Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 14.02.2019 200 2018 561

14 février 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,094 mots·~15 min·1

Résumé

Verfügung vom 4. Juli 2018

Texte intégral

200 18 561 IV FUE/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde von ihren Eltern im September 1999 aufgrund eines Geburtsgebrechens (Psychoorganisches Syndrom) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1, 11). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten medizinische Massnahmen (AB 6, 38, 48, 119) und im späteren Verlauf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (AB 73, 80). Nachdem Letztere bereits nach kurzer Zeit abgebrochen worden waren (AB 81), ersuchte die Versicherte im Dezember 2015 (AB 88) erneut um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, welchem Gesuch die IVB entsprach, indem sie eine berufliche Abklärung (AB 94), ein begleitetes Praktikum im 1. Arbeitsmarkt mit Coaching (AB 101, 109, 113), Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form von Mathematik-Vorbereitungsunterricht (AB 129) und schliesslich eine erstmalige berufliche Ausbildung bei der Abklärungsstelle D.________ für berufliche Integration (Abklärungsstelle D.________; AB 135) gewährte. Aufgrund unentschuldigter Absenzen am Arbeitsplatz wurde die Versicherte von der Abklärungsstelle D.________ mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (AB 148) verwarnt. Die IVB forderte die Versicherte am 6. März 2018 (AB 150) unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht sowie die Rechtsfolgen bei Widersetzlichkeit auf, die mit der Abklärungsstelle D.________ getroffene Vereinbarung betreffend Präsenz, Abmeldung und Benutzung des Mobiltelefons einzuhalten, sich in psychiatrische oder psychologische Behandlung zu begeben und nach deren Aufnahme den Nachweis zu erbringen, dass die verordneten Medikamente regelmässig und in der verschriebenen Dosierung eingenommen werden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 (AB 157) stellte die Abklärungsstelle D.________ zahlreiche Missachtungen der ausgesprochenen Verwarnung bzw. der Betriebsordnung fest, woraufhin die IVB der Versicherten am 23. Mai 2018 den Abbruch der beruflichen Massnahme mitteilte (AB 159). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 160) verneinte sie mit Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 3 4. Juli 2018 (AB 161) den Anspruch auf Leistungen der IV wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 13. August 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass Punkt 1 der Aufforderung zur Schadenminderung vom 6. März 2018 nicht zumutbar gewesen sei und weitere IV-Leistungen zu Unrecht verweigert worden seien, und es sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juli 2018 (AB 161). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.4 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 6 messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Schadenminderung vom 6. März 2018 (AB 150) insofern nicht nachgekommen ist, als sie sich trotz Verwarnung nicht an die mit der Abklärungsstelle D.________ geschlossene Vereinbarung betreffend Abmeldung vom Arbeitsplatz, Absenzen, Benutzung des Mobiltelefons, Rauchen während der Arbeitszeit etc. gehalten hat (vgl. AB 148 S. 2 f., 155, 157 S. 2). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Einhaltung der auferlegten Verhaltensweisen zumutbar war bzw. ob sie krankheitshalber – wie sie dies in der Beschwerde geltend macht – nicht in der Lage war, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen. Hierzu bzw. zum Gesundheitszustand lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 8. August 2017 (AB 138) wurden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) diagnostiziert. Die Patientin sei am 9. März 2017 aufgrund Fremd- und Selbstgefährdung im Rahmen eines Familienkonflikts mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zugewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 7 worden (S. 1). Seit 2011 seien insgesamt 14 Aufenthalte in der Klinik F.________ erfolgt. Seit sie sieben Jahre alt gewesen sei, befinde sie sich in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung (S. 2). 3.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neuropsychiatrie und Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst BE, FR, SO (RAD), hielt im Bericht vom 18. Oktober 2017 (AB 143) fest, aus den zur Verfügung stehenden Berichten gehe hervor, dass die Versicherte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ) sowie an einer ADHS leide. Die durch ein impulsives Verhaltensmuster mit intensiven, instabilen Gefühlen und geringer Impulskontrolle gekennzeichnete Störung gepaart mit der Entwicklung einer hyperkinetischen Störung zeige bis jetzt eine bedeutende Therapieresistenz (medikamentös und psychotherapeutisch). Die beiden Störungen würden sich im Moment gegenseitig verstärken. Prioritär sei deren psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. 3.1.3 Im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 5. Juli 2018 (AB 162) wurde festgehalten, dass die Versicherte am 14. August 2018 (richtig: 2017 [AB 135]) die Ausbildung zur ... in der "H.________" im Fachbereich ... begonnen habe. Zeitnah sei im Arbeits- sowie Berufsschulalltag ersichtlich geworden, dass sie sich rasch und anhaltend von der Arbeit habe ablenken lassen. Dies habe sich bemerkbar gemacht, indem sie eine Arbeit zugeteilt bekommen habe, diese angefangen habe zu bearbeiten und nach wenigen Augenblicken davon abgelassen habe. Sie habe sich Mitarbeitenden zugewandt, um Gespräche zu führen oder habe mehrmals während der Arbeitszeit die … verlassen. Sie habe sich in die Garderobe zurückgezogen, private Telefonate geführt oder Textnachrichten mit dem Smartphone geschrieben. Es sei vorgekommen, dass sie ausserhalb der Pausenzeiten schlafend in den Büroräumlichkeiten aufgefunden worden sei. Auf die betriebsfremden Situationen angesprochen, habe sie sich wenig einsichtig geäussert. Sie habe bekannt gegeben, dass sie anhaltend Probleme mit den Eltern sowie ihrem Freund habe. Diese Probleme habe sie jeweils rasch lösen wollen. Betreffend Schlafen während der Arbeitszeit sei gemäss ihren Mitteilungen anhaltende Müdigkeit der Grund gewesen. In Gesprächen habe sich herausgestellt, dass sie dem nächtlichen Schlaf in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 8 ihrer arbeitsfreien Zeit wenig Achtsamkeit geschenkt habe. Gemäss ihren Schilderungen seien wiederholend eskalierende Auseinandersetzungen mit ihrem Freund erfolgt, welche vorwiegend abends/nachts stattgefunden hätten. Unentschuldigte Absenzen am Arbeitsplatz sowie in der Berufsschule seien wiederholt vorgekommen. Am 6. Februar 2018 sei aufgrund Missachtens der Betriebsordnung eine schriftliche Vereinbarung ausgestellt worden, worauf am 26. Februar 2018 eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis gefolgt sei, dass bei weiteren Verstössen ein Ausbildungsabbruch geprüft werde. Im weiteren Verlauf habe sie sich wenig an Regeln gehalten. Nach eingehender Prüfung und mit Einbezug der IV, dem Berufsbildungsamt sowie der zuständigen Psychotherapeutin sei das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen am 23. Mai 2018 beendet worden (S. 2). 3.1.4 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 27. Juli 2018 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) diagnostizierte die behandelnde Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und ein ADHS (ICD-10: F90). Die Fachärztin führte aus, ihre Patientin sei aktuell in der 18./19. SSW schwanger. Mit Feststellung der Gravidität sei durch die behandelnde Gynäkologin die bisherige Medikation abrupt gestoppt worden mit dem Erfolg, dass es zu massiven Stimmungsschwankungen und Impulsdurchbrüchen komme. Der zwischenzeitliche Versuch einer Stimmungsstabilisierung bzw. -aufhellung mittels Sertralin habe wegen unzureichender Wirkung beendet werden müssen (S. 1). Dr. med. I.________ verneinte die Zumutbarkeit der Einhaltung der mit der Abklärungsstelle D.________ vereinbarten Punkte und führte diesbezüglich aus, ihre Patientin sei aufgrund ihrer schweren psychischen Störung nicht in der Lage gewesen, der von der IV geforderten Schadenminderungspflicht im gewünschten Umfang nachzukommen. Im gesamten Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 5. Juli 2018 würden Verhaltensweisen beschrieben, die Symptome ihrer schweren psychischen Störung seien. Dieses Nichteinhalten von Vereinbarungen, Regeln, Erwartungen seien damit Ausdruck ihrer Überforderung und damit ein "Nicht-Können" und nicht ein "Nicht-Wollen". Patienten mit emotionaler Instabilität würden u.a. daran leiden, dass sie oft von ihren Emotionen über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 9 schwemmt würden, den Eindruck hätten, keinerlei Einflussmöglichkeit auf ihre Emotionen zu haben und keine Strategien einsetzen könnten, mit diesen Gefühlen angemessen umzugehen. Sie würden dann aus dem ersten Handlungsimpuls heraus handeln, dies meist dysfunktional, d.h. sie setzten Strategien ein, die nicht sinnvoll und zielführend seien, die häufig zu Konflikten mit der Umgebung führten und das emotionale Leid eher noch verstärkten. Der gesamte Bericht der Abklärungsstelle D.________ unterstreiche die Einschätzung, dass die Aufnahme einer Ausbildung durch die Patientin auch im geschützten Rahmen zu früh gewesen sei und sie noch zu instabil und eigentlich arbeitsunfähig gewesen sei (S. 3 f.). 3.2 Die Einwände der behandelnden Psychiaterin im Bericht vom 27. Juli 2018 (BB 4), laut welcher das Nichteinhalten von Vereinbarungen und Regeln Symptome der psychischen Störung und damit ein "Nicht- Können" und nicht ein "Nicht-Wollen" darstellten, sind grundsätzlich vereinbar mit den diagnostischen Kriterien zur emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30), wonach unter anderem eine deutliche Tendenz besteht, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln bzw. Schwierigkeiten bestehen in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden (vgl. DILLING/MOMBOUR- /SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 166). Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass das von der behandelnden Gynäkologin initiierte, abrupte Absetzen der Medikation die emotional instabile und impulsive Problematik noch zusätzlich verstärkt hat, wobei der in der Folge stattgehabte Versuch einer medikamentösen Stabilisierung offenbar erfolglos geblieben ist. In Anbetracht dessen lassen die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin zumindest Zweifel an der Zumutbarkeit der Einhaltung der seitens der Ausbildungsstätte bzw. der Beschwerdegegnerin auferlegten Pflichten aufkommen. Die Beschwerdegegnerin hält dem – ohne indes eine fachärztliche Untersuchung durch den RAD samt Bericht zur bestrittenen Zumutbarkeit zu veranlassen – einzig entgegen, der Beschwerdeführerin wäre es trotz Persönlichkeitsstörung möglich gewesen, die Vereinbarung mit der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 10 klärungsstelle D.________ einzuhalten bzw. der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Termine bei der Psychiaterin einhalte, zeige, dass dies auch im beruflichen Umfeld möglich gewesen wäre (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). Letzteres ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen, doch genügt diese nichtmedizinische Stellungnahme allein nicht, um die fachärztliche Stellungnahme der Dr. med. I.________ als Ganzes zu entkräften. Folglich ist der Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich ungenügend abgeklärt. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 (AB 161) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Frage der Zumutbarkeit der Einhaltung der auferlegten Pflichten fachärztlich beurteilen lasse und danach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 11 einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom B.________ vom 1. Oktober 2018 wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'085.10 festgesetzt (Aufwand von 7.75 Stunden à Fr. 130.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 77.60). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2019, IV/18/561, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'085.10 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 561 — Bern Verwaltungsgericht 14.02.2019 200 2018 561 — Swissrulings