200 18 80 ALV FUE/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH, welches von der Arbeitgeberin am 31. Juli 2017 per sofort gekündigt wurde (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 3 und 34). Am 4. August 2017 meldete er sich beim RAV … zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 2 f.) und stellte gleichzeitig bei der Arbeitslosenkasse Bern (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2017 (Akten des beco, Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 3 bis 6). Nachdem der Versicherte einem auf den 28. August 2017 angesetzten ersten Beratungsgespräch beim RAV (act. IIA 11) ohne vorgängige Abmeldung fern geblieben war, räumte ihm das beco mit drei Schreiben vom 13. September 2017 (act. IIA 14, 25 und 27) Gelegenheit ein, zu den fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung, zu den fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2017 sowie zum Fernbleiben vom Beratungsgespräch Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Unterlagen nachzureichen. Der Versicherte liess sich am 14. September 2017 dazu vernehmen (act. IlA 29 f.). Mit drei Verfügungen vom 15. Dezember 2017 stellte das beco den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für zwei Tage ab dem 4. August 2017 (Entscheid Nr. …; act. IIA 69 bis 71), wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2017 für neun Tage ab dem 1. September 2017 (Entscheid Nr. ….; act. IIA 66 bis 68) und wegen Nichtbefolgung der Einladung zum Beratungsgespräch vom 28. August 2017 für sieben Tage ab dem 29. August 2017 (Entscheid Nr. …; act. IIA 61 bis 64) in der Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. IIA 154 f.) hiess das beco mit Entscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 190 bis197) insoweit teilweise gut, als es die Sanktion für die fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2017 von 9 auf 8 Einstelltage reduzierte. Betreffend die weiteren Sanktionen wies es die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 3 B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 29. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der ergangene Verwaltungsakt sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 190 bis 197). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung, im Umfang von acht Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2017 und im Umfang von sieben Tagen wegen Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 28. August 2017. 1.3 Bei streitigen 17 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 216.15 (act. IIA 126) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.1.1 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 5 Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.1.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.1.3 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart (Art. 25 lit. e AVIV). 2.1.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 6 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle, an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). 2.3 Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 7 3. 3.1 Betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 31. Juli 2017 (act. IIA 34) per sofort aufgelöst wurde. Gemäss der in E. 2.1.1 angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzte die Pflicht des Beschwerdeführers, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, mit der - nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers - unerwarteten (act. IIA 30) Kündigung vom 31. Juli 2017 ein (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Bei der Anmeldung vom 4. August 2017 (act. IIA 2 f.) hatte der Beschwerdeführer keinen Nachweis von vorgängigen Arbeitsbemühungen vorgelegt (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Auch nachdem er am 13. September 2017 aufgefordert worden war, bis 27. September 2017 zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Unterlagen nachzureichen (act. IIA 14), legte er keine Bewerbungsnachweise vor. Zwar machte er in der Einsprache vom 18. Dezember 2017 (act. IIA 155) geltend, für den massgebenden Zeitraum entsprechende Bemühungen getätigt zu haben. Entsprechende Beweismittel reichte er jedoch nicht ein (vgl. E. 2.1 und 2.1.1 hiervor). Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ist daher für diesen Zeitraum (31. Juli bis 4. August 2017) der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Zu prüfen bleibt die Sanktionsdauer. 3.1.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 2.3 hiervor), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert; dieser sieht bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (bei einmonatiger Kündigungsfrist) eine Sanktion von drei bis vier Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2018 gültigen Fassung], D79 [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 8 ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], Ziff. 1.A/1). Mit Blick auf die zweifellos belastende Familiensituation des Beschwerdeführers (Schwangerschaftserkrankung der Ehefrau; act. IIA 30) und auf die im Vergleich zur einmonatigen Kündigungsfrist (gemäss Einstellraster) wesentlich kürzere Zeitspanne zwischen 31. Juli und 4. August 2017 liegen die verfügten zwei Einstelltage innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht keine Veranlassung, in die diesbezügliche Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. 3.2 Was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2017 angeht, ergibt sich das Folgende: 3.2.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Kontrollmonat August 2017, d.h. für die Zeit vom 4. August 2017 (Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG) bis 31. August 2017 (act. IIA 68), keine Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. E. 2.1 und 2.1.2 hiervor) getätigt hat (act. IIA/129) und damit seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt (vgl. E. 2.1.2 und 2.1.4 hiervor). 3.2.2 Seine Untätigkeit rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, er sei wegen der Hospitalisation seiner Ehefrau und seines Kindes vom 12. August bis 20. August bzw. bis 18. September 2017 arbeitsunfähig gewesen (vgl. Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2017“; act. IIB 77 Ziff. 4). Diesbezüglich hat die Verwaltung im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 193) anerkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der frühzeitigen (notfallmässigen) Geburt des zweiten Kindes vom 14. August 2017 (vgl. act. IIA 141 f.) gemäss Art. 25 lit. e AVIV (vgl. E. 2.1.3 hiervor) vom 14. bis 16. August 2017 von der Vermittlungsfähigkeit und somit von der Pflicht zur Tätigung von Arbeitsbemühungen befreit war. Der Beschwerdeführer macht - in Bekräftigung seiner bisherigen Argumentation - unter Auflage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 23. Januar 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1) weiter geltend, er sei angesichts der schweren Sorge um das neugeborene Kind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 9 und wegen der (alleinigen) Betreuung des erstgeborenen Kindes nicht in der Lage gewesen, sich um die Belange der Arbeitslosenversicherung zu kümmern. Bei allem Verständnis für die äusserst belastende Situation des Beschwerdeführers im August 2017 lassen weder Gesetz noch Rechtsprechung den Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen in einer Konstellation wie der vorliegenden zu, in welcher sich ein Versicherter aufgrund familiärer Verpflichtungen und gesundheitlicher Probleme von Familienangehörigen nicht in der Lage sieht, den Kontrollpflichten nachzukommen (vgl. AVIG-Praxis ALE, B320, die - soweit hier interessierend - einzig eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Grund für den Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen vorsieht). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie es sich mit dem Beweiswert des Arztberichts von Dr. med. C.________ vom 23. Januar 2018 (act. I 1) verhält. Im Übrigen vermöchte die vom 12. bis 20. August 2017 dauernde Hospitalisation der Ehefrau (und die damit einhergehende alleinige Betreuungslast für das erstgeborene Kind), selbst wenn sie eine Unzumutbarkeit von Arbeitsbemühungen begründen würde, nicht das gänzliche Fehlen von Arbeitsbemühungen für die gesamte Kontrollperiode zu entschuldigen. Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 18. Dezember 2017 (act. IIA 155) zu seiner Rechtfertigung sinngemäss vor, er habe seine Arbeitsbemühungen am 8. August 2017 (also vor der Hospitalisation der Ehefrau) eingestellt, weil er gestützt auf ein Schreiben des Beschwerdegegners gleichen Datums (act. IIB 17 bis 20) davon ausgegangen sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsberechtigung müsse angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau näher abgeklärt werden, wozu weitere Unterlagen (unter anderem Nachweis über Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung, Lohnabrechnungen, Steuerveranlagungsverfügungen, Lohnausweis) einzureichen seien (act. IIA 17); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach (vgl. act. IIB 26, 29 bis 76 und 112 bis 116). Das besagte Schreiben war inhaltlich - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - genügend klar, konnte dieser doch die unmissverständliche Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung ohne Weiteres erkennen. Hätten für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 10 Beschwerdeführer trotzdem noch Zweifel darüber bestanden, ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausser Betracht fiele, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem Beschwerdegegner in Verbindung gesetzt hätte, um dies zu klären. Folglich liegt kein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2017 vor, womit der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Zu prüfen bleibt die Einstellung in masslicher Hinsicht. 3.2.3 Bei der Festsetzung der Dauer der Einstellung hat der Beschwerdegegner wiederum ein leichtes Verschulden angenommen. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 193) hat er das wiederholte Fehlverhalten zu Lasten (Verlängerung der Einstelldauer; vgl. E. 2.3 hiervor) und die verkürzte Kontrollperiode (vom 4. bis 13. August 2017 und vom 17. bis 31. August 2017; vgl. E. 3.2.2 hiervor) zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt und die Einstelltage von neun auf acht reduziert. Dies liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 2.3 hiervor) und entspricht dem erwähnten „Einstellraster", wonach bei erstmaligen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode fünf bis neun Einstelltage vorgesehen sind (vgl. AVIG- Praxis ALE, D79, Ziff. 1.D/1). Dieses Vorgehen gibt keinen Anlass für ein Eingreifen in die Ermessensausübung der Verwaltung. 3.3 Betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen wegen Nichtbefolgung der Einladung zum Beratungsgespräch vom 28. August 2017 ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2017 (act. IIA 11) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 28. August 2017 um 15.30 Uhr eingeladen wurde, zu welchem er nicht erschienen ist (act. IIA 154). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.2 hiervor). Es bleibt demnach zu prüfen, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 11 3.3.2 Zunächst steht fest, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 17. August 2017 telefonisch von einem auf den 18. August 2017 angesetzten Beratungstermin abgemeldet hat (act. IIA 192). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich dieses Telefongesprächs den Verzicht auf weitere Termine mitgeteilt (act. IIA 154). Soweit er sich diesbezüglich auf ein Missverständnis beruft, so wäre von ihm nach Erhalt der schriftlichen Einladung für das Beratungsgespräch vom 28. August 2017 zu erwarten gewesen, dass er sich beim RAV meldet und dieses auf ein allfälliges Versehen hinweist, was er jedoch nicht getan hat. Im Übrigen darf von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet werden, dass sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden hatte, durfte von ihm somit erwartet werden, für die Einhaltung resp. das Verwalten des Termins hinreichend besorgt zu sein. Demnach hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgung der Einladung zum Beratungsgespräch in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Sanktion. 3.3.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 2.3 hiervor), und sich dabei am erwähnten „Einstellraster" orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungsoder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, insbesondere da in der Einstelldauer von sieben Tagen eine angemessene Verlängerung wegen wiederholten Fehlverhaltens (vgl. E. 2.3 hiervor) berücksichtigt wurde (act. IIA 191). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 12 4. Nach dem Dargelegten lassen sich die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 190 bis 197) in allen Teilen als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, ALV/18/80, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.