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Bern Verwaltungsgericht 27.07.2018 200 2018 440

27 juillet 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,838 mots·~14 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018

Texte intégral

200 18 440 UV publiziert in BVR 2019 S. 89 SCP/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 7. Oktober 2015 von mehreren herunterfallenden Paletten am Kopf und Rücken getroffen wurde (Schaden-Nr. …) und am 18. März 2016 sowie am 14. August 2016 Auffahrunfälle erlitt (Schaden-Nrn. … und …). Die Suva stellte die im Zusammenhang mit diesen Ereignissen zunächst gewährten gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 per 1. November 2017 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 9. Mai 2018 fest (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 1). B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, Beschwerde erhoben. Er stellt die folgenden Anträge: « 1. Es sei die Verfügung der Suva Bern vom 24. Oktober 2017 betreffend die Verfahren Nrn. … / … / … aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2017 Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten, Rente) auszurichten. 3. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Der Instruktionsrichter hat mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2018 das Rechtsbegehren, welches die (nicht Anfechtungsobjekt bildende) Verfügung vom 24. Oktober 2017 betrifft, nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt. Gleichzeitig hat er im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Beschwerdeführer ergänzende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 3 Angaben verlangt sowie das Hauptverfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. Die Suva (Beschwerdegegnerin) hat mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018, unter Beilage der Sendungsinformation der Schweizerischen Post (in den Gerichtsakten), auf Nichteintreten geschlossen. Mit Zuschrift vom 6. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht (BB 5). Er beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten; eventualiter sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Am 23. Juli 2018 hat er auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde dahingehend auszulegen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11), dass nicht die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 4 2017 (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), sondern des Einspracheentscheids vom 9. Mai 2018 (BB 1) beantragt wird (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Juni 2018). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG) und auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Näher zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. 1.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Dabei sind Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 1.3 Die Eröffnung einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheids) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an (vgl. BGE 103 V 63 E. 1b S. 65). 1.3.1 Im Zweig der obligatorischen Unfallversicherung bestehen keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen und Einspracheentscheide zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 5 dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). 1.3.2 Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). 1.3.3 Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1). Entsprechend hat sie zu beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte (Entscheid des BGer vom 8. September 2016, 4A_10/2016, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 671; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601). Mit einem «Track & Trace»-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug sodann nicht entnehmen, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 6 tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). 1.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten genügen indes nicht (Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2). 1.4 Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der am 11. Mai 2018 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) mit A-Post Plus versandte Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 (BB 1) am 12. Mai 2018 (Samstag) via Postfach zugestellt wurde (Eingabe vom 6. Juli 2018 S. 3 lit. B Ziff. 16; Beilage 2 zur Eingabe vom 29. Juni 2018 [in den Gerichtsakten]; BB 7). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Postübergabe sei an einem Freitag am «Brückenwochenende» uneingeschrieben erfolgt und das Zustelldatum nicht ohne Weiteres erkennbar (Eingabe vom 6. Juli 2018 S. 3 lit. B Ziff. 16), ist ihm nicht zu folgen: Vorab handelt es sich bei sog. «Brückentagen» allemal um Werktage, welche der Postaufgabe von empfangsbedürftigen Verwaltungsakten nicht entgegenstehen. Sodann ist die gewählte Versandart nicht zu beanstanden, zumal die Spezialgesetzgebung zur obligatorischen Unfallversicherung keine spezifischen Bestimmungen zur Zustellungsart von Mitteilungen respektive Verfügungen und Einspracheentscheiden enthält (vgl. Art. 105 ff. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] und Art. 124 f. der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Des Weiteren ist das jeweilige Zustelldatum trotz des Umstandes, dass die mittels A-Post Plus verschickten Sendungen – anders als Einschreiben (R) – auch an Samstagen zugestellt werden, für den Adressaten ohne grossen Aufwand auch nach mehrtätiger Büroabwesenheit fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 7 stellbar (mittels der auf dem Umschlag figurierenden Sendenummer sowie dem erwähnten Onlinedienst «Track & Trace»; vgl. <www.post.ch>). Hinzu kommt, dass der Zutritt zur Postfachanlage in der betreffenden Postfiliale – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2018 (S. 2 Ziff. 1 lit. g) aufgezeigt worden ist – auch an Wochenenden (Samstag und Sonntag) in der Zeit von 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährleistet ist (vgl. <www.post.ch>, Rubrik: Standorte und Öffnungszeiten). Wenngleich die Versicherten bzw. deren Rechtsvertretungen nicht verpflichtet sind ihr Postfach auch am Samstag zu leeren, haben sie jedenfalls hinzunehmen, dass bei einer auf Werktage beschränkten Leerung des Postfaches die Rechtsmittelfrist allenfalls bereits vor der eigentlichen Kenntnisnahme des Anfechtungsobjektes zu laufen beginnt und sich dadurch faktisch verkürzt. Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, das Stellen der «Fristenfalle» widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Eingabe vom 6. Juli 2018 S. 3 lit. B Ziff. 16). Das Bundesgericht schützte ein entsprechendes Vorgehen bereits vor Jahren (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4 f.), was «in der Anwaltschaft zu reden» gab und in einschlägigen Periodika abgehandelt wurde (vgl. CHANSON GEORGES, Fristenfallen bei «A-Post Plus» +Einschreiben, Anwaltsrevue 2010, S. 384 ff.; Plädoyer 4/2010 S. 63). Nach dem Dargelegten steht fest, dass der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 (BB 1) am 12. Mai 2018 in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangte und die 30tägige Beschwerdefrist mithin am 13. Mai 2018 (dies a quo) zu laufen begann bzw. am 11. Juni 2018 (Montag) ablief (dies ad quem). Damit ist die auf den 13. Juni 2018 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde grundsätzlich verspätet erhoben worden. Zu prüfen bleibt der im Rahmen des beschränkten Beschwerdeverfahrens gestellte Eventualantrag, wonach die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen sei (Eingabe vom 6. Juli 2018 S. 2 Ziff. 2). 1.5 1.5.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 8 derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). 1.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn bzw. seine Rechtsvertreterin sei es wegen des in einer «offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise» vorgenommenen Postversands des angefochtenen Einspracheentscheids nicht ohne Weiteres möglich gewesen, den Beginn des Fristenlaufes zu erkennen. Die Rechtsvertreterin sei bei der Fristberechnung von der faktischen Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids gemäss Eingangsstempel ausgegangen, womit sie sich offensichtlich in einem Irrtum befunden habe (Eingabe vom 6. Juli 2018 S. 4 lit. B Ziff. 17). Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 1.4 hiervor), waren das Zustelldatum ohne grossen Aufwand feststellbar und das Vorgehen der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 9 gegnerin nicht zu beanstanden. Ein entschuldbarer Grund für die Fristversäumnis kann zudem auch nicht im falschen Eingangsstempel erblickt werden. Einerseits stellt ein vom eigenen Kanzleipersonal angebrachter Eingangsstempel bei der Rechtsvertreterin – anders als namentlich eine falsch erteilte Auskunft der zuständigen Amtsstelle (ARV 2000 S. 31 E. 2a) – keine geeignete Vertrauensgrundlage für die Berechnung des Fristenlaufes dar. Darüber hinaus war für sie aufgrund der Adresszeile des Einspracheentscheids (BB 1) ohne weiteres ersichtlich, dass dieser mittels A-Post Plus eröffnet und damit allenfalls auch bereits am Samstag zugestellt wurde. Andererseits vermag sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis auf begangene Fehler seiner Rechtsvertreterin oder deren Hilfspersonen zu exkulpieren, hat er sich das entsprechende Verhalten doch anzurechnen (vgl. E. 1.5.1 hiervor). Im Übrigen anerkennt er, dass ihm (bzw. seiner Vertretung) allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist (Eingabe vom 6. Juli 2018 S. 4 lit. B Ziff. 17), womit ohnehin keine klare Schuldlosigkeit vorläge (vgl. E. 1.5.1 hiervor). Mangels eines Wiederherstellungsgrundes hat bezüglich der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde vom 13. Juni 2018 ein Nichteintreten zu erfolgen, wobei für dieses Prozessurteil der Einzelrichter zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehrschluss] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 Ingress ATSG). Die Beschwerdegegnerin als autonome Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 61 Abs. 1 UVG) hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 10 überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den mittels A-Post Plus am 10. Mai 2018 eröffneten Einspracheentscheid (BB 1) erst am 13. Juni 2018 – und damit verspätet – ein Rechtsmittel ergriffen, womit die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 13. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2018, UV/18/440, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva (samt Doppel der Eingabe vom 23. Juli 2018) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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