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Bern Verwaltungsgericht 30.04.2019 200 2018 929

30 avril 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,226 mots·~21 min·2

Résumé

Verfügung vom 6. November 2018

Texte intégral

200 18 929 IV SCJ/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________, C.________, Dipl. Sozialarbeiter FH Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit der Geburt an einem intraspinal-intracerebralen Lipom (Antwortbeilage [AB] 417.1/24 f.); seit der Kindheit ist sie Tetraplegikerin (AB 492/9 f.). Die Invalidenversicherung (IV) übernahm die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 384 (AB 417.1/22, 417.1/12; vgl. auch AB 29, 75, 116) und sprach der Versicherten Sonderschulmassnahmen (AB 5, 164) sowie diverse Hilfsmittel (u.a. Rollstühle [AB 38, 91, 228, 351, 397, 402, 464], Treppenlifte [AB 35, 37; vgl. auch AB 346, 352, 388, 424], Badelift und Duschstuhl [AB 48, 263], Kommunikationsgeräte [AB 412, 430, 442], Computergeräte inkl. Software [AB 137, 183 f., 223, 297]) zu. Ausserdem richtete sie von 1997 bis 2003 Pflegebeiträge aus (AB 7, 28, 72), welche ab 2004 durch eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit (AB 232, 249, 251; vgl. auch AB 435, 497) mit Intensivpflegezuschlag (AB 233) ersetzt wurden. Mit Unterstützung der IV (berufliche Massnahmen [AB 205, 310, 322, 329, 332, 338]) absolvierte die Versicherte von 2003 bis 2007 eine kaufmännische Ausbildung (inkl. Vorkurs und Praktikum) in der Stiftung D.________ (AB 306, 319) und erlangte 2009 die Berufsmaturität (AB 376/2). Seit dem 1. August 2009 bezieht die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 86% bzw. 81% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AB 386/2, 436, 498). B. Am 8. Juni 2018 meldete sich die Versicherte zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (AB 513). Im Anmeldeformular vermerkte sie, sie wolle im Mai 2019 aus dem Heim ausziehen (AB 513/2). Die IV-Stelle (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte diverse Abklärungen (AB 515 ff.), insbesondere ermittelte sie den Hilfebedarf mittels des standardisierten Abklärungsin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 3 struments FAKT (AB 524/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 525 ff.) wies die IVB den Anspruch der Versicherten auf einen Assistenzbeitrag „im Moment“ ab; bei Austritt aus dem Heim werde ein Assistenzbeitrag von maximal Fr. 20‘022.60 pro Jahr zugesprochen, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt seien (Verfügung vom 6. November 2018 [AB 532]). Bei der Berechnung wurden die Höchstansätze für den Hilfebedarf wegen des Aufenthalts in der Stiftung D.________ um 50% gekürzt (vgl. AB 524/58). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, Dipl. Sozialarbeiter FH, am 6. Dezember 2018 Beschwerde. Sie beantragt, der anerkannte Hilfebedarf sei – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – ohne Kürzung festzulegen. Nicht bestritten werde der Entscheid, soweit er die Ablehnung aufgrund der fehlenden Voraussetzung als derzeitige Heimbewohnerin betreffe. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei zur Planungssicherheit auf eine korrekte Berechnung des Assistenzbeitrags angewiesen. Zwar werde sie auch künftig – d.h. nach dem Austritt aus dem Heim – in der Stiftung D.________ arbeiten, die neue Stelle sei jedoch kein geschützter Arbeitsplatz mehr. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 18. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Am 15. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme in Form einer Duplik; am Antrag auf Beschwerdeabweisung hielt sie fest. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 4. April 2019 ein, welche der Instruktionsrichter am 5. April 2019 beantwortete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. E. 1.1.1 f. hiernach), weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 6. November 2018 (AB 532), womit der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag abgewiesen wurde. Sobald die Beschwerdeführerin indessen aus dem Heim austrete, werde ein Assistenzbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 20‘022.60 pro Jahr zugesprochen, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die dispositivmässig verfügte (momentane) Ablehnung eines Assistenzbeitrages, sondern die in der angefochtenen Verfügung zusätzlich enthaltene Bemessung bzw. die konkrete Höhe des (dereinst) auszurichtenden Assistenzbeitrags. Sie beantragt denn auch nicht eine unmittelbare Ausrichtung der Leistungen, sondern verlangt allein die Anspruchsermittlung ohne Kürzung. Damit fällt der Erlass einer Gestaltungsverfügung ausser Betracht und es stellt sich die Frage, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 5 die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung (hinsichtlich der Höhe des dereinstigen Assistenzbeitrages) hat. 1.1.2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist dabei in gleicher Weise auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110; BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391, 114 V 201 E. 2c S. 202; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist dann unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbeziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30). 1.1.3 Vorliegend ist ein solches schützenswertes Interesse an einer verbindlichen Feststellung, wie es sich mit dem Assistenzbeitrag verhält, falls die Beschwerdeführerin tatsächlich aus der Stiftung D.________ austreten und eine eigene Wohnung beziehen sollte, ohne weiteres gegeben. Denn ob die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung beziehen kann oder nicht, hängt massgeblich davon ab, ob und in welcher Höhe ein Assistenzbeitrag zugesprochen wird. Entsprechend sehen denn auch die Verwaltungsweisungen (Rz. 2008 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den Assistenzbeitrag [KSAB; in der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung], abrufbar unter www.bsv.admin.ch) vor, dass die IV-Stelle bei einer versicherten Person, die sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 6 in einem Heim aufhält, zur Planungssicherheit noch während dem Heimaufenthalt eine Berechnung des Assistenzbeitrages vornimmt, welche ab dem Zeitpunkt gültig ist, in welchem die versicherte Person das Heim verlässt. Dem ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung denn auch nachgekommen. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten und es ist zu prüfen, wie hoch der Assistenzbeitrag sein wird, falls die Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten nach der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 2009 KSAB) die Stiftung D.________ verlassen und eine eigene Wohnung beziehen sollte. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 7 ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2 Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42 - 42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung ([KVG; SR 832.10] lit. c) entspricht. Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert (Art. 42sexies Abs. 2 IVG). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, kann dem Bericht des Zentrums E.________ vom 3. März 2017 (AB 492/9) im Wesentlichen Folgendes entnommen werden: Aktuelle Diagnosen • Schmerz am Stamm Dermatom T3 bis Th9, am ehesten einem zentralen neuropathischen Below-level spinal cord injury pain entsprechend (ICD 10 G95.85) - zusätzlich geringerer, aber gleichartiger Schmerz ventrolateraler Stamm Dermatom Th9 bis ca. Th12 • Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD 10 G44.2) • Sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C3 AIS A (ICD-10 G82.42) mit/bei: - St.n. intrazerebralem und intraspinalem Lipom von der Medulla oblongata beidseits bis C6 - St.n. diversen Operationen • Autonome Dysregulation mit Herz-/Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung (ICD-10 G90.8) - Zystofix-Dauerträgerin bei Unmöglichkeit der Spontanmiktion

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 8 Anamnestisch habe die Patientin angegeben, der Tumor sei in ihrem zweiten Lebensjahr diagnostiziert worden. Etwa ab dem 12. Lebensjahr habe sie nicht mehr laufen können. Seit ihrer zweiten Operation sitze sie im Rollstuhl. Als auch ihr Atemzentrum durch den wachsenden Tumor gefährdet gewesen sei, sei sie 2001 nach ... zu einem Spezialisten geflogen, der Teile des Tumors entfernt habe. Seitdem sei ihr Zustand ungefähr gleich geblieben. Der Tumor löse bei ihr keine Angst aus, dagegen der Umstand, dass man ihr nicht sagen könne, warum sie Schmerzen habe. Sie selber erkläre sich ihre Schmerzen als „Nervenschmerzen“; sie habe unzählige Abklärungen durchlaufen und es sei nichts gefunden worden. 3.2 In Bezug auf die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin kann den Akten entnommen werden, dass sie seit dem Jahr 2007 in der Stiftung D.________ wohnt (AB 513/2). Aktuell ist sie Wochenaufenthalterin; die Wochenenden verbringt sie im Elternhaus (AB 515 [S. 1 und 3], 529). Im Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages gab sie an, sie beabsichtige, das Heim im Mai 2019 zu verlassen (AB 513/2). Die Stiftung D.________ bestätigte im Schreiben vom 12. Oktober 2018 (AB 527/2) den Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer eigenen Wohnung „ausserhalb der Institution D.________“; sie wolle aber weiterhin in der Stiftung D.________ arbeiten. Gerne würde sie rund um die Arbeitszeit gewisse Dienstleistungen weiterhin in Anspruch nehmen. Diese würden nach den Tarifen … (AB 527/3) in Rechnung gestellt. Anlässlich der Abklärung vor Ort erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson, in den … einziehen zu wollen (vgl. AB 531/3; vgl. auch AB 529), wozu sich auf der Website der Stiftung D.________ folgender Eintrag findet: „...“ (www.[...].ch). 3.3 Hinsichtlich der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Nach der beruflichen Ausbildung zur Kauffrau EFZ (E-Profil; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis [AB 319/5]) erlangte die Beschwerdeführerin 2009 die Berufsmaturität (AB 376/2 f.). Ab dem 13. August 2007 arbeitete sie zu 40% bei der Stiftung D.________ als kaufmännische Mitarbeiterin im Bereich Rechnungswesen (AB 319/6); im Jahr 2009 erhöhte sie ihren Beschäftigungsgrad auf 60% (AB 376, 434/2, 489, 492/3). Die Stelle im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 9 Treuhandbereich war unbestritten ein geschützter Arbeitsplatz (AB 367, 492/3, 492/10). Im August bzw. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin der IVB mit, sie wolle sich nach 10-jähriger Tätigkeit im Treuhandbereich beruflich weiterentwickeln und plane eine Weiterbildung zur Personalassistentin. Sie erhoffe sich dadurch grosse Chancen, künftig im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Um entsprechende Erfahrungen sammeln zu können, habe sie die Möglichkeit, im Call Center der Stiftung D.________ zu arbeiten (AB 493/2, 496). Die Stiftung D.________ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ab August 2018 eine neue Stelle im Sekretariat ... antreten werde (AB 499). Gemäss Angaben in der Beschwerde (S. 2; vgl. auch AB 515/11) hat die Beschwerdeführerin die Weiterbildung im Jahr 2018 abgeschlossen. Indessen konnte der ursprünglich per August 2018 geplante Jobwechsel (AB 499) offenbar noch nicht umgesetzt werden. 4. Unstreitig ist der Hilfebedarf in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (AB 524/11 ff.; vgl. auch AB 524/58). Auch der anerkannte Hilfebedarf für den Bereich Nacht (AB 516, 524/57 f.) wird nicht bestritten. Schliesslich werden die Abzüge infolge der Hilflosenentschädigung sowie aufgrund der von der Krankenversicherung übernommenen Grundpflege (AB 521/2, 524/8, 524/59, 524/74) nicht beanstandet. Zwischen den Parteien streitig ist einzig die Frage, ob die Höchstansätze für jeden Tag, an welchem die Beschwerdeführerin nach dem Auszug aus dem Wohnheim in der Stiftung D.________ arbeiten wird, um 10% zu kürzen sind. Die Beschwerdegegnerin anerkannte infolge der schweren Hilflosigkeit (AB 497) 240 Stunden Hilfebedarf pro Monat (6 alltägliche Lebensverrichtungen à 40 Stunden [Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV]), nahm jedoch unter Berücksichtigung der künftigen 5 Arbeitstage pro Woche in der Stiftung D.________ eine Kürzung von 5 x 10% vor. Von den verbleibenden 120 Stunden pro Monat (240 Stunden x 50%) zog sie die anderen Leistungen (Hilflosenentschädigung [57.14 Stunden pro Monat] und Grundpflege Krankenversicherung [91.5 Stunden pro Monat]) ab, woraus ein Minusbetrag resultiert. Nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 10 Auffassung der Beschwerdegegnerin soll folglich allein noch die Assistenz für die Nacht entschädigt werden (30.42 Nächte pro Monat à Fr. 54.85 = Fr. 1‘668.55 pro Monat bzw. Fr. 20‘022.60 pro Jahr [vgl. AB 532/2]). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die neue Stelle in der Stiftung D.________ sei – im Gegensatz zur bisherigen Beschäftigung – kein geschützter Arbeitsplatz. Da nicht von einem Aufenthalt in einer Institution auszugehen sei, sei im Rahmen der Bemessung des Hilfebedarfs keine Kürzung der Höchstansätze vorzunehmen. 4.1 In Konkretisierung des Art. 42sexies Abs. 2 IVG (E. 2.2 hiervor) bestimmt Art. 39e Abs. 4 IVV, dass die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt werden. Was unter einer stationären resp. teilstationären Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV zu verstehen ist, ergibt sich in erster Linie aus Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26; BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Als Institutionen gelten demnach insbesondere Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG). Voraussetzung für eine Anerkennung als Institution in diesem Sinne ist u.a., dass sie über ein den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechendes Infrastruktur- und Leistungsangebot sowie über das nötige Fachpersonal verfügt (Art. 1 lit. a IFEG; BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 555; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2016, 8C_161/2016, E. 3.2.1). 4.2 Die Stiftung D.________ ist eine Institution gemäss Art. 3 IFEG, figuriert sie doch auf der Liste der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) des Kantons Bern anerkannten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung (Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten [abrufbar unter www.gef.be.ch > Alters- und Behindertenamt > Publikationen > Adressen und Verzeichnisse]). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Kürzung nach Art. 39e Abs. 4 IVV im konkreten Einzelfall zulässig ist, ist jedoch allein entscheidend, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 11 Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Stiftung D.________ im Rahmen der geplanten neuen Erwerbstätigkeit einem Aufenthalt in einer Institution gemäss Art. 42sexies Abs. 2 IVG bzw. Art. 39e Abs. 4 IVV gleichgesetzt werden kann, was auch anhand von materiellen Kriterien zu prüfen ist (vgl. BVR 2015 S. 355 betreffend den Heimbegriff). 4.2.1 In der Beschwerde (S. 1 f.) wird geltend gemacht, die Stiftung biete eine Vielzahl von Arbeitsplätzen für Menschen mit und ohne Behinderung an. An ihrem neuen Arbeitsplatz im ..., einem wirtschaftlich geführten Betrieb der Stiftung D.________, werde die Beschwerdeführerin ... bei der Planung unterstützen sowie Anrufe entgegen nehmen. Sie werde dort einen Nischenarbeitsplatz, d.h. einen der Arbeitsplätze für leistungsbeeinträchtigte Personen in der freien Wirtschaft einnehmen. Ihre Leistungsbeeinträchtigung werde über einen tieferen Lohn kompensiert; bei einem Pensum von 50% werde sie ein Jahreseinkommen von immerhin ca. Fr. 13‘000.-- erzielen. Die neue Stelle sei kein geschützter Arbeitsplatz. Dies zeige sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Hilfestellungen im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen selber aufkommen müsse. Ihre Anstellung beinhalte keine Betreuungsleistungen. Hilfeleistungen würden vielmehr durch die Assistenzperson erbracht oder kostenpflichtig zum Tarif der Spitex durch Mitarbeiterinnen der Stiftung D.________ geleistet. Keine einzige in der Bedarfsabklärung berücksichtigte Hilfeleistung würde aufgrund ihrer neuen Erwerbstätigkeit in der Stiftung D.________ wegfallen. Ihre neue Stelle sei nicht als Tätigkeit in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG zu qualifizieren. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat eine Kürzung der Höchstansätze in der offensichtlichen Annahme vorgenommen, dass es sich bei der in Aussicht stehenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Stiftung D.________ um einen Aufenthalt in einer Institution gemäss Art. 42sexies Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 4 IVV handle. Die Grundlagen für diese Annahme wurden jedoch nicht näher abgeklärt. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Tätigkeit betreut wird resp. institutionelle Leistungen in Anspruch nimmt. Bezüglich dieses Abgrenzungskriteriums kann auf die – eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellende (BGE 144 V 195 E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 12 4.2 S. 198) – Verwaltungsweisung verwiesen werden: Gemäss Rz. 4097 KSAB gelten als Institution alle Einrichtungen (z.B. Heime, Werkstätten, Tagesstätten, Eingliederungsstätten, Sonderschulen, Tageskliniken), in welchen die versicherte Person „betreut“ wird. Wenn zur Anerkennung einer Einrichtung als Institution vorausgesetzt wird, dass jene über ein spezifisches Infrastruktur- und Leistungsangebot sowie über das nötige Fachpersonal verfügt (vgl. E. 4.1 hiervor), impliziert dies, dass entsprechende Leistungen im konkreten Einzelfall auch in Anspruch genommen werden dürfen. Dies wiederum bedeutet, dass die Höchstbeträge (erst) dann zu reduzieren sind, wenn von der fraglichen Institution Hilfeleistungen erbracht werden. Denn durch die Kürzung der Höchstansätze um 10 Prozent für jeden Tag und für jede Nacht, den oder die eine versicherte Person in einer Institution verbringt (Art. 39e Abs. 4 IVV), soll verhindert werden, dass Personen, welche sich (z.B. zur Entlastung der betreuenden Personen) tageweise oder einzelne Nächte in entsprechenden Institutionen aufhalten, insgesamt von höheren oder von mehr Leistungen profitieren, als Personen, die sich ausschliesslich zuhause aufhalten. Sinn und Zweck der Kürzungsregel des Art. 39e Abs. 4 IVV besteht folglich in der Vermeidung einer Doppeldeckung. Aus der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der 6. IVG-Revision geht denn auch hervor, dass mit dem Assistenzbeitrag nicht Hilfeleistungen vergütet werden sollen, die von einer Institution erbracht werden. So werden bei einem Aufenthalt in einer teilstationären Institution zur Bemessung des Assistenzbeitrags „nur Hilfeleistungen vor und nach der Inanspruchnahme des institutionellen Angebotes berücksichtigt“ (BBl 2010 1903). Ob die neue Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin wiederum einen sog. geschützten Arbeitsplatz darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG; vgl. aber AB 493/2, 496), ist nicht klar. Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin künftig, d.h. nach dem Auszug aus dem Wohnheim und Aufnahme der neuen Arbeitsstelle, primär zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Räumlichkeiten der Stiftung D.________ aufhalten wird. Ob sie während der Tätigkeit im ... der Stiftung D.________ „betreut“ im Sinne von Rz. 4097 KSAB werden wird, hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt nicht abgeklärt. Dafür hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Einwand (AB 527) zum Vorbescheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 13 12. Oktober 2018 (AB 525) geltend gemacht hat, sie müsse sämtliche pflegerischen Dienstleistungen sowie die Hilfe beim Mittagessen selber organisieren und bezahlen. Zu dieser Frage hat sich die Beschwerdegegnerin alsdann weder in der Stellungnahme vom 1. November 2018 (AB 531) noch in der Beschwerdeantwort oder in der Duplik geäussert. Es kann angenommen werden, dass sie dieser Frage deshalb keine Bedeutung zugemessen hat, weil die Beschwerdeführerin, welche im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unbestrittenermassen noch in einem Heim wohnte, ohnehin (noch) keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat. Im Sinne der Planungssicherheit hat jedoch eine verbindliche Festsetzung des Assistenzbeitrages zu erfolgen für den Fall des Auszugs aus dem Heim (vgl. E. 1.1.3 hiervor). Zwar müssen Dienstleistungen im Sinne von pflegerischen Hilfestellungen eingekauft werden (AB 527/2). Ob die neue Anstellung keinerlei Hilfeleistungen beinhaltet oder ob niederschwellige Betreuungsleistungen allenfalls auch (unentgeltlich) durch Arbeitskollegen erbracht werden könnten (z.B. Jacke an- und ausziehen [vgl. AB 527/2]), geht aus den Akten nicht hervor. Ebenfalls unklar ist, in welchem Rahmen die Beschwerdeführerin entsprechende Hilfeleistungen dereinst vom Pflegepersonal der Stiftung D.________ beziehen will bzw. für welche – im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsstelle stehenden – Hilfeleistungen sie die anzustellende Assistenzperson einzusetzen gedenkt (vgl. AB 527/1). Dass sie mehrere Hilfspersonen beschäftigen will, schadet nichts (vgl. Art. 39d IVV). Jedoch ist unklar, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin frei darüber entscheiden kann, welche Hilfeleistungen sie in welcher Art, wann oder von wem in Anspruch nimmt. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob es sich bei der geplanten neuen Stelle der Beschwerdeführerin im ... der Stiftung D.________ um einen Aufenthalt in einer Institution gemäss Art. 42sexies Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 4 IVV handelt. Anschliessend wird über den (künftigen) Anspruch auf einen Assistenzbeitrag neu zu verfügen sein. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 14 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 15 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch C.________, dipl. Sozialarbeiter FH, von B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 20. März 2019 ist nicht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Die nachträgliche Eingabe vom 3. April 2019 ist pauschal mit einer Stunde Aufwand abzugelten. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘280.-- (16 Std. à Fr. 80.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 20.--, somit auf total Fr. 1‘300.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2019, IV/18/929, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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