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Bern Verwaltungsgericht 22.10.2018 200 2018 639

22 octobre 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,582 mots·~8 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018

Texte intégral

200 18 639 ALV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, ALV/18/639, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. März 2016 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 4. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2016 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIC] 12 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 12 f. [pag. 95-98]). Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (act. IIC 131-133) stellte das beco ihn wegen erstmals fehlenden resp. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode April 2017 in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen ab 1. Mai 2017 ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 134 f.) wies das beco mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 15. August 2017 (act. IIC 138-141) ab. Am 12. September 2017 ordnete das beco die Rückerstattung der im Monat Mai 2017 zu viel ausgerichteten fünf Taggelder im Betrag von Fr. 746.35 an (Akten des beco, Dossier der kantonalen Amtsstelle [KAST; act. IIA] 6-8). Ein daraufhin vom Versicherten gestelltes Erlassgesuch (act. IIA 9) beschied es mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (act. IIA 10-12) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 3 f.) mit Entscheid vom 11. Juli 2018 (act. II 5-7) fest. B. Mit Eingabe vom 10. September 2018 hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, die Rückerstattung im Umfang von Fr. 746.35 sei ihm zu erlassen. In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, ALV/18/639, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (act. II 5-7). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 746.35. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, ALV/18/639, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auf die Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung Anwendung findet (vgl. Art. 95 AVIG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 3. 3.1 Es ist aktenkundig (act. IIC 119) und aufgrund des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 15. August 2017 (act. IIC 138-141) erstellt, dass der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend die Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, ALV/18/639, Seite 5 bemühungen in der Kontrollperiode April 2017 (act. IIC 120 f.) erst am 8. Mai 2017 und somit verspätet einreichte (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Nach der Aufforderung zur Stellungnahme samt Sanktionsandrohung am 10. Mai 2017 (act. IIC 118) sowie der Aussteuerung per 12. Mai 2017 (act. IIC 130) zahlte der Beschwerdegegner die Entschädigung für die betreffende Kontrollperiode am 23. Mai 2017 aus (act. IIA 10; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 AVIV). 3.2 Dass im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung bereits eine Sanktionsandrohung vorlag, ist für sich alleine nicht geeignet, den guten Glauben zu zerstören (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], AVIG-Praxis RVEI, C2 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Ebenso wenig darf der gute Glaube im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung generell verneint werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2009, 8C_269/2009, E. 5.2.1). Indes musste dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs bewusst sein, dass er sich in Bezug auf das verspätete Einreichen des Nachweisformulars nicht wird exkulpieren können. Er wusste aufgrund der früheren Einstellung in der Anspruchsberechtigung (act. IIC 61, 84-87) um die Bedeutung der Arbeitsbemühungen und er wurde nicht nur durch den auf jedem Nachweisformular figurierenden Vermerk über die Eingabefrist vom 5. Tag des jeweiligen Folgemonats (dies ad quem; vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) informiert. Es lag ihm offenbar auch die Broschüre «Kundeninformation» vor (act. II 8-22); jedenfalls hatte er die entsprechende Obliegenheit zusätzlich mit dem Informationsblatt «Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch» (act. IIC 14) sowie der Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIC 48-50) zur Kenntnis genommen, zumal er beide Dokumente eigenhändig unterzeichnete. Indem er darüber hinaus erklärte, er habe bei der zuständigen Personalberaterin bereits am 30. April 2017 nachgefragt, ob er das betreffende Formular am 8. Mai 2017 nachreichen könne (act. IIC 123), räumte er im Übrigen selbst ein, um den entsprechenden Fristenlauf gewusst zu haben. 3.3 Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er davon ausgegangen sei, es genüge das Nachweisformular bis zum 8. Mai 2017 einzureichen, da die zuständige Personalberaterin des RAV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, ALV/18/639, Seite 6 ohnehin bis zum 10. Mai 2017 in den Ferien geweilt habe (Beschwerde S. 1). Zum einen stand aufgrund der vorgängigen wiederholten Information ausser Zweifel, dass es nicht um das Einhalten einer blossen Ordnungsfrist ging. Zum anderen beschlägt dies die sinngemässe Frage, ob durch die Fristversäumnis überhaupt adäquat kausal ein Schaden entstanden ist. Ein solcher ist im Zusammenhang mit dem Einstelltatbestand der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen aber offensichtlich nicht erforderlich, dient er doch primär der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.3; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 160). Vor diesem Hintergrund durfte dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht entgangen sein, dass es hinsichtlich der zu gewärtigenden Rechtsfolge keinen Unterschied macht, dass die Personalberaterin die Arbeitsbemühungen aufgrund ihrer Büroabwesenheit auch bei rechtzeitigem Einreichen tatsächlich nicht früher hätte prüfen können. 3.4 Schliesslich korrespondiert das mit fünf Einstelltagen sanktionierte Versäumnis des Beschwerdeführers zwar mit einem bloss leichten Verschulden gemäss dem vom seco herausgegebenen Einstellraster (vgl. AVIG-Praxis ALE/, D79 1.E/1; abrufbar auf <www.arbeit.swiss.ch>, a.a.O.). Aufgrund der wiederholten Hinweise auf die einzuhaltende Frist sowie der früheren Einstellung in der Anspruchsberechtigung konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs aber nicht darauf vertrauen, die zuständige Personalberaterin werde in Ausübung ihres (Entschliessungs-)Ermessens von einer Sanktion gänzlich Umgang nehmen. Mithin musste er damit Rechnen, dass er wenigstens einen Teil der erhaltenen Summe wird zurückerstatten müssen. Insoweit kann er nicht als gutgläubig qualifiziert werden. Zusammengefasst fehlt es am guten Glauben des Beschwerdeführers. Da die Erlassvoraussetzungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, ALV/18/639, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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