Erhebungen ergaben noch keine Defizite. Es bestehen denn auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, den erheblichen Alkoholkonsum zu sistieren. Zu dem den Beschwerdeführer dominierenden Thema der Sexualität hat die Gutachterin eine hirnorganische Mitbeteiligung eindeutig ausgeschlossen. Sie führte aus, dass das beschriebene Sexualverhalten (erhöhte Libido) des Beschwerdeführers einer Veränderung in der Beziehung zur Ehefrau entspringe (AB 190.1, S. 42). Sie hat Dr. med. I.________ insoweit, als dieser in seiner Beurteilung von fehlenden Inkonsistenzen ausging (AB 190.1, S. 50) zu Recht widersprochen und festgehalten, aufgrund zahl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 24 reicher Inkonsistenzen und Diskrepanzen sei eine diagnostische Beurteilung nicht möglich, ohne zu spekulieren (AB 190.1, S. 41). Den Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge seiner subjektiven Krankheitsüberzeugung bis zu seiner Pensionierung kaum mehr ein höheres Pensum aufnehmen wird (AB 190.1, S. 53), hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten. Angesprochen wurde von Dr. med. J.________ im psychiatrischen Gutachten schliesslich nicht zum ersten Mal der offenbar fehlende Leidensdruck (AB 190.1, S. 40) und sie hat zutreffend auf die diskrepanten biographischen Anamnesen (gestützt allein auf die Angaben des Beschwerdeführers) hingewiesen (AB 190.1, S. 39). So ist erstaunlich, dass der Beschwerdeführer während dem Bezug von Arbeitslosentaggelder in den Jahren 2004 und 2005 (vgl. AB 173, S. 3) bzw. im Rahmen der ersten IV-Abklärung parallel eine Ausbildung zum … absolviert haben will (vgl. AB 190.1, S. 46). Unterlagen hierzu fehlen in den Akten. Welche Qualität diese Ausbildung hatte, kann hier offen bleiben, hatte der Beschwerdeführer doch in der Folge ab Oktober 2006 eine entsprechende Stelle während Jahren ohne Beanstandungen inne. 3.7 Die psychiatrische Einschätzung der MEDAS ist damit in keiner Weise fehlerbehaftet, sondern – auch nach der neuen Begutachtung durch Dr. phil. H.________, Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ – mit der Befundlage und medizinischen Lehre übereinstimmend und damit nicht zu beanstanden. Eine massgebliche Veränderung hat sich seither nicht eingestellt. 3.8 Schliesslich ändert auch das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle L.________ vom 30. August 2018 (basierend auf einer neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung) nichts (AB 199.1). Die Gutachter der Begutachtungsstelle L.________ haben keine unfallkausalen (hirnorganischen) Schädigungen mit Krankheitswert erhoben. Im Rahmen der Begutachtung wurde eine somatische Basis für die geklagten Beschwerden vielmehr ein weiteres Mal verneint. Sowohl die neurologische als auch die neuropsychologische Untersuchung ergaben keine nachweisbaren Defizite bzw. objektivierbaren Befunde. Die Hyposmie hat sich gemäss dieser Erhebung gar gebessert (AB 199.1, S. 23 ff.). Die Gutachter der Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 25 tungsstelle L.________ wiesen denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die neurologischen und neuropsychologischen Befunde vergleichbar mit den Ergebnissen im Rahmen der MEDAS-Begutachtung bzw. der Begutachtung von Dr. phil. H.________ sind (AB 199.1, S. 24 f.). Ferner äusserten sich die Gutachter der Begutachtungsstelle L.________ schIüssig und überzeugend zu den Diskrepanzen zwischen den drei übereinstimmenden neuropsychologischen Abklärungen und den Ergebnissen der AMA. Dabei wurde insbesondere (in Bestätigung der MEDAS-Gutachter) auf den Widerspruch zwischen den „objektiven Befunden“ und den „subjektiven Klagen“ hingewiesen (AB 199.1, S. 25). Sodann ergeben sich auch bei dieser Begutachtung Anzeichen für Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Müdigkeit im Vordergrund) und den erheblichen, in der Freizeit genutzten Ressourcen (Auto fahren, Sportbetätigungen, …; AB 199.1, S. 11). Unfallkausale psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert konnten keine gestellt werden (AB 199.1, S. 26 f.). Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Experten allein in Kenntnis der Akten ab Unfall waren und die früheren Akten nicht gekannt haben. Relevant ist dieser Umstand einzig hinsichtlich der Einschätzung der unfallfremden psychiatrischen Seite und des Leistungsvermögens, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70% arbeitsfähig sei (AB 199.1, S. 27). Das Gutachten der Begutachtungsstelle L.________ beschränkte sich auftragsbedingt auf die unfallkausale Problematik. So war eine einlässliche Auseinandersetzung mit den unfallfremden Fragen nicht mehr vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist folglich zu sehen, dass zwar (unfallfremde) psychische Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt, diese jedoch nicht näher diskutiert bzw. hergeleitet wurden. Insoweit ist das Gutachten der Begutachtungsstelle L.________ nicht tauglich, das MEDAS-Gutachten bei seither weitgehend unveränderter Befundlage in Frage zu stellen. 3.9 Die MEDAS-Beurteilung überzeugt schliesslich auch vor dem Hintergrund der erweiterten psychosozialen Betrachtung: Im Rahmen der zahlreichen Erhebungen haben die Ärzte allesamt auf psychosoziale Faktoren hingewiesen. Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2006 … im E.________ und in dieser Funktion Vorgesetzter seiner Ehefrau, welche am gleichen Ort bzw. sogar im gleichen … arbeitet. Per 31. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 26 erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung und arbeitete fortan ab November 2014 in einem 70%-Pensum als … und … für denselben Arbeitgeber (vgl. AB 78, S. 17; 111, S. 2 f.). Anlässlich dieser Veränderung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers … und damit dessen Vorgesetzte. Diese Zurückstufung war für den Beschwerdeführer sehr schwierig (gewesen); er fühlte sich durch die berufliche Veränderung gekränkt (vgl. AB 190.1, S. 34; 199.1, S. 27). Dies äusserte sich offenbar so, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit aggressiv und „frecher“ wurde, was wiederum dazu geführt habe, dass sich gewisse Mitarbeiter über ihn beklagt und seine Kündigung verlangt hätten (vgl. AB 162.1, S. 8 und 10; 163.1, S. 13 f., 17, 27 f.; 190.1, S. 28, 31 ff., 199.1, S. 12, 17, 19). Die Situation ist damit nachvollziehbar in betrieblicher wie privater Hinsicht konfliktbeladen. Gemäss Aussage der gleichzeitig als Vorgesetzte handelnden Ehefrau des Beschwerdeführers genügen dessen Arbeitsleistungen nicht (AB 199.1, S. 19). Damit kontrastiert jedoch, dass das Einkommen des Beschwerdeführers – auch im Vergleich zu seinem Einkommen als … – hoch angesetzt wurde, wobei es in den Jahren 2015 und 2016 wiederum eine deutliche Steigerung erfahren hat (vgl. AB 173 sowie E. 4.4 hiernach). Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten im …, d.h. auf höchster Leitungsebene, neben dem Lohn jedes Jahr erhebliche zusätzliche (steuerfreie) Zahlungen geleistet werden (vgl. Bruttolohn und Bruttolohn Steuern sowie IK-Auszug; AB 173, 193.1 - 193.3). Solche Entschädigungen sprechen deutlich gegen eine fehlende Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer. 3.10 Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 24. Februar 2014 erstellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (spätestens) seit den fachärztlichen Befunderhebungen und damit ab Januar 2014 (vgl. auch E. 4.4 hiernach betreffend den im Jahr 2014 erzielten Lohn) mit Sicherheit wieder auf Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV) zu 100% arbeits- und leistungsfähig war. Für die Zeit vom Unfall am 2. Oktober 2012 bis längstens Dezember 2013 ist gemäss dem MEDAS-Gutachten auf der Basis der vorhanden Akten „pragmatisch“ zu entscheiden (AB 60.1, S. 53). Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten erfolgte nach dem Unfall am 2. Oktober 2012 nach einer zunächst vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Januar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 27 eine stufenweise Arbeitsaufnahme (AB 30.9, S. 1). Die Ärzte der Klinik N.________ sowie der Hausarzt Dr. med. P.________ attestierten ab dem 1. Februar 2013 eine 80%-ige, ab 1. April 2013 eine 70%-ige, ab 1. August 2013 eine 60%-ige, ab 31. Oktober 2013 eine 100%-ige und ab 18. November 2013 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 30.9, S. 1; 184.1, S. 160). Darauf basierend ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist hier unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. Oktober 2013, da eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall vom 2. Oktober 2012 ausgewiesen ist (vgl. E. 3.2 hiervor), während die Anmeldung bei der IVB im März 2013 erfolgt ist (AB 21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 28 4.3 Am 1. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer gemäss hausärztlichem Attest noch zu 60% eingeschränkt. Aufgrund einer Schulteroperation (Osteosynthesematerialentfernung an der linken Clavicula; vgl. AB 1991.1, S. 6) wurde ab dem 31. Oktober 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 18. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zu 50% arbeits(un)fähig geschrieben (AB 184.1, S. 160). Somit besteht ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Oktober bis am 17. November 2013 ist nur vorübergehend und daher nicht zu berücksichtigten. Eine revisionsweise vorzunehmende Anpassung der Rente bis zu deren definitiven Aufhebung per Ende Dezember 2013 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) aufgrund der ab dem 18. November 2013 bestehenden 50%-igen Arbeits(un)fähigkeit erübrigt sich mit Blick auf die Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche in zeitlicher Hinsicht nicht genau bestimmbar ist, jedoch spätestens seit den fachärztlichen Erhebungen der MEDAS ab Januar 2014 erstellt ist, stellt einen weiteren Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) dar, weshalb der Rentenanspruch mit Blick auf die dauerhafte volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit per 31. Dezember 2013 einzustellen ist (Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV; vgl. dazu Entscheide des BGer vom 30. April 2019, 8C_36/2019, E. 5 und vom 16. Mai 2019, 9C_687/2018, E. 2). Folglich hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4.4 Selbst wenn unbesehen des sowohl medizinisch wie auch invalidenversicherungsrechtlich (vgl. E. 2.2 und E. 3.5 bis 3.10 hiervor sowie die zutreffende Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, AB 202) fehlenden Gesundheitsschadens für die Zeit ab Januar 2014 eine Anspruchsprüfung auf der Basis der tatsächlichen Einkommenssituation vorgenommen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da der Beschwerdeführer in seiner aktuellen bzw. tatsächlichen Anstellung in einem Pensum von 70% einen Lohn erzielt, welcher – wie nachfolgend dargelegt wird – keinen massgeblichen Invaliditätsgrad ergibt. 4.4.1 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Oktober 2006 bis am 31. Oktober 2014 in einem Pensum von 100% als … im E.________. Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 29 Stelle wurde ihm unter Angabe von gesundheitlichen Gründen gekündigt (vgl. AB 78, S. 17). Seit dem 1. November 2014 ist er in einem Pensum von 70% als … und … für denselben Arbeitgeber tätig (AB 111, 192). 4.4.2 Ohne den hier angenommenen (anhaltenden) Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer immer noch in einem 100%-Pensum als … tätig. Folglich ist für das Valideneinkommen auf den letzten, vor dem Unfall im Oktober 2012 erzielten Lohn abzustellen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer sein höchstes je erzieltes Einkommen erhalten, welches Fr. 166‘184.-- betragen hat (AB 173, S. 3). Aufindexiert auf das Jahr 2014 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 168‘318.80 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10. Nominallohnindex, Männer 2011 - 2018, Bst. Q, 2011 [101.2], 2014 [102.5]). 4.4.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom erhaltenen Lohn im hier massgebenden Jahr 2014 auszugehen. Damals erzielte der Beschwerdeführer in einem Pensum von 70% (bereits wieder) Fr. 108‘102.-- (vgl. E. 4.1.2 hiervor). In den darauf folgenden Jahren ist dieses Einkommen dann sogar namhaft angestiegen (2015: Fr. 111‘375.--, 2016: Fr. 117‘033.--; AB 173, S. 3). 4.4.4 Zusammenfassend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 168‘318.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 108‘102.-- eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 60‘216.80, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 125) 36% entspricht (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 30 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise (vgl. E. 5 hiervor). Dementsprechend hat er von den gerichtlich auf Fr. 800.-- bestimmten Verfahrenskosten drei Viertel, ausmachend Fr. 600.--, zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der vom geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verbleibende Restbetrag von Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Umfang ihres Unterliegens einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG; BVR 2009 S. 187 E. 4.1.1). 6.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz eines Anteils der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 3. April 2019 machte Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘937.50 sowie Auslagen von Fr. 5.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 303.60, insgesamt also einen Betrag von Fr. 4‘246.40 geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1‘061.60 (ein Viertel von Fr. 4‘246.40) festzusetzen. Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 31 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Januar 2019 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Von den gerichtlich auf Fr. 800.-- bestimmten Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘061.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Pensionskasse V.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, IV/19/119, Seite 32 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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