200 18 944 IV ACT/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1969 geborenen A.________ wurde auf Anmeldung vom 26. Februar 2010 hin (Akten der IV-Stelle Bern; IVB [act. II] 2) am 9. September 2010 von der IVB Kostengutsprache für eine Hörhilfe mit implantierter Komponente (BAHA Divino) erteilt (act. II 19, 20). Nach Verlust der Hörhilfe erteilte die IVB mit Verfügung vom 5. März 2013 Kostengutsprache für deren Ersatz (act. II 43). B. Auf neuerliche, am 29. Januar 2018 bei der IVB eingegangene Anmeldung hin (act. II 57), wurde dem Versicherten Gutsprache für eine monaurale Versorgung im Umfang der Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung gewährt (Mitteilung vom 25. Juni 2018, act. II 63; nochmals zugestellt am 25. Juli 2018, act. II 69). Dem Versicherten wurde in der Folge kein neues BAHA angepasst, sondern er sollte auf Empfehlung des Spitals B.________ mit einem BICROS Hörsystem, links mit CROS Mikrofon und rechts mit einem leistungsstarken Luftleitungshörsystem (act. II 61 S. 3 Ziff. 7) versorgt werden (act. II 65). Aufgrund des Zwischenberichtes vom 16. Juli 2018 der mit der Versorgung befassten C.________ AG (act. II 67) wurde das Spital B.________ mit der Abklärung der beantragten Hörgeräteversorgung im Härtefall beauftragt (act. II 74), welche ergab, dass die Kriterien hierfür erfüllt waren (act. II 75). Gestützt hierauf erteilte die IVB – in Anwendung der Härtefallregelung – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 77) mit Verfügung vom 21. November 2018 Kostengutsprache für die über dem Pauschalbetrag liegenden Mehrkosten der Versorgung, namentlich für ein Hörgerät Modell Bernafon Acriva AR9 N (act. II 78).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte die Prüfung des Gesuchs für den Härtefall sowie die Zusprechung eines Beitrags für eine beidseitige Versorgung. Die bisherige Versorgung links mit einem knochenverankerten und rechts mit einem Standard Hörsystem habe nicht mehr den gewünschten Hörerfolg erbracht. Nach einer Expertise im Spital B.________ habe er aufgrund der dort abgegebenen Empfehlung verschiedene Hörsysteme getestet und sich für das Phonak Audéo B70 mit CROS Mikrofon links entschieden. Obwohl im Rahmen der Härtefallabklärung von der Akustikerin (auch für rechts) eine BICROS-Versorgung empfohlen worden sei, habe die IV-Stelle nur eine einseitige Versorgung zugesprochen. Der auf Anfrage der Akustikerin von der IVB hierfür angegebene Grund, die rechte Seite sei mit einem – von der Invalidenversicherung vergüteten – BAHA versorgt, sei nicht nachvollziehbar, da das vor der neuen Versorgung getragene BAHA defekt und nicht mehr reparierbar sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Streitig sei einzig die binaurale Anpassung der Hörgeräteversorgung im Härtefall. Die seinerzeit übernommene knochenverankerte Hörhilfe links des Typs BAHA, die nach Verlust derselben wiederum finanziert worden sei, sei nach ärztlicher Expertise des Spitals B.________ „stark abgenutzt“, ein Defekt oder eine Reparaturbedürftigkeit werde dagegen nicht bestätigt. Zudem habe sich der Hörverlust links nicht verschlechtert, womit es an einer erheblichen Änderung der Hörfähigkeit links fehle, die einen Ersatz des Hörgerätes links vor Ablauf von sechs Jahren rechtfertigen würde. Die inzwischen erfolgte beidseitige Anpassung mit den Geräten des Typs CROS-HDO stelle eine bestmögliche Versorgung dar, welche den massgebenden Kriterien einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht entspreche.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2018 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung, wobei der Beschwerdeführer sinngemäss eine binaurale Neuversorgung sowie betreffend das rechte Ohr die Versorgung mit einem anderem als dem in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Gerät beantragt (vgl. Beschwerde S. 1 i.V.m. act. II 79). Implizit hat die Verwaltung auch über die Hörgeräteversorgung links verfügt, und zwar in ablehnendem Sinn, sodass im vorliegenden Verfahren die binaurale Versorgung streitig ist. 1.3 Die Kosten für das beantragte Hilfsmittel (Hörgerät) betragen weniger als Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 6 steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.-und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--. Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Ergänzungen zur Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgungen in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgehalten. 3. 3.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (act. II 78) hat die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine monaurale Neuversorgung des rechten Ohrs erteilt, wie sie gemäss Bericht des Spitals B.________ vom 19. Juni 2018 (act. II 61) als notwendig erachtet worden ist. Nachdem sie bereits einen Beitrag im Rahmen der Pauschale gemäss Ziff. 5.07 Abs. 2 f. HVI-Anhang (Mitteilung vom 25. Juni 2018; act. II 63) zugesprochen hatte, gewährte sie nun – nach entsprechender Prüfung durch das Spital B.________ (act. II 75) – im Rahmen des Härtefalls anfallende Mehrkosten für die Versorgung des rechten Ohrs. Dies ist denn auch soweit unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostengutsprache indessen in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf ein spezifisches Produkt bezogen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 7 nämlich das „Bernafon Acriva AR9 N“ (act. II 78), wie es in der Rechnung der C.________ vom 26. Januar 2017 (act. II 46 S. 2) aufgeführt ist. Nach Angaben der zuständigen Mitarbeiterin der C.________ im E-Mail vom 29. November 2018 (act. II 79) wurde jedoch nicht dieses Gerät abgegeben, sondern – wie der IVB bereits im Schreiben vom 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht worden war (act. II 65) – ein CROS-System von Phonak; dies offenbar deshalb, weil es mit dem nachmalig verfügungsweise zugesprochenen Hörgerät Probleme gegeben hat, indem dieses nicht dem Hörverlust entsprach (vgl. auch act. II 67 S. 4). Damit ist über die effektiv erfolgte Hörgeräteversorgung des rechten Ohrs bisher nicht entschieden worden. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 21. November 2018 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des Härtefalls den Anspruch auf das abgegebene Hörgerät überprüfe und anschliessend neu verfüge. Hinsichtlich der Mitteilung vom 25. Juni 2018 (act. II 63) drängen sich keine Änderungen auf, da diese Mitteilung hier nicht Streitgegenstand bildet und sie unabhängig vom abgegebenen Modell einzig die Zusprechung der Hörgerätepauschale beinhaltet, die dem Beschwerdeführer zu Recht und unbestrittenermassen zusteht. 3.2 Das linke Ohr wurde erstmals im Jahre 2010 mit einem knochenverankerten Hörgerät BAHA versorgt, wofür die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. September 2010 Kostengutsprache leistete (act. II 19). Nachdem der Versicherte das Hörgerät bei einem Spaziergang verloren hatte (act. II 41 S. 2), erteilte die IVB mit Verfügung vom 5. März 2013 (weil die Frist von sechs Jahren [vgl. E. 2.3. hiervor] noch nicht abgelaufen war) vorzeitig Kostengutsprache für den Ersatz des verlorenen Hörgerätes (act. II 43). Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass die gemäss Ziff. 5.07 Abs. 1 HVI-Anhang massgebende Frist von sechs Jahren für eine Neuversorgung im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. November 2018 (act. II 78) noch nicht abgelaufen war. Unter diesem Aspekt erfolgte die (implizite) Ablehnung einer Neuversorgung des linken Ohrs zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 8 Ebensowenig ist die Voraussetzung für eine Neuversorgung vor Ablauf der Frist von sechs Jahren erfüllt, welche gemäss Ziff. 5.07 Abs. 1 HVI-Anhang möglich ist, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Eine solche, seit 2013 eingetretene Änderung ist nicht ausgewiesen, da bereits 2010 eine hoch- bis höchstgradige überwiegende Transmissions-Schwerhörigkeit vorlag (act. II 15 S. 3), wie sie auch im Bericht des Spitals B.________ vom 19. Juni 2018 letztlich immer noch bescheinigt wird (act. II 61 S. 1 und 2 [keine Angaben unter Ziff. 6]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das im März 2013 abgegebene Hörgerät links entgegen der in der Beschwerde, S. 1, geäusserten Auffassung offenbar keinen Defekt aufweist. Im Bericht des Spitals B.________ vom 19. Juni 2018 wird lediglich – aber immerhin – von einer starken Abnutzung gesprochen (act. II 61 S. 3 Ziff. 7) und im Schreiben der C.________ vom 2. Juli 2018 wird ebensowenig auf einen Defekt hingewiesen (act. II 65). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die IVB eine Hörgeräteversorgung des linken Ohrs im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung nicht als notwendig erachtete und eine solche (implizit) ablehnte. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgangs des Verfahrens, werden den Parteien die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, je hälftig zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Differenzbetrag wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, zumal für ihn im vorliegenden Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 9 ren kein Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 21. November 2018, soweit die Hörgeräteversorgung rechts betreffend, aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, haben die Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Differenzbetrag wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2019, IV/18/944, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.