200 18 448 IV SCJ/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. September 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … bzw. …, seit 2015 teilweise als Selbstständigerwerbende tätig, meldete sich im Mai 2016 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von Leistungen an; als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte sie eine Narkolepsie/Kataplexie (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 6, 7 S. 6). Die IVB holte die üblichen Unterlagen, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. August 2016 (AB 26) sowie den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 2. Dezember 2016 (AB 36) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 37, 38) lehnte die IVB mit Verfügung vom 12. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Rente ab (AB 43). Die Verfügung blieb unangefochten. B. Die Versicherte meldete sich am 20. Februar 2018 erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen an (AB 44). Der Aufforderung der IVB vom 27. Februar 2018, erhebliche (gesundheitliche) Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Einreichung von Belegen glaubhaft zu machen (AB 45), kam die Versicherte nicht nach. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 46) trat die IVB mit Verfügung vom 23. Mai 2018 auf die Neuanmeldung nicht ein (AB 47). C. Am 14. Juni 2018 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2018 und die Zusprechung einer Rente; ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 3 Am 18. Juni 2018 reichte der Regionale Sozialdienst … Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Beschwerdebeilage [BB] IA). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Am 10. und 20. August 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest und reichte medizinische Unterlagen nach (BB IB). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2018 (AB 47), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 4 (AB 44) zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht zu prüfen ist der materielle Anspruch, weshalb auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 5 oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 6 nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass seit der rentenablehnenden Verfügung vom 12. April 2017 (AB 43) bis zur angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 (AB 47) eine für den Anspruch erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Mit der Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes; entsprechende medizinische Unterlagen reichte sie jedoch nicht ein. Vielmehr bat sie die Beschwerdegegnerin, sie darüber zu informieren, welche Unterlagen sie einreichen müsse (AB 44). Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin korrekterweise Frist bis 26. März 2018, um mittels geeigneter ärztlicher Berichte oder Bestätigungen den Nachweis einer massgeblichen Veränderung zu erbrin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 7 gen (AB 45). Diese Frist liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 (AB 47) ist deshalb unter dem Aspekt einer glaubhaft zu machenden Änderung im gesundheitlichen Bereich nicht zu beanstanden. Nichts an diesem Ergebnis ändert, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr medizinische Berichte einreichte. Denn diese sind für die Beurteilung der Frage, ob eine Tatsachenänderung glaubhaft gemacht worden ist, unerheblich, da das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 4. 4.1 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Art. 27bis Abs. 2 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018). 4.2 Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 8 prüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2 – 4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 (AB 44) auch unter Berücksichtigung von Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 geprüft (E. 4.1 und 4.2 hiervor), wonach auf Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenablehnung dann einzutreten ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Rentenanspruch resultieren wird (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 S. 1 unten). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich dadurch prüfen, dass die der ursprünglichen Verfügung zugrunde liegenden Variablen (Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen, Invalideneinkommen, Einschränkungen im Aufgabenbereich) in die neue Berechnungsformel eingesetzt werden (CHSS 1/2018 S. 45). Nach Vornahme der entsprechenden Berechnung hat die Beschwerdegegnerin ein Eintreten auf die Neuanmeldung verneint mit der Begründung, der Einkommensvergleich ergebe nach neuer Bemessung bei einem Valideneinkommen von Fr. 112‘682.-- abzüglich eines Invalideneinkommens von Fr. 63‘851.-- eine Einbusse von Fr. 48‘831.-- und damit eine Einschränkung im Erwerb von 43,34 %. Gewichtet mit dem Status von 90 % resultiere ein IV-Grad im Erwerb von 39 % (43,34 % x 0,9), insgesamt – d.h. zusammen mit dem IV-Grad von 0 % im Haushalt – somit ein IV-Grad von 39 % (AB 47 S. 2). Diesem Vorgehen kann mit Blick auf das in der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 12. April 2017 (AB 43) berechnete Invalideneinkommen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Denn es ist festzustellen, dass die IVB es bei der Ermittlung des Invalideneinkommens damals unterlassen hat, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (vgl. AB 26 S. 5) nach Massgabe eines – von der Beschwerdeführerin auch als Gesunde inne gehaltenen – Pensums von 90 % (vgl. AB 36 S. 5) zu berechnen (90 % x 0,8 = 72 %). Bei korrekter Berechnung hätte das Invalideneinkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 9 men nicht Fr. 63‘851.--, sondern lediglich Fr. 57‘465.-- (Fr. 63‘851.-- / 80 x 100 = Fr. 79‘813.75 x 0,72 = Fr. 57‘465.90) betragen. Damit war das Invalideneinkommen offensichtlich fehlerhaft. Indessen wurde die Verfügung vom 12. April 2017 (AB 43) von der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beanstandet. Aber auch wenn der Einkommensvergleich damals auf der Basis des – korrekten – Invalideneinkommens von Fr. 57‘465.-- vorgenommen worden wäre, hätte im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 101‘414.-- eine Einbusse von Fr. 43‘949.-- und damit ein IV-Grad von 43,3 %, gewichtet von 39 %, resultiert. Somit wäre die für den Rentenanspruch erforderliche Grenze von 40 % nicht erreicht worden. Die Begründung der Verfügung gehört nicht zum Streitgegenstand (vgl. BGE 115 V 415 E. 3b aa S. 417), weshalb der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann, sie hätte sich damals gegen das zu hohe Invalideneinkommen wehren müssen. Auf ein entsprechendes Vorbringen hätte mangels Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Begründung nicht eingetreten werden können. 4.3.2 Wird – gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 (E. 4.2 hiervor) – ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘465.-- in die Berechnungsformel eingesetzt, so ergibt sich im Erwerb eine Einbusse von Fr. 55‘217.-- (Valideneinkommen von Fr. 112‘682.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 57‘465.--) und damit ein IV-Grad von 49 % (Fr. 55‘217.-- / Fr. 112‘682.-- x 100). Nach Gewichtung bei einem Status von 90 % im Erwerb (49 % x 0,9 = 44.1 %) und zusammen mit dem IV-Grad von 0 % im Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerundet 44 %. Die Beschwerdegegnerin hat somit auf die Neuanmeldung einzutreten. Sie hat die medizinische und erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin abzuklären sowie anschliessend über den Rentenanspruch erneut zu verfügen. Ein allfälliger Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG könnte frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung entstehen (vgl. CHSS 1/2018 S. 45). 4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2018 (AB 47) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 5.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2018, IV/18/448, Seite 11 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.