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Bern Verwaltungsgericht 03.12.2018 200 2018 789

3 décembre 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,912 mots·~10 min·2

Résumé

Verfügung vom 17. Mai 2018

Texte intégral

200 18 789 IV FUE/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/789, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter) bezog ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 40, 63). Im April 2017 leitete die IV-Stelle Bern (IVB) von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (AB 78, 81). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 91) stellte sie – nach vorgängiger Androhung der Rechtsfolge (AB 83, 85) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 86) – die Rentenzahlungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein. Die gleichentags datierende, eingeschriebene Sendung wurde mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ an die Verwaltung retourniert (Eingangsstempel vom 4. Juni 2018; AB 95 S. 1). Am 18. September 2018 wurde die Verfügung dem Versicherten persönlich überreicht, als dieser auf der Verwaltung persönlich vorsprach (AB 106 S. 1). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________ am 24. Oktober 2018 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Verwaltungsakt sei aufzuheben und die eingestellte Rente sei rückwirkend auszubezahlen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und forderte die IVB auf, dem Gericht hierzu sachdienliche Akten und Unterlagen zuzustellen sowie zur Frage der Rechtzeitigkeit Stellung zu nehmen. Am 8. November 2018 reichte die IVB dem Gericht die angeforderten Unterlagen ein und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/789, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Näher zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. 1.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Dabei sind Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/789, Seite 4 ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 1.3 1.3.1 Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). 1.3.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Dies gilt auch dann, wenn die Post eine längere Abholfrist gesetzt hat oder wenn der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist; auf Grund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist; für deren Berechnung spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag bzw. an einem anerkannten Feiertag beginnt (BGE 127 I 33 E. 2b S. 35). 1.4 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (in den Gerichtsakten) wurde die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 91) gleichentags als eingeschriebene Sendung verschickt und am nächsten Tag, Freitag, den 18. Mai 2018, an die vom Versicherten angegebene Adresse (…) zugestellt. Die Verfügung wurde sodann innerhalb der sie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/789, Seite 5 bentägigen Abholfrist nicht abgeholt und deshalb am 28. Mai 2018 an die IVB zurückgesandt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten] und AB 95). Nach dem Dargelegten gilt die angefochtene Verfügung – mit Blick auf den ersten erfolglosen Zustellversuch vom 18. Mai 2018 – am 25. Mai 2018 als zugestellt (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Der Versicherte musste auch mit der Zustellung der Verfügung bzw. Korrespondenz der Verwaltung rechnen, nachdem er den Revisionsfragebogen erhalten und mit Schreiben vom 31. August 2017 (AB 84) die Beantwortung desselben in Aussicht gestellt hatte. Dass die eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, hat einzig der Versicherte zu verantworten. Die Sendung wurde an die von ihm angegebene Adresse geschickt; dieser hat der IVB weder eine Adressänderung gemeldet noch ist eine solche gemäss Adressauskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde C.________ vom 16. August 2018 (AB 105 S. 2) erfolgt. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Eröffnung oder Zustellung der Verfügung durch die Schweizerische Post vor, weshalb die diesbezügliche Rüge des Versicherten unbegründet ist (vgl. Beschwerde, S. 3). Die 30-tägige, nicht verlängerbare Beschwerdefrist begann somit am 26. Mai 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag (24. Juni 2018) fiel, am Montag, den 25. Juni 2018, als nächstfolgender Werktag (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit ist die auf den 23. Oktober 2018 datierte und am 24. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde verspätet erhoben worden. 1.5 An diesem Ergebnis würde auch nichts ändern, wenn die Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 41 ATSG) gewertet würde. 1.5.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/789, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 1.5.2 Der Versicherte macht als Hinderungsgrund einen „Krankheitsschub, begleitet von einer Bindehautentzündung und Schmerzen durch Legionellen" geltend (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Eine Krankheit kann zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, die Erkrankung muss jedoch derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). Gemäss dem Versicherten habe die Krankheit von Mitte 2017 bis ca. Juli 2018 gedauert; in dieser Zeit habe er seine „Unterkunft nur verlassen, um das nötigste einkaufen zu gehen" (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 3). Auch wenn der geltend gemachte Krankheitsschub erstellt wäre, was hier nicht der Fall ist – den entsprechenden Nachweis hat der Versicherte mangels eines entsprechenden ärztlichen Attests bzw. anderweitiger Belege nicht einmal ansatzweise erbracht –, so war die Krankheit mit Blick auf die Möglichkeit, Einkäufe zu erledigen, jedenfalls nicht dergestalt, dass der Versicherte nicht in der Lage gewesen wäre, jemanden mit der Wahrung seiner (administrativen) Angelegenheiten zu betrauen. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/789, Seite 7 Doch selbst wenn entgegen dem Dargelegten mit dem Versicherten von einer krankheitsbedingten, bis ca. Juli 2018 dauernden (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3), gänzlichen Unfähigkeit, seine Interessen zu wahren bzw. jemanden mit der Wahrung seiner (administrativen) Angelegenheiten zu betrauen, auszugehen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Gemäss Aktennotiz der IVB vom 18. September 2018 (AB 106 S. 1) wurde dem Versicherten die angefochtene Verfügung gleichentags persönlich überreicht. Würde zu dessen Gunsten von diesem Datum ausgegangen, begänne die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 19. September zu laufen und endete am Donnerstag, den 18. Oktober 2018. Mithin wäre selbst unter dieser – für den Versicherten günstigsten – Annahme die (erst) am 24. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde verspätet. 1.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 so oder anders verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Für dieses Prozessurteil ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/789, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Beschwerde vom 24. Oktober 2018) - Bundesamt für Sozialversicherung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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