200 18 456 ALV FUE/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2018, ALV/18/456, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. März 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] unpaginiert) und stellte am 4. April 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. April 2018 (Akten des beco [act. II] pag. 214-217). Mit Verfügung vom 5. April 2018 (act. II pag. 208-210) wies das beco die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, weder sei die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund vor. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 200, 207) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 ab (act. II pag. 195-199). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juni 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Dem Beschwerdeführer sei bis zu 10. Juli 2018 Gelegenheit zu geben, die Beschwerde mit weiteren Unterlagen und Begründungen zu ergänzen. 2. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (richtig: 2018) samt zugrundeliegender Verfügung vom 5. April 2018 seien aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzugestehen. 3.1 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufnahme in eine SEMO-Massnahme zu bewilligen. 3.2 Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin (richtig: der Beschwerdegegner) zu verpflichten, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen. 4. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 13. Juni 2018 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2018, ALV/18/456, Seite 3 Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2018 eine entsprechende Frist gesetzt hatte, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2018 eine Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie weitere Belege (Beschwerdebeilage [BB] 14 - 25) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ab, soweit es nicht gegenstandslos sei; dies mit der Begründung, dass der Prozess nach dem ersten Studium der Akten als aussichtslos erscheine. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer weitere Belege (BB 25.1) zu den Akten. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an den Rechtsbegehren 1, 2 sowie 3.1 und 3.2 fest, am Rechtsbegehren 3 (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) halte er nicht mehr fest. Des Weiteren ersuchte er erneut um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um ein Rückkommen auf die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2018. Der Instruktionsrichter wies das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2018 ab, da weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch der prozessualen Revision Anlass für ein Rückkommen auf die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2018 bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2018, ALV/18/456, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 (act. II pag. 195-199), mittels welchem der Beschwerdegegner die am 5. April 2018 (act. II pag. 208-210) verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer die Bewilligung einer SEMO-Massnahme (Motivationssemester) beantragt, ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner darüber bislang nicht verfügt hat. Insofern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dass die Beschwerde diesbezüglich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde darstellen würde, ist weder ersichtlich noch wird solches vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2018, ALV/18/456, Seite 5 Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung mit Eingabe vom 2. August 2018 zurückgezogen hat, ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter u.a. Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 2.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Begründung ersucht, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund von Fehlverhaltens seitens des Beschwerdegegners notwendig gewesen (Eingabe vom 2. August 2018 S. 5 [in den Gerichtsakten]), ist ihm nicht zu folgen. Wie in der prozessleitenden Verfügung vom 10. August 2018 (in den Gerichtsakten) dargelegt, hat die zuständige RAV-Beraterin den Beschwerdeführer über die ihm offenstehenden Angebote – darunter die SEMO-Massnahme – aufgeklärt, woraufhin sich der Beschwerdeführer hierfür entschieden hat (Protokolleinträge vom 11. bzw. 18. April 2018 [act. IIA unpaginiert]). Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, die SEMO-Massnahme sei ihm verweigert worden, weshalb er den Beschwerdeweg habe bestreiten müssen, zumal er sich mit E-Mail vom 24. April 2018 zur Massnahme angemeldet hat (act. IIA unpaginiert).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2018, ALV/18/456, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.