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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2019 200 2018 948

7 mai 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,466 mots·~32 min·2

Résumé

Verfügung vom 13. November 2018

Texte intégral

200 18 948 IV SCJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2010 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seinen Vater, B.________, wurde am 19. Oktober 2014 unter Hinweis auf frühkindlichen Autismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen und der Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), erteilte die IVB am 13. April 2015 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus- Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden) für die Zeit vom 18. Februar 2014 bis 29. Februar 2024 (AB 5, 12, 14 f.). Am 10. April 2016 erfolgte eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung (AB 16). Die IVB nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor (AB 18) und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte erstellen (Bericht vom 7. September 2016 [AB 28]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. und 25. Oktober 2016 vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und vom 1. Mai 2016 bis 1. Mai 2018 eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (AB 29 - 32). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Am 4. Juli 2016 hatte die IVB zudem Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 27. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 in Form von Narkosen bei Zahnbehandlungen erteilt (AB 24). B. Am 7. März 2017 ersuchte der Vater des Versicherten die IVB telefonisch um Abklärung des Zeitaufwandes für einen Intensivpflegezuschlag (AB 36). Nach Erstellung eines Abklärungsberichtes Hilflosenentschädigung für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 3 minderjährige Versicherte (Bericht vom 7. April 2017 [AB 37]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2017 vom 1. März 2017 bis 1. Mai 2018 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezugschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu (AB 39 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 informierte die IVB den Versicherten über die Erhöhung der Ansätze des Intensivpflegezugschlages per 1. Januar 2018 (AB 42). Weiter leitete die IVB am 8. Mai 2018 eine Revision von Amtes wegen (AB 48) ein und liess einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte erstellen (Bericht vom 26. Juli 2018 [AB 49]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes verfügte die IVB am 13. November 2018 die Weiterausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades vom 1. November 2018 bis 1. November 2021 sowie die Aufhebung des Intensivpflegezuschlages per 1. November 2018 (AB 50, 52, 55 f.). D. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 14. Dezember 2018 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als dass der Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden über den 1. November 2018 hinaus weiter ausgerichtet werde. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung bezüglich der Aufhebung des Intensivpflegezuschlages aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. November 2018 (AB 56), mit welcher die weitere Ausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestätigt, dagegen der Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden per 1. November 2018 aufgehoben worden ist. Streitig ist einzig die weitere Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages ab 1. November 2018.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 2.4.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG; in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung). 2.4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 7 Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 8 Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_741/2017, E. 5.1). 2.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_741%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-543%3Ade&number_of_ranks=0#page543

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 9 schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt, welcher zur Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages ab 1. März 2017 geführt hat, erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.5.1 f. hiervor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2017 (AB 40) mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2018 (AB 56; vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Per 1. Januar 2018 wurde der Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag von 60 % auf 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag von 40 % auf 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag von 20 % auf 40 % der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG in der bis 31. Dezember 2017 und der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zum Vorliegen eines Revisionsgrundes führte der Bereich Abklärungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 aus, per 1. Januar 2018 sei Art. 42ter Abs. 3 IVG angepasst worden. Die Erhöhung wirke sich direkt auf den Intensivpflegezuschlag aus, womit diese Gesetzesänderung einen Revisionsgrund begründe (AB 55/6). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Art. 17 ATSG betrifft von seinem Wortlaut her die nachträgliche Änderung des Sachverhalts. Die Änderung der rechtlichen Grundlagen stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar (KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 9 f.). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin den Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 1. Januar 2018 durchaus den geänderten Ansätzen angepasst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 10 (AB 42). Da aber die Änderung von Art. 42ter Abs. 3 IVG – anders als in der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung (vgl. Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. Oktober 2018 [AB 55/6] mit Verweis auf Rz. 5005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] bzw. ZAK 1983 S. 554) – die Anspruchsvoraussetzungen nicht berührt hat, drängte sich keine grundsätzliche Überprüfung des Zuschlages im Lichte des neuen Rechts auf. Die Beschwerdegegnerin hat den Intensivpflegezuschlag denn auch nicht wegen des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung von Art. 42ter Abs. 3 IVG aufgehoben. Vielmehr wurde am 8. Mai 2018 eine Revision von Amtes wegen in die Wege geleitet (AB 48) und der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag an Ort und Stelle im Hinblick darauf, dass dieser mit Verfügung vom 2. Juni 2017 verwaltungsintern per Ende April 2018 zur Revision vorgesehen worden ist (AB 40), erneut abgeklärt (AB 49). 3.3 3.3.1 Eine aussagekräftige medizinische Beurteilung liegt weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juni 2017 (AB 40) noch zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2018 (AB 56) vor. Es findet sich für die zu beurteilende Periode einzig ein Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, vom 13. März 2018 (AB 44) in den Akten. In diesem Bericht wurden die Diagnosen Autismusspektrum-Störung Ziffer GG 405 und AD- HS aufgeführt. Weiter hielt Dr. med. D.________ fest, der Beschwerdeführer konsultiere sie wegen der Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie. Im April 2018 sei ein genetisches Konsil geplant für Deletion auf Chromosom 16p11.2. Zudem werde er abgeklärt wegen der Schilddrüse und des Stoffwechsels. Er sei viel sozialer geworden und verstehe vieles, er könne nicht antworten. Er besuche das E.________ (Tagesschule), wo er sehr gerne hingehe, er werde vom Taxi abgeholt, am Wochenende und nachts sei er zu Hause. Es werde empfohlen, das E.________, die Logopädie und die Ergotherapie weiterzuführen. Obwohl die Familie nach ... umziehe, empfehle sie, dass der Beschwerdeführer vorläufig im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 11 E.________ bleibe, da er sich dort wohl fühle und Veränderungen voraussehbar ungünstige Auswirkungen bei einem Autisten hätten. 3.3.2 Dieser Bericht von Dr. med. D.________ wurde im Zusammenhang mit einem Antrag betreffend Kostenübernahme für Ergotherapie erstellt und äussert sich nicht zum vorliegend streitigen Mehraufwand für alltägliche Lebensverrichtungen. 3.4 Dagegen liegen für die beiden massgeblichen Vergleichszeitpunkte je ein Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. April 2017 (AB 37) sowie vom 26. Juli 2018 (AB 49) vor. Diesen beiden Abklärungsberichten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.4.1 Im Abklärungsbericht vom 7. April 2017 wurde zur alltäglichen Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ festgehalten (AB 37/5), bevor der Beschwerdeführer angekleidet werden könne, müsse ihm alles genau erklärt werden. Morgens sei er sehr müde, man lasse ihn sich auch selbstständig ankleiden. Der Aufwand für Ankleiden inklusive Pyjama ausziehen betrage 30 Minuten, der Aufwand mit üben und selber machen lassen 45 Minuten. Wenn der Beschwerdeführer aus der Schule komme, müsse er meistens umgezogen werden. Zu Hause habe er Trainerhosen an. Zudem sei er oft falsch angezogen und die Hosen seien vom Einnässen nass. Diese Kleider würden ihm gereicht und mit viel Aufwand ziehe er sich um. Das Auskleiden am Abend und Anziehen des Pyjamas dauere sicher 45 Minuten. Einen Kleiderwechsel könne er nicht beurteilen. Auch müsse ihm das Schuhe anziehen schmackhaft gemacht werden und benötige enorm viel Zeit. Die Eltern seien unter Dauerstress, weil der Schulbus warte. Wenn der Beschwerdeführer seinen Ablauf nicht einhalten könne, könne er das Haus nicht verlassen. Vom Aufstehen bis er das Haus am Morgen verlassen könne, würden 1 ½ Stunden benötigt. Den anrechenbaren Mehraufwand abzüglich des altersentsprechenden Aufwandes bei gesunden Minderjährigen legte die Abklärungsperson auf 70 Minuten fest (30 Min. + 45 Min. = 75 Min. - 5 Min.). Zum Bereich „Essen“ wurde Folgendes angegeben (AB 37/6). Frühstück: Nesquick aus dem Schoppen könne er alleine trinken, es bestehe kein Mehraufwand. Mittagessen: Am Wochenende werde meistens ein Brunch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 12 eingenommen. Die ganze Familie sitze am Tisch. Die älteren Geschwister versuchten den Beschwerdeführer zu animieren, auch einmal ein Ei zu essen. Er esse Brot, dessen Stücke ganz exakt geschnitten werden müssten und gerade auf dem Teller zu liegen hätten. Ein Mittagessen dauere 30 Minuten, wenn er zu essen bekomme, was er wolle. Ein normales Mittagessen dauere sicher 60 Minuten, wobei ihm sehr oft die Nahrung eingegeben werden müsse. Oftmals mache er nebenbei ein Game. Es werde ein Durchschnitt von 45 Minuten berücksichtigt. Zvieri: Dieses könne er selber essen. Er bekomme einen geschnittenen Apfel und an den Wochenenden eine Süssigkeit. Er liebe Biberli. Ein Gipfeli stehe immer bereit, wenn er aus der Schule komme. Dann trinke er auch seinen Milchschoppen, weil er hungrig sei. Abendessen: Zuerst müsse der Beschwerdeführer versuchen, ob es ihm schmecke. Dann müsse er zum Essen überredet werden. Meistens laufe er bereits nach zwei Löffeln wieder weg. Aufwand 30 Minuten. Meistens müsse ihm eingegeben werden, da er immerzu seine Hände ansehe. Den anrechenbaren Mehraufwand abzüglich des altersentsprechenden Aufwandes bei gesunden Minderjährigen legte die Abklärungsperson auf 70 Minuten fest (30 Min. + 45 Min. = 75 Min. - 5 Min.). Zur alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ wurde Folgendes ausgeführt (AB 37/7). Morgens und abends kleine Toilette: 30 Minuten mit Zähne putzen. Der Beschwerdeführer spiele nur mit der Zahnbürste. Mittags würden die Zähne kaum geputzt. Duschen: Jeden zweiten Abend benötige er 30 Minuten und auch mehr, bis er fertig sei. Er liebe es zu baden und im Wasser zu spielen. Es müsse immer jemand anwesend sein. Die Haare müssten zu zweit gewaschen werden, weil er sich wehre. Das Händewaschen müsse angeleitet werden. Den anrechenbaren Mehraufwand abzüglich altersentsprechendem Aufwand bei gesunden Minderjährigen legte die Abklärungsperson auf 27.85 Minuten fest (3*30 Min./7 + 30 Min. - 15 Min.). Im Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde angegeben (AB 37/7 f.), ein bis zwei Mal pro Tag stuhle er und er müsse gereinigt werden. Er stehe beim urinieren. Dabei gehe meistens alles neben das WC oder er besudle die Kleider, so dass er sich diese wechseln müsse. Könnten ihn die Eltern dazu überreden, sich hinzusetzen, meine er, er müsse stuhlen und bleibe dann einfach auf dem WC sitzen. Für die Reinigung benötige er jedes Mal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 13 5 Minuten (*Ø 1.5). An den Wochenenden müsse er sicher drei bis vier Mal umgezogen werden (Ø 3.5), weil seine Kleider eingenässt seien. Dafür benötigten sie 30 Minuten pro Mal, da ihm alles wieder erklärt werden müsse. Den anrechenbaren Mehraufwand abzüglich des altersentsprechenden Aufwandes bei gesunden Minderjährigen legte die Abklärungsperson auf 138.5 Minuten (richtig: 112.5 Minuten) fest (5 Min.*1.5 + 30 Min.*3.5). In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde kein Mehraufwand festgehalten. 3.4.2 Im Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 wurde zur alltäglichen Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ festgehalten (AB 49/2 ff.), der Beschwerdeführer könne sich nicht selber ankleiden. Jacke und Schuhe gehe teilweise. Das Ausziehen gelinge besser. Bei den Schliessmechanismen habe er Mühe. Der Vater des Beschwerdeführers gebe an, dass sich hier zeitlich ein Mehraufwand ergeben habe. Als Grund erkläre er, dass der Beschwerdeführer nun vermehrt schwitze, da er oft draussen spiele, seien die Kleider vermehrt verschmutzt. Er sei wie ein Kleinkind, sehe er eine Pfütze, springe er hinein (es regne nicht jeden Tag, somit werde angenommen, dass zum Teil auch nur einzelne Kleidungsstücke gewechselt werden müssten, nicht die gesamte Wäsche). Für das Ankleiden/Auskleiden würden je 20 Minuten berücksichtigt; tagsüber werde ein zusätzlicher Kleiderwechsel (Einnässen) berücksichtigt. Pro Tag müssten zwischen 5 - 8 Kleiderwechsel stattfinden, was jeweils fast 30 Minuten dauere; entweder aufgrund des Schwitzens oder der Verschmutzung. An den Wochenenden müsse er sicher 3 - 4 Mal umgezogen werden (Ø 3.5), weil er einnässe. Dafür benötigten sie 30 Minuten pro Mal, da ihm alles wieder erklärt werden müsse. Bei der letzten Abklärung 2017 seien das Ankleiden gesamt mit 30 Minuten, das Üben mit 45 Minuten berücksichtigt worden. Aktuell werde wie ehemals für das Ankleiden/Auskleiden und einen Zusatzwechsel je 20 Minuten berücksichtigt. Der vermehrte Kleiderwechsel aufgrund Verschmutzung/Einnässen werde mit 45 Minuten vermehrtem Aufwand berücksichtigt. Der zusätzliche Kleiderwechsel in diesem zeitlichen Ausmass sei nicht nachvollziehbar (würde man den Angaben des Vaters folgen, wäre die Familie jeden Tag damit beschäftigt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 14 während mindestens 3 Stunden den Beschwerdeführer umzukleiden). Als Anmerkung hielt die Abklärungsperson zudem fest, es sei diesbezüglich eine Rücksprache mit Frau F.________/E.________ erfolgt. Der Beschwerdeführer könne sich selber an- und auskleiden. Er verwechsle noch manchmal die Seiten, auch komme es vor, dass er die Schuhe verkehrt anziehe. Schliessmechanismen müssten unterstützt werden. Er kleide sich jedoch nach dem Turnen selber um. Dies in einem zeitlich „normalen“ Rahmen. In der Schule komme es wohl auch zu Verschmutzungen, jedoch nicht mit diesem aufwändigen Kleiderwechsel, wie er zu Hause dargestellt werde. Der Mehraufwand gemäss Angaben der Eltern wurde mit total 106 Minuten festgehalten, der anrechenbare Mehraufwand auf total 45 Minuten festgelegt, was unter Abzug von 5 Minuten für den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter einen Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit von 40 Minuten ergab. Zur alltäglichen Lebensverrichtung „Essen“ wurde angegeben (AB 49/4), das Thema Essen gestalte sich schwierig. Der Beschwerdeführer esse nicht viel und sei sehr wählerisch. Zudem esse er nicht mit Löffel und Gabel oder Messer. Die Speisen müssten nach wie vor eingegeben werden. Er verweigere sich oft. Das Znüni erfolge im E.________. Zu Hause nehme man dieses nicht ein. Frühstück: 20 Minuten für ein Joghurt/Banane, dieses müsse eingegeben werden. Mittagessen: Während der Woche im E.________, ansonsten zu Hause. Pro Mahlzeit 45 Minuten (anstelle von 30 Minuten). Zvieri: dieses erfolge im E.________, zu Hause könne er dieses selber einnehmen (Biberli etc.). Abends: 45 Minuten Familientisch; es könne daneben nicht ruhig gegessen werden, die Eltern müssten das Essen eingeben. Für das Schneiden der Speisen werde von 3 Minuten ausgegangen. Als Anmerkung hielt die Abklärungsperson fest, zu Hause fänden drei Mahlzeiten statt (Frühstück, Mittag- und Abendessen), wenn der Beschwerdeführer anwesend sei. Am Wochenende stehe er spät auf. Deshalb gebe es hier spät das Frühstück und auch kein Znüni. Das Zvieri nehme er selbstständig ein. Im E.________ esse er kaum. Er müsse seine Mahlzeiten wohl in Empfang nehmen, zum Üben, er verweigere in der Schule das Essen. Rein von der Motorik her sollte er das Zerkleinern umsetzen können, was er jedoch nicht mache. Er trinke selbstständig. Der Mehraufwand gemäss Angaben der Eltern wurde mit total 113 Minuten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 15 festgehalten, der anrechenbare Mehraufwand auf total 63 Minuten festgelegt. Im Bereich „Körperpflege“ wurde festgehalten (AB 49/5), der Beschwerdeführer werde hier nach wie vor vollumfänglich betreut. Am Morgen sei er auf die Hilfe der Mutter angewiesen, die Morgen- und Abendtoilette werde übernommen (30 Minuten gesamt). Das Duschen werde ebenfalls vollumfänglich übernommen. Der Beschwerdeführer spiele höchstens mit dem Wasser oder der Zahnbürste, sehe jedoch den Nutzen der Körperpflege noch nicht ein. Es werde im Sommer täglich geduscht (30 Minuten), ansonsten jeden 2. Tag geduscht oder gebadet. Kleine Toilette: 30 Minuten pro Tag. 30 Minuten pro Duschen (Sommer täglich), restliches Jahr jeden 2. Tag. Der Beschwerdeführer trage einen Bürstenhaarschnitt. Die Abklärungsperson machte die folgende Anmerkung: 30 Min./Duschen oder Baden (Sommer 4 Mte. x 30 Tage à 30 Min. = 3‘600 Min., 245 Tage/2 = 122.50 Tage à 30 Min. = 3‘675 Min. Gesamt 7‘275/365 = 19.93 Min./Tag. Der Mehraufwand gemäss Angaben der Eltern wurde mit total 50 Minuten angegeben, davon wurden 5 Minuten Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter abgezogen, so dass sich der anrechenbare Mehraufwand auf total 45 Minuten belief. Zur alltäglichen Lebensverrichtung „Verrichten der Notdurft“ wurde ausgeführt (AB 49/5), der Beschwerdeführer trage keine Windeln mehr. Er gehe selber auf die Toilette und stuhle und uriniere selber. Für die Reinigung rufe er, diese übernehme er nicht selber. Gemäss Angaben des Vaters müsse der Beschwerdeführer 5 - 8 Mal pro Tag stuhlen. Den Grund dafür könne er nicht benennen. Vermutlich habe es mit dem Empfinden des Beschwerdeführers zu tun, dass er, sobald er das Gefühl habe, er müsse stuhlen, diesem Gefühl nachgehe, auch wenn es nicht soweit sei. Es würden die zeitlichen Angaben der letzten Abklärung übernommen. Für die Reinigung benötige er jedes mal 5 Minuten. 6.5 Stuhlgänge à 5 Min. = 32.5 Min./Reinigung. Ergänzend wurde festgehalten, im E.________ gehe der Beschwerdeführer 3 - 4 Mal pro Tag auf die Toilette, gemäss Frau F.________. Teilweise reinige man nach. Es seien keine verschmutzten oder eingenässten Kleider festgestellt worden. Auch keine übermässigen Toilettengänge. Der Mehraufwand gemäss Angaben der Eltern wurde mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 16 total 62.5 Minuten (inklusive 30 Minuten vermehrter Kleiderwechsel am Wochenende) festgehalten, der anrechenbare Mehraufwand auf total 63 Minuten festgelegt. In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde kein Mehraufwand festgehalten. 3.4.3 Weiter findet sich eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. Oktober 2018 (AB 55) in den Akten. Darin wurde zum Bereich „An- /Auskleiden“ ausgeführt, die aktuellen Erhebungen hätten ergeben, dass nun der zeitliche Aufwand viel extremer zu sein scheine, als bei der letzten Abklärung – gemäss Angaben des Vaters. Die Gründe, welche der Vater geltend gemacht habe, seien im vermehrten Schwitzen und dem Spielen draussen vorzufinden. Dass Kinder im besagten Alter draussen spielten und nicht auf die Kleider achteten, sich dabei vergässen, sei altersentsprechend. Das Schwitzen sei nachvollziehbar, jedoch nicht der dafür aufgewendete zeitliche Rahmen. Werde ein zeitlicher Mehraufwand geltend gemacht, stelle sich hier die Frage, ob diese Veränderung medizinisch – und auch aufgrund der Praxis-Erfahrungswerte – nachvollziehbar sei. Grundsätzlich sei keine gesundheitliche Verschlechterung oder Veränderung attestiert. Frau F.________ (E.________) habe die Situation in der Schule etwas anders geschildert, als sie zu Hause erlebt werde. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich selber an- und auskleiden könne, teils mit verkehrter Seite und gewissen Hilfestellungen (Schliessmechanismen). Vom zeitlichen Rahmen befinde sich der Beschwerdeführer in einem normalen Rahmen, wie andere Schüler auch. Sie habe die vom Vater vorgebrachte Verschmutzung bestätigt, jedoch sei diese nicht mit einem aufwändigen Kleiderwechsel (wie anscheinend zu Hause gehandhabt) verbunden. Die nun beigelegten Notizen belegten lediglich, dass die Schule um Reservekleider gebeten habe, falls es einmal zu einem Missgeschick komme (Einnässen oder sich auf etwas Verschmutztes niedersitzen etc.). Die Schilderungen stünden jedoch nicht in einem aussergewöhnlichen Verhältnis, was den Zeitrahmen oder den Inhalt anbelange. Dass das Risiko einer Verschmutzung beim Draussen-Spielen erhöht sei und auch noch wetter- und auch umgebungsabhängig sei, sei nachvoll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 17 ziehbar, jedoch altersentsprechend. Ehemals seien hier 75 Minuten Mehraufwand berücksichtigt worden, abzüglich des Altersabzuges. Nun seien aktuell 61 Minuten (3x20 Min.) sowie für den vermehrten Kleiderwechsel 45 Minuten aufgenommen worden. Die Kürzung erfolge aufgrund der Limitierung der Maximalwerte gemäss Anhang IV KSIH. Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde festgehalten, diese sei ebenfalls angepasst worden. Der Beschwerdeführer trage keine Windeln, er gehe selber auf die Toilette und stuhle und uriniere selber. Es werde nur die Reinigung/das Ordnen der Kleider übernommen. Der zusätzliche Kleiderwechsel sei zudem bereits im Bereich „Ankleiden“ berücksichtigt worden. Gemäss Angaben des Vaters müsse der Beschwerdeführer nun 5 - 8 Mal pro Tag (ehemals 1 - 2 Mal pro Tag) stuhlen. Der Vater habe sich die unzähligen Toilettengänge nur so erklären können, dass der Beschwerdeführer seinem Drang folge, auch wenn er nicht stuhlen müsse. Was möglich wäre, dem würden jedoch die x-fachen Unterstützungen beim Reinigen pro Tag widersprechen. Die Hilfe wäre höchstens punktuell und nicht in diesem aufwändigen Ausmass notwendig. Es seien hier jedoch – wie ehemals – dieselben zeitlichen Aufwände berücksichtigt worden. Die Erhöhung der Stuhlgänge sei nicht nachvollziehbar (vor allem auch im Hinblick auf das Essverhalten/Essensmenge). Eine medizinische Thematik im Zusammenhang mit dem mehrfachen Stuhlgang zudem nicht aktenkundig. Es sei deshalb (wie aus dem Bericht ersichtlich sei) auch hier eine Rücksprache mit Frau F.________ erfolgt. In der Schule würden 3 - 4 Toilettengänge pro Tag gesamt festgestellt (im Durchschnitt). Ebenso würden im Allgemeinen keine verschmutzten oder eingenässten Kleider festgestellt – auch kein übermässiger Toilettengang. Diese Angaben seien entsprechend berücksichtigt worden. Die in der Beilage eingebrachte Notiz (Hosenwechsel wegen Einnässen/Verschmutzung) sei nachvollziehbar, scheine jedoch nicht einer regelmässigen/täglichen Situation zu entsprechen. Im Gegenteil, es scheine sich hier eher um eine Ausnahme zu handeln. 3.5 Die Abklärungsberichte vom 7. April 2017 (AB 37) und 26. Juli 2018 (AB 49) erfüllen die an den Beweiswert eines solchen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor); insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine mangelnde fachliche Qualifikation der Abklärungsperson,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 18 die den Bericht vom 26. Juli 2018 (AB 49) verfasst hat (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Der Umstand, dass die Abklärungsperson zu anderen Einschätzungen als der Beschwerdeführer gelangt, begründet keine mangelnde fachliche Qualifikation. Zudem enthalten die Berichte eine umfassende Schilderung der Verhältnisse und erlauben eine schlüssige Beurteilung der sich stellenden Fragen; Fehleinschätzungen sind keine ersichtlich. Einer ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf es deshalb nicht, zumal von keiner Seite eine gesundheitliche Veränderung geltend gemacht wird. 3.6 Im Abklärungsbericht vom 7. April 2017 (AB 37) wurde für die Bemessung des behinderungsbedingten Mehraufwandes vornehmlich auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers abgestellt. Damit ergab sich im Bereich „An-/Auskleiden“ ein Mehraufwand von 70 Minuten (AB 37/5 f.), im Bereich „Essen“ ebenfalls von 70 Minuten (AB 37/6 f.), im Bereich „Körperpflege“ von 27.85 Minuten (AB 37/7) und im Bereich „Verrichten der Notdurft“ von 138.5 Minuten bzw. 112.5 Minuten (vgl. E. 3.4.1 hiervor [AB 37/7 f.]). Daraus resultierte ein Mehraufwand von total 306 Minuten bzw. 280 Minuten. Auch im neuen Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 (AB 49) wurde hauptsächlich auf die Angaben des Vaters zum behinderungsbedingten Mehraufwand abgestellt. Diese wurden im Bereich „An-/Auskleiden“ insofern korrigiert, als der vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachte hohe Aufwand für zusätzlichen Kleiderwechsel nicht vollumfänglich übernommen wurde (AB 49/2 ff.). Diese Kürzung wurde in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 (AB 55/3) nachvollziehbar begründet, weshalb auf den Mehraufwand von 106 Minuten abgestellt werden kann (AB 49/2). Auch im Bereich „Verrichten der Notdurft“ hat die Abklärungsperson am 26. Oktober 2018 ausgeführt, dass und weshalb – auch unter Berücksichtigung der Angaben von Frau F.________ vom E.________ vom 30. Mai 2018 (AB 47) – trotz der Ausführungen des Vaters am Mehraufwand von 63 Minuten pro Tag festgehalten werde (AB 55/4). Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde S. 10) – anstatt 6.5 Stuhlgänge bzw. Toilettengänge deren 10 pro Tag mit einer Reinigungszeit von 5 Minuten pro Mal berücksichtigt würden, ergäbe sich keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse (vgl. E. 3.8 hiernach). Von der Abklärungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 19 person akzeptiert wurde ein geltend gemachter Mehraufwand im Bereich „Essen“ von 113 Minuten (AB 49/4) und im Bereich Körperpflege von 50 Minuten (AB 49/5). Dies ergibt einen Mehraufwand von total 332 Minuten pro Tag (bzw. 349 Minuten bei Berücksichtigung von 10 Toilettengängen pro Tag). 3.7 Per 1. Januar 2018 wurden im Anhang IV KSIH für die einzelnen Lebensverrichtungen anrechenbare zeitliche Maximalwerte festgelegt. Gestützt darauf hat die Abklärungsperson in zwei Bereichen eine zusätzliche Kürzung der gemäss Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 (AB 49) ermittelten Werte vorgenommen. Gemäss Anhang IV KSIH wird im Bereich „An- /Auskleiden“ bei einem Kind im Alter von bis zu 10 Jahren (der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2010 geboren) ein Maximalwert von 30 Minuten angerechnet; zusätzlich werden unter anderem für einen vermehrten Kleiderwechsel (ab drei Jahren) 15 Minuten bzw. maximal 5 Minuten pro Mal berücksichtigt, wobei dieser Zuschlag nur gegeben wird, wenn der vermehrte Kleiderwechsel eine Auswirkung der Behinderung ist (extrem Schweissen, Inkontinenz, starker Speichelfluss). Im Bereich „Essen“ wird gemäss Anhang IV KSIH bei einem Alter ab 18 Monaten ein Maximalwert von 60 Minuten anerkannt, unter anderem zuzüglich 5 Minuten für das Zerschneiden von Mahlzeiten (ab vier Jahren). Mit Blick auf diese Vorgaben und die konkrete Situation des Beschwerdeführers anerkannte die Abklärungsperson im Bereich „An-/Auskleiden“ bloss noch einen Mehraufwand von 45 Minuten (30 Minuten An-/Auskleiden + 15 Minuten vermehrter Kleiderwechsel) anstatt 106 Minuten (60 Minuten An-/Auskleiden + 1 Minute Kleider auswählen und bereitlegen + 45 Minuten vermehrter Kleiderwechsel) und im Bereich „Essen“ einen solchen von 63 Minuten (60 Minuten Hauptmahlzeiten + 3 Minuten Zerschneiden von Mahlzeiten) anstatt 113 Minuten (110 Minuten Hauptmahlzeiten + 3 Minuten Zerschneiden von Mahlzeiten). Diese Kürzung beträgt insgesamt 111 Minuten. Eine solche Kürzung des geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwandes aufgrund geänderter Verwaltungsweisungen beruht nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ist deshalb revisionsrechtlich nicht relevant (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Es kann deshalb offen bleiben, ob die neuen Verwaltungsweisungen einer gerichtlichen Überprüfung überhaupt standhalten würden, zumal auf dem Wege von Verwaltungsweisungen kei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 20 ne über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden dürfen (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.8 Für die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, ist damit der 2017 ermittelte Mehraufwand von 306 Minuten bzw. 280 Minuten pro Tag (vgl. E. 3.6 hiervor) dem anlässlich der neuen Abklärung durch die Abklärungsperson ermittelte tatsächliche Mehraufwand von 332 Minuten (bzw. 349 Minuten bei Berücksichtigung von 10 Toilettengängen pro Tag) abzüglich des Zeitaufwandes für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in den Bereichen „An-/Auskleiden“ und „Körperpflege“ von je fünf Minuten (AB 49/4 f.), also total 322 Minuten pro Tag (bzw. 339 Minuten bei Berücksichtigung von 10 Toilettengängen pro Tag), gegenüberzustellen. Daraus erhellt, dass keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Ein solches Ergebnis ist insofern nicht überraschend, als die Abklärungsperson im neuen Bericht vom 26. Juli 2018 unter der Überschrift „gesundheitliche Situation“ festgehalten hat (AB 49/2), gemäss dem Vater sei der Beschwerdeführer nun etwas grösser geworden und habe zum Teil Fortschritte gemacht (so sei er recht kooperativ), andererseits habe sich der zeitliche Aufwand zum Teil verändert (zugenommen; AB 55/3). So habe die Mutter ihr Arbeitspensum von 50 % mittlerweile aufgegeben, da die Betreuung des Beschwerdeführers zu aufwändig geworden sei (AB 49/2). Zudem liegen zwischen den beiden massgeblichen Vergleichszeitpunkten nur rund eineinhalb Jahre, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine erhebliche Veränderung des betreuungsbedingten Mehraufwandes nicht auf der Hand liegt. 3.9 Wegen des Fehlens eines Revisionsgrundes erweist sich deshalb die Aufhebung des Intensivpflegezuschlages als nicht rechtmässig und dieser ist in unveränderter Höhe weiter auszurichten. Die in der angefochtenen Verfügung ebenfalls angeordnete – vom Beschwerdeführer nicht bestrittene – weitere Ausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ist nicht zu beanstanden, zumal im neuen Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 (AB 49) nachvollziehbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 21 dargelegt wird, dass und weshalb weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit in fünf der alltäglichen Lebensverrichtungen besteht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Aufhebung des Intensivpflegezuschlages per Ende Oktober 2018 nicht zu früh erfolgt ist, wurde doch dabei die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung des hier fraglichen Anspruchs frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an möglich wäre, nicht eingehalten. 3.10 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. November 2018 ist insoweit aufzuheben, als der Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag auch ab 1. November 2018 weiterhin auszurichten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 5. Februar 2019 macht Rechtsanwalt C.________ einen Aufwand von Fr. 4‘500.-- bzw. 15 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 22 lagen von Fr. 262.60 und Mehrwertsteuer (8 % von Fr. 4‘762.60) im Betrag von Fr. 366.70, total Fr. 5‘129.30, geltend, was sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch erweist. Mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist vorliegend die Entschädigung ermessenweise auf pauschal Fr. 4‘000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. November 2018 insoweit aufgehoben, als der Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag auch ab 1. November 2018 weiterhin auszurichten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/948, Seite 24 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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