Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.06.2019 200 2019 113

20 juin 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,028 mots·~15 min·2

Résumé

Verfügung vom 9. Januar 2019

Texte intégral

200 19 113 IV ACT/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juni 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Januar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Dezember 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom August 2004 (Akten der der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) Leistungen (heilpädagogische Früherziehung [AB 5, 7], Sonderschulmassnahmen im Externat [AB 9, 11], Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21], namentlich Ergotherapie [AB 25, 29], Psychotherapie für ein Jahr [AB 46]). Im Mai 2015 (AB 47) reichte die Sprachheilschule des Versicherten ein Gesuch um Berufsberatung und Durchführung beruflicher Abklärungen ein. Nach Abklärungen gewährte die IVB mit Mitteilung vom 28. März 2017 (AB 73) namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Coaching vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 für die Ausbildung „…PrA“. Die berufliche Massnahme wurde indes per 23. März 2018 abgebrochen (AB 105). Nachdem die Eltern des Versicherten mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (AB 113) um die Fortsetzung resp. Wiederaufnahme der Ausbildung ersuch hatten, veranlasste die Beschwerdegegnerin vom 13. August bis 11. November 2018 eine Abklärung der Ausbildungsfähigkeit durch die Stiftung D.________ (AB 153); den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen wies sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 152, 157) – mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ab (AB 163). B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater bzw. Beistand und durch Rechtsanwalt Dr. C.________, mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2019 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 3 2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, weitere Abklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, vorzunehmen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2019 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich die Prozesskosten abgewiesen; über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde im Endentscheid befunden. Mit Eingabe vom 10. April 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2019 (AB 163). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 (AB 163) geltend gemacht (Beschwerde, S. 4 f., Ziff. 1). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 5 rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet dargelegt, dass aus ihrer Sicht gestützt auf die getätigten Abklärungen, namentlich die Versuche einer Ausbildung auf Niveau PrA im geschützten Rahmen mit spezifischer Unterstützung, eine Ausbildungsfähigkeit zu verneinen ist (vgl. AB 163 S. 1). Inwieweit unter diesen Umständen eine sachgerechte Anfechtung der streitbetroffenen Verfügung nicht oder nur erschwert möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Verwaltung ihre Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte und sich nicht mit jedem Einwand auseinanderzusetzen brauchte (vgl. E. 2.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 6 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 3.2 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 7 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 (AB 163 S. 1) wurde nicht ein konkreter Anspruch, etwa auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, abgewiesen, sondern insgesamt der Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen verneint, da aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildungsfähigkeit gegeben sei. 4.1 Zum Verlauf der beruflichen Massnahmen ist den Akten zu entnehmen, dass die im August 2017 begonnene Ausbildung als … PrA in der Fachrichtung … (vgl. AB 72 S. 2) im März 2018 abgebrochen wurde (AB 107 S. 2). Im Bericht der Stiftung D.________ vom 9. April 2018 (AB 107 S. 3) wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, die Ausbildungsfähigkeit sei gemäss den Einschätzungen des Ausbildners und des Coaches grundsätzlich gegeben, jedoch bestehe im Moment keine Ausbildungsreife. Für den Beschwerdeführer sei es schwierig gewesen, grundle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 8 gende Regeln einzuhalten, und er habe einen sehr hohen Betreuungsaufwand benötigt. Im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Ausbildung formulierte die Stiftung D.________ in der E-Mail vom 21. Juni 2018 Voraussetzungen (AB 116), welche in die Zielvereinbarung vom 22. Juni 2018 (AB 115) betreffend Abklärung der Ausbildungsfähigkeit übernommen wurden. Nachdem zwischen dem 13. August und 11. November 2018 die Abklärung durchgeführt worden war (AB 153 S. 2), beurteilte die Stiftung D.________ die vereinbarten Ziele zum grössten Teil als nicht erreicht. Aufgrund der Unfähigkeit, sich an die nötigen Arbeitsabläufe zu halten, und der Tatsache, dass diesbezüglich während des Abklärungszeitraumes keine Fortschritte erzielt worden seien, sei die Ausbildungsfähigkeit sowie die Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt zu verneinen (AB 153 S. 3 f.). 4.2 4.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 (AB 163) lag in medizinischer Hinsicht einzig der Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, vom 21. November 2018 (AB 154 S. 2) vor. Darin wurde Folgendes diagnostiziert: „Dg: Störung aus dem autistischen Spektrum ICD-10: F84.0 Entwicklungsverzögerung mit Betonung im Bereich des Sprachverständnisses und der Sprachproduktion Lern- und Aufmerksamkeitsstörung“ Der Beschwerdeführer sei affektiv und sozial recht gut nachgereift. Die Art des Leistungsverhaltens wirke nicht autismusspezifisch. Es sei unklar, ob es an Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten oder an Wahrnehmungs- und Lernstörungen liege. Daher sei eine neuropsychologische Abklärung indiziert. 4.2.2 Eine entsprechende neuropsychologische Abklärung liess die Beschwerdegegnerin in der Folge im Rahmen einer arbeitsmarktlichmedizinischen Abklärung (AMA) durchführen (Auftrag: AB 161). Dem Bericht über die neuropsychologische Abklärung von Dr. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 21. Februar 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 33 ff.) sind die Diagnosen frühkindli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 9 cher Autismus (ICD-10 F84.0), Verdacht auf Lernbehinderung (Differentialdiagnose: Minderintelligenz) und Spracherwerbsstörung zu entnehmen. Entsprechend den aktuellen Resultaten könne aus rein kognitiv-neuropsychologischer Sicht das Scheitern der INSOS-Ausbildung nicht erklärt werden. Eine Ausbildung auf INSOS-Niveau in einem handwerklichausführenden Bereich sollte eigentlich gut möglich sein, allerdings unter der Voraussetzung, dass ausreichend auf die sprachlichen Einschränkungen Rücksicht genommen werde. Inwiefern beim Scheitern der Ausbildung auch weitere autismusspezifische Faktoren (Verhalten, soziale Kognition) eine Rolle gespielt hätten, könne nicht beurteilt werden (S. 36). Der Beschwerdeführer sei auf eine Tätigkeit angewiesen, in welcher er handwerkliche Routinetätigkeiten ohne planerische Anforderungen ausführen könne, wobei er wegen seiner Sprachproblematik dringend auf eine intensive und verlängerte Einarbeitungszeit angewiesen sei. Dies dürfte auf INSOS- Niveau gut möglich sein. Die Leistungsfähigkeit sollte im Vergleich zu ungelernten Arbeitern ohne kognitive Einschränkungen zwischen 50 und 80 % liegen; das genaue Ausmass hänge dabei von der konkret gewählten Tätigkeit ab (S. 37). Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im medizinischen Teil des Abklärungsberichts AMA vom 5. April 2019 (BB 3 S. 15 ff.) zum Zumutbarkeitsprofil fest, der Beschwerdeführer sei auf eine Tätigkeit angewiesen, in welcher er handwerkliche Routinetätigkeiten ohne planerische Anforderungen ausführen könne, wobei er wegen seiner Sprachproblematik dringend auf eine intensive und verlängerte Einarbeitungszeit angewiesen sei. In einem geschützten Rahmen sei grundsätzlich ein 100 %-Pensum zumutbar. Eine Ausbildung auf INSOS-Niveau in einem handwerklich-ausführenden Bereich sollte eigentlich möglich sein, allerdings unter der Voraussetzung, dass ausreichend auf die sprachlichen Einschränkungen Rücksicht genommen werde (S. 21). 4.3 Sowohl die neuropsychologische Abklärung (Bericht vom 21. Februar 2019; BB 3 S. 33 ff.) als auch die AMA (Bericht vom 5. April 2019; BB 3 S. 1 ff.) wurden nach der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 (AB 163; zum in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalt vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) durchgeführt. Die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 10 se Abklärungen lassen jedoch Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende medizinische Situation zu, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen sind (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Andernfalls wäre im Übrigen die Sache mangels hinreichender medizinischer und neuropsychologischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen gewesen (vgl. gleich anschliessend). Im medizinischen Teil des Abklärungsberichts AMA (BB 3 S. 15 ff.) wurde die Ausbildungsfähigkeit gestützt auf die Vorakten (Anamnese; BB 3 S. 16 ff.), die stattgehabten beruflichen Abklärungen (BB 3 S. 5 ff.), die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (BB 3 S. 4 und 15) schlüssig begründet bejaht (S. 21). Dasselbe ergibt sich zumindest sinngemäss auch aus dem Bericht vom 21. Februar 2019 (BB 3 S. 36 f.) zur neuropsychologischen Abklärung, in dem eine Ausbildung auf INSOS-Niveau in einem handwerklich-ausführenden Bereich als gut möglich eingestuft wurde. Diese Einschätzungen einer grundsätzlich bestehenden Ausbildungsfähigkeit vermögen zu überzeugen (vgl. E. 3.1 hiervor), sodass darauf abzustellen ist. Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber, wenn die Beschwerdegegnerin letztlich einzig gestützt auf das – aus medizinischer Sicht nicht erklärbare – Scheitern im Bereich ... die Ausbildungsfähigkeit in genereller Hinsicht verneinte. 4.4 Nach dem Dargelegten kann die Ausbildungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) im Gesamten verneint werden, weshalb grundsätzlich weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2019 (AB 163) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe respektive abkläre, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen konkret in Betracht fallen und anschliessend neu verfüge. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er nicht Anspruch darauf hat, sich entsprechend seinem wiederholt geäusserten Wunsch (vgl. etwa Bericht des Coaches vom 13. Juni 2018, AB 121 S. 2) im Bereich der ... ausbilden zu lassen; der Eingliederungsanspruch erstreckt sich lediglich auf angemessene, notwendige Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 11 Vorkehren (vgl. E. 3.1 hiervor) bzw. den gehegten Traumberuf. Diesen zu ermöglichen ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer wie sein betreuendes Umfeld werden deshalb eingedenk des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht in Zukunft ihr Verhalten danach zu richten haben (vgl. AB 157). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. C.________ vom 18. März 2019 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 2‘692.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angewiesen und das entsprechende Gesuch soweit noch nicht beurteilt abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, IV/19/113, Seite 12 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘692.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 113 — Bern Verwaltungsgericht 20.06.2019 200 2019 113 — Swissrulings