200 18 899 AHV JAP/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 26. März 2018 von ihrem Ehemann B.________ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 2). Nachdem die – für die Bemessung der Hilflosigkeit zuständige – IV-Stelle Bern (IVB) Erhebungen hinsichtlich des Ausmasses der bestehenden Hilflosigkeit durchgeführt hatte (AB 5), sprach die AKB der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (AB 7) rückwirkend ab 1. März 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Die dagegen am 5. Juli 2018 erhobene Einsprache (AB 10) wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 (AB 11) abgewiesen. B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihren Ehemann, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 29. November 2018 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades vom 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2017; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die AKB zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 (AB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für die Zeit vor März 2017 zu Recht verneint hat. Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird zwar nicht dadurch eingeschränkt, dass sowohl das Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit als auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab März 2017 unbestritten sind, allerdings prüft die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur bei hinreichendem Anlass (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 47). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). 2.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80%, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50% und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20% des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). 2.3 2.3.1 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 5 2.3.2 Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 8 und 9 ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Dass ein anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert war, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen. Das Bundesgericht anerkennt dies einzig bei Vorliegen schwerer – vorab psychischer – Erkrankungen, so namentlich bei Schizophrenie (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292). 2.3.3 Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters. Einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und Art. 67 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (BGE 139 V 289 E. 6.1 S. 295). 3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren – zumindest seit März 2017 (zwölf Monate vor der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 6 Anmeldung vom 26. März 2018; AB 2) – und weiterhin in schwerem Grade hilflos ist und dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin wie auch die beiden gemeinsamen Kinder den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Demenz), der zur schweren Hilflosigkeit geführt hatte, lange vor der erfolgten Anmeldung zur Hilflosenentschädigung kannten (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 10; Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 5 f.). Streitig ist, ob eine entsprechende Hilflosenentschädigung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – erst ab März 2017 oder bereits früher auszurichten ist. 3.2 Ausgehend von der medizinischen Aktenlage (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7 bis 9) sowie von den – der Beschwerdeführerin – zugeordneten Pflegestufen (zwischen 8 und 10; AB 10 S. 10; BB 10 S. 1) ist es durchaus möglich, dass die leistungsbegründende Hilflosigkeit – entsprechend der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 10) wie im Übrigen auch in der Beschwerdeantwort (S. 2 f. Ziff. 5 f.) – schon im Zeitpunkt des definitiven Eintritts der Beschwerdeführerin in das … Wohn- und Pflegeheim D.________ per 1. Oktober 2012 (AB 2 S. 6 Ziff. 8.2) vorlag und dass die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt schon damals aufgrund der bestehenden Demenz nicht (mehr) kennen konnte. So kam insbesondere der Heimarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 15. November 2012 (BB 7) zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Testierfähigkeit, d.h. die Urteils- bzw. Geschäftsfähigkeit für ein bestimmtes Rechtsgeschäft, aufgrund der rasch fortschreitenden Demenz nicht mehr gegeben ist. Unter dieser Annahme wäre der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in Anwendung von Art. 43bis Abs. 2 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) spätestens im Oktober 2013 entstanden, wobei eine Nachzahlung wegen der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die Zeit ab März 2013 (fünf Jahre vor der Anmeldung [AB 2]) erfolgen könnte (vgl. Rz. 10402 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Wann die leistungsbegründende Hilflosigkeit genau eingetreten ist, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Voraussetzungen für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 7 eine weitergehende Nachzahlung bei verspäteter Anmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG – wie nachfolgend dargelegt wird – vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. 3.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und Art. 67 AHVV genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies erweist sich auch als sachgerecht. Würde die Kenntnis der anspruchsberechtigten Dritten der versicherte Person angerechnet, würde das Nachzahlungsrecht über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus nachhaltig eingeschränkt bzw. oft verunmöglicht, weil auch die Kenntnis von Pflegediensten oder Ärzten anrechenbar wäre (vgl. HARDY LANDOLT, Bemerkungen zu BGE 139 V 289, in: Pflegerecht 2013, S. 243). Dagegen ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts seitens eines gesetzlichen Vertreters durchaus massgebend. Vorliegend wurde der nach Art. 67 AHVV anmeldeberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin zwar weder als Beistand eingesetzt noch galt er gestützt auf den formungültigen (Art. 361 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) Vorsorgeauftrag vom 2. August 2012 (AB 3) oder die allein auf die Belange der Ehegemeinschaft beschränkten Vertretungsbefugnisse nach Art. 166 ZGB als gesetzlicher Vertreter. Hingegen bescheinigte Dr. med. E.________ der Beschwerdeführerin bereits am 15. November 2012 eine Urteilsunfähigkeit (BB 7). Damit hätte ihr Ehemann basierend auf dem gesetzlichen Vertretungsrecht gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB (auf welches er sich im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Prozessbevollmächtigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruft; vgl. BB 1) spätestens ab dem 1. Januar 2013 (Inkrafttreten der besagten Bestimmung: AS 2011 725) als gesetzlicher Vertreter das Erforderliche vorkehren können (vgl. IVO SCHWANDER, Die Stellung der Ehegatten im revidierten Erwachsenenschutzrecht, in: AJP 2012 S. 1701, S. 1703, S. 1711; GABRIELA RIEMER- KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, S. 352 N. 7.17 Lemma 1). Seine Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 8 halts – soweit dieser denn tatsächlich vorlag (vgl. E. 3.2 hiervor) – ist der Beschwerdeführerin deshalb anzurechnen. Folglich ist die vorliegende Situation – entsprechend der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7) – durchaus vergleichbar mit einem Ehegatten, der für seine unter Alzheimer leidende Frau als Beistand eingesetzt wurde (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.2 S. 295 unter Hinweis auf Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. Juli 2002, H 22/02). 3.4 Nach dem Dargelegten sind die (nur sehr zurückhaltend angenommenen) Voraussetzungen der (weitergehenden) Nachzahlung bei verspäteter Anmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG nicht erfüllt. Der auf 1. März 2017 festgelegte Leistungsbeginn der Hilflosenentschädigung schweren Grades ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, AHV/2018/899, Seite 9 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abt. Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.