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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2019 200 2018 700

6 mai 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,952 mots·~20 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 20. September 2018

Texte intégral

200 18 700 KV SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann SWICA Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 20. September 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ ist türkische Staatsangehörige und reiste im Jahr 2001 gemeinsam mit ihrer Familie in die Schweiz ein. Sie wohnte mit ihren Eltern an der …strasse … in … und verfügte bis 18. Mai 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung C. Per 18. Mai 2015 ist sie weggezogen (Akten des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern [nachfolgend: ASV bzw. Beschwerdegegner], act. II 1 f. und 6 f.; vgl. auch act. II 24). B. Am 7. Mai 2018 wurde A.________ im C.________ ambulant behandelt, was dem ASV am Folgetag unter Angabe der Wohnadresse …strasse …, …, und der an derselben Adresse wohnenden Eltern als Kontaktpersonen gemeldet worden ist (act. II 3 f.). Gestützt darauf forderte das ASV A.________ zweimalig auf, den Versicherungsnachweis für die Grundversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu erbringen, dies in der Annahme, dass sie seit kurzem wieder in der Schweiz wohnhaft sei und daher auch der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe (act. II 9 ff.). Da sie diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, wurde sie vom ASV mit Verfügung vom 25. Juni 2018 der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA bzw. Beschwerdeführerin) zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG per 26. Juni 2018 zugewiesen (act. II 15 ff.). Dagegen erhob die SWICA Einsprache und machte geltend, es sei nicht erstellt, dass A.________ in der Schweiz Wohnsitz genommen habe (act. II 20 ff.). In der Folge forderte das ASV A.________ mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 sowie unter Beilage eines Fragenkatalogs auf (act. II 28 ff.), Angaben zur Wohn- bzw. Aufenthaltssituation in der Schweiz und einer allfälligen Krankenversicherung im Ausland zu machen; dem nachkommend liess sie mit Eingabe vom 22. August 2018, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, vorbringen, sie sei, ohne im Ausland einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 3 Wohnsitz zu begründen und dort krankenversichert zu sein, am 18. September 2017 in die Schweiz zurückgekehrt und wolle hier dauernd verbleiben (act. II 32 f.). Mit Einspracheentscheid vom 20. September 2018 wies das ASV die Einsprache ab (act. II 37 ff.). Am 8. Oktober 2018 liess A.________ mitteilen, dass sie bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) eine obligatorische Krankenpflegeversicherung habe abschliessen können (act. II 41 f.). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2018 (act. II 37 ff.) erhob die SWICA mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und eventualiter die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei bloss behauptet, nicht aber bewiesen, dass A.________ nunmehr dauernd in der Schweiz verbleiben wolle. Am 27. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die entsprechenden Prozessvollmachten nach (Akten der Beschwerdeführerin, act. I 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung lud der Instruktionsrichter A.________ (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren bei und gab ihr die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Dem kam sie mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 nach und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte sie die Versicherungspolicen der KPT sowie das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach (Akten der Beigeladenen, act. III 1 ff.). Von der Möglichkeit zu einer Stellungnahme hierzu (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember 2018) machte einzig der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die im angefochtenen Entscheid angeordnete Zwangszuweisung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. September 2018 (act. II 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beigeladene zu Recht zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin zugewiesen hat. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 5 2. 2.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), da ihr die Eingabe des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom 22. August 2018 (act. II 32 f.) vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zugestellt worden sei. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 6 Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.4 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich vorliegend als begründet. Indessen wurde der wesentliche Inhalt der besagten Eingabe im Einspracheentscheid (act. II 36 ff.) korrekt wiedergegeben. Vor dem angerufenen Gericht erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich sowohl im Rahmen der Beschwerde als auch einer Stellungnahme gemäss prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2018 zur Eingabe des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom 22. August 2018 (act. II 32 f.) zu äussern bzw. die Edition der vollständigen Akten des Beschwerdegegners zu beantragen. Unter diesen Umständen hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten, zumal eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, der mit dem Prinzip des raschen Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) nicht vereinbar wäre. 3. 3.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG sowie Art. 2 Abs. 1 EG KUMV und Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Versicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Nicht der Versicherungspflicht unterstehen Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 3.2.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 7 hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 3.2.2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Ein früherer primärer Wohnsitz ist nur dann im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB nachweisbar, wenn der Nachweis mit den im Verkehr üblichen und zumutbaren Mitteln möglich ist; er muss mit einfachen Mitteln liquid nachweisbar sein (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, Art. 24 ZGB N 30). Der Aufenthalt in der Schweiz begründet dann Wohnsitz, wenn die Beziehungen zum früheren (letzten) ausländischen Wohnsitz wenigstens gelockert sind, ohne dass geradezu der Nachweis des Willens, nicht zurückzukehren, vorausgesetzt würde. Dabei wird man am schweizerischen Aufenthaltsort eher Wohnsitz annehmen dürfen, wenn hier eine gewisse Intensität der Beziehung besteht, als wenn der momentane Aufenthalt rein zufällig ist oder ein kurzer Aufenthalt zu Sonderzwecken vorliegt (EUGEN BUCHER, a.a.O., N. 37). 3.3 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. E. 3.1 hiervor) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 8 der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG). Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 KVG). 3.4 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KKVV). 4. 4.1 Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (act. II 15 ff.) wies der Beschwerdegegner die Beigeladene mit der Begründung, es sei zumindest nicht auszuschliessen, dass sie ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt habe, zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG der Beschwerdeführerin zu und hielt fest, es bestehe ab dem 26. Juni 2016 ein Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen. In dieser Verfügung hat der Beschwerdegegner darauf verzichtet, einer dagegen gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kommt damit der Einsprache (act. II 20) aufschiebende Wirkung zu. 4.1.1 Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass es einstweilen beim Zustand bleibt, der vor Erlass des angefochtenen Entscheids bestanden hat (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 54 N. 12). Damit trat die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge der Zwangszuweisung vorläufig nicht ein. 4.1.2 Während des Einspracheverfahrens schloss die Beigeladene mit der KPT mit Wirkung ab 15. August 2018 ein obligatorisches Versicherungsverhältnis nach KVG ab (act. III 2). Ein solches Vorgehen hat zufolge der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gegen die Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 9 25. Juni 2018 (act. II 15 ff.) als zulässig zu gelten. Unter Beachtung der Unzulässigkeit einer Doppelversicherung für die Krankenpflege im Obligatoriumsbereich (BGE 130 V 448 E. 4.7 S. 453; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 f N. 146) kann indessen eine Person stets nur einer Kasse angeschlossen sein. Daraus folgt, dass wegen des gültig zustande gekommenen Versicherungsverhältnisses mit der KPT ab 15. August 2018 die Beigeladene ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beschwerdeführerin versichert werden kann. EUGSTER (a.a.O., S. 450 N. 145) weist denn auch speziell darauf hin, dass kein Zuweisungsrecht besteht, wenn eine Person die Versicherungspflicht bereits erfüllt hat. Der Beschwerdegegner ist sich dieser Problematik offenbar bewusst, führte er doch in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2018 aus, in Zukunft Zwangszuweisungen unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verfügung anzuordnen, womit Situationen wie im vorliegenden Fall verhindert werden könnten. 4.1.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. September 2018 (act. II 37 ff.) für die Zeit ab 15. August 2018 infolge bestehenden Versicherungsschutzes nach KVG aufzuheben. 4.2 Für die Zeit vor dem 15. August 2018 liess sich die Beigeladene nicht von sich aus versichern, dies mit der Folge, dass sie mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (act. II 15 ff.) der Beschwerdeführerin zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG ab 26. Juni 2018 zugewiesen worden ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beigeladene in der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz weilt. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 7) zu Recht darauf hin, dass die im Einspracheentscheid (act. II 36 ff.) bestätigte Zwangszuweisung im Wesentlichen einzig auf Behauptungen der Beigeladenen beruhe, welche durch keine entsprechenden Unterlagen belegt seien. Es besteht jedoch kein Anlass, an den Ausführungen der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beigeladenen vom 22. August 2018 (act. II 32 f.) zu zweifeln, wonach diese bereits am 19. September 2017 wiederum in die Schweiz eingereist sei und seither bei ihren Eltern wohne. Sie habe mitt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 10 lerweile beim Staatssekretär für Migration ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eingereicht. Zudem wird die Beigeladene seit dem 17. August 2018 sozialhilferechtlich unterstützt (act. III 4). Für die Annahme, dass die Beigeladene dauerhaft in der Schweiz verbleiben möchte, spricht auch ihr Beitritt zur KPT ab 15. August 2018 (act. III 1), was Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt. Im Gegenzug bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beigeladene in absehbarer Zeit wiederum nach … resp. dem … zurückkehren möchte, zumal sie selber die Absicht verneint, die Schweiz wieder zu verlassen (act. II 32 lit. b). Damit gilt ein Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 23 ZGB als überwiegend wahrscheinlich erstellt, auch wenn sich die Beigeladene seit der Wiedereinreise in die Schweiz (noch) nicht wieder angemeldet hat (vgl. E. 3.2.1 zweiter Abschnitt hiervor). 4.2.2 Dazu kommt, dass die Beigeladene bis zu ihrer per 18. Mai 2015 erfolgten Abmeldung in … (vgl. act. II 7) unbestritten während rund 14 Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. act. II 2). Ihren Angaben zufolge wollte sie alsdann der … Bevölkerung in … helfen, wobei sie an Schilddrüsenkrebs erkrankt und mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen in … gelangt sei, um sich einer überlebensnotwendigen Operation zu unterziehen (act. II 32 lit. c). Bei einem derartigen humanitären Auslandeinsatz bleibt regelmässig der Wohnsitz in der Schweiz bestehen, da es an der Absicht des dauernden Verbleibens am Einsatzort fehlt. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in … (vgl. act. II 7) resp. in … bzw. dem … (vgl. act. II 32) neuen Wohnsitz begründet hätte. Damit wäre ein Wohnsitz in der Schweiz auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 ZGB erstellt. 4.2.3 Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich von einem Wohnsitz der Beigeladenen in der Schweiz auszugehen. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beigeladene sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten würde (vgl. E. 3.1 hiervor), auch wenn sie sich in der Schweiz am 7. Mai 2018 ambulant behandeln liess (act. II 4) und im Herbst 2017 ihren Angaben zufolge nach einer überlebensnotwendigen Schilddrüsenoperation in die Schweiz eingereist ist (act. II 32). Weitere – ambulante oder stationäre – Behandlungen sind nicht erstellt und werden denn auch nicht behauptet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 11 4.2.4 Liegt deshalb hinsichtlich des massgebenden Zeitraums vom 26. Juni bis 14. August 2018 ein Wohnsitz der Beigeladenen in der Schweiz vor und hat sich diese nicht ausschliesslich zu Behandlungszwecken hier aufgehalten, so ist sie mit Blick auf die per 18. September 2017 erfolgte Wiedereinreise in die Schweiz (act. II 32 lit. c) ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb sich deren Zuweisung an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für diesen Zeitraum als rechtmässig erweist (Art. 6 KVG; vgl. E. 3.4 hiervor). Die Konsequenzen eines solchen verspäteten Beitritts zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind in E. 5.3 des Entspracheentscheids (act. II 37) aufgezeigt worden. 4.2.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (act. II 15 ff.) erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 20. September 2018 (act. II 37 ff.) bestätigte Zuweisung der Beigeladenen zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 26. Juni bis 14. August 2018 als rechtmässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Beigeladene ab 15. August 2018 bei der Beschwerdeführerin nicht mehr obligatorisch versichert ist, und soweit weitergehend abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 12 6.2.1 In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger besteht weder für die Beschwerdeführerin noch den Beschwerdegegner ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 6.2.2 Die Beigeladene stellte in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. September 2018 (act. II 37 ff.) in das richterliche Ermessen. Entsprechend ist sie im vorliegenden Verfahren als zumindest teilweise obsiegend zu betrachten. Im Administrativverfahren hat sie es indessen unterlassen, dem Beschwerdegegner innert der mit Schreiben vom 28. August 2018 (act. II 34) angesetzten Frist zur Ergänzung ihres Schreibens vom 22. August 2018 (act. II 32 f.) mitzuteilen, dass sie ab 15. August 2018 der KPT beigetreten sei (vgl. act. III 1). Damit wurde der angefochtene Einspracheentscheid ohne Kenntnis dieses Umstandes erlassen. Ihr (teilweises) Obsiegen im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1; RKUV 2006 U 583 S. 245 E. 3). 6.2.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der anwaltlich vertretenen Beigeladenen um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. III 4). Die Beigeladene wurde vom Gericht zu einer Stellungnahme aufgefordert (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. November 2018), weshalb die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zu bejahen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 13 B.________ für das vorliegende Verfahren ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt dessen amtliches Honorar. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 11. Februar 2019 hat Rechtsanwalt lic. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 5.33 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'332.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 63.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 1'395.50) im Betrag von Fr. 107.45, total Fr. 1'502.95, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1'502.95 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'066.-- (5.33h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 63.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 86.95 (7.7 % von Fr. 1'129.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'215.95, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beigeladenen gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beigeladene ab 15. August 2018 bei der Beschwerdeführerin nicht mehr obligatorisch versichert ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beigeladenen um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt im Gerichtsverfahren wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts der Beigeladenen wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'502.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'215.95 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - SWICA Krankenversicherung AG - Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2019, KV/18/700, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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