Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.11.2018 200 2018 390

27 novembre 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,554 mots·~18 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. April 2018

Texte intégral

200 18 390 EL KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. November 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1928 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Januar 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; Beschwerdegegnerin; act. II 1/239 f., 1/251, 1/259, 1/314, 1/317; Akten der AKB [act. IIA] 1/364- 367, 1/370, 1/376, 1/379, 1/394, 1/403 f., 1/408, 1/413). Unter der Annahme, der Versicherte führe seit 24. Juni 2008 einen gemeinsamen Haushalt mit einer Drittperson, berechnete die AKB im Jahr 2017 den EL-Anspruch rückwirkend neu, wobei sie ausgabenseitig einen entsprechenden Mietzinsanteil ausschied. Dies führte für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 zu tieferen EL bzw. von Januar 2015 bis Dezember 2016 zum Verlust des EL-Anspruchs. Mit zwei separaten Verfügungen vom 28. Juni 2017 (act. II 1/225-230 bzw. 1/234- 238) ordnete sie die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Leistung an. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 1/208) zog der Versicherte zurück (act. II 1/137), nachdem ihm die AKB eine Schlechterstellung angedroht hatte (act. II 1/141-145). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Juli 2017 (act. II 1/219-224) verneinte die AKB einen EL-Anspruch auch für die Zeit ab 1. Januar 2017, wobei sie davon ausging, seit 13. März 2017 werde der Haushalt nicht nur mit der Drittperson, sondern zusätzlich mit zwei Enkelkindern geteilt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. April 2018 (act. II 1/7-13) fest. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien rückwirkend ab 1. Januar 2017 und für die Zukunft EL zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 3 Am 24. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. In der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – auch mit Blick auf die nachstehende Erwägung (E. 1.2) – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2018 (act. II 1/7-13). Die darin (E. 1.3 i.V.m. E. 1.11 [act. II 1/8 f.]) als Einsprache interpretierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2017 (act. II 1/208 [=act. II 1/125, 1/200, 1/203]) richtete sich zwar unmissverständlich einzig gegen die beiden Rückerstattungsverfügungen vom 28. Juni 2017 (act. II 1/225-230 bzw. 1/234- 238), wobei das betreffende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 4 Einspracheverfahren durch Rechtsmittelrückzug (act. II 1/137) gegenstandslos wurde (notabene ohne dass das Verfahren seinen formell korrekten Abschluss mittels Prozessentscheid in Form eines Abschreibungsbeschlusses gefunden hätte [act. II 1/122]). Indem die Verwaltung den weiteren EL-Anspruch im angefochtenen Einspracheentscheid aber gleichsam von Amtes wegen prüfte, erwuchs die ihm zu Grunde liegende Verfügung vom 7. Juli 2017 (act. II 1/219-224) jedenfalls nicht in formelle Rechtskraft. Streitig und zu prüfen ist demnach der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL-Berechnung zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn aufgrund der Akten – wie grundsätzlich hier (vgl. aber E. 4 hiernach) – kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und die Mietanteile aller einbezogenen Mitbewohner insgesamt ab Januar 2017 Fr. 8‘130.-- pro Jahr (act. II 1/224) bzw. ab April 2017 Fr. 12‘195.-- pro Jahr (act. II 1/14, 1/223) betragen, wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 5 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Der jährlicher Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- bzw. bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 f.). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3231.03).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wohnte im fraglichen Zeitraum an der rubrizierten Adresse in einer Liegenschaft, welche gemäss Auszug aus dem Grundstück-Informationssystem GRUDIS im Alleineigentum seiner Tochter, C.________, steht (act. II 1/183). Das angebaute Einfamilienhaus verfügt laut Aufnahmeprotokoll der Steuerverwaltung des Kantons Bern zur amtlichen Grundstücksbewertung (act. II 1/154) über ein Untergeschoss (u.a. mit Nasszelle und zwei Zimmern [5.00m x 2.95m bzw. 4.45m x 2.51m]) sowie ein Erdgeschoss (u.a. mit Küche, Nasszelle und vier Zimmern [5.00m x 5.50m, 4.20m x 1.90m, 4.20m x 1.90m, 3.90m x 3.70m]). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass das Einfamilienhaus seit 24. Juni 2008 zusätzlich von Herrn D.________ bzw. seit 13. März 2017 den Herren E.________ und F.________ (Enkel des Beschwerdeführers bzw. Söhne der Vermieterin) bewohnt wurde (act. II 1/221). 3.2 Diese vorerwähnten Drittpersonen waren ab den besagten Daten schriftenpolizeilich an der betreffenden Adresse gemeldet (act. II 1/190- 192, 1/241 f.), was als Indiz dafür zu werten ist, dass sie auch tatsächlich im selben Einfamilienhaus wie der Beschwerdeführer wohnten (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 174). Hinzu kommt, dass die zweite Tochter des Beschwerdeführers, Frau G.________, am 27. November 2017 explizit bestätigte, dass deren Schwester nebst dem Beschwerdeführer «sporadisch» weitere Mieter im Haus einquartiert habe (act. II 1/92 f.), was beschwerdeweise denn auch nicht substanziiert bestritten wird. Dies korreliert mit der Internet- Recherche der Beschwerdegegnerin vom Mai bzw. September 2017, die ergab, dass Räume im Gebäude als «WG Zimmer» bzw. «möblierte Zimmer in EFH» zur Vermietung angeboten und als Kontakt Frau C.________ bzw. deren E-Mail-Adresse angegeben wurden (act. II 1/161, 1/243, 1/246). Zudem öffnete anlässlich der von der Einwohnergemeinde durchgeführten Kontrolle an der Wohnadresse des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 eine weitere Drittperson die Türe (act. II 1/16), was ebenfalls als Anhaltspunkt für ein Mehrpersonenhaushalt zu werten ist. Die Beteuerung des Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, er habe stets alleine gewohnt (act. II 1/208 f.), ist nicht glaubhaft. Wenngleich sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 7 die Rechtskraftwirkung der beiden Rückerstattungsverfügungen vom 28. Juni 2017 (act. II 1/225-230 bzw. 1/234- 238) nicht auf das vorliegende Verfahren erstreckt, ist hier immerhin der Umstand miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer durch den Rückzug (act. II 1/137) seiner Einsprache (act. II 1/208) die damalige Mietzinsaufteilung akzeptierte und damit – nach vorgängigem Bestreiten – implizit einräumte, dass er jedenfalls in der Vergangenheit den Haushalt teilte. Ebenso wenig überzeugt die Bestätigung von Herrn D.________ vom Juli 2017 (act. II 1/210-212), wonach er lediglich ein «Keller-...-Büro-Raum» zum ... benutzt habe und eigentlich am ... in ... wohne. Würde dies zutreffen und hätte er das Zimmer an der ... somit nicht als Wohn-, sondern als blossen Hobbyraum gemietet, so wäre nicht einsichtig, weshalb er sich bereits per 24. Juni 2008 bei der Einwohnergemeinde als dort wohnhaft meldete (act. II 1/241). Des Weiteren besteht – soweit erkennbar – ein Näheverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer, trat der Erstere in den Mietverträgen aus den Jahren 2004 sowie 2005 doch als Vermieter des Letzteren auf, wobei ein nicht im Handelsregister figurierendes Einzelunternehmen mit der Firmierung «H.________» bzw. «I.________» und als Adresse jene von Frau C.________, Tochter des Beschwerdeführers, aufgeführt wurde (act. IIA 1/337 bzw. 1/388 f.). Bei dieser Ausgangslage ist den Aussagen des Herrn D.________ im Rahmen der freien Beweiswürdigung von vornherein ein reduzierter Beweiswert beizumessen. Überdies erscheint dubios, dass sich im Internet weiterhin ein Vermietungsangebot findet, wobei die Adresse ohne exakte Hausnummer angegeben und die Identität der Eigentümerin der Liegenschaft verschleiert wird: Die Mobilfunknummer ist zwar mit jener identisch, welche bereits in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Januar 2002 angegeben wurde und auch von der Eigentümerin Frau C.________ verwendet wird (act. II 1/185, 1/252; act. IIA 1/612 Ziff. XI). Als Kontakt wird hingegen der Ledigname der am … 2005 verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau J.________ (act. IIA 1/588), vorgeschoben (vgl. <www.....ch>, Immocode ... [abgerufen am 23. November 2018]; Ausdruck im Gerichtsdossier). In der Beschwerdeantwort (S. 9 Ziff. 2.8; vgl. auch act. IIA 522) wurde auf weitere Ungereimtheiten hingewiesen, welche von der Eigentümerin ausgingen, die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich (vgl. act. IIA 1/372)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 8 bevollmächtigt war (act. II 1/245, 1/252-254, 1/268, 1/308, 1/310) und deren Handeln er sich folglich anzurechnen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch ihre Behauptung unglaubwürdig, wonach es sich bei der am 2. November 2017 angetroffenen Drittperson um einen Studenten handeln soll, der vereinzelte Tage im Einfamilienhaus lerne, ohne die Nächte dort zu verbringen (act. II 1/16). 3.3 Nach dem hier massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2017 zumindest mit einer bzw. ab 13. März 2017 mindestens mit drei weiteren Personen im selben Einfamilienhaus wohnte und dies auch für den Rest des Kalenderjahres tat. Dass seine beiden Enkel bereits per 6. Juli 2017 den offiziellen Wohnsitz wieder an den ... in ... verlegten (act. II 1/191 f.) und auch Herr D.________ per 1. Juli 2017 eine entsprechende Mutation an die nämliche Adresse veranlasste (act. II 1/190, 1/210-212), ist angesichts des vorstehend Dargelegten im Kontext der damals bereits verfügten (act. II 1/225-230 bzw. 1/234- 238) bzw. absehbaren (act. II 1/219-224) Mietzinsanrechnung bei den EL zu interpretieren. Mithin ist davon auszugehen, dass die Ummeldung lediglich zur Vermeidung einer Mietzinsanrechnung erfolgte, die tatsächliche Situation aber unverändert blieb. Weil für die zwei Stockwerke des Gebäudes (Unter- und Erdgeschoss) keine separaten Eingänge bestehen, also keine Einliegerwohnung mit klarer räumlicher Teilung vorliegt, ist von einer Wohneinheit auszugehen. Selbst wenn sich die Drittpersonen hauptsächlich nicht im selben Stockwerk wie der Beschwerdeführer aufgehalten hätten oder oft verreist sein sollten (act. II 1/210, 1/212), ändert dies nichts daran, dass sie im Sinne von Art. 16c Abs. 1 ELV dasselbe Einfamilienhaus bewohnten. Nicht entscheidend ist im Übrigen, ob und – wenn ja – welcher Teil des Einfamilienhauses untervermietet wurde (vgl. Rz. 3231.03 WEL in fine), ob Frau C.________ als Eigentümerin direkt «WG-Zimmer» (act. II 1/243) im Gebäude vermietete oder ob die Räume allenfalls faktisch unentgeltlich überlassen wurden (Beschwerde S. 4 Ziff. III lit. B Ziff. 2; vgl. JÖHL/USINGER- EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 9 Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 ff. N. 68 f.). Als Rechtsfolge hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV folglich eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen zu erfolgen, zumal nicht geltend gemacht wird und auch nicht aktenkundig wäre, dass die Enkel nur (unentgeltlich) beim Beschwerdeführer wohnten, um diesen zu betreuen (vgl. dazu BGE 142 V 299, kommentiert in SZS 2017 S. 463). Nicht einschlägig ist im Übrigen der in der Beschwerde (S. 4 Ziff. III lit. B) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 9C_893/2015 (= BGE 142 V 402), ging es dort doch nicht um die Mietzinsaufteilung, sondern um den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom jährlichen Nettomietzins von Fr. 16‘260.-- (Fr. 1‘355.-- [act. IIA 1/339] x 12 Monate) ab Januar 2017 die Hälfte (Fr. 8‘130.-- [Fr. 16‘260.-- / 2]) bzw. ab April 2017 drei Viertel (Fr. 12‘195.-- [Fr. 16‘260.-- x 0.75]) ausschied (act. II 1/223 f.; vgl. auch act. II 1/14). Bereits die Berücksichtigung eines einzigen Mitbewohners führt bei ansonsten unbestritten gebliebenen Faktoren zu einem jährlichen Überschuss (act. II 1/224), weshalb die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2017 einen EL-Anspruch zu Recht verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2018 (act. II 1/7-13) erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. Anzufügen bleibt das Nachstehende (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Bezüglich eines allfälligen Vermögensverzichts des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime bisher keine rechtsgenüglichen Abklärungen durch. Zwar wies die Verwaltung die zwei ersten Leistungsgesuche vom 20. Februar 2001 (act. IIA 1/605-608) und 25. Januar 2002 (act. IIA 1/609-612) am 3. Juli 2001 bzw. 17. Juli 2002 ab (act. IIA 1/449 f., 1/469 f.), wobei sie (damals noch unter Einbezug der Ehefrau in die EL-Berechnung) einen noch nicht vollständig amortisierten Vermögensverzicht von Fr. 124‘310.-- aus dem Jahr 1994 im Zusammenhang mit der Handänderung von Immobilien berücksichtigte (act. IIA 1/451-453, 1/471-474). Bereits damals wurde indes die Anrechnung eines noch höheren Verzichtsvermögens vorbehalten, da der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 10 schwerdeführer offenbar während der letzten Jahre fast sein gesamtes Wertschriftenvermögen in die Liegenschaft der Töchter investierte, obwohl er als Nutzniesser (act. IIA 1/563) grundsätzlich lediglich den gewöhnlichen Unterhalt der Vertragssache zu tragen gehabt hätte (act. IIA 1/471 in fine). 4.2 Hinzu kommt, dass nach summarischer Prüfung der Aktenlage aus der früheren Verzichthandlung möglicherweise auch für den hier relevanten Zeitraum immer noch ein anzurechnendes Verzichtsvermögen resultiert. Der Beschwerdeführer hatte in der notariellen Urschrift vom Juni 1994 (act. IIA 1/592-598) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung zugestimmt, dass seine Ehefrau ihre Grundstücke in den Einwohnergemeinden ... und ... den gemeinsamen Töchtern auf Rechnung künftiger Erbschaft abtrat (act. IIA 1/593 Ziff. 2). Da die betreffenden Liegenschaften vorher im Alleineigentum seiner Ehefrau standen, hätte der Beschwerdeführer – je nach Güterstand und güterrechtlicher Zuordnung der Vermögenswerte – allenfalls bei deren Tod am … 2005 (act. IIA 1/588) rein eherechtlich daran nicht partizipiert, jedoch wäre ihm als gesetzlicher Erbe prinzipiell die Hälfte des Nachlasses zugestanden (vgl. Art. 462 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Soweit darin, dass sich die Vertragsparteien anhand von Verkehrswertschatzungen auf einen Anrechnungswert einigten (act. IIA 1/594 f. Ziff. 1; vgl. dazu allerdings MÜL- LER, a.a.O., Art. 11 N. 362), ein besonderer Umstand zu erblicken wäre, welcher bezüglich der Grundstückbewertung ein Abweichen vom massgebenden Repartitionswert (Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; WEL Anhang 1 Tabelle 6) rechtfertigte (vgl. dazu MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 382, mit Hinweisen; BVR 2008 S. 136 ff.), läge der Vermögensverzicht grundsätzlich bei Fr. 486‘000.-- (Fr. 310‘000.-- Anrechnungswert Liegenschaft ... [act. IIA 1/595 Ziff. 1.2 lit. a] + Fr. 852‘000.-- Anrechnungswert Liegenschaft ... [act. IIA 1/595 Ziff. 1.2 lit. b] ./. Fr. 190‘000.-- Hypothekarschuld [act. IIA 1/595 Ziff. 1.2 lit. a] x 50 % Erbanteil). Nach Abzug der Amortisation von Fr. 230‘000.-- in der Zeit von 1995 bis 2017 (vgl. Art. 17a ELV) verbliebe, selbst unter Berücksichtigung des als Gegenleistung eingeräumten Nutzniessungsrechts, wohl noch ein beachtlicher Betrag, der unter dem Titel des Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 11 gensverzichts anzurechnen wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier nach dem Gesagten jedoch letztlich offen bleiben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund des bescheidenen jährlichen Überschusses im Jahr 2018 knapp ausgewiesen (act. II 1/15; vgl. auch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege S. 2 Ziff. III Ziff. 2). Das Verfahren kann zudem noch gerade nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ ist demnach gutzuheissen; festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 12 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 2. November 2018 hat Fürsprecherin B.________ einen Zeitaufwand von 8.33 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘249.10 zuzüglich Auslagen von Fr. 66.60 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 2‘315.70) im Betrag von Fr. 178.30, total Fr. 2‘494.--, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘494.-- festgesetzt. Davon ist Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘666.-- (8.33 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 133.40 (7.7 % von Fr. 1‘732.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘866.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘494.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, EL/18/390, Seite 13 dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘866.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 390 — Bern Verwaltungsgericht 27.11.2018 200 2018 390 — Swissrulings